Kapitel V: Öffentliche Verwaltung und Rechtspflege
Art. 16 Übergangsvorschrift bis zur Bildung einer gesamtberliner Landesregierung
Bis zur Bildung einer gesamtberliner Landesregierung nimmt der Senat von Berlin gemeinsam mit dem Magistrat die Aufgaben der gesamtberliner Landesregierung wahr.