Jugendschutzgesetz
- Abschnitt 3: Jugendschutz im Bereich der Medien
- Unterabschnitt 2: Telemedien
§ 16 Sonderregelung für Telemedien
Regelungen zu Telemedien, die in die Liste jugendgefährdender Medien nach § 18 aufgenommen sind, bleiben Landesrecht vorbehalten.
- Jugendschutzgesetz
- Eingangsformel
- Abschnitt 1: Allgemeines
- Abschnitt 2: Jugendschutz in der Öffentlichkeit
- Abschnitt 3: Jugendschutz im Bereich der Medien
- Unterabschnitt 1: Trägermedien
- Unterabschnitt 2: Telemedien
- Abschnitt 4: Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien
- Abschnitt 5: Verordnungsermächtigung
- Abschnitt 6: Ahndung von Verstößen
- Abschnitt 7: Schlussvorschriften