Frequenzgebührenverordnung
§ 2 Gebührenbefreiungen
Bei Frequenzzuteilungen an - 1.
- private Organisationen, die im Zivilschutz oder im Katastrophenschutz nach Landesrecht mitwirken,
- 2.
- private Organisationen, die die Aufgabe der Notfallrettung im öffentlichen Auftrag wahrnehmen,
- 3.
- staatlich anerkannte Werksfeuerwehren, die auftragsgemäß auch außerhalb ihrer Liegenschaften eingesetzt werden können,
- 4.
- private Organisationen, die die Aufgabe Wasserrettung oder Seenotrettung im öffentlichen Auftrag erfüllen,
kann auf Antrag Gebührenbefreiung gewährt werden. ²Sie darf nur für solche zugeteilten Frequenzen gewährt werden, die die Begünstigten überwiegend für Aufgaben nutzen, die ihnen auf Grund eines Gesetzes oder durch öffentlich-rechtliche Vereinbarungen übertragen worden sind.