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Richtlinie (EWG) 1986/635

Richtlinie (EWG) 1986/635

Richtlinie 86/635/EWG des Rates vom 8. Dezember 1986 über den Jahresabschluß und den konsolidierten Abschluß von Banken und anderen Finanzinstituten

  • ABSCHNITT 11: PRÜFUNG

Art. 45

Ein Mitgliedstaat braucht Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b) Ziffer iii) der Richtlinie 84/253/EWG  auf öffentliche Sparkassen nicht anzuwenden, sofern die Pflichtprüfung der in Artikel 1 Absatz 1 der bezeichneten Richtlinie genannten Unterlagen dieser Kreditinstitute einer für diese Sparkassen bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der vorliegenden Richtlinie bestehenden Prüfungsstelle vorbehalten ist, deren Leiter mindestens die in den Artikeln 3 bis 9 der Richtlinie 84/253/EWG genannten Voraussetzungen erfüllt.