Verordnung über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen im praktischen und im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung für das Holzbildhauer-Handwerk
(1) Als Meisterprüfungsarbeit ist eine der nachstehend genannten Arbeiten zu entwerfen und anzufertigen:
(2) Der Prüfling hat vor Anfertigung der Meisterprüfungsarbeit dem Meisterprüfungsausschuß den Entwurf und die Werkzeichnung mit Maßangaben und mit Vorkalkulation vorzulegen. ²Anstelle des Entwurfs kann er auch ein maßstabgetreues Modell einreichen.
(3) Mit der Meisterprüfungsarbeit hat er den Arbeitsbericht und die Nachkalkulation abzugeben.