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ElektroStoffV

ElektroStoffV

Verordnung zur Beschränkung der Verwendung gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten ,

§ 11 EU-Konformitätserklärung

(1) Mit der Ausstellung der EU-Konformitätserklärung bestätigt der Hersteller, dass

1.
die in § 3 Absatz 1 genannten Stoffbeschränkungen eingehalten werden und
2.
das in § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 oder in § 3 Absatz 2 Satz 2 genannte Konformitätsbewertungsverfahren durchgeführt wurde.

(2) Die EU-Konformitätserklärung muss

1.
in ihrem Aufbau dem Muster in Anhang VI der Richtlinie 2011/65/EU entsprechen,
2.
die in Anhang VI der Richtlinie 2011/65/EU angegebenen Elemente enthalten und
3.
vom Hersteller regelmäßig aktualisiert werden.
²Eine unterzeichnete Version muss nach Wahl des Herstellers entweder in deutscher oder englischer Sprache vorgehalten werden. ³Sie ist auf Verlangen der zuständigen Behörde in die deutsche Sprache zu übersetzen.