Richtlinie 91/674/EWG des Rates vom 19. Dezember 1991 über den Jahresabschluß und den konsolidierten Abschluß von Versicherungsunternehmen
ABSCHNITT 1: Einleitende Bestimmungen und Anwendungsbereich
(1) Für die in Artikel 2 genannten Unternehmen gelten die Artikel 2 und 3, Artikel 4 Absatz 1 und Absätze 3 bis 6, die Artikel 6, 7, 13 und 14, Artikel 15 Absätze 3 und 4, die Artikel 16 bis 21, 29 bis 35, 37 bis 41, Artikel 42, die Artikel 42a bis 42f, Artikel 43 Absatz 1 Nummern 1 bis 7b und 9 bis 14, Artikel 45 Absatz 1, Artikel 46 Absätze 1 und 2, Artikel 46a, die Artikel 48 bis 50, die Artikel 50a, 50b, 50c, Artikel 51 Absatz 1, Artikel 51a, die Artikel 56 bis 59, 60a, 61 und 61a der Richtlinie 78/660/EWG, soweit in der vorliegenden Richtlinie nichts anderes bestimmt ist. ²Die Artikel 46, 47, 48, 51 und 53 dieser Richtlinie gelten jedoch nicht für Gegenstände des Aktiv- und Passivvermögens, die nach Abschnitt 7a der Richtlinie 78/660/EWG bewertet werden.
(2)
Wenn in den Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG auf die Artikel 9, 10 und 10a (Bilanz) oder auf die Artikel 22 bis 26 (Gewinn- und Verlustrechnung) der Richtlinie 78/660/EWG verwiesen wird, gilt dies als Bezugnahme auf Artikel 6 (Bilanz) oder auf Artikel 34 (Gewinn- und Verlustrechnung) der vorliegenden Richtlinie.
(3) Die Bezugnahme in den Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG auf die Artikel 31 bis 42 der Richtlinie 78/660/EWG gilt als Bezugnahme auf die letztgenannten Artikel unter Berücksichtigung der Artikel 45 bis 62 der vorliegenden Richtlinie.
(4) Wenn die in diesem Artikel genannten Bestimmungen der Richtlinie 78/660/EWG Bilanzposten betreffen, für die im Rahmen der vorliegenden Richtlinie kein entsprechender Bilanzposten vorgesehen ist, so sind statt dessen die Posten nach Artikel 6 der vorliegenden Richtlinie maßgebend, in denen die betreffenden Bestandteile angegeben sind.
(1)
Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Koordinierungsmaßnahmen gelten für Gesellschaften im Sinne von Artikel 58 Absatz 2 des Vertrages, sofern es sich dabei handelt um
Diese Unternehmen werden im folgenden „Versicherungsunternehmen“ genannt.
(2)
Das Vermögen eines Pensionsfonds im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 Buchstaben c) und d) der Richtlinie 79/267/EWG, das das Versicherungsunternehmen im eigenen Namen, aber für fremde Rechnung hält, ist zu bilanzieren, wenn das Unternehmen Rechtsinhaber des Vermögens wird. ²Die Gesamtbeträge derartiger Forderungen und Verbindlichkeiten sind — gegliedert nach den verschiedenen Aktiv- und Passivposten — gesondert oder im Anhang anzugeben. ³Die Mitgliedstaaten können jedoch zulassen, daß das Fondsvermögen unter dem Strich ausgewiesen wird, sofern eine besondere Regelung es ermöglicht, sie im Falle einer gerichtlich angeordneten Liquidation des Versicherungsunternehmens (oder eines entsprechenden Verfahrens) aus der Masse auszusondern.
Die im fremden Namen und für fremde Rechnung erworbenen Vermögensgegenstände dürfen nicht bilanziert werden.
Auf Versicherungsunternehmen, die nur das Krankenversicherungsgeschäft, und zwar ausschließlich oder überwiegend nach Art der Lebensversicherung betreiben, sind die für die Lebensversicherung geltenden Vorschriften dieser Richtlinie entsprechend anzuwenden.
Die Mitgliedstaaten können Absatz 1 auch auf das von den Kompositunternehmen nach Art der Lebensversicherung betriebene Krankenversicherungsgeschäft anwenden, wenn dieses Geschäft einen größeren Umfang erreicht.
(1) Diese Richtlinie gilt für die „Lloyd's“ genannte Vereinigung von Einzelversicherern. ²Für die Zwecke dieser Richtlinie gelten sowohl „Lloyd's“ als auch Lloyd's-Konsortien („Lloyd's syndicates“) als Versicherungsunternehmen.
(2)
Abweichend von Artikel 65 Absatz 1 stellt „Lloyd's“ anstelle des konsolidierten Abschlusses gemäß der Richtlinie 83/349/EWG einen aggregierten Abschluss auf. ²Der aggregierte Abschluss entsteht durch Kumulierung der Jahresabschlüsse aller Lloyd's-Konsortien.
ABSCHNITT 2: Allgemeine Vorschriften über die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung
Die Zusammenfassung von Posten nach Maßgabe des Artikels 4 Absatz 3 Buchstabe a) oder b) der Richtlinie 78/660/EWG ist für Versicherungsunternehmen beschränkt hinsichtlich
Die Zusammenfassung ist nur im Rahmen der von den Mitgliedstaaten erlassenen Regelungen zulässig.
ABSCHNITT 3: Gliederung der Bilanz
Für die Aufstellung der Bilanz sehen die Mitgliedstaaten folgende Gliederung vor:
Aktiva
Artikel 14 der Richtlinie 78/660/EWG gilt nicht für diejenigen Verpflichtungen, die im Rahmen des Versicherungsgeschäfts entstehen.
ABSCHNITT 4: Vorschriften zu den einzelnen Bilanzposten
Aktiva: Posten C III 2
Schuldverschreibungen und andere festverzinsliche Wertpapiere
(1) Hier sind Schuldverschreibungen und andere marktgängige festverzinsliche Wertpapiere auszuweisen, die von Kreditinstituten, von anderen Unternehmen oder von öffentlichen Stellen emittiert wurden, soweit sie nicht zu den Aktivposten C II 2 und C II 4 gehören.
(2) Als festverzinslich gelten auch Wertpapiere, die mit einem veränderlichen Zinssatz ausgestattet sind, sofern dieser an eine bestimmte Größe, etwa an einen Interbankzinssatz oder an einen Eurogeldmarktsatz, gebunden ist.
Aktiva: Posten C III 3
Anteile an gemeinschaftlichen Kapitalanlagen
Auszuweisen ist der auf das bilanzierende Unternehmen entfallende Teil an von mehreren Unternehmen oder Pensionsfonds gemeinsam gehaltenen Kapitalanlagen, die von einem dieser Unternehmen oder von einem dieser Pensionsfonds verwaltet werden.
Aktiva: Posten C III 4 und 5
Hypothekenforderungen und sonstige Ausleihungen
Darlehen an Versicherungsnehmer, bei denen der Versicherungsvertrag die Hauptsicherheit darstellt, gehören in den Posten „Sonstige Ausleihungen“; ihre Höhe ist im Anhang anzugeben. ²Hypotheken sind auch dann unter „Hypothekenforderungen“ auszuweisen, wenn sie zusätzlich durch einen Versicherungsvertrag gesichert sind. ³Wenn die nicht durch einen Versicherungsvertrag gesicherten „Sonstigen Ausleihungen“ einen größeren Umfang haben, ist im Anhang eine genaue Aufgliederung vorzunehmen.
Aktiva: Posten C III 6
Einlagen bei Kreditinstituten
Zu diesem Posten zählen Beträge, über die erst nach Ablauf einer Kündigungsfrist verfügt werden kann. Einlagen, über die trotz Verzinsung jederzeit verfügt werden kann, sind unter Posten F II auszuweisen.
Aktiva: Posten C III 7
Andere Kapitalanlagen
Zu diesem Posten zählen die Anlagen, die nicht unter die Posten C III 1 bis 6 fallen. Erreichen sie einen größeren Umfang, so müssen sie im Anhang näher erläutert werden.
Aktiva: Posten C IV
Depotforderungen aus dem in Rückdeckung übernommenen Versicherungsgeschäft
In der Bilanz von Rückversicherung betreibenden Unternehmen handelt es sich hierbei um Forderungen an Vorversicherer in Höhe der bei diesen oder Dritten gestellten oder vom Vorversicherer einbehaltenen Sicherheiten.
Diese Forderungen dürfen weder mit anderen Forderungen des Rückversicherers an den Vorversicherer zusammengefaßt noch mit Verbindlichkeiten des Rückversicherers beim Vorversicherer aufgerechnet werden.
Die bei einem Vorversicherer oder Dritten hinterlegten Wertpapiere, die im Eigentum des Rückversicherers verbleiben, sind bei diesem unter dem jeweils in Frage kommenden Kapitalanlageposten auszuweisen.
Aktiva: Posten D
Kapitalanlagen für Rechnung und Risiko von Inhabern von Lebensversicherungspolicen
Auszuweisen sind in der Lebensversicherung die Kapitalanlagen, nach deren Wert sich der Wert oder die Überschüsse bei fondsgebundenen Verträgen bestimmen, und Kapitalanlagen zur Deckung von Verbindlichkeiten aus Verträgen, bei denen die Leistung indexgebunden ist, ferner solche Kapitalanlagen, die für die Mitglieder eines Tontinenunternehmens gehalten werden und zur Verteilung an diese bestimmt sind.
Aktiva: Posten F IV
Andere Vermögensgegenstände
Dieser Posten umfaßt die Vermögensgegenstände, die nicht unter die Aktivposten F I bis F III fallen. Erreichen sie einen größeren Umfang, so müssen sie im Anhang näher erläutert werden.
Aktiva: Posten G I
Abgegrenzte Zinsen und Mieten
Unter diesem Posten sind die Zins- und Mietbeträge zu erfassen, die auf die Zeit bis zum Bilanzstichtag entfallen, aber noch nicht fällig sind.
Aktiva: Posten G II
Abgegrenzte Abschlußaufwendungen
(1) Die Aufwendungen für den Abschluß von Versicherungsverträgen sind nach Artikel 18 der Richtlinie 78/660/EWG abzugrenzen, sofern die Mitgliedstaaten die Abgrenzung nicht untersagen.
(2) Die Mitgliedstaaten können aber auch im Allgemeinen Versicherungsgeschäft den Abzug der Abschlußaufwendungen von den Beitragsüberträgen und im Lebensversicherungsgeschäft deren versicherungsmathematische Verrechnung mit der Deckungsrückstellung zulassen. ²Bei Anwendung dieses Verfahrens sind die in Abzug gebrachten Beträge im Anhang anzugeben.
Passiva: Posten A I
Gezeichnetes Kapital oder gleichwertiger Fonds
In diesem Posten sind — ungeachtet ihrer Bezeichnung im Einzelfall — alle Beträge auszuweisen, die je nach der Rechtsform des Versicherungsunternehmens nach den nationalen Gesetzen des betreffenden Mitgliedstaates als von den Aktionären oder anderen Personen gezeichnete Eigenkapitalbeträge gelten.
Passiva: Posten A IV
Rücklagen
Der Posten „Rücklagen“ enthält alle in Artikel 9 der Richtlinie 78/660/EWG unter Passivposten A IV im einzelnen aufgeführten Rücklagenarten in der dort gegebenen Abgrenzung. Die Mitgliedstaaten können weitere Arten von Rücklagen vorschreiben, sofern dies im Hinblick auf die von der Richtlinie 78/660/EWG nicht erfaßten Rechtsformen von Versicherungsunternehmen erforderlich ist.
Die Rücklagenarten sind in den Bilanzen der Versicherungsunternehmen einzeln als Unterposten zu Passivposten A IV auszuweisen, außer der Neubewertungsrücklage, die unter dem Passivposten A III ausgewiesen wird.
Passiva: Posten B
Nachrangige Verbindlichkeiten
Verbriefte oder unverbriefte Verbindlichkeiten, die aufgrund vertraglicher Vereinbarung im Falle der Liquidation oder des Konkurses allen anderen Verbindlichkeiten nachgeordnet sind, sind unter diesem Posten auszuweisen.
Falls ein Mitgliedstaat zuläßt, daß die Bilanz eines Unternehmens Vermögenswerte umfaßt, deren Aufteilung auf die Versicherungsnehmer und auf die Aktionäre zum Zeitpunkt des Bilanzstichtages noch nicht festgelegt war, werden diese Beträge auf der Passivseite der Bilanz unter einem Posten B a) „Fonds für spätere Zuweisungen“ gebucht.
Die Zu- und Abgänge dieses Postens erfolgen über einen Posten II 12 a) „Zuweisungen an den oder Entnahmen aus dem Fonds für spätere Zuweisungen“ der Gewinn- und Verlustrechnung.
Passiva: Posten C
Versicherungstechnische Rückstellungen
Artikel 20 der Richtlinie 78/660/EWG gilt vorbehaltlich der Artikel 24 bis 30 der vorliegenden Richtlinie für die versicherungstechnischen Rückstellungen.
Passiva: Posten C 1 b), 2 b), 3 b), 4 b), 6 b) und D b)
Anteil für das in Rückdeckung gegebene Versicherungsgeschäft
(1) Die Rückversicherungsanteile umfassen die tatsächlichen oder geschätzten Beträge, um die sich die Bruttobeträge der versicherungstechnischen Rückstellungen aufgrund vertraglicher Abmachungen mit Rückversicherern mindern.
(2) Die Rückversicherungsanteile an den Beitragsüberträgen werden nach den Methoden des Artikels 57 oder nach den Bestimmungen des Rückversicherungsvertrags berechnet.
(3)
Die Mitgliedstaaten können vorschreiben bzw. zulassen, daß Anteile für das in Rückdeckung gegebene Versicherungsgeschäft als Aktiva ausgewiesen werden. Wird von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht, so werden die Beträge unter einem Aktivposten D a) „Anteil des in Rückdeckung gegebenen Versicherungsgeschäfts an den versicherungstechnischen Rückstellungen“ mit folgender Untergliederung ausgewiesen:
Abweichend von Artikel 5 können diese Posten nicht zusammengefaßt werden.
Passiva: Posten C 1
Beitragsüberträge
Beitragsüberträge umfassen den Teil der Bruttobeiträge, der dem folgenden Geschäftsjahr bzw. den folgenden Geschäftsjahren zuzurechnen ist. Im Falle der Lebensversicherung können die Mitgliedstaaten bis zu einer späteren Harmonisierung zulassen oder verlangen, daß die Beitragsüberträge unter dem Passivposten C 2 ausgewiesen werden.
³Umfaßt der Posten C 1 gemäß Artikel 26 auch den Betrag der Rückstellung für drohende Verluste aus dem Versicherungsgeschäft, so lautet die Bezeichnung des Postens: „Beitragsüberträge und Rückstellung für drohende Verluste aus dem Versicherungsgeschäft“. ⁴Erreicht die Rückstellung für drohende Verluste aus dem Versicherungsgeschäft einen größeren Umfang, so ist sie entweder in der Bilanz oder im Anhang getrennt auszuweisen.
Passiva: Posten C 6
Sonstige versicherungstechnische Rückstellungen
Dieser Posten umfaßt unter anderem die Rückstellung für drohende Verluste aus dem Versicherungsgeschäft, das heißt den Betrag, der zusätzlich zu den Beitragsüberträgen für nach dem Ende des Geschäftsjahres von dem Versicherungsunternehmen zu tragende Risiken zurückgestellt wurde, um allen über die entsprechenden Beitragsüberträge und etwaige Beitragsforderungen aus diesen Verträgen hinausgehenden Aufwendungen für Versicherungsfälle und Verwaltungsaufwendungen Rechnung zu tragen. Der Betrag der Rückstellung für drohende Verluste aus dem Versicherungsgeschäft kann jedoch den Beitragsüberträgen im Sinne von Artikel 25 hinzugerechnet und unter dem Passivposten C 1 ausgewiesen werden, wenn dies in den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften vorgesehen ist.
Erreicht die Rückstellung für drohende Verluste aus dem Versicherungsgeschäft einen größeren Umfang, so ist sie entweder in der Bilanz oder im Anhang getrennt auszuweisen.
Wird von der in Artikel 3 Absatz 2 genannten Möglichkeit nicht Gebrauch gemacht, so umfaßt dieser Posten auch die Alterungsrückstellung.
Passiva: Posten C 2
Deckungsrückstellung
Die Deckungsrückstellung umfaßt den versicherungsmathematisch errechneten Wert der Verpflichtungen des Versicherungsunternehmens einschließlich der bereits zugeteilten Überschußanteile abzüglich der Summe der Barwerte der künftig eingehenden Beiträge.
Passiva: Posten C 3
Rückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle
Unter „Rückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle“ sind die geschätzten Gesamtaufwendungen auszuweisen, die dem Versicherungsunternehmen aus der Abwicklung der bis zum Ende des Geschäftsjahres angefallenen — gemeldeten oder nicht gemeldeten — Versicherungsfälle entstanden sind oder noch entstehen werden, abzüglich der für solche Versicherungsfälle bereits gezahlten Beträge.
Passiva: Posten C 4
Rückstellung für erfolgsabhängige und erfolgsunabhängige Beitragsrückerstattung
Die Rückstellung enthält diejenigen Beträge, die als erfolgsabhängige oder erfolgsunabhängige Beitragsrückerstattung im Sinne von Artikel 39 für eine spätere Ausschüttung an Versicherungsnehmer oder Begünstigte bestimmt sind, sofern sie nicht schon dem Versicherungsnehmer gutgeschrieben oder unter dem Passivposten B a) („Fonds für spätere Zuweisungen“) im Sinne des Artikels 22 Absatz 1 oder unter dem Passivposten C 2 erfaßt worden sind.
Passiva: Posten C 5
Schwankungsrückstellung
(1) Die Schwankungsrückstellung umfaßt alle Beträge, die aufgrund von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften zurückzustellen sind, um Schwankungen im Schadenverlauf künftiger Jahre auszugleichen oder besonderen Risiken Rechnung zu tragen.
(2) Auf infolge des Nichtbestehens solcher Rechts- oder Verwaltungsvorschriften mit derselben Zielsetzung gebildete Rücklagen im Sinne des Artikels 20 ist im Anhang hinzuweisen.
Passiva: Posten D
Versicherungstechnische Rückstellungen im Bereich der Lebensversicherung, wenn das Anlagerisiko von den Versicherungsnehmern getragen wird
Unter diesem Posten sind die versicherungstechnischen Rückstellungen für Verpflichtungen des Versicherungsunternehmens aus Lebensversicherungsverträgen auszuweisen, deren Wert oder Ertrag sich nach Kapitalanlagen bestimmt, für die der Versicherungsnehmer das Risiko trägt, oder indexgebunden ist.
Etwaige weitere versicherungstechnische Rückstellungen, die im Hinblick auf Sterblichkeit, Aufwendungen für den Versicherungsbetrieb oder andere Risiken (wie im Falle von zugesicherten Mindestleistungen oder Rückkaufwerten) gebildet werden, sind unter dem Passivposten C 2 auszuweisen.
Versicherungstechnische Rückstellungen für Verpflichtungen eines Tontinenbetreibers gegenüber den Mitgliedern einer Tontine sind ebenfalls unter dem Passivposten D auszuweisen.
Passiva: Posten F
Depotverbindlichkeiten aus dem in Rückdeckung gegebenen Versicherungsgeschäft
Als Depotverbindlichkeiten sind Beträge auszuweisen, die im Rahmen von Rückversicherungsverträgen vom zedierenden Unternehmen als Sicherheit einbehalten oder ihm vom Rückversicherer zu diesem Zweck belassen worden sind. Sie dürfen nicht mit anderen Verbindlichkeiten zusammengefaßt oder mit Forderungen an den Rückversicherer verrechnet werden.
Sind bei dem zedierenden Unternehmen Wertpapiere hinterlegt worden und in sein Eigentum übergegangen, so umfaßt dieser Posten den Betrag, den das zedierende Unternehmen aufgrund seiner Rückgabeverpflichtung schuldet.
ABSCHNITT 5: Gliederung der Gewinn- und Verlustrechnung
(1) Die Mitgliedstaaten schreiben für die Gewinn- und Verlustrechnung die in Artikel 34 vorgesehene Gliederung vor.
(2) Die versicherungstechnische Rechnung für das Allgemeine Versicherungsgeschäft ist für die unter die Richtlinie 72/239/EWG fallenden Zweige der Direktversicherung und die entsprechenden Zweige der Rückversicherung zu verwenden.
(3) Die versicherungstechnische Rechnung für das Lebensversicherungsgeschäft ist für die unter die Richtlinie 79/267/EWG fallenden Zweige der Direktversicherung und die entsprechenden Zweige der Rückversicherung zu verwenden.
(4) Die Mitgliedstaaten können zulassen oder vorschreiben, daß die Unternehmen, welche ausschließlich die Rückversicherung betreiben, für die Gesamtheit der betriebenen Zweige die versicherungstechnische Rechnung für das Allgemeine Geschäft verwenden. ²Das gilt auch für Unternehmen, die das Direktversicherungsgeschäft beschränkt auf das Allgemeine Versicherungsgeschäft betreiben und daneben das Rückversicherungsgeschäft.
I. Versicherungstechnische Rechnung — Allgemeines Versicherungsgeschäft | |||
1.Verdiente Beiträge für eigene Rechnung | |||
a)Gebuchte Bruttobeiträge | … | ||
b)Abgegebene Rückversicherungsbeiträge (-) | … | … | |
c)Veränderung der Brutto-Beitragsüberträge und, sofern die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften ihren Ausweis unter dem Passivposten C 1 gestatten, der Rückstellung für drohende Verluste (+ oder -) | … | ||
d)Veränderung des Anteils der Rückversicherer an den Brutto-Beitragsüberträgen (+ oder -) | … | … | … |
2.Technischer Zinsertrag (von III 6) | … | ||
3.Sonstige versicherungstechnische Erträge für eigene Rechnung | … | ||
4.Aufwendungen für Versicherungsfälle für eigene Rechnung | |||
a)Zahlungen für Versicherungsfälle | |||
aa)Bruttobetrag | … | ||
bb)Anteil der Rückversicherer (-) | … | … | |
b)Veränderung der Rückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle | |||
aa)Bruttobetrag | … | ||
bb)Anteil der Rückversicherer (-) | … | … | … |
5.Veränderung der übrigen versicherungstechnischen Nettorückstellungen, sofern sie nicht unter einem anderen Posten auszuweisen ist (+ oder -) | … | ||
6.Aufwendungen für erfolgsabhängige und erfolgsunabhängige Beitragsrückerstattungen für eigene Rechnung | … | ||
7.Aufwendungen für den Versicherungsbetrieb für eigene Rechnung | |||
a)Abschlußaufwendungen | … | ||
b)Veränderung der abgegrenzten Abschlußaufwendungen (+ oder -) | … | ||
c)Verwaltungsaufwendungen | … | ||
d)Erhaltene Provisionen aus dem in Rückdeckung gegebenen Versicherungsgeschäft und Gewinnbeteiligungen (-) | … | … | |
8.Sonstige versicherungstechnische Aufwendungen für eigene Rechnung | … | ||
9.Veränderung der Schwankungsrückstellung (+ oder -) | … | ||
10.Zwischensumme (Ergebnis der versicherungstechnischen Rechnung „Allgemeines Versicherungsgeschäft“ (nach III 1)) | … | ||
II. Versicherungstechnische Rechnung — Lebensversicherungsgeschäft | |||
1.Verdiente Beiträge für eigene Rechnung | |||
a)Gebuchte Bruttobeiträge | … | ||
b)Abgegebene Rückversicherungsbeiträge (-) | … | ||
c)Veränderung der Netto-Beitragsüberträge (+ oder -) | … | … | |
2.Erträge aus Kapitalanlagen | |||
a)Erträge aus Beteiligungen,davon aus verbundenen Unternehmen … | … | ||
b)Erträge aus anderen Kapitalanlagen,davon aus verbundenen Unternehmen … | |||
aa)Erträge aus Grundstücken und Bauten | … | ||
bb)Erträge aus anderen Kapitalanlagen | … | … | |
c)Erträge aus Zuschreibungen | … | ||
d)Gewinne aus dem Abgang von Kapitalanlagen | … | … | |
3.Nicht realisierte Gewinne aus Kapitalanlagen | … | ||
4.Sonstige versicherungstechnische Erträge für eigene Rechnung | … | ||
5.Aufwendungen für Versicherungsfälle für eigene Rechnung | |||
a)Zahlungen für Versicherungsfälle | |||
aa)Bruttobetrag | … | ||
bb)Anteil der Rückversicherer (-) | … | … | |
b)Veränderung der Rückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle | |||
aa)Bruttobetrag | … | ||
bb)Anteil der Rückversicherer (-) | … | … | … |
6.Veränderung der übrigen versicherungstechnischen Nettorückstellungen, sofern sie nicht unter einem anderen Posten auszuweisen ist (+ oder -) | |||
a)Deckungsrückstellung | |||
aa)Bruttobetrag | … | ||
bb)Anteil der Rückversicherer (-) | … | … | |
b)Übrige versicherungstechnische Rückstellungen | … | … | |
7.Aufwendungen für erfolgsabhängige und erfolgsunabhängige Beitragsrückerstattungen für eigene Rechnung | … | ||
8.Aufwendungen für den Versicherungsbetrieb für eigene Rechnung | |||
a)Abschlußaufwendungen | … | ||
b)Veränderung der abgegrenzten Abschlußaufwendungen (+ oder -) | … | ||
c)Verwaltungsaufwendungen | … | ||
d)Erhaltene Provisionen aus dem in Rückdeckung gegebenen Versicherungsgeschäft und Gewinnbeteiligungen (-) | … | … | |
9.Aufwendungen für Kapitalanlagen | |||
a)Aufwendungen für die Verwaltung von Kapitalanlagen einschließlich Zinsen | … | ||
b)Abschreibungen auf Kapitalanlagen | … | ||
c)Verluste aus dem Abgang von Kapitalanlagen | … | … | |
10.Nicht realisierte Verluste aus Kapitalanlagen | … | ||
11.Sonstige versicherungstechnische Aufwendungen für eigene Rechnung | … | ||
12.Der nichtversicherungstechnischen Rechnung zugeordneter Zins (-) (nach III 4) | … | ||
13.Zwischensumme (Ergebnis der versicherungstechnischen Rechnung „Lebensversicherungsgeschäft“ (nach III 2)) | … | ||
III. Nichtversicherungstechnische Rechnung | |||
1.Ergebnis der versicherungstechnischen Rechnung „Allgemeines Versicherungsgeschäft“ (von I 10) | … | ||
2.Ergebnis der versicherungstechnischen Rechnung „Lebensversicherungsgeschäft“ (von II 13) | … | ||
3.Erträge aus Kapitalanlagen | |||
a)Erträge aus Beteiligungen,davon aus verbundenen Unternehmen … | … | ||
b)Erträge aus anderen Kapitalanlagen,davon aus verbundenen Unternehmen … | |||
aa)Erträge aus Grundstücken und Bauten | … | ||
bb)Erträge aus anderen Kapitalanlagen | … | … | |
c)Erträge aus Zuschreibungen | … | ||
d)Gewinne aus dem Abgang von Kapitalanlagen | … | … | |
4.Zugeordneter Zins aus der versicherungstechnischen Rechnung „Lebensversicherungsgeschäft“ (von II 12) | … | ||
5.Aufwendungen für Kapitalanlagen | |||
a)Aufwendungen für die Verwaltung von Kapitalanlagen einschließlich Zinsen | … | ||
b)Abschreibungen auf Kapitalanlagen | … | ||
c)Verluste aus dem Abgang von Kapitalanlagen | … | … | |
6.Technischer Zinsertrag (nach I 2) | … | ||
7.Sonstige Erträge | … | ||
8.Sonstige Aufwendungen einschließlich Abschreibungen | … | ||
9.Steuern auf das Ergebnis der normalen Geschäftstätigkeit | … | ||
10.Ergebnis der normalen Geschäftstätigkeit nach Abzug der Steuern | … | ||
11.Außerordentliche Erträge | … | ||
12.Außerordentliche Aufwendungen | … | ||
13.Außerordentliches Ergebnis | … | ||
14.Steuern auf das außerordentliche Ergebnis | … | ||
15.Sonstige Steuern, soweit nicht unter obigen Posten enthalten | … | ||
16.Ergebnis des Geschäftsjahres | … |
ABSCHNITT 6: Vorschriften zu den einzelnen Posten der Gewinn- und Verlustrechnung
Versicherungstechnische Rechnung für das Allgemeine Versicherungsgeschäft: Posten I 1 a)
Versicherungstechnische Rechnung für das Lebensversicherungsgeschäft: Posten II 1 a)
Gebuchte Bruttobeiträge
Die gebuchten Bruttobeiträge umfassen alle während des Geschäftsjahres für die Versicherungsverträge fällig gewordenen Beiträge, unabhängig davon, ob sich diese Beiträge ganz oder teilweise auf ein späteres Geschäftsjahr beziehen; dazu gehören insbesondere auch:
nach Abzug von
Diese Beträge verstehen sich ohne Steuern und steuerähnliche Abgaben, die mit den einzelnen Beiträgen bzw. auf die Gesamtbeiträge erhoben werden.
Versicherungstechnische Rechnung für das Allgmeine Versicherungsgeschäft: Posten I 1 b)
Versicherungstechnische Rechnung für das Lebensversicherungsgeschäft: Posten II 1 b)
Abgegebene Rückversicherungsbeiträge
Unter „Abgegebene Rückversicherungsbeiträge“ fallen alle verrechneten Beiträge aus dem in Rückdeckung gegebenen Versicherungsgeschäft. Portefeuille-Eintrittsbeiträge, die bei Abschluß oder Änderung des in Rückdeckung gegebenen Versicherungsgeschäfts gezahlt werden, sind hinzuzurechnen; Portefeuille-Austrittsbeiträge sind abzuziehen.
Versicherungstechnische Rechnung für das Allgemeine Versicherungsgeschäft: Posten I 1 c) und d)
Versicherungtechnische Rechnung für das Lebensversicherungsgeschäft: Posten II 1 c)
Veränderung der Netto-Beitragsüberträge
In der Lebensversicherung können die Mitgliedstaaten bis zu einer späteren Koordinierung verlangen oder zulassen, daß die Veränderung der Beitragsüberträge unter der „Veränderung der Deckungsrückstellung“ ausgewiesen wird.
Versicherungstechnische Rechnung für das Allgemeine Versicherungsgeschäft: Posten I 4
Versicherungstechnische Rechnung für das Lebensversicherungsgeschäft: Posten II 5
Aufwendungen für Versicherungsfälle für eigene Rechnung
(1)
Die Aufwendungen für Versicherungsfälle umfassen die im Geschäftsjahr für Versicherungsfälle geleisteten Zahlungen zuzüglich der Rückstellung für noch nicht abgewikkelte Versicherungsfälle am Ende des Geschäftsjahres abzüglich der Rückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle zu Beginn des Geschäftsjahres.
Diese Beträge umfassen auch Rentenzahlungen, Rückkäufe, Schadensreserveeintritte und -austritte von zedierenden Versicherungsunternehmen und von Rückversicherern, externe und interne Schadenregulierungsaufwendungen sowie die unter Artikel 60 Absatz 1 Buchstabe b) und Absatz 2 Buchstabe a) fallenden Spätschäden.
Erstattungsleistungen aufgrund von Regressen und Provenues im Sinne von Artikel 60 Absatz 1 Buchstabe d) sind abzuziehen.
(2)
Ist die Differenz aus
erheblich, so ist sie nach Art und Höhe im Anhang zu erläutern.
Versicherungstechnische Rechnung für das Allgemeine Versicherungsgeschäft: Posten I 6
Versicherungstechnische Rechnung für das Lebensversicherungsgeschäft: Posten II 7
Aufwendungen für erfolgsabhängige und erfolgsunabhängige Beitragsrückerstattungen für eigene Rechnung
Die erfolgsabhängigen Beitragsrückerstattungen umfassen die zu Lasten des Geschäftsjahres an Versicherungsnehmer und andere Begünstigte erfolgten Zahlungen oder Beträge, die diesen zustehen oder zu ihren Gunsten zurückgestellt wurden, einschließlich der Beträge, die zur Erhöhung der versicherungstechnischen Rückstellungen oder zur Verrechnung mit künftigen Beiträgen dienen, sofern sie aus den Überschüssen oder Gewinnen des Gesamtgeschäfts oder eines Geschäftsbereichs stammen, abzüglich der in früheren Jahren zurückgestellten und nicht mehr erforderlichen Beträge.
Die erfolgsunabhängigen Beitragsrückerstattungen umfassen derartige Beträge insoweit, als sie eine Teilrückerstattung von Beiträgen aufgrund des Verlaufs einzelner Verträge darstellen.
Erreichen die erfolgsabhängigen oder die erfolgsunabhängigen Beitragsrückerstattungen einen größeren Umfang, so sind sie im Anhang getrennt anzugeben.
Versicherungstechnische Rechnung für das Allgemeine Versicherungsgeschäft: Posten I 7 a)
Versicherungstechnische Rechnung für das Lebensversicherungsgeschäft: Posten II 8 a)
Abschlußaufwendungen
Unter „Abschlußaufwendungen“ sind die durch den Abschluß eines Versicherungsvertrags anfallenden Aufwendungen zu erfassen. Sie umfassen sowohl unmittelbar zurechenbare Aufwendungen wie Abschlußprovision, Aufwendungen für die Anlegung der Versicherungsakte oder die Aufnahme des Versicherungsvertrags in den Versicherungsbestand als auch mittelbare wie die allgemeinen Werbeaufwendungen oder die Büroaufwendungen, die im Zusammenhang mit der Antragsbearbeitung und Policierung entstehen.
Die Mitgliedstaaten können vorsehen, daß die Verlängerungsprovisionen unter Posten I 7 c) oder II 8 c) ausgewiesen werden.
Versicherungstechnische Rechnung für das Allgemeine Versicherungsgeschäft: Posten I 7 c)
Versicherungstechnische Rechnung für das Lebensversicherungsgeschäft: Posten II 8 c)
Verwaltungsaufwendungen
Die „Verwaltungsaufwendungen“ umfassen insbesondere die Aufwendungen für den Beitragseinzug, die Bestandsverwaltung, die Bearbeitung der Beitragsrückerstattungen und die der aktiven und passiven Rückversicherung. Sie umfassen insbesondere die Personalaufwendungen und die Abschreibungen auf die Betriebs- und Geschäftsausstattung, soweit diese nicht unter den Abschlußaufwendungen, den Aufwendungen für Versicherungsfälle oder denen für Kapitalanlagen auszuweisen sind.
Versicherungstechnische Rechnung für das Lebensversicherungsgeschäft: Posten II 2 und 9
Nichtversicherungstechnische Rechnung: Posten III 3 und 5
Erträge aus und Aufwendungen für Kapitalanlagen
(1) Sämtliche Erträge und Aufwendungen im Zusammenhang mit Kapitalanlagen sind, soweit sie das Allgemeine Versicherungsgeschäft betreffen, in der nichtversicherungstechnischen Rechnung auszuweisen.
(2) Bei Unternehmen, die die Lebensversicherung betreiben, sind die Erträge und Aufwendungen im Zusammenhang mit Kapitalanlagen in der versicherungstechnischen Rechnung für das Lebensversicherungsgeschäft auszuweisen.
(3) Bei Unternehmen, die sowohl die Lebensversicherung als auch das Allgemeine Versicherungsgeschäft betreiben, sind die Erträge und Aufwendungen im Zusammenhang mit Kapitalanlagen, soweit sie unmittelbar mit dem Lebensversicherungsgeschäft zusammenhängen, in der versicherungstechnischen Rechnung für das Lebensversicherungsgeschäft auszuweisen.
(4) Die Mitgliedstaaten können die Angabe von Anlageerträgen und -aufwendungen nach ihrer Herkunft oder ihrer Bestimmung vorschreiben oder zulassen und zu diesem Zweck gegebenenfalls neue Posten in der versicherungstechnischen Rechnung für das Allgemeine Versicherungsgeschäft analog zu den entsprechenden Posten der versicherungstechnischen Rechnung für das Lebensversicherungsgeschäft vorsehen.
Versicherungstechnische Rechnung für das Allgemeine Versicherungsgeschäft: Posten I 2
Versicherungstechnische Rechnung für das Lebensversicherungsgeschäft: Posten II 12
Nichtversicherungstechnische Rechnung: Posten III 4 und 6
Technischer Zinsertrag, Zugeordneter Zins
(1) Wird ein Teil der Erträge aus Kapitalanlagen der versicherungstechnischen Rechnung für das Allgemeine Versicherungsgeschäft zugeführt, so ist die Entnahme aus der nichtversicherungstechnischen Rechnung unter dem Posten III 6 und die Zuführung zur versicherungstechnischen Rechnung unter dem Posten I 2 auszuweisen.
(2) Wird ein in der versicherungstechnischen Rechnung für das Lebensversicherungsgeschäft ausgewiesener Teil der Erträge aus Kapitalanlagen der nichtversicherungstechnischen Rechnung zugeführt, so ist der entsprechende Betrag aus dem Posten II 12 zu entnehmen und dem Posten III 4 zuzuschreiben.
(3) Die Mitgliedstaaten können die Art und die Höhe der Übertragung von technischen Zinsen von einem Teil der Gewinn- und Verlustrechnung in den anderen vorschreiben. ²Auf jeden Fall sind der Grund für die Übertragung und die Berechnungsgrundlage im Anhang zu erläutern; gegebenenfalls reicht ein Hinweis auf den Wortlaut der betreffenden Rechts- oder Verwaltungsvorschrift aus.
Versicherungstechnische Rechnung für das Lebensversicherungsgeschäft: Posten II 3 und 10
Nicht realisierte Gewinne und Verluste aus Kapitalanlagen
(1)
Die Mitgliedstaaten können zulassen, daß bei der Lebensversicherung die Veränderungen des Unterschieds zwischen
unter den Posten II 3 und 10 der Gewinn- und Verlustrechnung ganz oder teilweise ausgewiesen werden.
Die Mitgliedstaaten verlangen auf jeden Fall, daß die Beträge nach Absatz 1 unter den vorgenannten Posten ausgewiesen werden, wenn sie sich auf die unter dem Aktivposten D genannten Anlagen beziehen.
(2)
Die Mitgliedstaaten, die eine Bewertung der unter dem Aktivposten C genannten Anlagen nach dem Zeitwert verlangen oder zulassen, können im Allgemeinen Versicherungsgeschäft gestatten, daß die Veränderungen des Unterschieds zwischen der Bewertung der Anlagen nach dem Zeitwert und ihrer Bewertung nach ihrem Anschaffungswert ganz oder teilweise unter einem Posten III 3 a) bzw. 5 a) der Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesen werden.
ABSCHNITT 7: Bewertungsregeln
(1) Hinsichtlich der unter dem Aktivposten C aufgeführten Kapitalanlagen können die Mitgliedstaaten eine Bewertung nach dem gemäß Artikel 48 und 49 zu berechnenden Zeitwert verlangen oder zulassen.
(2) Die unter dem Aktivposten D aufgeführten Kapitalanlagen sind zum Zeitwert auszuweisen.
(3)
Werden die Kapitalanlagen zum Anschaffungswert ausgewiesen, so ist im Anhang der Zeitwert anzugeben.
Jedoch können Mitgliedstaaten, in denen zum Zeitpunkt der Notifizierung dieser Richtlinie Kapitalanlagen zum Anschaffungswert ausgewiesen werden, den Versicherungsunternehmen die Möglichkeit einräumen, im Anhang den Zeitwert der unter dem Aktivposten C I aufgeführten Kapitalanlagen erstmals spätestens fünf Jahre nach dem in Artikel 70 Absatz 1 genannten Zeitpunkt und den Zeitwert der sonstigen Kapitalanlagen erstmals spätestens drei Jahre nach demselben Zeitpunkt anzugeben.
(4) Werden die Kapitalanlagen zum Zeitwert ausgewiesen, so ist im Anhang der Anschaffungswert anzugeben.
(5)
Kapitalanlagen, die unter einem mit einer arabischen Ziffer bezeichneten Posten oder unter dem Aktivposten C I ausgewiesen sind, sind jeweils nach derselben Bewertungsmethode zu bewerten.² Die Mitgliedstaaten können Ausnahmen von dieser Vorschrift zulassen.
(6)
Im Anhang sind zu jedem Posten die angewandte(n) Bewertungsmethode(n) sowie die danach jeweils ermittelten Beträge anzugeben.
(1) Werden Gegenstände des Aktiv- und Passivvermögens nach Abschnitt 7a der Richtlinie 78/660/EWG bewertet, so finden die Absätze 2 bis 6 dieses Artikels Anwendung.
(2) Die unter dem Aktivposten D aufgeführten Kapitalanlagen sind zum beizulegenden Zeitwert („fair value“) auszuweisen.
(3) Werden die Kapitalanlagen zum Anschaffungswert ausgewiesen, so ist im Anhang der beizulegende Zeitwert anzugeben.
(4) Werden die Kapitalanlagen zum beizulegenden Zeitwert ausgewiesen, so ist im Anhang der Anschaffungswert anzugeben.
(5) Kapitalanlagen, die unter einem mit einer arabischen Ziffer bezeichneten Posten oder unter dem Aktivposten C I ausgewiesen sind, sind jeweils nach derselben Bewertungsmethode zu bewerten. ²Die Mitgliedstaaten können Ausnahmen von dieser Vorschrift zulassen.
(6)
Im Anhang sind zu jedem Posten die angewandte(n) Bewertungsmethode(n) sowie die danach jeweils ermittelten Beträge anzugeben.
(1) Bei den Kapitalanlagen mit Ausnahme der Grundstücke und Bauten bedeutet „Zeitwert“ vorbehaltlich Absatz 5 „Freiverkehrswert“.
(2) Bei an einer zugelassenen Börse notierten Kapitalanlagen ist unter „Freiverkehrswert“ der Wert am Bilanzstichtag oder, wenn der Bilanzstichtag kein Börsentag ist, der Wert am letzten diesem Zeitpunkt vorausgehenden Börsentag zu verstehen.
(3) Ist für andere als die in Absatz 2 genannten Kapitalanlagen ein Markt vorhanden, dann gilt als „Freiverkehrswert“ der Durchschnittswert, zu dem derartige Kapitalanlagen zum Bilanzstichtag oder, wenn der Bilanzstichtag kein Markttag ist, am letzten diesem Zeitpunkt vorausgehenden Markttag gehandelt wurden.
(4) Sind zum Zeitpunkt der Bilanzaufstellung in den Absätzen 2 oder 3 genannte Kapitalanlagen veräußert worden oder besteht die Absicht, sie in nächster Zeit zu veräußern, so ist der Freiverkehrswert um die angefallenen oder geschätzten Realisierungsaufwendungen zu vermindern.
(5) Mit Ausnahme der Fälle, in denen gemäß Artikel 59 der Richtlinie 78/660/EWG die Equity-Methode Anwendung findet, sind die Kapitalanlagen auf einer Basis zu bewerten, die dem voraussichtlich realisierbaren Wert und dem Grundsatz der Vorsicht Rechnung trägt.
(6) Im Anhang sind jeweils die angewandte Bewertungsmethode sowie der Grund für ihre Anwendung anzugeben.
(1) Bei Bauten und Grundstücken ist der Zeitwert der zum Zeitpunkt der Bewertung geltende und gegebenenfalls nach den Absätzen 4 oder 5 verminderte Marktwert.
(2) Unter Marktwert ist der Preis zu verstehen, der zum Zeitpunkt der Bewertung aufgrund eines privatrechtlichen Vertrages über Bauten oder Grundstücke zwischen einem verkaufswilligen Verkäufer und einem ihm nicht durch persönliche Beziehungen verbundenen Käufer unter den Voraussetzungen zu erzielen ist, daß das Grundstück offen am Markt angeboten wurde, daß die Marktverhältnisse einer ordnungsgemäßen Veräußerung nicht im Wege stehen und daß eine der Bedeutung des Objektes angemessene Verhandlungszeit zur Verfügung steht.
(3) Der Marktwert ist im Wege einer Schätzung festzustellen, die mindestens alle fünf Jahre für jedes einzelne Gebäude oder Grundstück, nach einer allgemein anerkannten oder einer von den Versicherungsaufsichtsbehörden zugelassenen Methode vorzunehmen ist. ²Artikel 35 Absatz 1 Buchstabe b) der Richtlinie 78/660/EWG findet keine Anwendung.
(4) Hat sich seit der letzten Schätzung gemäß Absatz 3 der Wert eines Gebäudes oder Grundstückes vermindert, so ist eine entsprechende Wertberichtigung vorzunehmen. ²Der berichtigte Wert ist bis zur nächsten, nach den Absätzen 2 und 3 vorzunehmenden Marktwertfeststellung beizubehalten.
(5) Sind zum Zeitpunkt der Bilanzaufstellung Gebäude oder Grundstücke verkauft worden oder sollen sie in nächster Zeit verkauft werden, dann ist der nach den Absätzen 2 und 4 festgesetzte Wert um die angefallenen oder geschätzten Realisierungsaufwendungen herabzusetzen.
(6) Ist die Bestimmung des Marktwertes eines Gebäudes oder Grundstücks nicht möglich, so ist von den Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten auszugehen.
(7) Im Anhang sind die Bewertungsmethode sowie die entsprechende Zuordnung der Grundstücke und Bauten nach dem Jahr, in dem ihre Bewertung erfolgte, anzugeben.
Artikel 35 der Richtlinie 78/660/EWG findet auf Versicherungsunternehmen mit folgender Maßgabe Anwendung:
Die Mitgliedstaaten können vorschreiben, daß die unter den Kapitalanlagen aufgeführten Wertpapiere am Bilanzstichtag auf einen niedrigeren Wert abgeschrieben werden müssen.
Im Allgemeinen Versicherungsgeschäft sind die abgegrenzten Abschlußaufwendungen auf einer Bemessungsgrundlage zu ermitteln, die mit der für die Beitragsüberträge vorgesehenen Bemessung vereinbar ist.
In der Lebensversicherung hingegen kann die Berechnung der abzugrenzenden Abschlußaufwendungen in die nach Artikel 59 vorzunehmende „versicherungsmathematische Berechnung“ eingehen.
(1)
(2) Werden nicht zum Marktwert ausgewiesene Schuldverschreibungen oder andere festverzinsliche Wertpapiere vor dem Ende der Laufzeit veräußert und werden mit dem Erlös andere Schuldverschreibungen oder festverzinsliche Wertpapiere erworben, so können die Mitgliedstaaten zulassen, daß der Unterschiedsbetrag gegenüber dem Buchwert gleichmäßig über die restliche Laufzeit der ursprünglichen Kapitalanlage verteilt wird.
(1) Die Beitragsüberträge sind grundsätzlich für jeden Versicherungsvertrag einzeln zu berechnen. ²Die Mitgliedstaaten können jedoch die Anwendung von statistischen Methoden, insbesondere Bruchteils- und Pauschalmethoden, zulassen, wenn anzunehmen ist, daß diese zu annähernd den gleichen Ergebnissen führen wie die Einzelberechnungen.
(2) In Versicherungszweigen, in denen die Annahme zeitlicher Proportionalität zwischen Risikoverlauf und Beitrag nicht zutrifft, sind Berechnungsverfahren anzuwenden, die der im Zeitablauf unterschiedlichen Entwicklung des Risikos Rechnung tragen.
(1) Die Deckungsrückstellung für das Lebensversicherungsgeschäft ist grundsätzlich für jeden Versicherungsvertrag einzeln zu berechnen. ²Die Mitgliedstaaten können jedoch die Anwendung von statistischen oder mathematischen Methoden zulassen, wenn anzunehmen ist, daß diese zu annähernd den gleichen Ergebnissen führen wie die Einzelberechnungen. ³Eine Zusammenfassung der wichtigsten Berechnungsgrundlagen ist im Anhang wiederzugeben.
(2) Die Berechnung ist jährlich von einem Versicherungsmathematiker oder einem anderen Sachverständigen auf der Grundlage anerkannter versicherungsmathematischer Methoden vorzunehmen.
(1) Im Allgemeinen Versicherungsgeschäft:
(2) Im Lebensversicherungsgeschäft:
(1) Bis zu einer späteren Koordinierung können die Mitgliedstaaten verlangen oder zulassen, daß in den Fällen, in denen aufgrund der Besonderheiten eines Versicherungszweiges oder einer Versicherungsart die das Geschäftsjahr betreffenden Informationen über die fälligen Beiträge und/oder die eingetretenen Versicherungsfälle zum Zeitpunkt der Bilanzaufstellung zu einer genauen Schätzung nicht ausreichen, die folgenden Methoden Anwendung finden:
Bis zu einer späteren Koordinierung gelten in den Mitgliedstaaten, die die Bildung einer Schwankungsrückstellung verlangen, die einzelstaatlichen Bestimmungen für deren Berechnung.
ABSCHNITT 8: Inhalt des Anhangs
Anstelle der in Artikel 43 Absatz 1 Nummer 8 der Richtlinie 78/660/EWG vorgesehenen Angaben haben Versicherungsunternehmen im Anhang anzugeben:
I. im Allgemeinen Versicherungsgeschäft:
Diese Beträge sind getrennt nach dem selbst abgeschlossenen Geschäft und dem in Rückdeckung übernommenen Geschäft darzustellen, wenn das in Rückdeckung übernommene Geschäft mindestens 10 % des Gesamtbetrags der gebuchten Bruttobeiträge ausmacht; die Angaben für das selbst abgeschlossene Geschäft sind in folgende Versicherungszweige und Versicherungszweiggruppen zu untergliedern:
Die Aufgliederung nach Versicherungszweigen und Versicherungszweiggruppen innerhalb des selbst abgeschlossenen Geschäfts ist nicht erforderlich, wenn der Betrag der im selbst abgeschlossenen Geschäft gebuchten Bruttobeiträge für den Versicherungszweig bzw. die Versicherungszweiggruppe jeweils 10 Millionen ECU nicht überschreitet. Die Unternehmen sind jedoch auf jeden Fall gehalten, die Beträge für ihre drei wichtigsten Versicherungszweige bzw. Versicherungszweiggruppen anzugeben;
II. im Lebensversicherungsgeschäft:
III. in den Fällen des Artikels 33 Absatz 4: die gebuchten Bruttobeiträge, getrennt nach dem Lebensversicherungs- und dem Allgemeinen Versicherungsgeschäft;
IV. in allen Fällen: die gebuchten Bruttobeiträge aus dem selbst abgeschlossenen Gesamtgeschäft, untergliedert nach
es sei denn, daß die jeweiligen gebuchten Bruttobeiträge 5 % des Gesamtbetrags der gebuchten Bruttobeiträge nicht übersteigen.
Versicherungsunternehmen haben die Provisionen für das selbst abgeschlossene und während des Geschäftsjahres gebuchte Versicherungsgeschäft anzugeben. ²Die Ausweispflicht betrifft Provisionen jeder Art, insbesondere Abschluß-, Verlängerungs-, Inkasso- und Bestandspflegeprovisionen.
ABSCHNITT 9: Bestimmungen für den konsolidierten Abschluß
(1) Versicherungsunternehmen haben einen konsolidierten Abschluß und einen konsolidierten Lagebericht nach der Richtlinie 83/349/EWG zu erstellen, sofern dieser Abschnitt nichts anderes bestimmt.
(2) Soweit ein Mitgliedstaat nicht von Artikel 5 der Richtlinie 83/349/EWG Gebrauch macht, gilt Absatz 1 auch für Mutterunternehmen, deren einziger oder hauptsächlicher Zweck darin besteht, Beteiligungen an Tochterunternehmen zu erwerben, diese Beteiligungen zu verwalten und rentabel zu machen, sofern es sich bei diesen Tochterunternehmen entweder ausschließlich oder hauptsächlich um Versicherungsunternehmen handelt.
Die Mitgliedstaaten können ausschließlich bei konsolidierten Abschlüssen vorschreiben oder zulassen, daß alle Erträge aus und alle Aufwendungen für Kapitalanlagen in der nicht versicherungstechnischen Rechnung ausgewiesen werden, auch wenn diese Erträge und Aufwendungen mit dem Lebensversicherungsgeschäft zusammenhängen.
Darüber hinaus können die Mitgliedstaaten in solchen Fällen vorschreiben oder zulassen, daß ein Teil der Erträge aus Kapitalanlagen der versicherungstechnischen Rechnung für das Lebensversicherungsgeschäft zugeführt wird.
ABSCHNITT 10: Offenlegung
(1)
Der ordnungsgemäß gebilligte Jahresabschluß der Versicherungsunternehmen und der Lagebericht sowie der Bestätigungsvermerk der mit der Abschlußprüfung beauftragten Person sind nach den in den Rechtsvorschriften der einzelnen Mitgliedstaaten gemäß Artikel 3 der Richtlinie 68/151/EWG vorgesehenen Verfahren offenzulegen.
²Die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften können jedoch zulassen, daß der Lagebericht nicht wie in Unterabsatz 1 vorgesehen offenzulegen ist. ³In diesem Fall muß das Versicherungsunternehmen seinen Lagebericht an seinem Sitz im betroffenen Mitgliedstaat zur Einsichtnahme für jedermann bereithalten. ⁴Eine vollständige oder teilweise Ausfertigung dieses Berichts muß auf bloßen Antrag erhältlich sein. ⁵Das dafür berechnete Entgeld darf die Verwaltungsaufwendungen nicht übersteigen.
(2) Absatz 1 gilt auch für den ordnungsgemäß gebilligten konsolidierten Abschluß und den konsolidierten Lagebericht sowie den Bestätigungsvermerk der mit der Abschlußprüfung beauftragten Person.
(3) Sofern jedoch das Versicherungsunternehmen, das den Jahresabschluß oder den konsolidierten Abschluß aufstellt, nicht in einer der in Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie 78/660/EWG genannten Rechtsformen organisiert ist und auch nicht für die in den Absätzen 1 und 2 genannten Unterlagen nach einzelstaatlichem Recht der Offenlegungspflicht unterliegt, die der des Artikels 3 der Richtlinie 68/151/EWG entspricht, muß es zumindest diese Unterlagen an seinem Sitz zur Einsichtnahme für jedermann bereithalten. ²Ausfertigungen dieser Unterlagen müssen auf bloßen Antrag erhältlich sein. ³Das dafür berechnete Entgelt darf die Verwaltungsaufwendungen nicht übersteigen.
(4)
Die Mitgliedstaaten sehen Sanktionen für den Fall vor, daß die in diesem Artikel vorgesehene Offenlegung nicht erfolgt.
ABSCHNITT 11: Schlußbestimmungen
(1)
Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie vor dem 1. Januar 1994 nachzukommen. ²Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.
³Wenn die Mitgliedstaaten Vorschriften nach Unterabsatz 1 erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. ⁴Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.
(2) Die Mitgliedstaaten können vorsehen, daß die in Absatz 1 bezeichneten Vorschriften erstmals auf die Jahresabschlüsse und konsolidierten Abschlüsse der am 1. Januar 1995 oder im Laufe des Jahres 1995 beginnenden Geschäftsjahre anzuwenden sind.
(3) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
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