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Anordnung über Halden und Restlöcher

Anordnung über Halden und Restlöcher

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§ 26 Ersatzpflicht

Die Ersatzpflicht für Schäden, die durch Halden oder Restlöcher verursacht werden, regelt sich nach wirtschaftsrechtlichen bzw. zivilrechtlichen Bestimmungen, falls es sich um Bergschäden handelt, nach den bergrechtlichen Bestimmungen. ²Die Verpflichtung der Rechtsträger, Nutzer oder Eigentümer, gemäß § 325 des Zivilgesetzbuches der Deutschen Demokratischen Republik vom 19. Juni 1975 (GBl. I Nr. 27 S. 465) zur Abwendung unmittelbar drohender Schäden und Gefahren die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, bleibt unberührt.