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HolzbhMstrV

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Verordnung über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen im praktischen und im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung für das Holzbildhauer-Handwerk

  • 3. Abschnitt: Übergangs- und Schlußvorschriften

§ 9 Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1987 in Kraft.

(2) Auf Grund des § 122 der Handwerksordnung weiter anzuwendende Vorschriften sind, soweit sie Gegenstände dieser Verordnung regeln, nicht mehr anzuwenden.