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Einigungsvertrag

Einigungsvertrag

Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands

  • Kapitel V: Öffentliche Verwaltung und Rechtspflege

Art. 19 Fortgeltung von Entscheidungen der öffentlichen Verwaltung

Vor dem Wirksamwerden des Beitritts ergangene Verwaltungsakte der Deutschen Demokratischen Republik bleiben wirksam. ²Sie können aufgehoben werden, wenn sie mit rechtsstaatlichen Grundsätzen oder mit den Regelungen dieses Vertrags unvereinbar sind. ³Im übrigen bleiben die Vorschriften über die Bestandskraft von Verwaltungsakten unberührt.