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Jugendschutzgesetz

Jugendschutzgesetz

  • Abschnitt 4: Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien

§ 17 Name und Zuständigkeit

(1) Die Bundesprüfstelle wird vom Bund errichtet. ²Sie führt den Namen "Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien".

(2) Über eine Aufnahme in die Liste jugendgefährdender Medien und über Streichungen aus dieser Liste entscheidet die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien.