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Richtlinie (EWG) 1991/674

Richtlinie (EWG) 1991/674

Richtlinie 91/674/EWG des Rates vom 19. Dezember 1991 über den Jahresabschluß und den konsolidierten Abschluß von Versicherungsunternehmen

  • ABSCHNITT 8: Inhalt des Anhangs

Art. 63

Anstelle der in Artikel 43 Absatz 1 Nummer 8 der Richtlinie 78/660/EWG vorgesehenen Angaben haben Versicherungsunternehmen im Anhang anzugeben:

I. im Allgemeinen Versicherungsgeschäft:

1.
die gebuchten Bruttobeiträge,
2.
die verdienten Bruttobeiträge,
3.
die Bruttoaufwendungen für Versicherungsfälle,
4.
die Bruttoaufwendungen für den Versicherungsbetrieb,
5.
den Rückversicherungssaldo.

Diese Beträge sind getrennt nach dem selbst abgeschlossenen Geschäft und dem in Rückdeckung übernommenen Geschäft darzustellen, wenn das in Rückdeckung übernommene Geschäft mindestens 10 % des Gesamtbetrags der gebuchten Bruttobeiträge ausmacht; die Angaben für das selbst abgeschlossene Geschäft sind in folgende Versicherungszweige und Versicherungszweiggruppen zu untergliedern:

Unfall- und Krankenversicherung,
Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung,
sonstige Arten der Kraftfahrtversicherung,
See-, Luftfahrt- und Transportversicherung,
Feuer- und Sachversicherung,
Haftpflichtversicherung,
Kredit- und Kautionsversicherung,
Rechtsschutzversicherung,
Verkehrs-Service-Versicherung,
sonstige Versicherungszweige.

Die Aufgliederung nach Versicherungszweigen und Versicherungszweiggruppen innerhalb des selbst abgeschlossenen Geschäfts ist nicht erforderlich, wenn der Betrag der im selbst abgeschlossenen Geschäft gebuchten Bruttobeiträge für den Versicherungszweig bzw. die Versicherungszweiggruppe jeweils 10 Millionen ECU nicht überschreitet. Die Unternehmen sind jedoch auf jeden Fall gehalten, die Beträge für ihre drei wichtigsten Versicherungszweige bzw. Versicherungszweiggruppen anzugeben;

II. im Lebensversicherungsgeschäft:

1.
die gebuchten Bruttobeiträge sind getrennt nach dem selbst abgeschlossenen Geschäft und dem in Rückdeckung übernommenen Geschäft darzustellen, wenn das in Rückdeckung übernommene Geschäft mindestens 10 % des Gesamtbetrags der gebuchten Bruttobeiträge ausmacht; die Angaben für das selbst abgeschlossene Geschäft sind zu untergliedern nach:a) 
i)
Einzelbeiträgen,
ii)
Beiträgen im Rahmen von Gruppenverträgen,
b) 
i)
laufenden Beiträgen,
ii)
Einmalbeiträgen,
c) 
i)
Beiträgen im Rahmen von Verträgen ohne Gewinnbeteiligung,
ii)
Beiträgen im Rahmen von Verträgen mit Gewinnbeteiligung,
iii)
Beiträgen im Rahmen von Verträgen, bei denen das Kapitalanlagerisiko von den Versicherungsnehmern getragen wird.
Angaben zu den unter den Buchstaben a), b) und c) genannten Posten können unterbleiben, wenn deren Anteil 10 % des Gesamtbetrags der im selbst abgeschlossenen Geschäft gebuchten Bruttobeiträge nicht übersteigt;
2.
der Rückversicherungssaldo;

III. in den Fällen des Artikels 33 Absatz 4: die gebuchten Bruttobeiträge, getrennt nach dem Lebensversicherungs- und dem Allgemeinen Versicherungsgeschäft;

IV. in allen Fällen: die gebuchten Bruttobeiträge aus dem selbst abgeschlossenen Gesamtgeschäft, untergliedert nach

dem Mitgliedstaat, in dem das Unternehmen seinen Sitz hat;
den übrigen Mitgliedstaaten;
Drittländern,

es sei denn, daß die jeweiligen gebuchten Bruttobeiträge 5 % des Gesamtbetrags der gebuchten Bruttobeiträge nicht übersteigen.