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FlugLSV 1

FlugLSV 1

Erste Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm

§ 1 Anwendungsbereich

Diese Verordnung gilt für die Festsetzung von Lärmschutzbereichen nach dem Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm. ²Sie regelt Anforderungen an die zur Ermittlung der Lärmbelastung erforderliche Datenerfassung über den voraussehbaren Flugbetrieb sowie an das Berechnungsverfahren für die Ermittlung der Lärmbelastung.