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Gesetz zur Neuordnung der Gemeindefinanzen

Gesetz zur Neuordnung der Gemeindefinanzen

§ 7 Sondervorschriften für Berlin und Hamburg

In Berlin und Hamburg stehen der Gemeindeanteil an der Einkommensteuer und der Gemeindeanteil an der Umsatzsteuer dem Land zu. ²Die Länder Berlin und Hamburg führen den Bundesanteil an der Umlage nach § 6 an den Bund ab. ³Im Übrigen finden die §§ 2 bis 5 und 6 in Berlin und Hamburg keine Anwendung.