KHG
Gesetz zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser und zur Regelung der Krankenhauspflegesätze
- 2. Abschnitt: Grundsätze der Investitionsförderung
§ 11 Landesrechtliche Vorschriften über die Förderung
Das Nähere zur Förderung wird durch Landesrecht bestimmt. ²Dabei kann auch geregelt werden, daß Krankenhäuser bei der Ausbildung von Ärzten und sonstigen Fachkräften des Gesundheitswesens besondere Aufgaben zu übernehmen haben; soweit hierdurch zusätzliche Sach- und Personalkosten entstehen, ist ihre Finanzierung zu gewährleisten.