Verordnung über die Meisterprüfung in den Teilen I und II im Glaser-Handwerk
(1) Der Prüfling hat ein Meisterprüfungsprojekt durchzuführen, das einem Kundenauftrag entspricht. ²Die auftragsbezogenen Anforderungen an das Meisterprüfungsprojekt werden vom Meisterprüfungsausschuss festgelegt. ³Hierzu sollen Vorschläge des Prüflings berücksichtigt werden. ⁴Auf dieser Grundlage erarbeitet der Prüfling ein Umsetzungskonzept einschließlich einer Zeit- und Materialbedarfsplanung. ⁵Das Konzept hat er vor der Durchführung des Meisterprüfungsprojekts dem Meisterprüfungsausschuss zur Genehmigung vorzulegen. ⁶Der Meisterprüfungsausschuss prüft, ob das Umsetzungskonzept den auftragsbezogenen Anforderungen entspricht.
(2) Das Meisterprüfungsprojekt besteht aus Planungs-, Durchführungs-, Kontroll- und Dokumentationsarbeiten. ²Die Planungsarbeiten umfassen einen Entwurf, einen Fertigungsplan sowie eine Angebotskalkulation.
(3) Als Meisterprüfungsprojekt ist eine der nachfolgenden Aufgaben durchzuführen:
(4) Die Bewertung des Meisterprüfungsprojekts wird wie folgt gewichtet: