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FotoMedFachAusbV
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FotoMedFachAusbV
Verordnung über die Berufsausbildung zum Fotomedienfachmann/zur Fotomedienfachfrau
§ 2 Dauer der Berufsausbildung
Die Ausbildung dauert drei Jahre.
FotoMedFachAusbV
Eingangsformel
§ 1
Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
§ 2
Dauer der Berufsausbildung
§ 3
Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild
§ 4
Durchführung der Berufsausbildung
§ 5
Zwischenprüfung
§ 6
Abschlussprüfung/Gesellenprüfung
§ 7
Inkrafttreten
Anlage 1
Anlage 1 (zu § 3 Abs. 1 Satz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Fotomedienfachmann/zur Fotomedienfachfrau – Sachliche Gliederung –
Anlage 2
Anlage 2 (zu § 3 Abs. 1 Satz 2) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Fotomedienfachmann/zur Fotomedienfachfrau – Zeitliche Gliederung –