§ 1
(1) Diese Anordnung regelt die Aufgaben, Rechte und Pflichten der Betriebe und Organe sowie die Aufgaben und Befugnisse der zuständigen staatlichen Organe bezüglich der - a)
- Halden, die dauerhaft durch Aufschüttung, Ablagerung oder Verkippung von trockenen oder feuchten, nicht fließfähigen Abprodukten (Industrieabprodukte und Siedlungsabfälle) *1) oder mineralischen Begleitrohstoffen *2) und
- b)
- Restlöcher, die mit der Beendigung der bergbaulichen Nutzung von Tagebauen oder Teilen von Tagebauen
entstehen oder entstanden sind.
(2) Diese Anordnung gilt nicht für
- a)
- die Verkippung von Abraum in Tagebauen,
- b)
- Erdbauwerke, wie Wälle, Dämme und Deiche,
- c)
- Halden, die in das System von Absperrdämmen für industrielle Absetzanlagen *3) einbezogen werden,
- d)
- Restlöcher, die als industrielle Absetzanlagen genutzt werden.
(3) Bei Halden im Sinne des Abs. 1 Buchst. a, die nicht dauerhaft entstehen oder entstanden sind, kann die Bergbehörde in Abstimmung mit dem Rat des Bezirkes entscheiden, in welchem Umfang die Bestimmungen dieser Anordnung anzuwenden sind. ²Der Rat des Bezirkes kann diese Aufgabe dem Rat des Kreises übertragen.
(4) Diese Anordnung gilt auch für Bürger hinsichtlich ihres Verhaltens an Bereichen von Halden und Restlöchern.
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*1) Für Bergbauhalden gelten neben den zutreffenden Bestimmungen dieser Anordnung die besonderen Bestimmungen der Bergbausicherheit
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- Arbeitsschutz- und Brandschutzanordnung 120/2 vom 5. Oktober 1973
- Bergbausicherheit im Bergbau unter Tage - (Sonderdruck Nr. 767 des Gesetzblattes),
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- Arbeitsschutz- und Brandschutzanordnung 122/1 vom 5. Oktober 1973
- Bergbausicherheit im Bergbau über Tage - (Sonderdruck Nr. 768 des Gesetzblattes) i.d.F. der Änderungsanordnung Nr. 1 vom 28. März 1978 (GBl. I Nr. 12 S. 156).
*2) Z.Z. gilt die Vierte Durchführungsverordnung vom 13. Juli 1977 zum Berggesetz der Deutschen Demokratischen Republik - Untersuchung und Nutzung von mineralischen Begleitrohstoffen - (GBl. I Nr. 25 S. 309).
*3) Z.Z. gilt die Anordnung vom 22. Mai 1969 über Vorbereitung, Bau, Betrieb und Instandhaltung sowie Außerbetriebsetzung industrieller Absetzanlagen (GBl. II Nr. 47 S. 297).