Richtlinie 91/674/EWG des Rates vom 19. Dezember 1991 über den Jahresabschluß und den konsolidierten Abschluß von Versicherungsunternehmen
(1)
Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Koordinierungsmaßnahmen gelten für Gesellschaften im Sinne von Artikel 58 Absatz 2 des Vertrages, sofern es sich dabei handelt um
Diese Unternehmen werden im folgenden „Versicherungsunternehmen“ genannt.
(2)
Das Vermögen eines Pensionsfonds im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 Buchstaben c) und d) der Richtlinie 79/267/EWG, das das Versicherungsunternehmen im eigenen Namen, aber für fremde Rechnung hält, ist zu bilanzieren, wenn das Unternehmen Rechtsinhaber des Vermögens wird. ²Die Gesamtbeträge derartiger Forderungen und Verbindlichkeiten sind — gegliedert nach den verschiedenen Aktiv- und Passivposten — gesondert oder im Anhang anzugeben. ³Die Mitgliedstaaten können jedoch zulassen, daß das Fondsvermögen unter dem Strich ausgewiesen wird, sofern eine besondere Regelung es ermöglicht, sie im Falle einer gerichtlich angeordneten Liquidation des Versicherungsunternehmens (oder eines entsprechenden Verfahrens) aus der Masse auszusondern.
Die im fremden Namen und für fremde Rechnung erworbenen Vermögensgegenstände dürfen nicht bilanziert werden.