Richtlinie 91/674/EWG des Rates vom 19. Dezember 1991 über den Jahresabschluß und den konsolidierten Abschluß von Versicherungsunternehmen
Anstelle der in Artikel 43 Absatz 1 Nummer 8 der Richtlinie 78/660/EWG vorgesehenen Angaben haben Versicherungsunternehmen im Anhang anzugeben:
I. im Allgemeinen Versicherungsgeschäft:
Diese Beträge sind getrennt nach dem selbst abgeschlossenen Geschäft und dem in Rückdeckung übernommenen Geschäft darzustellen, wenn das in Rückdeckung übernommene Geschäft mindestens 10 % des Gesamtbetrags der gebuchten Bruttobeiträge ausmacht; die Angaben für das selbst abgeschlossene Geschäft sind in folgende Versicherungszweige und Versicherungszweiggruppen zu untergliedern:
Die Aufgliederung nach Versicherungszweigen und Versicherungszweiggruppen innerhalb des selbst abgeschlossenen Geschäfts ist nicht erforderlich, wenn der Betrag der im selbst abgeschlossenen Geschäft gebuchten Bruttobeiträge für den Versicherungszweig bzw. die Versicherungszweiggruppe jeweils 10 Millionen ECU nicht überschreitet. Die Unternehmen sind jedoch auf jeden Fall gehalten, die Beträge für ihre drei wichtigsten Versicherungszweige bzw. Versicherungszweiggruppen anzugeben;
II. im Lebensversicherungsgeschäft:
III. in den Fällen des Artikels 33 Absatz 4: die gebuchten Bruttobeiträge, getrennt nach dem Lebensversicherungs- und dem Allgemeinen Versicherungsgeschäft;
IV. in allen Fällen: die gebuchten Bruttobeiträge aus dem selbst abgeschlossenen Gesamtgeschäft, untergliedert nach
es sei denn, daß die jeweiligen gebuchten Bruttobeiträge 5 % des Gesamtbetrags der gebuchten Bruttobeiträge nicht übersteigen.