freiRecht
KNV-V

KNV-V

Verordnung über den Vergleich von Kosten und Nutzen der Kraft-Wärme-Kopplung und der Rückführung industrieller Abwärme bei der Wärme- und Kälteversorgung

  • Abschnitt 3: Zulassungsentscheidung der zuständigen Behörde

§ 8 Berücksichtigung des Kosten-Nutzen-Vergleichs

(1) Die zuständige Behörde berücksichtigt bei der Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens das Ergebnis des Kosten-Nutzen-Vergleichs. Zur Feststellung des Ergebnisses des Kosten-Nutzen-Vergleichs berücksichtigt sie ein Testat nach § 3 Absatz 3.

(2) Die zuständige Behörde darf die Zulassung auch bei einem positiven Ergebnis des Kosten-Nutzen-Vergleichs nicht versagen, wenn Maßnahmen auf Grund von Rechtsvorschriften, bestehenden Eigentumsverhältnissen oder der Finanzlage nicht möglich sind. ²In diesen Fällen muss die Entscheidung zusammen mit einer Begründung durch die zuständige oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Behörde über die Bundesregierung an die Europäische Kommission übermittelt werden.