Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif
(1)
Von der Kommission wird eine Warennomenklatur — nachstehend „Kombinierte Nomenklatur“ oder abgekürzt „KN“ genannt — eingeführt, die den Erfordernissen des Gemeinsamen Zolltarifs, der Statistik des Außenhandels der Gemeinschaft sowie anderer Gemeinschaftspolitiken auf dem Gebiet der Wareneinfuhr oder -ausfuhr genügt.
(2)
Die Kombinierte Nomenklatur umfaßt:
(3)
Die Kombinierte Nomenklatur ist in Anhang I enthalten. ²In diesem Anhang sind die Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs und — soweit anwendbar — die statistischen besonderen Maßeinheiten und weitere erforderliche Angaben festgelegt.
In dem Anhang sind die vertragsmäßigen Zollsätze angegeben.
Sind jedoch die autonomen Zollsätze niedriger als die vertragsmäßigen Zollsätze oder sind letztere nicht anwendbar, so werden auch die autonomen Zollsätze in diesem Anhang angegeben.