§ 6 Ermächtigung eines Bevollmächtigten
(1) Ein Hersteller kann schriftlich einen Bevollmächtigten ermächtigen.
(2) Ein Bevollmächtigter nimmt die ihm vom Hersteller übertragenen Aufgaben für diesen wahr. ²Ein Hersteller, der einen Bevollmächtigten einsetzt, muss diesem mindestens die folgenden Aufgaben übertragen:
- 1.
- Bereithaltung der EU-Konformitätserklärung und der technischen Unterlagen für die zuständigen Behörden über einen Zeitraum von zehn Jahren ab dem Inverkehrbringen des letzten Stücks der Elektro- oder Elektronikgeräteserie,
- 2.
- auf begründetes Verlangen der zuständigen Behörde Aushändigung aller erforderlichen Informationen und Unterlagen an diese Behörde zum Nachweis der Konformität des Elektro- oder Elektronikgeräts mit dieser Verordnung und
- 3.
- auf Verlangen der zuständigen Behörde Zusammenarbeit mit dieser Behörde bei allen Maßnahmen, die sicherstellen sollen, dass das Elektro- oder Elektronikgerät die Anforderungen dieser Verordnung erfüllt.
(3) Nicht auf einen Bevollmächtigten übertragen werden kann vom Hersteller
- 1.
- die Verpflichtung gemäß § 4 Absatz 1 und
- 2.
- die Erstellung der technischen Unterlagen nach § 4 Absatz 2 in Verbindung mit § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1.
(4) Der Bevollmächtigte muss die ihm übertragenen Aufgaben gegenüber den Marktüberwachungsbehörden wahrnehmen.