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Feuerschutzsteuergesetz

Feuerschutzsteuergesetz

§ 6 Rückversicherung

Nimmt der Versicherer Rückversicherung, so ist er berechtigt, das Versicherungsentgelt, das er an den Rückversicherer zu entrichten hat, um den der Steuer entsprechenden Hundertsatz zu kürzen. ²Dies gilt auch für den Rückversicherer, der seinerseits Rückversicherung nimmt.