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KHStatV
Verordnung über die Bundesstatistik für Krankenhäuser
§ 5 Periodizität und Berichtszeitraum
Die Erhebungen werden jährlich durchgeführt.
²
Die Angaben nach
§ 3 Satz 1 Nummer 1, 2, 5 bis 12 und 17
werden jeweils nach dem Stand vom 31. Dezember eines jeden Kalenderjahres, die Angaben nach
§ 3 Satz 1 Nummer 3, 4, 13 bis 16 und 18 bis 19
jeweils für das abgelaufene Kalenderjahr, die Angaben nach
§ 3 Satz 1 Nummer 20
jeweils für das abgelaufene Geschäftsjahr erhoben.
³
Die Angaben nach
§ 3 Satz 1 Nummer 1 bis 19
sind bis zum 1. April und die Angaben nach
§ 3 Satz 1 Nummer 20
bis zum 30. Juni des Folgejahres dem zuständigen Statistischen Landesamt zu melden.
KHStatV
Eingangsformel
§ 1
Umfang der Erhebungen, Begriffsbestimmungen
§ 2
Erhebungseinheiten
§ 3
Erhebungsmerkmale
§ 4
Hilfsmerkmale
§ 5
Periodizität und Berichtszeitraum
§ 6
Auskunftspflicht
§ 7
Übermittlung, Veröffentlichung
§ 8
Inkrafttreten
Schlußformel