Feuerschutzsteuergesetz
§ 6 Rückversicherung
Nimmt der Versicherer Rückversicherung, so ist er berechtigt, das Versicherungsentgelt, das er an den Rückversicherer zu entrichten hat, um den der Steuer entsprechenden Hundertsatz zu kürzen. ²Dies gilt auch für den Rückversicherer, der seinerseits Rückversicherung nimmt.