KHG
Gesetz zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser und zur Regelung der Krankenhauspflegesätze
- 2. Abschnitt: Grundsätze der Investitionsförderung
§ 13 Entscheidung zu den förderungsfähigen Vorhaben
Im Einvernehmen mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen treffen die Länder die Entscheidung, welche Vorhaben gefördert werden sollen und für die dann ein Antrag auf Förderung beim Bundesversicherungsamt gestellt werden soll. ²Sie können andere Institutionen an der Auswahlentscheidung beteiligen. ³Ein Anspruch auf Förderung besteht nicht. ⁴Die Länder prüfen die zweckentsprechende Verwendung der Fördermittel.