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Hochbaustatistikgesetz
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Hochbaustatistikgesetz
Gesetz über die Statistik der Bautätigkeit im Hochbau und die Fortschreibung des Wohnungsbestandes
§ 4 Hilfsmerkmale
Hilfsmerkmale sind
1.
Bauscheinnummer, Aktenzeichen;
2.
Anschrift des Baugrundstücks;
3.
Name und Anschrift des Bauherrn für die Erhebungen nach
§ 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3
und des Eigentümers für die Erhebung nach
§ 1 Abs. 2 Nr. 4
;
4.
Name und Kontaktdaten der Personen, die für Rückfragen zur Verfügung stehen;
5.
bei Wiedererrichtung eines Gebäudes zusätzlich Abgangsjahr des vorherigen Gebäudes und Meldung zur Erhebung nach
§ 1 Abs. 2 Nr. 4
.
Hochbaustatistikgesetz
Eingangsformel
§ 1
Anordnung als Bundesstatistik
§ 2
Erhebungseinheiten
§ 3
Erhebungsmerkmale
§ 4
Hilfsmerkmale
§ 5
Berichtszeitraum, Berichtszeitpunkt
§ 6
Auskunftspflicht
§ 7
Anschriftenübermittlung
§ 8
Fortschreibung des Wohngebäude- und Wohnungsbestandes
§ 9
Verwendung von Merkmalen
§ 10
Inkrafttreten