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Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch

Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch

  • Zweiter Abschnitt: Übergangsvorschriften zum Bilanzrichtlinien-Gesetz

Art. 28

(1) Für eine laufende Pension oder eine Anwartschaft auf eine Pension auf Grund einer unmittelbaren Zusage braucht eine Rückstellung nach § 249 Abs. 1 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs nicht gebildet zu werden, wenn der Pensionsberechtigte seinen Rechtsanspruch vor dem 1. Januar 1987 erworben hat oder sich ein vor diesem Zeitpunkt erworbener Rechtsanspruch nach dem 31. Dezember 1986 erhöht. ²Für eine mittelbare Verpflichtung aus einer Zusage für eine laufende Pension oder eine Anwartschaft auf eine Pension sowie für eine ähnliche unmittelbare oder mittelbare Verpflichtung braucht eine Rückstellung in keinem Fall gebildet zu werden.

(2) Bei Anwendung des Absatzes 1 müssen Kapitalgesellschaften die in der Bilanz nicht ausgewiesenen Rückstellungen für laufende Pensionen, Anwartschaften auf Pensionen und ähnliche Verpflichtungen jeweils im Anhang und im Konzernanhang in einem Betrag angeben.

  • Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch
  • Erster Abschnitt: Einführung des Handelsgesetzbuchs
  • Zweiter Abschnitt: Übergangsvorschriften zum Bilanzrichtlinien-Gesetz
  • Dritter Abschnitt: Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Durchführung der EG-Richtlinie zur Koordinierung des Rechts der Handelsvertreter vom 23. Oktober 1989 (BGBl. I S. 1910)
  • Vierter Abschnitt: Übergangsvorschriften zum Bankbilanzrichtlinie-Gesetz
  • Fünfter Abschnitt: Übergangsvorschriften zum Versicherungsbilanzrichtlinie-Gesetz
  • Sechster Abschnitt: Übergangsvorschriften zum Gesetz zur Durchführung der Elften gesellschaftsrechtlichen Richtlinie vom 22. Juli 1993
  • Siebenter Abschnitt: Übergangsvorschriften zum Nachhaftungsbegrenzungsgesetz
  • Achter Abschnitt: Übergangsvorschrift zum Handelsrechtsreformgesetz
  • Neunter Abschnitt: Übergangsvorschriften zur Einführung des Euro
  • Zehnter Abschnitt: Übergangsvorschriften zum Gesetz zur Kontrolle und Transparenz im Unternehmensbereich
  • Elfter Abschnitt: Übergangsvorschriften zum Gesetz zur Verlängerung der steuerlichen und handelsrechtlichen Aufbewahrungsfristen
  • Zwölfter Abschnitt: Übergangsvorschriften zum Kapitalgesellschaften- und Co-Richtlinie-Gesetz
  • Dreizehnter Abschnitt: Übergangsvorschrift zur Anpassung der Abgrenzungsmerkmale für größenabhängige Befreiungen bei der Aufteilung des Konzernabschlusses nach den §§ 290 bis 293 des Handelsgesetzbuchs
  • Vierzehnter Abschnitt: Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Änderung von Vorschriften über die Tätigkeit der Wirtschaftsprüfer
  • Fünfzehnter Abschnitt: Übergangsvorschriften zum Euro-Bilanzgesetz
  • Sechzehnter Abschnitt: Übergangsvorschrift zum Gesetz über elektronische Register und Justizkosten für Telekommunikation
  • Siebzehnter Abschnitt: Übergangsvorschriften zum Altfahrzeug-Gesetz
  • Achtzehnter Abschnitt: Übergangsvorschriften zum Transparenz- und Publizitätsgesetz
  • Neunzehnter Abschnitt: Übergangsvorschriften zum Wirtschaftsprüfungsexamens-Reformgesetz
  • Zwanzigster Abschnitt: Übergangsvorschriften zum Bilanzkontrollgesetz
  • Einundzwanzigster Abschnitt: Übergangsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 sowie zum Bilanzrechtsreformgesetz
  • Zweiundzwanzigster Abschnitt: Übergangsvorschriften zum Vorstandsvergütungs-Offenlegungsgesetz
  • Dreiundzwanzigster Abschnitt: Übergangsvorschriften zum Übernahmerichtlinie-Umsetzungsgesetz
  • Vierundzwanzigster Abschnitt: Übergangsvorschriften zum Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister
  • Fünfundzwanzigster Abschnitt: Übergangsvorschriften zum Transparenzrichtlinie-Umsetzungsgesetz
  • Sechsundzwanzigster Abschnitt: Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Reform des Versicherungsvertragsrechts
  • Siebenundzwanzigster Abschnitt: Übergangsvorschrift zum Risikobegrenzungsgesetz
  • Achtundzwanzigster Abschnitt: Übergangsvorschriften zum Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen
  • Neunundzwanzigster Abschnitt: Übergangsvorschriften zum Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz
  • Dreißigster Abschnitt: Übergangsvorschriften zum Gesetz zur Angemessenheit der Vorstandsvergütung
  • Einunddreißigster Abschnitt: Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie
  • Zweiunddreißigster Abschnitt: Übergangsvorschrift zum Kleinstkapitalgesellschaften-Bilanzrechtsänderungsgesetz
  • Dreiunddreißigster Abschnitt: Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Reform des Seehandelsrechts
  • Vierunddreißigster Abschnitt: Übergangsvorschriften zum AIFM-Umsetzungsgesetz
  • Fünfunddreißigster Abschnitt: Übergangsvorschrift zum Gesetz für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst
  • Sechsunddreißigster Abschnitt: Übergangsvorschriften zum Kleinanlegerschutzgesetz
  • Siebenunddreißigster Abschnitt: Übergangsvorschriften zum Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz
  • Achtunddreißigster Abschnitt: Übergangsvorschrift zum Bürokratieentlastungsgesetz
  • Neununddreißigster Abschnitt: Übergangsvorschriften zum Transparenzrichtlinie-Umsetzungsgesetz
  • Vierzigster Abschnitt: Übergangsvorschrift zum Abschlussprüferaufsichtsreformgesetz
  • Einundvierzigster Abschnitt: Übergangsvorschrift zum Abschlussprüfungsreformgesetz
  • Zweiundvierzigster Abschnitt: Übergangsvorschriften zum CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetz
  • Dreiundvierzigster Abschnitt: Übergangsvorschriften zum Gesetz zum Bürokratieabbau und zur Förderung der Transparenz bei Genossenschaften