Beschluss 2007/533/JI des Rates vom 12. Juni 2007 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II)
(1) Daten in Bezug auf Personen oder Fahrzeuge, Wasserfahrzeuge, Luftfahrzeuge und Container werden nach Maßgabe des nationalen Rechts des ausschreibenden Mitgliedstaats zur verdeckten Kontrolle oder zur gezielten Kontrolle gemäß Artikel 37 Absatz 4 eingegeben.
(2) Eine Ausschreibung dieser Art ist zulässig zur Strafverfolgung und zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit, wenn
(3) Eine Ausschreibung ist ferner, soweit das nationale Recht es erlaubt, auf Veranlassung der für die Sicherheit des Staates zuständigen Stellen zulässig, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die in Artikel 37 Absatz 1 bezeichneten Informationen zur Abwehr einer von dem Betroffenen ausgehenden erheblichen Gefährdung oder anderer erheblicher Gefahren für die innere oder äußere Sicherheit des Staates erforderlich sind. ²Der nach diesem Absatz ausschreibende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten darüber. ³Jeder Mitgliedstaat bestimmt, an welche Behörden diese Informationen übermittelt werden.
(4) Ausschreibungen zu Fahrzeugen, Wasserfahrzeugen, Luftfahrzeugen und Containern sind zulässig, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass eine Verbindung zu schweren Straftaten nach Absatz 2 oder zu erheblichen Gefahren nach Absatz 3 besteht.