Gesetz zur Neuordnung der Gemeindefinanzen
§ 7 Sondervorschriften für Berlin und Hamburg
In Berlin und Hamburg stehen der Gemeindeanteil an der Einkommensteuer und der Gemeindeanteil an der Umsatzsteuer dem Land zu. ²Die Länder Berlin und Hamburg führen den Bundesanteil an der Umlage nach § 6 an den Bund ab. ³Im Übrigen finden die §§ 2 bis 5 und 6 in Berlin und Hamburg keine Anwendung.