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Jugendschutzgesetz

Jugendschutzgesetz

  • Abschnitt 3: Jugendschutz im Bereich der Medien
    • Unterabschnitt 2: Telemedien

§ 16 Sonderregelung für Telemedien

Regelungen zu Telemedien, die in die Liste jugendgefährdender Medien nach § 18 aufgenommen sind, bleiben Landesrecht vorbehalten.