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Richtlinie (EWG) 1991/674

Richtlinie (EWG) 1991/674

Richtlinie 91/674/EWG des Rates vom 19. Dezember 1991 über den Jahresabschluß und den konsolidierten Abschluß von Versicherungsunternehmen

ABSCHNITT 1: Einleitende Bestimmungen und Anwendungsbereich

Art. 1

(1)  Für die in Artikel 2 genannten Unternehmen gelten die Artikel 2 und 3, Artikel 4 Absatz 1 und Absätze 3 bis 6, die Artikel 6, 7, 13 und 14, Artikel 15 Absätze 3 und 4, die Artikel 16 bis 21, 29 bis 35, 37 bis 41, Artikel 42, die Artikel 42a bis 42f, Artikel 43 Absatz 1 Nummern 1 bis 7b und 9 bis 14, Artikel 45 Absatz 1, Artikel 46 Absätze 1 und 2, Artikel 46a, die Artikel 48 bis 50, die Artikel 50a, 50b, 50c, Artikel 51 Absatz 1, Artikel 51a, die Artikel 56 bis 59, 60a, 61 und 61a der Richtlinie 78/660/EWG, soweit in der vorliegenden Richtlinie nichts anderes bestimmt ist. ²Die Artikel 46, 47, 48, 51 und 53 dieser Richtlinie gelten jedoch nicht für Gegenstände des Aktiv- und Passivvermögens, die nach Abschnitt 7a der Richtlinie 78/660/EWG bewertet werden.

(2) 

Wenn in den Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG auf die Artikel 9, 10 und 10a (Bilanz) oder auf die Artikel 22 bis 26 (Gewinn- und Verlustrechnung) der Richtlinie 78/660/EWG verwiesen wird, gilt dies als Bezugnahme auf Artikel 6 (Bilanz) oder auf Artikel 34 (Gewinn- und Verlustrechnung) der vorliegenden Richtlinie.

(3) Die Bezugnahme in den Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG auf die Artikel 31 bis 42 der Richtlinie 78/660/EWG gilt als Bezugnahme auf die letztgenannten Artikel unter Berücksichtigung der Artikel 45 bis 62 der vorliegenden Richtlinie.

(4) Wenn die in diesem Artikel genannten Bestimmungen der Richtlinie 78/660/EWG Bilanzposten betreffen, für die im Rahmen der vorliegenden Richtlinie kein entsprechender Bilanzposten vorgesehen ist, so sind statt dessen die Posten nach Artikel 6 der vorliegenden Richtlinie maßgebend, in denen die betreffenden Bestandteile angegeben sind.

Art. 2

(1) 

Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Koordinierungsmaßnahmen gelten für Gesellschaften im Sinne von Artikel 58 Absatz 2 des Vertrages, sofern es sich dabei handelt um

a)
Unternehmen gemäß Artikel 1 der Richtlinie 73/239/EWG mit Ausnahme derjenigen Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit, die nach Artikel 3 der Richtlinie 73/239/EWG aus deren Anwendungsbereich ausgeschlossen sind, aber einschließlich der in Artikel 4 Buchstaben a), b), c) und e) der genannten Richtlinie aufgeführten Einrichtungen, es sei denn, deren Tätigkeit besteht nicht ausschließlich oder hauptsächlich im Versicherungsgeschäft; oder
b)
Unternehmen gemäß Artikel 1 der Richtlinie 79/267/EWG mit Ausnahme der in Artikel 2 Absätze 2 und 3 sowie Artikel 3 der genannten Richtlinie aufgeführten Einrichtungen und Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit; oder
c)
Unternehmen, die die Rückversicherung betreiben.

Diese Unternehmen werden im folgenden „Versicherungsunternehmen“ genannt.

(2) 

Das Vermögen eines Pensionsfonds im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 Buchstaben c) und d) der Richtlinie 79/267/EWG, das das Versicherungsunternehmen im eigenen Namen, aber für fremde Rechnung hält, ist zu bilanzieren, wenn das Unternehmen Rechtsinhaber des Vermögens wird. ²Die Gesamtbeträge derartiger Forderungen und Verbindlichkeiten sind — gegliedert nach den verschiedenen Aktiv- und Passivposten — gesondert oder im Anhang anzugeben. ³Die Mitgliedstaaten können jedoch zulassen, daß das Fondsvermögen unter dem Strich ausgewiesen wird, sofern eine besondere Regelung es ermöglicht, sie im Falle einer gerichtlich angeordneten Liquidation des Versicherungsunternehmens (oder eines entsprechenden Verfahrens) aus der Masse auszusondern.

Die im fremden Namen und für fremde Rechnung erworbenen Vermögensgegenstände dürfen nicht bilanziert werden.

Art. 3

Auf Versicherungsunternehmen, die nur das Krankenversicherungsgeschäft, und zwar ausschließlich oder überwiegend nach Art der Lebensversicherung betreiben, sind die für die Lebensversicherung geltenden Vorschriften dieser Richtlinie entsprechend anzuwenden.

Die Mitgliedstaaten können Absatz 1 auch auf das von den Kompositunternehmen nach Art der Lebensversicherung betriebene Krankenversicherungsgeschäft anwenden, wenn dieses Geschäft einen größeren Umfang erreicht.

Art. 4

(1) Diese Richtlinie gilt für die „Lloyd's“ genannte Vereinigung von Einzelversicherern. ²Für die Zwecke dieser Richtlinie gelten sowohl „Lloyd's“ als auch Lloyd's-Konsortien („Lloyd's syndicates“) als Versicherungsunternehmen.

(2) 

Abweichend von Artikel 65 Absatz 1 stellt „Lloyd's“ anstelle des konsolidierten Abschlusses gemäß der Richtlinie 83/349/EWG einen aggregierten Abschluss auf. ²Der aggregierte Abschluss entsteht durch Kumulierung der Jahresabschlüsse aller Lloyd's-Konsortien.



ABSCHNITT 2: Allgemeine Vorschriften über die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung

Art. 5

Die Zusammenfassung von Posten nach Maßgabe des Artikels 4 Absatz 3 Buchstabe a) oder b) der Richtlinie 78/660/EWG ist für Versicherungsunternehmen beschränkt hinsichtlich

der Bilanz mit Ausnahme der die versicherungstechnischen Rückstellungen betreffenden Posten auf die Posten, denen eine arabische Zahl vorangestellt ist, und
der Gewinn- und Verlustrechnung mit Ausnahme der Posten I 1 und I 4 sowie II 1, II 5 und II 6 auf die Posten, denen ein oder mehrere kleine Buchstaben vorangestellt sind.

Die Zusammenfassung ist nur im Rahmen der von den Mitgliedstaaten erlassenen Regelungen zulässig.



ABSCHNITT 3: Gliederung der Bilanz

Art. 6

Für die Aufstellung der Bilanz sehen die Mitgliedstaaten folgende Gliederung vor:

Aktiva

Art. 7

Artikel 14 der Richtlinie 78/660/EWG gilt nicht für diejenigen Verpflichtungen, die im Rahmen des Versicherungsgeschäfts entstehen.



ABSCHNITT 4: Vorschriften zu den einzelnen Bilanzposten

Art. 8

Artikel 15 Absatz 3 der Richtlinie 78/660/EWG gilt nur für die in Artikel 6 der vorliegenden Richtlinie vorgesehenen Aktivposten B, C I und C II. ²Die Änderungen dieser Posten sind auf der Grundlage des Bilanzwertes zu Beginn des Geschäftsjahres darzustellen.

Art. 9

Aktiva: Posten C III 2

Schuldverschreibungen und andere festverzinsliche Wertpapiere

(1) Hier sind Schuldverschreibungen und andere marktgängige festverzinsliche Wertpapiere auszuweisen, die von Kreditinstituten, von anderen Unternehmen oder von öffentlichen Stellen emittiert wurden, soweit sie nicht zu den Aktivposten C II 2 und C II 4 gehören.

(2) Als festverzinslich gelten auch Wertpapiere, die mit einem veränderlichen Zinssatz ausgestattet sind, sofern dieser an eine bestimmte Größe, etwa an einen Interbankzinssatz oder an einen Eurogeldmarktsatz, gebunden ist.

Art. 10

Aktiva: Posten C III 3

Anteile an gemeinschaftlichen Kapitalanlagen

Auszuweisen ist der auf das bilanzierende Unternehmen entfallende Teil an von mehreren Unternehmen oder Pensionsfonds gemeinsam gehaltenen Kapitalanlagen, die von einem dieser Unternehmen oder von einem dieser Pensionsfonds verwaltet werden.

Art. 11

Aktiva: Posten C III 4 und 5

Hypothekenforderungen und sonstige Ausleihungen

Darlehen an Versicherungsnehmer, bei denen der Versicherungsvertrag die Hauptsicherheit darstellt, gehören in den Posten „Sonstige Ausleihungen“; ihre Höhe ist im Anhang anzugeben. ²Hypotheken sind auch dann unter „Hypothekenforderungen“ auszuweisen, wenn sie zusätzlich durch einen Versicherungsvertrag gesichert sind. ³Wenn die nicht durch einen Versicherungsvertrag gesicherten „Sonstigen Ausleihungen“ einen größeren Umfang haben, ist im Anhang eine genaue Aufgliederung vorzunehmen.

Art. 12

Aktiva: Posten C III 6

Einlagen bei Kreditinstituten

Zu diesem Posten zählen Beträge, über die erst nach Ablauf einer Kündigungsfrist verfügt werden kann. Einlagen, über die trotz Verzinsung jederzeit verfügt werden kann, sind unter Posten F II auszuweisen.

Art. 13

Aktiva: Posten C III 7

Andere Kapitalanlagen

Zu diesem Posten zählen die Anlagen, die nicht unter die Posten C III 1 bis 6 fallen. Erreichen sie einen größeren Umfang, so müssen sie im Anhang näher erläutert werden.

Art. 14

Aktiva: Posten C IV

Depotforderungen aus dem in Rückdeckung übernommenen Versicherungsgeschäft

In der Bilanz von Rückversicherung betreibenden Unternehmen handelt es sich hierbei um Forderungen an Vorversicherer in Höhe der bei diesen oder Dritten gestellten oder vom Vorversicherer einbehaltenen Sicherheiten.

Diese Forderungen dürfen weder mit anderen Forderungen des Rückversicherers an den Vorversicherer zusammengefaßt noch mit Verbindlichkeiten des Rückversicherers beim Vorversicherer aufgerechnet werden.

Die bei einem Vorversicherer oder Dritten hinterlegten Wertpapiere, die im Eigentum des Rückversicherers verbleiben, sind bei diesem unter dem jeweils in Frage kommenden Kapitalanlageposten auszuweisen.

Art. 15

Aktiva: Posten D

Kapitalanlagen für Rechnung und Risiko von Inhabern von Lebensversicherungspolicen

Auszuweisen sind in der Lebensversicherung die Kapitalanlagen, nach deren Wert sich der Wert oder die Überschüsse bei fondsgebundenen Verträgen bestimmen, und Kapitalanlagen zur Deckung von Verbindlichkeiten aus Verträgen, bei denen die Leistung indexgebunden ist, ferner solche Kapitalanlagen, die für die Mitglieder eines Tontinenunternehmens gehalten werden und zur Verteilung an diese bestimmt sind.

Art. 16

Aktiva: Posten F IV

Andere Vermögensgegenstände

Dieser Posten umfaßt die Vermögensgegenstände, die nicht unter die Aktivposten F I bis F III fallen. Erreichen sie einen größeren Umfang, so müssen sie im Anhang näher erläutert werden.

Art. 17

Aktiva: Posten G I

Abgegrenzte Zinsen und Mieten

Unter diesem Posten sind die Zins- und Mietbeträge zu erfassen, die auf die Zeit bis zum Bilanzstichtag entfallen, aber noch nicht fällig sind.

Art. 18

Aktiva: Posten G II

Abgegrenzte Abschlußaufwendungen

(1) Die Aufwendungen für den Abschluß von Versicherungsverträgen sind nach Artikel 18 der Richtlinie 78/660/EWG abzugrenzen, sofern die Mitgliedstaaten die Abgrenzung nicht untersagen.

(2) Die Mitgliedstaaten können aber auch im Allgemeinen Versicherungsgeschäft den Abzug der Abschlußaufwendungen von den Beitragsüberträgen und im Lebensversicherungsgeschäft deren versicherungsmathematische Verrechnung mit der Deckungsrückstellung zulassen. ²Bei Anwendung dieses Verfahrens sind die in Abzug gebrachten Beträge im Anhang anzugeben.

Art. 19

Passiva: Posten A I

Gezeichnetes Kapital oder gleichwertiger Fonds

In diesem Posten sind — ungeachtet ihrer Bezeichnung im Einzelfall — alle Beträge auszuweisen, die je nach der Rechtsform des Versicherungsunternehmens nach den nationalen Gesetzen des betreffenden Mitgliedstaates als von den Aktionären oder anderen Personen gezeichnete Eigenkapitalbeträge gelten.

Art. 20

Passiva: Posten A IV

Rücklagen

Der Posten „Rücklagen“ enthält alle in Artikel 9 der Richtlinie 78/660/EWG unter Passivposten A IV im einzelnen aufgeführten Rücklagenarten in der dort gegebenen Abgrenzung. Die Mitgliedstaaten können weitere Arten von Rücklagen vorschreiben, sofern dies im Hinblick auf die von der Richtlinie 78/660/EWG nicht erfaßten Rechtsformen von Versicherungsunternehmen erforderlich ist.

Die Rücklagenarten sind in den Bilanzen der Versicherungsunternehmen einzeln als Unterposten zu Passivposten A IV auszuweisen, außer der Neubewertungsrücklage, die unter dem Passivposten A III ausgewiesen wird.

Art. 21

Passiva: Posten B

Nachrangige Verbindlichkeiten

Verbriefte oder unverbriefte Verbindlichkeiten, die aufgrund vertraglicher Vereinbarung im Falle der Liquidation oder des Konkurses allen anderen Verbindlichkeiten nachgeordnet sind, sind unter diesem Posten auszuweisen.

Art. 22

Falls ein Mitgliedstaat zuläßt, daß die Bilanz eines Unternehmens Vermögenswerte umfaßt, deren Aufteilung auf die Versicherungsnehmer und auf die Aktionäre zum Zeitpunkt des Bilanzstichtages noch nicht festgelegt war, werden diese Beträge auf der Passivseite der Bilanz unter einem Posten B a) „Fonds für spätere Zuweisungen“ gebucht.

Die Zu- und Abgänge dieses Postens erfolgen über einen Posten II 12 a) „Zuweisungen an den oder Entnahmen aus dem Fonds für spätere Zuweisungen“ der Gewinn- und Verlustrechnung.

Art. 23

Passiva: Posten C

Versicherungstechnische Rückstellungen

Artikel 20 der Richtlinie 78/660/EWG gilt vorbehaltlich der Artikel 24 bis 30 der vorliegenden Richtlinie für die versicherungstechnischen Rückstellungen.

Art. 24

Passiva: Posten C 1 b), 2 b), 3 b), 4 b), 6 b) und D b)

Anteil für das in Rückdeckung gegebene Versicherungsgeschäft

(1) Die Rückversicherungsanteile umfassen die tatsächlichen oder geschätzten Beträge, um die sich die Bruttobeträge der versicherungstechnischen Rückstellungen aufgrund vertraglicher Abmachungen mit Rückversicherern mindern.

(2) Die Rückversicherungsanteile an den Beitragsüberträgen werden nach den Methoden des Artikels 57 oder nach den Bestimmungen des Rückversicherungsvertrags berechnet.

(3) 

Die Mitgliedstaaten können vorschreiben bzw. zulassen, daß Anteile für das in Rückdeckung gegebene Versicherungsgeschäft als Aktiva ausgewiesen werden. Wird von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht, so werden die Beträge unter einem Aktivposten D a) „Anteil des in Rückdeckung gegebenen Versicherungsgeschäfts an den versicherungstechnischen Rückstellungen“ mit folgender Untergliederung ausgewiesen:

1.
Beitragsüberträge.
2.
Deckungsrückstellung.
3.
Rückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle.
4.
Rückstellung für erfolgsabhängige und erfolgsunabhängige Beitragsrückerstattung (sofern sie nicht unter Nummer 2 auszuweisen ist).
5.
Sonstige versicherungstechnische Rückstellungen.
6.
Versicherungstechnische Rückstellungen im Bereich der Lebensversicherung, wenn das Anlagerisiko von den Versicherungsnehmern getragen wird.

Abweichend von Artikel 5 können diese Posten nicht zusammengefaßt werden.

Art. 25

Passiva: Posten C 1

Beitragsüberträge

Beitragsüberträge umfassen den Teil der Bruttobeiträge, der dem folgenden Geschäftsjahr bzw. den folgenden Geschäftsjahren zuzurechnen ist. Im Falle der Lebensversicherung können die Mitgliedstaaten bis zu einer späteren Harmonisierung zulassen oder verlangen, daß die Beitragsüberträge unter dem Passivposten C 2 ausgewiesen werden.

³Umfaßt der Posten C 1 gemäß Artikel 26 auch den Betrag der Rückstellung für drohende Verluste aus dem Versicherungsgeschäft, so lautet die Bezeichnung des Postens: „Beitragsüberträge und Rückstellung für drohende Verluste aus dem Versicherungsgeschäft“. Erreicht die Rückstellung für drohende Verluste aus dem Versicherungsgeschäft einen größeren Umfang, so ist sie entweder in der Bilanz oder im Anhang getrennt auszuweisen.

Art. 26

Passiva: Posten C 6

Sonstige versicherungstechnische Rückstellungen

Dieser Posten umfaßt unter anderem die Rückstellung für drohende Verluste aus dem Versicherungsgeschäft, das heißt den Betrag, der zusätzlich zu den Beitragsüberträgen für nach dem Ende des Geschäftsjahres von dem Versicherungsunternehmen zu tragende Risiken zurückgestellt wurde, um allen über die entsprechenden Beitragsüberträge und etwaige Beitragsforderungen aus diesen Verträgen hinausgehenden Aufwendungen für Versicherungsfälle und Verwaltungsaufwendungen Rechnung zu tragen. Der Betrag der Rückstellung für drohende Verluste aus dem Versicherungsgeschäft kann jedoch den Beitragsüberträgen im Sinne von Artikel 25 hinzugerechnet und unter dem Passivposten C 1 ausgewiesen werden, wenn dies in den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften vorgesehen ist.

Erreicht die Rückstellung für drohende Verluste aus dem Versicherungsgeschäft einen größeren Umfang, so ist sie entweder in der Bilanz oder im Anhang getrennt auszuweisen.

Wird von der in Artikel 3 Absatz 2 genannten Möglichkeit nicht Gebrauch gemacht, so umfaßt dieser Posten auch die Alterungsrückstellung.

Art. 27

Passiva: Posten C 2

Deckungsrückstellung

Die Deckungsrückstellung umfaßt den versicherungsmathematisch errechneten Wert der Verpflichtungen des Versicherungsunternehmens einschließlich der bereits zugeteilten Überschußanteile abzüglich der Summe der Barwerte der künftig eingehenden Beiträge.

Art. 28

Passiva: Posten C 3

Rückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle

Unter „Rückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle“ sind die geschätzten Gesamtaufwendungen auszuweisen, die dem Versicherungsunternehmen aus der Abwicklung der bis zum Ende des Geschäftsjahres angefallenen — gemeldeten oder nicht gemeldeten — Versicherungsfälle entstanden sind oder noch entstehen werden, abzüglich der für solche Versicherungsfälle bereits gezahlten Beträge.

Art. 29

Passiva: Posten C 4

Rückstellung für erfolgsabhängige und erfolgsunabhängige Beitragsrückerstattung

Die Rückstellung enthält diejenigen Beträge, die als erfolgsabhängige oder erfolgsunabhängige Beitragsrückerstattung im Sinne von Artikel 39 für eine spätere Ausschüttung an Versicherungsnehmer oder Begünstigte bestimmt sind, sofern sie nicht schon dem Versicherungsnehmer gutgeschrieben oder unter dem Passivposten B a) („Fonds für spätere Zuweisungen“) im Sinne des Artikels 22 Absatz 1 oder unter dem Passivposten C 2 erfaßt worden sind.

Art. 30

Passiva: Posten C 5

Schwankungsrückstellung

(1) Die Schwankungsrückstellung umfaßt alle Beträge, die aufgrund von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften zurückzustellen sind, um Schwankungen im Schadenverlauf künftiger Jahre auszugleichen oder besonderen Risiken Rechnung zu tragen.

(2) Auf infolge des Nichtbestehens solcher Rechts- oder Verwaltungsvorschriften mit derselben Zielsetzung gebildete Rücklagen im Sinne des Artikels 20 ist im Anhang hinzuweisen.

Art. 31

Passiva: Posten D

Versicherungstechnische Rückstellungen im Bereich der Lebensversicherung, wenn das Anlagerisiko von den Versicherungsnehmern getragen wird

Unter diesem Posten sind die versicherungstechnischen Rückstellungen für Verpflichtungen des Versicherungsunternehmens aus Lebensversicherungsverträgen auszuweisen, deren Wert oder Ertrag sich nach Kapitalanlagen bestimmt, für die der Versicherungsnehmer das Risiko trägt, oder indexgebunden ist.

Etwaige weitere versicherungstechnische Rückstellungen, die im Hinblick auf Sterblichkeit, Aufwendungen für den Versicherungsbetrieb oder andere Risiken (wie im Falle von zugesicherten Mindestleistungen oder Rückkaufwerten) gebildet werden, sind unter dem Passivposten C 2 auszuweisen.

Versicherungstechnische Rückstellungen für Verpflichtungen eines Tontinenbetreibers gegenüber den Mitgliedern einer Tontine sind ebenfalls unter dem Passivposten D auszuweisen.

Art. 32

Passiva: Posten F

Depotverbindlichkeiten aus dem in Rückdeckung gegebenen Versicherungsgeschäft

Als Depotverbindlichkeiten sind Beträge auszuweisen, die im Rahmen von Rückversicherungsverträgen vom zedierenden Unternehmen als Sicherheit einbehalten oder ihm vom Rückversicherer zu diesem Zweck belassen worden sind. Sie dürfen nicht mit anderen Verbindlichkeiten zusammengefaßt oder mit Forderungen an den Rückversicherer verrechnet werden.

Sind bei dem zedierenden Unternehmen Wertpapiere hinterlegt worden und in sein Eigentum übergegangen, so umfaßt dieser Posten den Betrag, den das zedierende Unternehmen aufgrund seiner Rückgabeverpflichtung schuldet.



ABSCHNITT 5: Gliederung der Gewinn- und Verlustrechnung

Art. 33

(1) Die Mitgliedstaaten schreiben für die Gewinn- und Verlustrechnung die in Artikel 34 vorgesehene Gliederung vor.

(2) Die versicherungstechnische Rechnung für das Allgemeine Versicherungsgeschäft ist für die unter die Richtlinie 72/239/EWG fallenden Zweige der Direktversicherung und die entsprechenden Zweige der Rückversicherung zu verwenden.

(3) Die versicherungstechnische Rechnung für das Lebensversicherungsgeschäft ist für die unter die Richtlinie 79/267/EWG fallenden Zweige der Direktversicherung und die entsprechenden Zweige der Rückversicherung zu verwenden.

(4) Die Mitgliedstaaten können zulassen oder vorschreiben, daß die Unternehmen, welche ausschließlich die Rückversicherung betreiben, für die Gesamtheit der betriebenen Zweige die versicherungstechnische Rechnung für das Allgemeine Geschäft verwenden. ²Das gilt auch für Unternehmen, die das Direktversicherungsgeschäft beschränkt auf das Allgemeine Versicherungsgeschäft betreiben und daneben das Rückversicherungsgeschäft.

Art. 34 Gewinn- und Verlustrechnung



I.  Versicherungstechnische Rechnung — Allgemeines Versicherungsgeschäft
1.Verdiente Beiträge für eigene Rechnung   
a)Gebuchte Bruttobeiträge  
b)Abgegebene Rückversicherungsbeiträge (-) 
c)Veränderung der Brutto-Beitragsüberträge und, sofern die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften ihren Ausweis unter dem Passivposten C 1 gestatten, der Rückstellung für drohende Verluste (+ oder -)  
d)Veränderung des Anteils der Rückversicherer an den Brutto-Beitragsüberträgen (+ oder -)
2.Technischer Zinsertrag (von III 6)  
3.Sonstige versicherungstechnische Erträge für eigene Rechnung  
4.Aufwendungen für Versicherungsfälle für eigene Rechnung   
a)Zahlungen für Versicherungsfälle   
aa)Bruttobetrag  
bb)Anteil der Rückversicherer (-) 
b)Veränderung der Rückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle   
aa)Bruttobetrag  
bb)Anteil der Rückversicherer (-)
5.Veränderung der übrigen versicherungstechnischen Nettorückstellungen, sofern sie nicht unter einem anderen Posten auszuweisen ist (+ oder -)  
6.Aufwendungen für erfolgsabhängige und erfolgsunabhängige Beitragsrückerstattungen für eigene Rechnung  
7.Aufwendungen für den Versicherungsbetrieb für eigene Rechnung   
a)Abschlußaufwendungen  
b)Veränderung der abgegrenzten Abschlußaufwendungen (+ oder -)  
c)Verwaltungsaufwendungen  
d)Erhaltene Provisionen aus dem in Rückdeckung gegebenen Versicherungsgeschäft und Gewinnbeteiligungen (-) 
8.Sonstige versicherungstechnische Aufwendungen für eigene Rechnung  
9.Veränderung der Schwankungsrückstellung (+ oder -)  
10.Zwischensumme (Ergebnis der versicherungstechnischen Rechnung „Allgemeines Versicherungsgeschäft“ (nach III 1))  
II.  Versicherungstechnische Rechnung — Lebensversicherungsgeschäft
1.Verdiente Beiträge für eigene Rechnung   
a)Gebuchte Bruttobeiträge  
b)Abgegebene Rückversicherungsbeiträge (-)  
c)Veränderung der Netto-Beitragsüberträge (+ oder -) 
2.Erträge aus Kapitalanlagen   
a)Erträge aus Beteiligungen,davon aus verbundenen Unternehmen …  
b)Erträge aus anderen Kapitalanlagen,davon aus verbundenen Unternehmen …   
aa)Erträge aus Grundstücken und Bauten  
bb)Erträge aus anderen Kapitalanlagen 
c)Erträge aus Zuschreibungen  
d)Gewinne aus dem Abgang von Kapitalanlagen 
3.Nicht realisierte Gewinne aus Kapitalanlagen  
4.Sonstige versicherungstechnische Erträge für eigene Rechnung  
5.Aufwendungen für Versicherungsfälle für eigene Rechnung   
a)Zahlungen für Versicherungsfälle   
aa)Bruttobetrag  
bb)Anteil der Rückversicherer (-) 
b)Veränderung der Rückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle   
aa)Bruttobetrag  
bb)Anteil der Rückversicherer (-)
6.Veränderung der übrigen versicherungstechnischen Nettorückstellungen, sofern sie nicht unter einem anderen Posten auszuweisen ist (+ oder -)   
a)Deckungsrückstellung   
aa)Bruttobetrag  
bb)Anteil der Rückversicherer (-) 
b)Übrige versicherungstechnische Rückstellungen 
7.Aufwendungen für erfolgsabhängige und erfolgsunabhängige Beitragsrückerstattungen für eigene Rechnung  
8.Aufwendungen für den Versicherungsbetrieb für eigene Rechnung   
a)Abschlußaufwendungen  
b)Veränderung der abgegrenzten Abschlußaufwendungen (+ oder -)  
c)Verwaltungsaufwendungen  
d)Erhaltene Provisionen aus dem in Rückdeckung gegebenen Versicherungsgeschäft und Gewinnbeteiligungen (-) 
9.Aufwendungen für Kapitalanlagen   
a)Aufwendungen für die Verwaltung von Kapitalanlagen einschließlich Zinsen  
b)Abschreibungen auf Kapitalanlagen  
c)Verluste aus dem Abgang von Kapitalanlagen 
10.Nicht realisierte Verluste aus Kapitalanlagen  
11.Sonstige versicherungstechnische Aufwendungen für eigene Rechnung  
12.Der nichtversicherungstechnischen Rechnung zugeordneter Zins (-) (nach III 4)  
13.Zwischensumme (Ergebnis der versicherungstechnischen Rechnung „Lebensversicherungsgeschäft“ (nach III 2))  
III.  Nichtversicherungstechnische Rechnung
1.Ergebnis der versicherungstechnischen Rechnung „Allgemeines Versicherungsgeschäft“ (von I 10)  
2.Ergebnis der versicherungstechnischen Rechnung „Lebensversicherungsgeschäft“ (von II 13)  
3.Erträge aus Kapitalanlagen   
a)Erträge aus Beteiligungen,davon aus verbundenen Unternehmen …  
b)Erträge aus anderen Kapitalanlagen,davon aus verbundenen Unternehmen …   
aa)Erträge aus Grundstücken und Bauten  
bb)Erträge aus anderen Kapitalanlagen 
c)Erträge aus Zuschreibungen  
d)Gewinne aus dem Abgang von Kapitalanlagen 
4.Zugeordneter Zins aus der versicherungstechnischen Rechnung „Lebensversicherungsgeschäft“ (von II 12)  
5.Aufwendungen für Kapitalanlagen   
a)Aufwendungen für die Verwaltung von Kapitalanlagen einschließlich Zinsen  
b)Abschreibungen auf Kapitalanlagen  
c)Verluste aus dem Abgang von Kapitalanlagen 
6.Technischer Zinsertrag (nach I 2)  
7.Sonstige Erträge  
8.Sonstige Aufwendungen einschließlich Abschreibungen  
9.Steuern auf das Ergebnis der normalen Geschäftstätigkeit  
10.Ergebnis der normalen Geschäftstätigkeit nach Abzug der Steuern  
11.Außerordentliche Erträge  
12.Außerordentliche Aufwendungen  
13.Außerordentliches Ergebnis  
14.Steuern auf das außerordentliche Ergebnis  
15.Sonstige Steuern, soweit nicht unter obigen Posten enthalten  
16.Ergebnis des Geschäftsjahres  



ABSCHNITT 6: Vorschriften zu den einzelnen Posten der Gewinn- und Verlustrechnung

Art. 35

Versicherungstechnische Rechnung für das Allgemeine Versicherungsgeschäft: Posten I 1 a)

Versicherungstechnische Rechnung für das Lebensversicherungsgeschäft: Posten II 1 a)

Gebuchte Bruttobeiträge

Die gebuchten Bruttobeiträge umfassen alle während des Geschäftsjahres für die Versicherungsverträge fällig gewordenen Beiträge, unabhängig davon, ob sich diese Beiträge ganz oder teilweise auf ein späteres Geschäftsjahr beziehen; dazu gehören insbesondere auch:

i)
die noch zu buchenden Beiträge, wenn die Berechnung des Beitrags erst am Jahresende erfolgen kann,
ii) 
Einmalbeiträge und Zahlungen für Jahresrenten,
in der Lebensversicherung auch die Einmalbeiträge aus der Rückstellung für Beitragsrückerstattung, soweit diese nach den versicherungsvertraglichen Grundlagen wie vom Versicherungsnehmer geleistete Beiträge zu behandeln sind und die Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats den Ausweis unter den Beiträgen vorschreiben oder zulassen,
iii)
Beitragszuschläge bei halbjährlicher, vierteljährlicher oder monatlicher Beitragszahlung und Nebenleistungen der Versicherungsnehmer für Aufwendungen des Unternehmens,
iv)
bei Mitversicherung der Anteil des Versicherungsunternehmens am Gesamtbetrag der Beiträge,
v)
fällige Rückversicherungsbeiträge von zedierenden und retrozedierenden Versicherungsunternehmen, einschließlich der Portefeuille-Eintrittsbeiträge,

nach Abzug von

Portefeuille-Austrittsbeiträgen zugunsten von zedierenden und retrozedierenden Versicherungsunternehmen sowie
Stornierungen.

Diese Beträge verstehen sich ohne Steuern und steuerähnliche Abgaben, die mit den einzelnen Beiträgen bzw. auf die Gesamtbeiträge erhoben werden.

Art. 36

Versicherungstechnische Rechnung für das Allgmeine Versicherungsgeschäft: Posten I 1 b)

Versicherungstechnische Rechnung für das Lebensversicherungsgeschäft: Posten II 1 b)

Abgegebene Rückversicherungsbeiträge

Unter „Abgegebene Rückversicherungsbeiträge“ fallen alle verrechneten Beiträge aus dem in Rückdeckung gegebenen Versicherungsgeschäft. Portefeuille-Eintrittsbeiträge, die bei Abschluß oder Änderung des in Rückdeckung gegebenen Versicherungsgeschäfts gezahlt werden, sind hinzuzurechnen; Portefeuille-Austrittsbeiträge sind abzuziehen.

Art. 37

Versicherungstechnische Rechnung für das Allgemeine Versicherungsgeschäft: Posten I 1 c) und d)

Versicherungtechnische Rechnung für das Lebensversicherungsgeschäft: Posten II 1 c)

Veränderung der Netto-Beitragsüberträge

In der Lebensversicherung können die Mitgliedstaaten bis zu einer späteren Koordinierung verlangen oder zulassen, daß die Veränderung der Beitragsüberträge unter der „Veränderung der Deckungsrückstellung“ ausgewiesen wird.

Art. 38

Versicherungstechnische Rechnung für das Allgemeine Versicherungsgeschäft: Posten I 4

Versicherungstechnische Rechnung für das Lebensversicherungsgeschäft: Posten II 5

Aufwendungen für Versicherungsfälle für eigene Rechnung

(1) 

Die Aufwendungen für Versicherungsfälle umfassen die im Geschäftsjahr für Versicherungsfälle geleisteten Zahlungen zuzüglich der Rückstellung für noch nicht abgewikkelte Versicherungsfälle am Ende des Geschäftsjahres abzüglich der Rückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle zu Beginn des Geschäftsjahres.

Diese Beträge umfassen auch Rentenzahlungen, Rückkäufe, Schadensreserveeintritte und -austritte von zedierenden Versicherungsunternehmen und von Rückversicherern, externe und interne Schadenregulierungsaufwendungen sowie die unter Artikel 60 Absatz 1 Buchstabe b) und Absatz 2 Buchstabe a) fallenden Spätschäden.

Erstattungsleistungen aufgrund von Regressen und Provenues im Sinne von Artikel 60 Absatz 1 Buchstabe d) sind abzuziehen.

(2) 

Ist die Differenz aus

dem Betrag der zu Beginn des Geschäftsjahres bestehenden Rückstellung für in früheren Geschäftsjahren eingetretene und noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle und
den Beträgen, die während des Geschäftsjahres für in früheren Geschäftsjahren eingetretene Versicherungsfälle bezahlt werden, sowie dem Betrag der am Ende des Geschäftsjahres für solche noch nicht abgewickelten Versicherungsfälle bestehenden Rückstellung

erheblich, so ist sie nach Art und Höhe im Anhang zu erläutern.

Art. 39

Versicherungstechnische Rechnung für das Allgemeine Versicherungsgeschäft: Posten I 6

Versicherungstechnische Rechnung für das Lebensversicherungsgeschäft: Posten II 7

Aufwendungen für erfolgsabhängige und erfolgsunabhängige Beitragsrückerstattungen für eigene Rechnung

Die erfolgsabhängigen Beitragsrückerstattungen umfassen die zu Lasten des Geschäftsjahres an Versicherungsnehmer und andere Begünstigte erfolgten Zahlungen oder Beträge, die diesen zustehen oder zu ihren Gunsten zurückgestellt wurden, einschließlich der Beträge, die zur Erhöhung der versicherungstechnischen Rückstellungen oder zur Verrechnung mit künftigen Beiträgen dienen, sofern sie aus den Überschüssen oder Gewinnen des Gesamtgeschäfts oder eines Geschäftsbereichs stammen, abzüglich der in früheren Jahren zurückgestellten und nicht mehr erforderlichen Beträge.

Die erfolgsunabhängigen Beitragsrückerstattungen umfassen derartige Beträge insoweit, als sie eine Teilrückerstattung von Beiträgen aufgrund des Verlaufs einzelner Verträge darstellen.

Erreichen die erfolgsabhängigen oder die erfolgsunabhängigen Beitragsrückerstattungen einen größeren Umfang, so sind sie im Anhang getrennt anzugeben.

Art. 40

Versicherungstechnische Rechnung für das Allgemeine Versicherungsgeschäft: Posten I 7 a)

Versicherungstechnische Rechnung für das Lebensversicherungsgeschäft: Posten II 8 a)

Abschlußaufwendungen

Unter „Abschlußaufwendungen“ sind die durch den Abschluß eines Versicherungsvertrags anfallenden Aufwendungen zu erfassen. Sie umfassen sowohl unmittelbar zurechenbare Aufwendungen wie Abschlußprovision, Aufwendungen für die Anlegung der Versicherungsakte oder die Aufnahme des Versicherungsvertrags in den Versicherungsbestand als auch mittelbare wie die allgemeinen Werbeaufwendungen oder die Büroaufwendungen, die im Zusammenhang mit der Antragsbearbeitung und Policierung entstehen.

Die Mitgliedstaaten können vorsehen, daß die Verlängerungsprovisionen unter Posten I 7 c) oder II 8 c) ausgewiesen werden.

Art. 41

Versicherungstechnische Rechnung für das Allgemeine Versicherungsgeschäft: Posten I 7 c)

Versicherungstechnische Rechnung für das Lebensversicherungsgeschäft: Posten II 8 c)

Verwaltungsaufwendungen

Die „Verwaltungsaufwendungen“ umfassen insbesondere die Aufwendungen für den Beitragseinzug, die Bestandsverwaltung, die Bearbeitung der Beitragsrückerstattungen und die der aktiven und passiven Rückversicherung. Sie umfassen insbesondere die Personalaufwendungen und die Abschreibungen auf die Betriebs- und Geschäftsausstattung, soweit diese nicht unter den Abschlußaufwendungen, den Aufwendungen für Versicherungsfälle oder denen für Kapitalanlagen auszuweisen sind.

Art. 42

Versicherungstechnische Rechnung für das Lebensversicherungsgeschäft: Posten II 2 und 9

Nichtversicherungstechnische Rechnung: Posten III 3 und 5

Erträge aus und Aufwendungen für Kapitalanlagen

(1) Sämtliche Erträge und Aufwendungen im Zusammenhang mit Kapitalanlagen sind, soweit sie das Allgemeine Versicherungsgeschäft betreffen, in der nichtversicherungstechnischen Rechnung auszuweisen.

(2) Bei Unternehmen, die die Lebensversicherung betreiben, sind die Erträge und Aufwendungen im Zusammenhang mit Kapitalanlagen in der versicherungstechnischen Rechnung für das Lebensversicherungsgeschäft auszuweisen.

(3) Bei Unternehmen, die sowohl die Lebensversicherung als auch das Allgemeine Versicherungsgeschäft betreiben, sind die Erträge und Aufwendungen im Zusammenhang mit Kapitalanlagen, soweit sie unmittelbar mit dem Lebensversicherungsgeschäft zusammenhängen, in der versicherungstechnischen Rechnung für das Lebensversicherungsgeschäft auszuweisen.

(4) Die Mitgliedstaaten können die Angabe von Anlageerträgen und -aufwendungen nach ihrer Herkunft oder ihrer Bestimmung vorschreiben oder zulassen und zu diesem Zweck gegebenenfalls neue Posten in der versicherungstechnischen Rechnung für das Allgemeine Versicherungsgeschäft analog zu den entsprechenden Posten der versicherungstechnischen Rechnung für das Lebensversicherungsgeschäft vorsehen.

Art. 43

Versicherungstechnische Rechnung für das Allgemeine Versicherungsgeschäft: Posten I 2

Versicherungstechnische Rechnung für das Lebensversicherungsgeschäft: Posten II 12

Nichtversicherungstechnische Rechnung: Posten III 4 und 6

Technischer Zinsertrag, Zugeordneter Zins

(1) Wird ein Teil der Erträge aus Kapitalanlagen der versicherungstechnischen Rechnung für das Allgemeine Versicherungsgeschäft zugeführt, so ist die Entnahme aus der nichtversicherungstechnischen Rechnung unter dem Posten III 6 und die Zuführung zur versicherungstechnischen Rechnung unter dem Posten I 2 auszuweisen.

(2) Wird ein in der versicherungstechnischen Rechnung für das Lebensversicherungsgeschäft ausgewiesener Teil der Erträge aus Kapitalanlagen der nichtversicherungstechnischen Rechnung zugeführt, so ist der entsprechende Betrag aus dem Posten II 12 zu entnehmen und dem Posten III 4 zuzuschreiben.

(3) Die Mitgliedstaaten können die Art und die Höhe der Übertragung von technischen Zinsen von einem Teil der Gewinn- und Verlustrechnung in den anderen vorschreiben. ²Auf jeden Fall sind der Grund für die Übertragung und die Berechnungsgrundlage im Anhang zu erläutern; gegebenenfalls reicht ein Hinweis auf den Wortlaut der betreffenden Rechts- oder Verwaltungsvorschrift aus.

Art. 44

Versicherungstechnische Rechnung für das Lebensversicherungsgeschäft: Posten II 3 und 10

Nicht realisierte Gewinne und Verluste aus Kapitalanlagen

(1) 

Die Mitgliedstaaten können zulassen, daß bei der Lebensversicherung die Veränderungen des Unterschieds zwischen

der Bewertung von Kapitalanlagen nach dem Zeitwert oder nach einer der Methoden gemäß Artikel 33 Absatz 1 der Richtlinie 78/660/EWG und
ihrer Bewertung nach dem Anschaffungswert

unter den Posten II 3 und 10 der Gewinn- und Verlustrechnung ganz oder teilweise ausgewiesen werden.

Die Mitgliedstaaten verlangen auf jeden Fall, daß die Beträge nach Absatz 1 unter den vorgenannten Posten ausgewiesen werden, wenn sie sich auf die unter dem Aktivposten D genannten Anlagen beziehen.

(2) 

Die Mitgliedstaaten, die eine Bewertung der unter dem Aktivposten C genannten Anlagen nach dem Zeitwert verlangen oder zulassen, können im Allgemeinen Versicherungsgeschäft gestatten, daß die Veränderungen des Unterschieds zwischen der Bewertung der Anlagen nach dem Zeitwert und ihrer Bewertung nach ihrem Anschaffungswert ganz oder teilweise unter einem Posten III 3 a) bzw. 5 a) der Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesen werden.



ABSCHNITT 7: Bewertungsregeln

Art. 45

Für die Bewertung von Kapitalanlagen gilt vorbehaltlich der Artikel 46 bis 49 dieser Richtlinie das in Artikel 32 der Richtlinie 78/660/EWG vorgeschriebene Anschaffungs- oder Herstellungswertprinzip.

Art. 46

(1) Hinsichtlich der unter dem Aktivposten C aufgeführten Kapitalanlagen können die Mitgliedstaaten eine Bewertung nach dem gemäß Artikel 48 und 49 zu berechnenden Zeitwert verlangen oder zulassen.

(2) Die unter dem Aktivposten D aufgeführten Kapitalanlagen sind zum Zeitwert auszuweisen.

(3) 

Werden die Kapitalanlagen zum Anschaffungswert ausgewiesen, so ist im Anhang der Zeitwert anzugeben.

Jedoch können Mitgliedstaaten, in denen zum Zeitpunkt der Notifizierung dieser Richtlinie Kapitalanlagen zum Anschaffungswert ausgewiesen werden, den Versicherungsunternehmen die Möglichkeit einräumen, im Anhang den Zeitwert der unter dem Aktivposten C I aufgeführten Kapitalanlagen erstmals spätestens fünf Jahre nach dem in Artikel 70 Absatz 1 genannten Zeitpunkt und den Zeitwert der sonstigen Kapitalanlagen erstmals spätestens drei Jahre nach demselben Zeitpunkt anzugeben.

(4) Werden die Kapitalanlagen zum Zeitwert ausgewiesen, so ist im Anhang der Anschaffungswert anzugeben.

(5) 

Kapitalanlagen, die unter einem mit einer arabischen Ziffer bezeichneten Posten oder unter dem Aktivposten C I ausgewiesen sind, sind jeweils nach derselben Bewertungsmethode zu bewerten.² Die Mitgliedstaaten können Ausnahmen von dieser Vorschrift zulassen.

(6) 

Im Anhang sind zu jedem Posten die angewandte(n) Bewertungsmethode(n) sowie die danach jeweils ermittelten Beträge anzugeben.

Art. 46a

(1) Werden Gegenstände des Aktiv- und Passivvermögens nach Abschnitt 7a der Richtlinie 78/660/EWG bewertet, so finden die Absätze 2 bis 6 dieses Artikels Anwendung.

(2) Die unter dem Aktivposten D aufgeführten Kapitalanlagen sind zum beizulegenden Zeitwert („fair value“) auszuweisen.

(3) Werden die Kapitalanlagen zum Anschaffungswert ausgewiesen, so ist im Anhang der beizulegende Zeitwert anzugeben.

(4) Werden die Kapitalanlagen zum beizulegenden Zeitwert ausgewiesen, so ist im Anhang der Anschaffungswert anzugeben.

(5) Kapitalanlagen, die unter einem mit einer arabischen Ziffer bezeichneten Posten oder unter dem Aktivposten C I ausgewiesen sind, sind jeweils nach derselben Bewertungsmethode zu bewerten. ²Die Mitgliedstaaten können Ausnahmen von dieser Vorschrift zulassen.

(6) 

Im Anhang sind zu jedem Posten die angewandte(n) Bewertungsmethode(n) sowie die danach jeweils ermittelten Beträge anzugeben.

Art. 47

Werden Kapitalanlagen nach dem Zeitwert bewertet, so findet Artikel 33 Absätze 2 und 3 der Richtlinie 78/660/EWG vorbehaltlich der Artikel 31 und 44 der vorliegenden Richtlinie Anwendung.

Art. 48

(1) Bei den Kapitalanlagen mit Ausnahme der Grundstücke und Bauten bedeutet „Zeitwert“ vorbehaltlich Absatz 5 „Freiverkehrswert“.

(2) Bei an einer zugelassenen Börse notierten Kapitalanlagen ist unter „Freiverkehrswert“ der Wert am Bilanzstichtag oder, wenn der Bilanzstichtag kein Börsentag ist, der Wert am letzten diesem Zeitpunkt vorausgehenden Börsentag zu verstehen.

(3) Ist für andere als die in Absatz 2 genannten Kapitalanlagen ein Markt vorhanden, dann gilt als „Freiverkehrswert“ der Durchschnittswert, zu dem derartige Kapitalanlagen zum Bilanzstichtag oder, wenn der Bilanzstichtag kein Markttag ist, am letzten diesem Zeitpunkt vorausgehenden Markttag gehandelt wurden.

(4) Sind zum Zeitpunkt der Bilanzaufstellung in den Absätzen 2 oder 3 genannte Kapitalanlagen veräußert worden oder besteht die Absicht, sie in nächster Zeit zu veräußern, so ist der Freiverkehrswert um die angefallenen oder geschätzten Realisierungsaufwendungen zu vermindern.

(5) Mit Ausnahme der Fälle, in denen gemäß Artikel 59 der Richtlinie 78/660/EWG die Equity-Methode Anwendung findet, sind die Kapitalanlagen auf einer Basis zu bewerten, die dem voraussichtlich realisierbaren Wert und dem Grundsatz der Vorsicht Rechnung trägt.

(6) Im Anhang sind jeweils die angewandte Bewertungsmethode sowie der Grund für ihre Anwendung anzugeben.

Art. 49

(1) Bei Bauten und Grundstücken ist der Zeitwert der zum Zeitpunkt der Bewertung geltende und gegebenenfalls nach den Absätzen 4 oder 5 verminderte Marktwert.

(2) Unter Marktwert ist der Preis zu verstehen, der zum Zeitpunkt der Bewertung aufgrund eines privatrechtlichen Vertrages über Bauten oder Grundstücke zwischen einem verkaufswilligen Verkäufer und einem ihm nicht durch persönliche Beziehungen verbundenen Käufer unter den Voraussetzungen zu erzielen ist, daß das Grundstück offen am Markt angeboten wurde, daß die Marktverhältnisse einer ordnungsgemäßen Veräußerung nicht im Wege stehen und daß eine der Bedeutung des Objektes angemessene Verhandlungszeit zur Verfügung steht.

(3) Der Marktwert ist im Wege einer Schätzung festzustellen, die mindestens alle fünf Jahre für jedes einzelne Gebäude oder Grundstück, nach einer allgemein anerkannten oder einer von den Versicherungsaufsichtsbehörden zugelassenen Methode vorzunehmen ist. ²Artikel 35 Absatz 1 Buchstabe b) der Richtlinie 78/660/EWG findet keine Anwendung.

(4) Hat sich seit der letzten Schätzung gemäß Absatz 3 der Wert eines Gebäudes oder Grundstückes vermindert, so ist eine entsprechende Wertberichtigung vorzunehmen. ²Der berichtigte Wert ist bis zur nächsten, nach den Absätzen 2 und 3 vorzunehmenden Marktwertfeststellung beizubehalten.

(5) Sind zum Zeitpunkt der Bilanzaufstellung Gebäude oder Grundstücke verkauft worden oder sollen sie in nächster Zeit verkauft werden, dann ist der nach den Absätzen 2 und 4 festgesetzte Wert um die angefallenen oder geschätzten Realisierungsaufwendungen herabzusetzen.

(6) Ist die Bestimmung des Marktwertes eines Gebäudes oder Grundstücks nicht möglich, so ist von den Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten auszugehen.

(7) Im Anhang sind die Bewertungsmethode sowie die entsprechende Zuordnung der Grundstücke und Bauten nach dem Jahr, in dem ihre Bewertung erfolgte, anzugeben.

Art. 50

Findet Artikel 33 der Richtlinie 78/660/EWG auf Versicherungsunternehmen Anwendung, so gelten folgende Bestimmungen:
a)
Absatz 1 Buchstabe a) findet Anwendung auf die unter dem Aktivposten F I in Artikel 6 der vorliegenden Richtlinie aufgeführten Vermögensgegenstände;
b)
Absatz 1 Buchstabe c) findet Anwendung auf die unter den Aktivposten C I bis IV, F I (mit Ausnahme der Vorräte) und F III in Artikel 6 der vorliegenden Richtlinie aufgeführten Vermögensgegenstände.

Art. 51

Artikel 35 der Richtlinie 78/660/EWG findet auf Versicherungsunternehmen mit folgender Maßgabe Anwendung:

a)
Er findet Anwendung auf die unter den Aktivposten B und C aufgeführten Vermögensgegenstände und auf die unter dem Aktivposten F I in Artikel 6 der vorliegenden Richtlinie genannten Vermögensgegenstände;
b)
Absatz 1 Buchstabe c) aa) findet Anwendung auf die unter den Aktivposten C II, III, IV und F III in Artikel 6 der vorliegenden Richtlinie aufgeführten Vermögensgegenstände.

Die Mitgliedstaaten können vorschreiben, daß die unter den Kapitalanlagen aufgeführten Wertpapiere am Bilanzstichtag auf einen niedrigeren Wert abgeschrieben werden müssen.

Art. 52

Artikel 38 der Richtlinie 78/660/EWG findet Anwendung auf die unter dem Aktivposten F I in Artikel 6 der vorliegenden Richtlinie aufgeführten Vermögensgegenstände.

Art. 53

Artikel 39 der Richtlinie 78/660/EWG findet Anwendung auf die unter den Aktivposten E I, II und III sowie F II in Artikel 6 der vorliegenden Richtlinie aufgeführten Vermögensgegenstände.

Art. 54

Im Allgemeinen Versicherungsgeschäft sind die abgegrenzten Abschlußaufwendungen auf einer Bemessungsgrundlage zu ermitteln, die mit der für die Beitragsüberträge vorgesehenen Bemessung vereinbar ist.

In der Lebensversicherung hingegen kann die Berechnung der abzugrenzenden Abschlußaufwendungen in die nach Artikel 59 vorzunehmende „versicherungsmathematische Berechnung“ eingehen.

Art. 55

(1) 

a)
Werden die unter den Aktivposten C II und III aufgeführten Schuldverschreibungen und anderen festverzinslichen Wertpapiere nicht zum Marktwert ausgewiesen, so werden sie zu den Anschaffungskosten bilanziert. ²Die Mitgliedstaaten können jedoch zulassen oder verlangen, daß diese Wertpapiere mit ihrem Rückzahlungsbetrag bilanziert werden.
b)
³Sind die Anschaffungskosten der unter Buchstabe a) genannten Wertpapiere höher als der Rückzahlungsbetrag, so muß der Unterschiedsbetrag als Aufwand in der Gewinn- und Verlustrechnung gebucht werden. Die Mitgliedstaaten können jedoch zulassen oder vorschreiben, daß der Unterschiedsbetrag zeitanteilig, spätestens jedoch zum Zeitpunkt der Rückzahlung dieser Wertpapiere abgeschrieben wird. Er ist gesondert in der Bilanz oder im Anhang auszuweisen.
c)
Sind die Anschaffungskosten der unter Buchstabe a) genannten Wertpapiere niedriger als der Rückzahlungsbetrag, so können die Mitgliedstaaten zulassen oder vorschreiben, daß der Unterschiedsbetrag zeitanteilig über die gesamte Restlaufzeit bis zur Rückzahlung als Ertrag gebucht wird. Er ist gesondert in der Bilanz oder im Anhang auszuweisen.

(2) Werden nicht zum Marktwert ausgewiesene Schuldverschreibungen oder andere festverzinsliche Wertpapiere vor dem Ende der Laufzeit veräußert und werden mit dem Erlös andere Schuldverschreibungen oder festverzinsliche Wertpapiere erworben, so können die Mitgliedstaaten zulassen, daß der Unterschiedsbetrag gegenüber dem Buchwert gleichmäßig über die restliche Laufzeit der ursprünglichen Kapitalanlage verteilt wird.

Art. 56 Versicherungstechnische Rückstellungen

Die versicherungstechnischen Rückstellungen müssen jederzeit gewährleisten, daß das Versicherungsunternehmen alle seine aus Versicherungsverträgen resultierenden Verpflichtungen im Rahmen dessen, was bei vernünftiger Betrachtungsweise vorhersehbar ist, erfüllen kann.

Art. 57 Beitragsüberträge

(1) Die Beitragsüberträge sind grundsätzlich für jeden Versicherungsvertrag einzeln zu berechnen. ²Die Mitgliedstaaten können jedoch die Anwendung von statistischen Methoden, insbesondere Bruchteils- und Pauschalmethoden, zulassen, wenn anzunehmen ist, daß diese zu annähernd den gleichen Ergebnissen führen wie die Einzelberechnungen.

(2) In Versicherungszweigen, in denen die Annahme zeitlicher Proportionalität zwischen Risikoverlauf und Beitrag nicht zutrifft, sind Berechnungsverfahren anzuwenden, die der im Zeitablauf unterschiedlichen Entwicklung des Risikos Rechnung tragen.

Art. 58 Rückstellung für drohende Verluste

Grundlage für die Berechnung der Rückstellung für drohende Verluste gemäß Artikel 26 sind die voraussichtlichen Aufwendungen für Versicherungsfälle und Verwaltungsaufwendungen, die nach dem Bilanzstichtag aus vor dem Bilanzstichtag geschlossenen Verträgen entstehen können, soweit die dafür angesetzten Beträge die Beitragsüberträge und etwaige Beitragsforderungen übersteigen.

Art. 59 Deckungsrückstellung

(1) Die Deckungsrückstellung für das Lebensversicherungsgeschäft ist grundsätzlich für jeden Versicherungsvertrag einzeln zu berechnen. ²Die Mitgliedstaaten können jedoch die Anwendung von statistischen oder mathematischen Methoden zulassen, wenn anzunehmen ist, daß diese zu annähernd den gleichen Ergebnissen führen wie die Einzelberechnungen. ³Eine Zusammenfassung der wichtigsten Berechnungsgrundlagen ist im Anhang wiederzugeben.

(2) Die Berechnung ist jährlich von einem Versicherungsmathematiker oder einem anderen Sachverständigen auf der Grundlage anerkannter versicherungsmathematischer Methoden vorzunehmen.

Art. 60 Rückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle

(1) Im Allgemeinen Versicherungsgeschäft:

a)
Die Rückstellung ist grundsätzlich für jeden Versicherungsfall einzeln in Höhe der voraussichtlich noch entstehenden Aufwendungen zu bilden. Statistische Methoden sind zulässig, wenn sie unter Berücksichtigung der Art der Risiken eine ausreichende Rückstellung ergeben; die Mitgliedstaaten können allerdings vorschreiben, daß die Anwendung solcher Methoden der vorherigen Genehmigung bedarf.
b)
Bei dieser Rückstellung ist auch den bis zum Bilanzstichtag eingetretenen, aber noch nicht gemeldeten Versicherungsfällen Rechnung zu tragen; bei der Berechnung dieser Rückstellung sind die bisherigen Erfahrungen in bezug auf die Anzahl der nach dem Bilanzstichtag gemeldeten Versicherungsfälle und die Höhe der damit verbundenen Aufwendungen zu berücksichtigen.
c)
In die Berechnung der Rückstellung sind die Schadenregulierungsaufwendungen, gleich welchen Ursprungs, einzubeziehen.
d)
Wenn das Versicherungsunternehmen aufgrund von geleisteten Entschädigungen Rückgriff nehmen kann (Regress) oder wenn ihm Ansprüche auf ein versichertes Objekt, für das Ersatz geleistet worden ist, erwachsen (Provenues), wird der Gesamtbetrag der beitreibbaren Forderungen, die bei der Berechnung der Rückstellung Berücksichtigung finden, nach dem Grundsatz der Vorsicht festgesetzt. Erreichen sie einen größeren Umfang, so sind sie im Anhang anzugeben.
e)
Abweichend von Buchstabe d) können die Mitgliedstaaten vorschreiben oder zulassen, daß die beitreibbaren Forderungen als Aktivposten ausgewiesen werden.
f)
Sind die Versicherungsleistungen in Form einer Rente zu erbringen, so müssen die Rückstellungsbeträge nach anerkannten versicherungsmathematischen Methoden berechnet werden.
g)
Verdeckte Diskontabschläge etwa dergestalt, daß Versicherungsleistungen zu einem geringeren Wert angesetzt werden als für die endgültige Schadenabwicklung zu erwarten ist, sind unzulässig.¹⁰Die Mitgliedstaaten können einen offenen Diskontabschlag zur Einbeziehung der Anlagenerträge zulassen. ¹¹Dieser Diskontabschlag kann nur unter folgenden Bedingungen vorgenommen werden:i) Der für die Abwicklung der Versicherungsfälle vorgesehene Zeitpunkt liegt durchschnittlich mindestens vier Jahre nach der Erstellung des Jahresabschlusses;
ii) der Abschlag erfolgt nach einem von der Aufsichtsbehörde anerkannten Verfahren, wobei diese über jede Änderung des Verfahrens vorher unterrichtet werden muß;
iii) das Unternehmen berücksichtigt bei der Berechnung der gesamten Aufwendungen für die Abwicklung von Schadenfällen alle Faktoren, die möglicherweise zu einer Erhöhung dieses Betrags führen können;
iv) das Unternehmen verfügt über ausreichende Angaben, um ein verläßliches Modell der Häufigkeit von Schadenregulierungen erstellen zu können;
v) der angesetzte Abzinsungssatz ist nicht höher als der vorsichtig geschätzte Satz der Rendite auf Anlagen, die den Gegenwert für Rückstellungen für die Abwicklung von Schadenfällen während des für sie erforderlichen Regulierungszeitraums darstellen. Außerdem übersteigt er nicht den niedrigeren der beiden folgenden Sätze:
— den der Rendite auf die genannten Anlagen in den letzten fünf Jahren;
— den der Rendite auf die genannten Anlagen im Jahr vor der Erstellung der Bilanz.
Nimmt das Unternehmen einen Diskontabschlag vor, müssen im Anhang der gesamte Rückstellungsbetrag vor dem Abschlag, die Arten von Schadenfällen, für die ein Abschlag erfolgt, sowie für jede dieser Arten die jeweils angewandten Verfahren und insbesondere die für die Schätzungen nach dem vorstehenden Unterabsatz Ziffern iii) und v) gewählten Sätze und die Kriterien, die für die Schätzung des Zeitraums bis zur Abwicklung der Schadenfälle verwendet wurden, angegeben werden.

(2) Im Lebensversicherungsgeschäft:

a)
Für die Höhe der Rückstellung für noch nicht abgewikkelte Versicherungsfälle ist die den Begünstigten geschuldete Summe zuzüglich der Regulierungsaufwendungen maßgebend. Sie umfaßt auch die Rückstellung für eingetretene, jedoch noch nicht gemeldete Versicherungsfälle.
b)
Die Mitgliedstaaten können bestimmen, daß der Rückstellungsbetrag nach Buchstabe a) unter dem Passivposten C 2 auszuweisen ist.

Art. 61

(1) Bis zu einer späteren Koordinierung können die Mitgliedstaaten verlangen oder zulassen, daß in den Fällen, in denen aufgrund der Besonderheiten eines Versicherungszweiges oder einer Versicherungsart die das Geschäftsjahr betreffenden Informationen über die fälligen Beiträge und/oder die eingetretenen Versicherungsfälle zum Zeitpunkt der Bilanzaufstellung zu einer genauen Schätzung nicht ausreichen, die folgenden Methoden Anwendung finden:

Art. 62

Bis zu einer späteren Koordinierung gelten in den Mitgliedstaaten, die die Bildung einer Schwankungsrückstellung verlangen, die einzelstaatlichen Bestimmungen für deren Berechnung.



ABSCHNITT 8: Inhalt des Anhangs

Art. 63

Anstelle der in Artikel 43 Absatz 1 Nummer 8 der Richtlinie 78/660/EWG vorgesehenen Angaben haben Versicherungsunternehmen im Anhang anzugeben:

I. im Allgemeinen Versicherungsgeschäft:

1.
die gebuchten Bruttobeiträge,
2.
die verdienten Bruttobeiträge,
3.
die Bruttoaufwendungen für Versicherungsfälle,
4.
die Bruttoaufwendungen für den Versicherungsbetrieb,
5.
den Rückversicherungssaldo.

Diese Beträge sind getrennt nach dem selbst abgeschlossenen Geschäft und dem in Rückdeckung übernommenen Geschäft darzustellen, wenn das in Rückdeckung übernommene Geschäft mindestens 10 % des Gesamtbetrags der gebuchten Bruttobeiträge ausmacht; die Angaben für das selbst abgeschlossene Geschäft sind in folgende Versicherungszweige und Versicherungszweiggruppen zu untergliedern:

Unfall- und Krankenversicherung,
Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung,
sonstige Arten der Kraftfahrtversicherung,
See-, Luftfahrt- und Transportversicherung,
Feuer- und Sachversicherung,
Haftpflichtversicherung,
Kredit- und Kautionsversicherung,
Rechtsschutzversicherung,
Verkehrs-Service-Versicherung,
sonstige Versicherungszweige.

Die Aufgliederung nach Versicherungszweigen und Versicherungszweiggruppen innerhalb des selbst abgeschlossenen Geschäfts ist nicht erforderlich, wenn der Betrag der im selbst abgeschlossenen Geschäft gebuchten Bruttobeiträge für den Versicherungszweig bzw. die Versicherungszweiggruppe jeweils 10 Millionen ECU nicht überschreitet. Die Unternehmen sind jedoch auf jeden Fall gehalten, die Beträge für ihre drei wichtigsten Versicherungszweige bzw. Versicherungszweiggruppen anzugeben;

II. im Lebensversicherungsgeschäft:

1.
die gebuchten Bruttobeiträge sind getrennt nach dem selbst abgeschlossenen Geschäft und dem in Rückdeckung übernommenen Geschäft darzustellen, wenn das in Rückdeckung übernommene Geschäft mindestens 10 % des Gesamtbetrags der gebuchten Bruttobeiträge ausmacht; die Angaben für das selbst abgeschlossene Geschäft sind zu untergliedern nach:a) 
i)
Einzelbeiträgen,
ii)
Beiträgen im Rahmen von Gruppenverträgen,
b) 
i)
laufenden Beiträgen,
ii)
Einmalbeiträgen,
c) 
i)
Beiträgen im Rahmen von Verträgen ohne Gewinnbeteiligung,
ii)
Beiträgen im Rahmen von Verträgen mit Gewinnbeteiligung,
iii)
Beiträgen im Rahmen von Verträgen, bei denen das Kapitalanlagerisiko von den Versicherungsnehmern getragen wird.
Angaben zu den unter den Buchstaben a), b) und c) genannten Posten können unterbleiben, wenn deren Anteil 10 % des Gesamtbetrags der im selbst abgeschlossenen Geschäft gebuchten Bruttobeiträge nicht übersteigt;
2.
der Rückversicherungssaldo;

III. in den Fällen des Artikels 33 Absatz 4: die gebuchten Bruttobeiträge, getrennt nach dem Lebensversicherungs- und dem Allgemeinen Versicherungsgeschäft;

IV. in allen Fällen: die gebuchten Bruttobeiträge aus dem selbst abgeschlossenen Gesamtgeschäft, untergliedert nach

dem Mitgliedstaat, in dem das Unternehmen seinen Sitz hat;
den übrigen Mitgliedstaaten;
Drittländern,

es sei denn, daß die jeweiligen gebuchten Bruttobeiträge 5 % des Gesamtbetrags der gebuchten Bruttobeiträge nicht übersteigen.

Art. 64

Versicherungsunternehmen haben die Provisionen für das selbst abgeschlossene und während des Geschäftsjahres gebuchte Versicherungsgeschäft anzugeben. ²Die Ausweispflicht betrifft Provisionen jeder Art, insbesondere Abschluß-, Verlängerungs-, Inkasso- und Bestandspflegeprovisionen.



ABSCHNITT 9: Bestimmungen für den konsolidierten Abschluß

Art. 65

(1) Versicherungsunternehmen haben einen konsolidierten Abschluß und einen konsolidierten Lagebericht nach der Richtlinie 83/349/EWG zu erstellen, sofern dieser Abschnitt nichts anderes bestimmt.

(2) Soweit ein Mitgliedstaat nicht von Artikel 5 der Richtlinie 83/349/EWG Gebrauch macht, gilt Absatz 1 auch für Mutterunternehmen, deren einziger oder hauptsächlicher Zweck darin besteht, Beteiligungen an Tochterunternehmen zu erwerben, diese Beteiligungen zu verwalten und rentabel zu machen, sofern es sich bei diesen Tochterunternehmen entweder ausschließlich oder hauptsächlich um Versicherungsunternehmen handelt.

Art. 66

Die Richtlinie 83/349/EWG gilt mit folgender Maßgabe:
1.
Die Artikel 4, 6 und 40 finden keine Anwendung.
2.
Die in den ersten beiden Gedankenstrichen in Artikel 9 Absatz 2 genannten Angaben, nämlich:— Höhe des Anlagevermögens und— Netto-Umsatzerlöse,
sind zu ersetzen durch „Gebuchte Bruttobeiträge“ gemäß Artikel 35 dieser Richtlinie.
3.
³Ein Mitgliedstaat kann Artikel 12 der Richtlinie 83/349/EWG auch auf zwei oder mehrere Versicherungsunternehmen anwenden, die zueinander nicht in der in Artikel 1 Absatz 1 oder 2 bezeichneten Beziehung stehen, die jedoch einer einheitlichen Leitung unterstehen, ohne daß diese durch einen Vertrag oder durch Satzungsbestimmungen nachgewiesen werden muß. Eine einheitliche Leitung kann auch aufgrund dauerhafter und ins Gewicht fallender Geschäftsbeziehungen im Rückversicherungsbereich gegeben sein.
4.
Die Mitgliedstaaten können Abweichungen von Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe c) der Richtlinie 83/349/EWG zulassen, wenn das Geschäft zu normalen Marktbedingungen geschlossen wurde und dadurch Rechtsansprüche zugunsten der Versicherungsnehmer begründet wurden. Abweichungen sind anzugeben und, wenn ihr Einfluß auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage aller in die Konsolidierung einbezogenen Unternehmen bedeutend ist, im Anhang zum konsolidierten Abschluß zu erläutern.
5.
Artikel 27 Absatz 3 der Richtlinie 83/349/EWG ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß der Stichtag des Jahresabschlusses eines in die Konsolidierung einbezogenen Unternehmens nicht länger als sechs Monate vor dem Stichtag des konsolidierten Abschlusses liegen darf.
6.
Artikel 29 der Richtlinie 83/349/EWG findet keine Anwendung auf die Gegenstände des Passivvermögens, deren Bewertung durch die in die Konsolidierung einbezogenen Unternehmen auf der Anwendung von versicherungsspezifischen Vorschriften beruht und solche Gegenstände des Aktivvermögens, deren Wertänderungen darüber hinaus Rechte von Versicherungsnehmern beeinflussen oder begründen. Auf die Anwendung dieser Ausnahme ist im Anhang zum konsolidierten Abschluß hinzuweisen.

Art. 67

Die Mitgliedstaaten können ausschließlich bei konsolidierten Abschlüssen vorschreiben oder zulassen, daß alle Erträge aus und alle Aufwendungen für Kapitalanlagen in der nicht versicherungstechnischen Rechnung ausgewiesen werden, auch wenn diese Erträge und Aufwendungen mit dem Lebensversicherungsgeschäft zusammenhängen.

Darüber hinaus können die Mitgliedstaaten in solchen Fällen vorschreiben oder zulassen, daß ein Teil der Erträge aus Kapitalanlagen der versicherungstechnischen Rechnung für das Lebensversicherungsgeschäft zugeführt wird.



ABSCHNITT 10: Offenlegung

Art. 68

(1) 

Der ordnungsgemäß gebilligte Jahresabschluß der Versicherungsunternehmen und der Lagebericht sowie der Bestätigungsvermerk der mit der Abschlußprüfung beauftragten Person sind nach den in den Rechtsvorschriften der einzelnen Mitgliedstaaten gemäß Artikel 3 der Richtlinie 68/151/EWG  vorgesehenen Verfahren offenzulegen.

²Die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften können jedoch zulassen, daß der Lagebericht nicht wie in Unterabsatz 1 vorgesehen offenzulegen ist. ³In diesem Fall muß das Versicherungsunternehmen seinen Lagebericht an seinem Sitz im betroffenen Mitgliedstaat zur Einsichtnahme für jedermann bereithalten. Eine vollständige oder teilweise Ausfertigung dieses Berichts muß auf bloßen Antrag erhältlich sein. Das dafür berechnete Entgeld darf die Verwaltungsaufwendungen nicht übersteigen.

(2) Absatz 1 gilt auch für den ordnungsgemäß gebilligten konsolidierten Abschluß und den konsolidierten Lagebericht sowie den Bestätigungsvermerk der mit der Abschlußprüfung beauftragten Person.

(3) Sofern jedoch das Versicherungsunternehmen, das den Jahresabschluß oder den konsolidierten Abschluß aufstellt, nicht in einer der in Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie 78/660/EWG genannten Rechtsformen organisiert ist und auch nicht für die in den Absätzen 1 und 2 genannten Unterlagen nach einzelstaatlichem Recht der Offenlegungspflicht unterliegt, die der des Artikels 3 der Richtlinie 68/151/EWG entspricht, muß es zumindest diese Unterlagen an seinem Sitz zur Einsichtnahme für jedermann bereithalten. ²Ausfertigungen dieser Unterlagen müssen auf bloßen Antrag erhältlich sein. ³Das dafür berechnete Entgelt darf die Verwaltungsaufwendungen nicht übersteigen.

(4) 

Die Mitgliedstaaten sehen Sanktionen für den Fall vor, daß die in diesem Artikel vorgesehene Offenlegung nicht erfolgt.



ABSCHNITT 11: Schlußbestimmungen

Art. 69

Der aufgrund von Artikel 52 der Richtlinie 78/660/EWG eingesetzte Kontaktausschuß hat in entsprechender Zusammensetzung auch zur Aufgabe,
a)
unbeschadet der Artikel 169 und 170 des Vertrages eine gleichmäßige Anwendung des Vertrages eine gleichmäßige Anwendung dieser Richtlinie durch eine regelmäßige Abstimmung, insbesondere in konkreten Anwendungsfragen, zu erleichtern;
b)
die Kommission, falls dies erforderlich sein sollte, bezüglich Ergänzungen oder Änderungen dieser Richtlinie zu beraten.

Art. 70

(1) 

Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie vor dem 1. Januar 1994 nachzukommen. ²Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

³Wenn die Mitgliedstaaten Vorschriften nach Unterabsatz 1 erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(2) Die Mitgliedstaaten können vorsehen, daß die in Absatz 1 bezeichneten Vorschriften erstmals auf die Jahresabschlüsse und konsolidierten Abschlüsse der am 1. Januar 1995 oder im Laufe des Jahres 1995 beginnenden Geschäftsjahre anzuwenden sind.

(3) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Art. 71

Der Rat prüft auf Vorschlag der Kommission fünf Jahre nach dem in Artikel 70 Absatz 2 bezeichneten Zeitpunkt unter Berücksichtigung der bei der Anwendung dieser Richtlinie gesammelten Erfahrungen und insbesondere der Ziele einer größeren Transparenz und Harmonisierung alle Bestimmungen dieser Richtlinie, die den Mitgliedstaaten eine Wahlfreiheit einräumen, und ändert sie erforderlichenfalls.

Art. 72

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

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