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Lfd. Nr. | Gebührentatbestand | Gebühr in Euro |
A | Allgemeine Gebühren | |
A.1 | Erstellen einer Zweitschrift einer Urkunde | 60 |
A.2 | Änderungen einer Zuteilungsurkunde, die nicht die auf den Verwendungszweck der Frequenz abgestellten Parameter betreffen | 60 |
A.3 | Zurücknahme eines Antrags nach dem Beginn der sachlichen Bearbeitung und vor Beendigung der individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung; Ablehnung eines Antrags aus anderen Gründen als wegen Unzuständigkeit; Widerruf oder Rücknahme eines Verwaltungsaktes, soweit der Betroffene dazu Anlass gegeben hat | bis zu 75 % der Gebühr für den beantragten Verwaltungsakt |
A.4 | Änderung der Zuteilungsurkunde auf Grund von Änderungen des Zuteilungsinhabers nach § 55 Abs. 7 des Telekommunikationsgesetzes | 60 bis 500 |
A.5 | Änderung einer bestehenden Zuteilungsurkunde, sofern keine Änderung im Sinne von A.2, A.4 oder Neuzuteilung | 60 bis 100 |
B | Gebühren für Frequenzzuteilungen | |
B.0 | Versuchs- und Demonstrationsfunkanlagen sowie Kurzzeit-Zuteilungen | |
B.0.1 | Frequenzzuteilung eine Funkstelle im Versuchsfunk | 130 |
B.0.2 | Frequenzzuteilung für den Betrieb einer Demonstrationsfunkanlage | 200 |
B.0.3 | Frequenzzuteilung für den vorübergehenden Betrieb eines Kanals mit einer vorgegebenen Anzahl von Sendefunkanlagen oder einer Frequenzzuteilung eines Funknetzes | 130 |
B.0.3.1 | Zuschlag zu B.0.3 für den Betrieb jedes weiteren Kanals | 50 |
B.1 | Öffentliche Mobilfunknetze | |
B.1.1 | (weggefallen) | |
B.1.1.1 | (weggefallen) | |
B.1.2 | Zuteilung eines Kanals nebst Festlegung der funktechnischen Parameter pro Sektor und Kanal in einem Bündelfunknetz | 190 |
B.1.3 | Festsetzung der funktechnischen Parameter pro Sektor und Kanal an einem Standort im Rahmen von Frequenzzuteilungen für Frequenznutzungen in einem lizenzierten Datenfunknetz | 140 |
B.1.4 | Festsetzung der funktechnischen Parameter pro Sektor und Kanal an einem Standort im Rahmen von Frequenzzuteilungen für Frequenznutzungen in einem lizenzierten Funkrufnetz | 14 |
B.1.5 | (weggefallen) | |
B.2 | Feste Funkdienste (außer Satellitenfunk) | |
B.2.1 | Zuteilung einer Frequenz für den Betrieb einer Sendefunkanlage mit Verträglichkeitsprüfung | 100 bis 1 500 |
B.2.2 | Gebietsbezogene Frequenzzuteilung für Richtfunknutzungen außer Funkanbindung von Teilnehmeranschlussleitungen (Wireless Local Loop (WLL), PMP-I-Richtfunk) | 1 250 bis 12 500 000 |
B.3 | Satellitenfunk | |
B.3.1 | Zuteilung einer Frequenz für eine Erdfunkstelle ohne Verträglichkeitsprüfung | 68 |
B.3.2 | Zuteilung einer Frequenz für eine Erdfunkstelle mit Verträglichkeitsprüfung | 100 bis 1 000 |
B.3.3 | Frequenzzuteilung für ein lizenzpflichtiges Satellitenfunksystem | 500 bis 3 500 |
B.4 | Nichtöffentlicher mobiler Landfunk (nömL), | |
B.4.1 | Frequenzzuteilung für ein Betriebsfunknetz, Grubenfunknetz, nichtöffentliches Datenfunknetz für Fernwirk- und Alarmierungszwecke (je Zeitschlitz) oder eine Funkanlage für Hilfszwecke | 130 |
B.4.2 | Frequenzzuteilung für den Betrieb eines Kanals oder einer Frequenz im Betriebsfunk aus Frequenzbereichen, die nicht zur Nutzung als "Gemeinschaftsfrequenzen" bestimmt sind | 100 bis 1 000 |
B.4.3 | Zuteilung eines Kanals nebst Festlegung der funktechnischen Parameter pro Sektor und Kanal in einem Bündelfunknetz | 190 |
B.4.4 | Festsetzung der funktechnischen Parameter pro Sektor und Kanal an einem Standort im Rahmen von Frequenzzuteilungen für Frequenznutzungen in einem GSM-R-Netz | 36 |
B.4.5 | Frequenzzuteilung für die Teilnahme am CB-Funk mit einer Sendefunkanlage, soweit nicht allgemein zugeteilt | 15 |
B.4.5.1 | Zuschlag zu B.4.5 für jede weitere Sendefunkanlage | 5 |
B.4.5.2 | Frequenzzuteilung für innerhalb der vorläufigen Schutzabstände gelegene ortsfeste CB-Funkstandorte zur Nutzung der Kanäle 41 bis 80 | 85 |
B.4.6 | Frequenzzuteilung für ein Funknetz der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BOS-Funk) | 130 |
B.4.7 | Frequenzzuteilung für eine Grundstücks-Sprechfunkanlage | 130 |
B.4.8 | Frequenzzuteilung für eine Grundstücks-Personenruffunkanlage | 130 |
B.4.9 | Frequenzzuteilung für eine grundstücksüberschreitenden Personenruffunkanlage | 130 |
B.4.10 | Frequenzzuteilung für eine Fernwirkfunkanlage | 130 |
B.4.11 | Frequenzzuteilung für eine Funkanlage zur Fernsteuerung von Modellen | 130 |
B.4.12 | Frequenzzuteilung für eine nömL-Fernsehfunkanlage, bewegbare Kleinst-Richtfunkanlage, Funkanlage zur vorübergehenden Einrichtung von Fernsehleitungen, Funkanlage für Ton- und Meldeleitungen | 130 |
B.4.13 | Frequenzzuteilung für eine Durchsagefunkanlage (Führungsfunkanlage, drahtlose Mikrofonanlage) mit Ausnahme von B.4.13.1 | 130 |
B.4.13.1 | Frequenzzuteilung für eine drahtlose Mikrofonanlage für Hörgeschädigte | gebührenfrei |
B.4.14 | Frequenzzuteilung für ein Mietsprechfunkgerät | 30 |
B.4.15 | (weggefallen) | |
B.5 | Flug- und Flugnavigationsfunk | |
B.5.1 | Frequenzzuteilung für eine Funkstelle des Flugfunks (ggf. auch mit integrierter Flugnavigationsfunkstelle) oder des Flugnavigationsfunks | 130 |
B.6 | Seefunk/Binnenschifffahrtsfunk | |
B.6.1 | Frequenzzuteilung für eine Funkstelle | 130 |
B.7 | Navigations-, nichtnavigatorischer Ortungs-, Wetterhilfen-, Normalfrequenz- und Zeitzeichenfunkdienst | |
B.7.1 | Frequenzzuteilung für eine Sendefunkanlage in einem dieser Funkdienste | 130 |
B.8 | Funkanbindung von Teilnehmeranschlüssen | |
B.8.1 | Frequenzzuteilung für die Funkanbindung von Teilnehmeranschlüssen mittels DECT-Technologie | 1 250 bis 1 093 750 |
B.8.2 | Frequenzzuteilung für die Funkanbindung von Teilnehmeranschlüssen mittels Punkt-zu-Multipunkt-Richtfunk (WLL-PMP-Rifu) | 1 250 bis 8 750 000 |
B.9 | Rundfunkdienst | |
B.9.1 | Frequenzzuteilung für den Betrieb eines Langwellensenders | 2 500 |
B.9.2 | Frequenzzuteilung für den Betrieb eines Mittelwellensenders in analoger Übertragungstechnik | 2 500 |
B.9.3 | Frequenzzuteilung für den Betrieb eines Mittelwellensenders in digitaler Übertragung | 1 250 |
B.9.4 | Frequenzzuteilung für den Betrieb eines Kurzwellensenders in analoger Übertragungstechnik | 1 500 |
B.9.5 | Frequenzzuteilung für den Betrieb eines Kurzwellensenders in digitaler Übertragungstechnik | 750 |
B.9.6 | Frequenzzuteilung für den Betrieb eines Kanals im Band II in analoger Übertragungstechnik (UKW-Tonrundfunk) | 50 je angefangene 10 qkm theoretischer Versorgungsfläche*), mindestens jedoch 450 |
B.9.7 | Frequenzzuteilung für den Betrieb eines Kanals im Band III in digitaler Übertragungstechnik (DAB-Block) | 30 je angefangene 10 qkm theoretischer Versorgungsfläche*), mindestens jedoch 450 |
B.9.8 | Frequenzzuteilung für den Betrieb eines Kanals im L-Band in digitaler Übertragungstechnik (DAB-Block) | 10 je angefangene 10 qkm theoretischer Versorgungsfläche*), mindestens jedoch 450* |
B.9.9 | Frequenzzuteilung für den Betrieb eines Kanals im Band III bis V in analoger Übertragungstechnik (Fernseh-Rundfunk) | 250 je angefangene 10 qkm theoretischer Versorgungsfläche*), mindestens jedoch 450 |
B.9.10 | Frequenzzuteilung für den Betrieb eines DVB-T-Kanals | 125 je angefangene 10 qkm theoretischer Versorgungsfläche*), mindestens jedoch 450 |
B.9.11 | Vergrößerung der theoretischen Versorgungsfläche eines Rundfunksenders | Differenz zwischen bisheriger und neuer theoretischer Versorgungsfläche*), mindestens jedoch Mindestgebühr gemäß lfd. Nr. B.9.6 - B.9.10 |
B.9.12 | Verringerung der theoretischen Versorgungsfläche eines Rundfunksenders | Mindestgebühr gemäß lfd. Nr. B.9.6 - B.9.10 |
B.9.13 | Frequenzzuteilung für kurzzeitige Nutzungen mittels Rundfunktechnik der für den Rundfunkdienst zugewiesenen Frequenzbereiche | 25 % innerhalb der jeweiligen Neuzuteilungsgebühr, mindestens 450; maximal 1 250 |
B.9.14 | Frequenzzuteilung zur Nutzung von Frequenzen für Versuchsabstrahlungen zu Test- und Messzwecken | 450 |
B.9.15 | Frequenzzuteilung für nicht grundstücksüberschreitende Funkanwendungen mit Rundfunktechnik innerhalb der für den Rundfunkdienst zugewiesenen Frequenzbereiche | 450 |
B.9.16 | Zuteilung einer analogen Ersatzfrequenz zugunsten der Einführung digitaler Übertragungstechniken | 15 |
B.9.17 | Frequenzzuteilung zum Betrieb eines ausländischen Rundfunksenders für die Versorgung ausländischer Gebiete | 450 |
B.9.18 | Änderung einer Frequenzzuteilung für den Betrieb eines Rundfunksenders, die auf Grund eines Wechsels des zu übertragenden Rundfunkprogramms im Sinne von § 47 Abs. 3 des Telekommunikationsgesetzes erforderlich wird, unter Beibehaltung des Senderbetreibers und ohne Änderung der auf den Verwendungszweck abgestellten telekommunikationsrechtlichen und technischen Parameter | 60 |
B.9.19 | Änderung der Frequenzzuteilung im Sinne von B.9.1 bis B.9.10 nach § 57 Absatz 1 Satz 8 des Telekommunikationsgesetzes auf Grund eines Wechsels des Sendernetzbetreibers ohne Änderung des Senderstandortes, anderer auf den Verwendungszweck der Frequenz abgestellter Parameter und des Programms | 50 bis 150 |
B.10 | Drahtloser Netzzugang zum Angebot von Telekommunikationsdiensten | |
B.10.1 | Frequenzzuteilung zur bundesweiten Nutzung für den drahtlosen Netzzugang in den Frequenzbereichen 880 bis 915 MHz und 925 bis 960 MHz (einschließlich der Festsetzung funktechnischer Parameter) | B · 500 000 · t1 |
B.10.2 | Frequenzzuteilung zur bundesweiten Nutzung für den drahtlosen Netzzugang in den Frequenzbereichen 1710 bis 1780,5 MHz und 1805 bis 1875,5 MHz (einschließlich der Festsetzung funktechnischer Parameter) | B · 250 000 · t1 |
B.10.3 | Frequenzzuteilung zur lokalen Nutzung für den drahtlosen Netzzugang in dem Frequenzbereich 3700 bis 3800 MHz (einschließlich der Festsetzung funktechnischer Parameter) | 1 000 + B ∙ t ∙ 5 ∙ (6a1 + a2) |
C | Gebühren für Maßnahmen auf Grund von Verstößen gegen die §§ 44 bis 47 des Telekommunikationsgesetzes oder die darauf beruhenden Rechtsverordnungen | |
C.1 | Bearbeiten eines Verstoßes gegen Frequenzzuteilungsbedingungen, Auflagen oder die Frequenzzuteilungsverordnung einschließlich Festlegen der Maßnahmen | 25 bis 1 500 |
C.2 | Ausführen eines mobilen Messeinsatzes am Ort des Gestörten | 900 |
C.3 | Ausführen eines mobilen Messeinsatzes am Ort des Störers | 600 |
C.4 | Ausführen eines stationären Messeinsatzes zum Ermitteln von Funksendern, die gegen Frequenzzuteilungsbedingungen, Auflagen oder die Frequenzzuteilungsverordnung verstoßen | 250 bis 1 500 |
D | Entscheidungen nach § 142 Abs. 1 Nr. 1 des Telekommunikationsgesetzes, soweit in dieser Anlage kein ausdrücklicher Gebührentatbestand genannt wird; innerhalb des Gebührensrahmens richtet sich die Gebührenfestsetzung nach den Vorgaben in § 142 Abs. 2 Satz 3 und 4 des Telekommunikationsgesetzes | 60 bis 5 000 000 |
berechnet werden. Durch Addition der 36 Flächenelemente ergibt sich die Theoretische Versorgungsfläche einer Sendeanlage in qkm. Anteile von Flächenelementen, die aus Gebieten der Nord- und Ostsee bzw. ausländischem Hoheitsgebiet bestehen, werden nicht angerechnet.
Die Ermittlung der Entfernungen basiert auf den Ausbreitungskurven für Landausbreitung der Empfehlung ITU-R P.370 für 50 % Zeit- und 50 % Ortswahrscheinlichkeit. Die Geländerauhigkeit beträgt 50 m. Als Parameter sind der Frequenzbereich, in welchem die Nutzung stattfindet, der Wert der Mindestnutzfeldstärke sowie die sektoriellen effektiven Antennenhöhen und Leistungen erforderlich. Für Entfernungen (R) kleiner 10 km werden die Ausbreitungskurven verwandt, welche zurzeit auch in den Anlagen 1a und 2a der Richtlinien 176 TR 22 bzw. 5 R 22 zu finden sind.
Für Sender, die im Rahmen eines Gleichwellennetzes betrieben werden, wird mittels Leistungsadditionsverfahren eine Summenfeldstärke des Netzes berechnet. Die Theoretische Versorgungsfläche entsteht durch Addition von hinreichend kleinen Flächenelementen, in denen die Mindestnutzfeldstärke erreicht wird.
Für Maßnahmen zur Erhöhung der Empfangsfeldstärke, die in einem Gleichwellennetz zu keiner Vergrößerung der Theoretischen Versorgungsfläche dieses Netzes führen, werden keine Zuteilungsgebühren erhoben.