freiRecht
HandwFWFortbPrV

HandwFWFortbPrV

Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Kaufmännischer Fachwirt nach der Handwerksordnung und Geprüfte Kaufmännische Fachwirtin nach der Handwerksordnung

§ 17 Wiederholen der Prüfung der fortbildungsspezifischen kaufmännischen Qualifikationen

(1) Eine nicht bestandene Prüfung kann zweimal wiederholt werden. ²Der Prüfling hat die Wiederholungsprüfung bei der zuständigen Stelle zu beantragen.

(2) Wer die Wiederholung der schriftlichen Prüfung innerhalb von zwei Jahren nach dem Tag des Nichtbestehens beantragt, ist von denjenigen Prüfungsbestandteilen zu befreien, die in der vorangegangenen Prüfung mit mindestens „ausreichend“ bewertet wurden.

(3) Auf Antrag kann im Fall der Wiederholung eines nicht bestandenen Prüfungsbestandteils auch ein bereits bestandener Prüfungsbestandteil wiederholt werden. ²In diesem Fall gilt nur das Ergebnis der Wiederholungsprüfung.