„wirtschaftlich vertretbarer Bedarf“: Bedarf, der die benötigte Wärme- oder Kühlungsleistung nicht überschreitet und der sonst durch andere Energieerzeugungsprozesse als Kraft-Wärme-Kopplung zu Marktbedingungen gedeckt würde;
„erhebliche Modernisierung“: wesentliche Änderung, deren Kosten mehr als 50 Prozent der Investitionskosten für eine neue vergleichbare Anlage betragen; der Einbau von Ausrüstungen für die Abscheidung des von einer Anlage gemäß § 1 Nummer 1 erzeugten Kohlendioxid im Hinblick auf seine geologische Speicherung gemäß des Kohlendioxid-Speicherungsgesetzes gilt nicht als erhebliche Modernisierung;
8.
„effiziente Fernwärme- oder Fernkälteversorgung“: Versorgung über ein Fernwärme- oder Fernkältesystem mit einer Nutzung von mindestens
a)
50 Prozent erneuerbare Energien,
b)
50 Prozent Abwärme,
c)
75 Prozent Wärme aus Kraft-Wärme-Kopplung oder
d)
50 Prozent einer Kombination dieser Energien und dieser Wärme.