Kapitel V: Öffentliche Verwaltung und Rechtspflege
Art. 19 Fortgeltung von Entscheidungen der öffentlichen Verwaltung
Vor dem Wirksamwerden des Beitritts ergangene Verwaltungsakte der Deutschen Demokratischen Republik bleiben wirksam.²Sie können aufgehoben werden, wenn sie mit rechtsstaatlichen Grundsätzen oder mit den Regelungen dieses Vertrags unvereinbar sind.³Im übrigen bleiben die Vorschriften über die Bestandskraft von Verwaltungsakten unberührt.