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KHStatV
Verordnung über die Bundesstatistik für Krankenhäuser
§ 2 Erhebungseinheiten
Erhebungseinheiten sind:
1.
Krankenhäuser einschließlich Ausbildungsstätten und zusätzlich ab dem 1. Januar 2020 die Standorte der Krankenhäuser entsprechend dem Verzeichnis nach
§ 293 Absatz 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
,
2.
Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen.
KHStatV
Eingangsformel
§ 1
Umfang der Erhebungen, Begriffsbestimmungen
§ 2
Erhebungseinheiten
§ 3
Erhebungsmerkmale
§ 4
Hilfsmerkmale
§ 5
Periodizität und Berichtszeitraum
§ 6
Auskunftspflicht
§ 7
Übermittlung, Veröffentlichung
§ 8
Inkrafttreten
Schlußformel