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Hochbaustatistikgesetz

Hochbaustatistikgesetz

Gesetz über die Statistik der Bautätigkeit im Hochbau und die Fortschreibung des Wohnungsbestandes

§ 6 Auskunftspflicht

(1) Für die Erhebungen nach diesem Gesetz besteht Auskunftspflicht. ²Die Auskunftserteilung zu den Angaben nach § 4 Nummer 4 ist freiwillig.

(2) Auskunftspflichtig sind die Bauaufsichtsbehörden sowie für die Angaben nach § 3 Abs. 1 bis 3 auch die Bauherren und die mit der Baubetreuung Beauftragten, für die Angaben nach § 3 Abs. 3 auch die Gemeinden und Gemeindeverbände, für die Angaben nach § 3 Abs. 4 auch die Eigentümer, Gemeinden und Gemeindeverbände. ²Die Landesregierungen werden ermächtigt, Näheres durch Rechtsverordnung zu regeln.