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Richtlinie (EWG) 1986/635

Richtlinie (EWG) 1986/635

Richtlinie 86/635/EWG des Rates vom 8. Dezember 1986 über den Jahresabschluß und den konsolidierten Abschluß von Banken und anderen Finanzinstituten

ABSCHNITT 1: EINLEITENDE BESTIMMUNGEN UND ANWENDUNGSBEREICHE

Art. 1

(1)  Für die in Artikel 2 genannten Institute gelten die Artikel 2 und 3, Artikel 4 Absatz 1 und Absätze 3 bis 6, die Artikel 6, 7, 13 und 14, Artikel 15 Absätze 3 und 4, die Artikel 16 bis 21, 29 bis 35, 37 bis 41, Artikel 42 Satz 1, die Artikel 42a bis 42f, Artikel 45 Absatz 1, Artikel 46 Absätze 1 und 2, Artikel 46a, die Artikel 48 bis 50, die Artikel 50a, 50b und 50c, Artikel 51 Absatz 1, Artikel 51a, die Artikel 56 bis 59, 60a, 61 und 61a der Richtlinie 78/660/EWG, soweit in der vorliegenden Richtlinie nichts anderes bestimmt ist. ²Artikel 35 Absatz 3, die Artikel 36 und 37 sowie Artikel 39 Absätze 1 bis 4 dieser Richtlinie gelten jedoch nicht für Gegenstände des Aktiv- und Passivvermögens, die nach Abschnitt 7a der Richtlinie 78/660/EWG bewertet werden.

(2) 

Wenn in den Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG auf die Artikel 9, 10 und 10a (Bilanz) oder auf die Artikel 22 bis 26 (Gewinn- und Verlustrechnung) der Richtlinie 78/660/EWG verwiesen wird, gilt dies als Bezugnahme auf die Artikel 4 und 4a (Bilanz) oder auf die Artikel 26, 27 und 28 (Gewinn- und Verlustrechnung) der vorliegenden Richtlinie.

(3) Die Bezugnahme in den Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG auf die Artikel 31 bis 42 der Richtlinie 78/660/EWG gilt als Bezugnahme auf diese letztgenannten Artikel unbeschadet der Artikel 35 bis 39 der vorliegenden Richtlinie.

(4) Soweit die in diesem Artikel genannten Bestimmungen der Richtlinie 78/660/EWG Bilanzposten betreffen, für die im Rahmen der vorliegenden Richtlinie ein selbständiger Bilanzposten nicht vorgesehen ist, gelten diese Bestimmungen sinngemäß für die Posten in Artikel 4 der vorliegenden Richtlinie, in denen die betreffenden Vermögenswerte enthalten sind.

Art. 2

(1) 

Die durch diese Richtlinie vorgeschriebenen Maßnahmen der Koordinierung gelten für

a)
Kreditinstitute im Sinne von Artikel 1 erster Gedankenstrich der Richtlinie 77/780/EWG, bei denen es sich um Gesellschaften im Sinne von Artikel 58 Absatz 2 des Vertrages handelt; des Vertrages handelt;
b)
Finanzinstitute, die eine der in Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie 78/660/EWG bezeichneten Rechtsformen haben und gemäß Absatz 2 desselben Artikels nicht der genannten Richtlinie unterworfen sind.

Im Sinne dieser Richtlinie gelten Finanzinstitute auch als „Kreditinstitute“, es sei denn, daß der Zweck der Regelung etwas anderes fordert.

(2) Die Mitgliedstaaten brauchen diese Richtlinie nicht anzuwenden auf:

a)
die in Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 77/780/EWG genannten Kreditinstitute;
b)
die Institute in ein und demselben Mitgliedstaat, die gemäß Artikel 2 Absatz 4  Buchstabe a) der Richtlinie 77/780/EWG einer Zentralorganisation in diesem Mitgliedstaat angeschlossen sind. In diesem Fall müssen ungeachtet der Anwendung der vorliegenden Richtlinie auf die Zentralorganisation diese Organisation und die ihr angeschlossenen Institute insgesamt in einen konsolidierten Jahresabschluß mit Lagebericht aufgenommen werden, der entsprechend dieser Richtlinie aufgestellt, geprüft und offengelegt wird;
c)
folgende Kreditinstitute:— in Griechenland: die ETEBA-Institute (Nationale Investitionsbank für industrielle Entwicklung) und Τράπεζα Επενδύσεων (Investitionsbank),— in Irland: die „Industrial and Provident Societies“,
— im Vereinigten Königreich: die „Friendly Societies“ und die „Industrial and Provident Societies“.

(3) 

Unbeschadet des Artikels 2 Absatz 3 der Richtlinie 78/660/EWG können bis zu einer weiteren Koordinierung die Mitgliedstaaten

a)
im Falle von Kreditinstituten im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a) der vorliegenden Richtlinie, die nicht eine der in Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie  78/660/EWG aufgeführten Rechtsformen haben, abweichende Regelungen von der vorliegenden Richtlinie erlassen, soweit solche Regelungen wegen der Rechtsform des Kreditinstituts notwendig sind;
b)
im Falle von Spezialkreditinstituten abweichende Regelungen von dieser Richtlinie vorsehen, soweit solche Regelungen wegen der besonderen Art ihrer Tätigkeit notwendig sind.

Solche Regelungen können sich nur auf Anpassungen der Gliederung, der Nomenklatur, der Terminologie und  des Inhalts der Posten der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung beziehen; sie dürfen nicht zur Folge haben, daß es den betroffenen Kreditinstituten erlaubt wird, geringere Informationen in ihren Jahresabschlüssen zu liefern als andere Institute, die unter diese Richtlinie fallen.

³Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die betreffenden Kreditinstitute — gegebenenfalls nach Geschäftszweigen — innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf der in Artikel 47 Absatz 2 genannten Frist mit. Sie unterrichten die Kommission über die diesbezüglichen abweichenden Regelungen.

 Die abweichenden Regelungen werden spätestens zehn Jahre nach Bekanntgabe dieser Richtlinie überprüft. Die Kommission unterbreitet gegebenenfalls geeignete Vorschläge hierzu. Außerdem legt sie spätestens fünf Jahre nach Bekanntgabe dieser Richtlinie einen Zwischenbericht vor.



ABSCHNITT 2: ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN ÜBER DIE BILANZ UND DIE GEWINN- UND VERLUSTRECHNUNG

Art. 3

Die Zusammenfassung von Posten nach Maßgabe von Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe a) oder b) der Richtlinie 78/660/EWG ist für Kreditinstitute auf die mit kleinen Buchstaben versehenen Posten der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechung beschränkt und ist nur im Rahmen der von den Mitgliedstaaten erlassenen Regelungen zulässig.



ABSCHNITT 3: GLIEDERUNG DER BILANZ

Art. 4

Die Mitgliedstaaten schreiben für die Bilanz die nachfolgende Gliederung vor. ²Alternativ dazu können sie den Kreditinstituten gestatten oder vorschreiben, die Bilanz nach Artikel 4a aufzustellen.

Aktiva

1.
Kassenbestand, Guthaben bei Zentralnotenbanken und Postgiroämtern.
2.
Schuldtitel öffentlicher Stellen und Wechsel, die zur Refinanzierung bei der Zentralnotenbank zugelassen sind:a) Schuldtitel öffentlicher Stellen und ähnliche Wertpapiere;b) zur Refinanzierung  bei Zentralnotenbanken zugelassene Wechsel (sofern nicht die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften deren Aufnahme unter die Aktivposten 3 und 4 vorsehen).
3.
Forderungen an Kreditinstitute:a) täglich fällig;b) sonstige Forderungen.
4.
Forderungen an Kunden.
5.
 Schuldverschreibungen und andere festverzinsliche Wertpapiere:a) von öffentlichen Emittenten;b) von anderen Emittenten,
darunter:
eigene Schuldverschreibungen (sofern nicht die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften vorsehen, daß sie von den Passiva abgesetzt werden).
6.
Aktien und andere nicht festverzinsliche Wertpapiere.
7.
Beteiligungen,darunter:an Kreditinstituten (sofern nicht die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften vorsehen, daß sie im Anhang angegeben werden).
8.
Anteile an verbundenen Unternehmen,darunter:an Kreditinstituten (sofern nicht die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften vorsehen, daß sie im Anhang angegeben werden)
9.
Immaterielle Anlagewerte gemäß Aktiva B und C I von Artikel 9 der Richtlinie 78/660/EWG)darunter:— Aufwendungen für die Errichtung und Erweiterung des Unternehmens, wie in den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften festgelegt, und soweit diese eine Aktivierung gestatten (sofern nicht die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften vorsehen, daß sie im Anhang angegeben werden);
— Geschäfts- oder Firmenwert, soweit er entgeltlich erworben wurde (sofern nicht die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften vorsehen, daß er im Anhang angegeben wird).
10.
Sachanlagen gemäß Aktiva C II von Artikel 9 der Richtlinie 78/660/EWG,darunter:Grundstücke und Bauten, die vom Kreditinstitut im Rahmen seiner eigenen Tätigkeit genutzt werden (sofern nicht die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften vorsehen, daß sie im Anhang angegeben werden).
11.
Ausstehende Einlagen auf das gezeichnete Kapital,darunter:eingefordert (sofern nicht die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften den Ausweis des eingeforderten Kapitals auf der Passivseite vorsehen. In diesem Fall muß derjenige Teil des Kapitals, der eingefordert, aber noch nicht eingezahlt ist, entweder unter dem vorliegenden Posten oder in Posten 14 auf der Aktivseite ausgewiesen werden).
12.
Eigene Aktien oder Anteile (unter Angabe ihres Nennbetrags oder, wenn ein Nennbetrag nicht vorhanden ist, ihres rechnerischen Wertes, soweit die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften eine Bilanzierung gestatten).
13.
Sonstige Vermögenswerte.
14.
Gezeichnetes Kapital, das eingefordert, aber noch nicht eingezahlt ist (sofern nicht die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften den Ausweis des eingeforderten Kapitals in Posten 11 auf der Aktivseite vorsehen).
15.
Rechnungsabgrenzungsposten.
16.
Verlust des Geschäftsjahres (sofern nicht die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften den Ausweis in Posten 14 auf der Passivseite vorsehen).

Summe der Aktiva.

Passiva

1.
Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten:a) täglich fällig;b) mit vereinbarter Laufzeit oder Kündigungsfrist.
2.
Verbindlichkeiten gegenüber Kunden:a) Spareinlagen,darunter :
täglich fällig oder mit vereinbarter Laufzeit oder Kündigungsfrist, wenn die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften diese Aufgliederung vorsehen (sofern nicht die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften eine solche Angabe im Anhang vorsehen);
b) sonstige Verbindlichkeiten:
ba) täglich fällig,
bb)  mit vereinbarter Laufzeit oder Kündigungsfrist.
3.
Verbriefte Verbindlichkeiten:a) begebene Schuldverschreibungen;b) andere.
4.
Sonstige Verbindlichkeiten.
5.
Rechnungsabgrenzungsposten.
6.
Rückstellungen:a) Rückstellungen für Pensionen und ähnliche Verpflichtungen;b) Steuerrückstellungen;
c) sonstige.
7.
Gewinn des Geschäftsjahres (sofern nicht die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften den Ausweis in Posten 14 auf der Passivseite vorsehen).
8.
Nachrangige Verbindlichkeiten.
9.
²⁶Gezeichnetes Kapital (sofern nicht die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften den Ausweis des eingeforderten Kapitals unter diesem Posten vorsehen. ²⁷In diesem Fall müssen das gezeichnete und das eingezahlte Kapital gesondert ausgewiesen werden).
10.
Agio.
11.
Rücklagen.
12.
Neubewertungsrücklage.
13.
Ergebnisvortrag.
14.
Ergebnis des Geschäftsjahres (sofern nicht die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften den Ausweis in Posten 16 auf der Aktivseite oder in Posten 7 auf der Passivseite vorschreiben).

Summe der Passiva.

Posten unter dem Strich

1.
Eventualverbindlichkeiten,darunter:— Akzepte und Indossamentsverbindlichkeiten aus weitergegebenen Wechseln,
— Verbindlichkeiten aus Bürgschaften und Haftung aus der Bestellung von Sicherheiten.
2.
Kreditrisiken,darunter:Verbindlichkeiten aus Pensionsgeschäften.

Art. 4a

Anstelle der Gliederung der Bilanzposten nach Artikel 4 können die Mitgliedstaaten den Kreditinstituten oder bestimmten Gruppen von Kreditinstituten gestatten oder vorschreiben, diese Posten nach ihrer Art zusammengefasst und nach ihrer relativen Liquidität geordnet auszuweisen, sofern der vermittelte Informationsgehalt dem nach Artikel 4 geforderten mindestens gleichwertig ist.

Art. 5

Als Unterposten der betreffenden Posten sind gesondert auszuweisen:
die in den Aktivposten 2 bis 5 enthaltenen verbrieften und unverbrieften Forderungen an verbundene Unternehmen;
die in den Aktivposten 2 bis 5 enthaltenen verbrieften und unverbrieften Forderungen an Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht;
die in den Passivposten 1, 2, 3 und 8 enthaltenen verbrieften und unverbrieften Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen;
die in den Passivposten 1, 2, 3 und 8 enthaltenen verbrieften und unverbrieften Verbindlichkeiten gegenüber Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht.

Art. 6

(1) Vermögensgegenstände nachrangiger Art sind als Unterposten der Aktivposten und der Unterposten nach Artikel 5 gesondert auszuweisen.

(2) Verbriefte und unverbriefte Vermögensgegenstände sind nachrangig, wenn  die Forderungen im Falle der Liquidation oder des Konkurses erst nach den Forderungen der anderen Gläubiger befriedigt werden können.

Art. 7

Die Mitgliedstaaten können zulassen, daß die Angaben nach den Artikeln 5 und 6 gesondert in der Reihenfolge der betreffenden Posten im Anhang erfolgen.

Art. 8

(1) Vermögensgegenstände sind in den entsprechenden Bilanzposten auszuweisen, auch wenn das bilanzierende Kreditinstitut sie als Sicherheit für eigene Verbindlichkeiten oder für Verbindlichkeiten Dritter verpfändet oder in anderer Weise an Dritte als Sicherheit übertragen hat.

(2) Dem bilanzierenden Kreditinstitut als Sicherheit verpfändete oder anderweitig als Sicherheit übertragene Vermögensgegenstände sind in der Bilanz nur dann auszuweisen, wenn es sich dabei um Bareinlagen bei demselben Kreditinstitut handelt.

Art. 9

(1) Bei Gemeinschaftskrediten hat jedes beteiligte Kreditinstitut nur seinen Anteil an dem gesamten Kredit zu bilanzieren.

(2) Wenn bei Gemeinschaftskrediten der vom bilanzierenden Kreditinstitut garantierte Betrag höher ist als der Betrag der von ihm bereitgestellten Kreditmittel, so ist die zusätzliche Haftung als Eventualverbindlichkeit (in Posten 1 zweiter Gedankenstrich) unter dem Strich auszuweisen.

Art. 10

(1) Treuhandvermögen, das ein Kreditinstitut im eigenen Namen, aber für fremde Rechnung hält, muß bilanziert werden, wenn das Kreditinstitut Rechtsinhaber des Vermögens wird. ²Die Gesamtbeträge derartiger Forderungen und Verbindlichkeiten sind — gegliedert nach den verschiedenen Aktiv- und Passivposten — gesondert oder im Anhang anzugeben. ³Die Mitgliedstaaten können jedoch zulassen, daß das Treuhandvermögen unter dem Strich ausgewiesen wird, sofern eine besondere Regelung es ermöglicht, sie im Falle einer gerichtlich angeordneten Liquidation des Kreditinstituts aus der Masse auszusondern.

(2) Die im fremden Namen und für fremde Rechnung erworbenen Vermögensgegenstände dürfen nicht bilanziert werden.

Art. 11

Als täglich fällig angesehen werden nur Beträge, über die jederzeit ohne vorherige Kündigung verfügt werden kann oder für die eine Laufzeit oder Kündigungsfrist von 24 Stunden oder von einem Geschäftstag vereinbart worden ist.

Art. 12

(1) Pensionsgeschäfte sind Geschäfte, durch die ein Kreditinstitut oder ein Kunde („Pensionsgeber“) eigene Vermögensgegenstände — zum Beispiel Wechsel, Forderungen oder Wertpapiere — an ein anderes Kreditinstitut oder an einen Kunden („Pensionsnehmer“) überträgt, sofern vereinbart wird, daß dieselben Vermögensgegenstände später zu einem vereinbarten Preis an den Pensionsgeber zurückübertragen werden.

(2) Übernimmt der Pensionsnehmer die Verpflichtung, die Vermögensgegenstände zu einem bestimmten oder vom Pensionsgeber zu bestimmenden Zeitpunkt zurückzuübertragen, so handelt es sich um ein echtes Pensionsgeschäft.

(3) Ist der Pensionsnehmer lediglich berechtigt, die Vermögensgegenstände zum Kaufpreis oder zu einem vorher vereinbarten anderen Betrag an einem vorher festgelegten oder von ihm noch zu bestimmenden Zeitpunkt zurückzuübertragen, so handelt es sich um ein unechtes Pensionsgeschäft.

(4) Im Fall von Pensionsgeschäften nach Absatz 2 sind die übertragenen Vermögensgegenstände weiterhin in der Bilanz des Pensionsgebers auszuweisen; der vom Pensionsgeber dafür entgegengenommene Kaufpreis ist als Verbindlichkeit gegenüber dem Pensionsnehmer auszuweisen. ²Außerdem ist der Betrag der übertragenen Vermögensgegenstände im Anhang zum Abschluß des Pensionsgebers anzugeben. ³Der Pensionsnehmer darf die erworbenen Vermögensgegenstände nicht in seiner Bilanz ausweisen; der vom Pensionsnehmer gezahlte Übernahmepreis erscheint als Forderung an den Pensionsgeber.

(5) Im Fall von Pensionsgeschäften nach Absatz 3 darf der Pensionsgeber die Vermögensgegenstände nicht mehr bilanzieren; diese sind beim Pensionsnehmer zu aktivieren. ² Der Pensionsgeber hat in Posten 2 unter dem Strich den für den Fall des Rückkaufs vereinbarten Betrag auszuweisen.

(6) 

Devisentermingeschäfte, Börsentermingeschäfte, die Ausgabe eigener Schuldverschreibungen auf abgekürzte Zeit sowie ähnliche Geschäfte gelten nicht als Pensionsgeschäfte im Sinne dieses Artikels.



ABSCHNITT 4: VORSCHRIFTEN ZU EINZELNEN BILANZPOSTEN

Art. 13 Aktivposten 1 — Kassenbestand, Guthaben bei Zentralnotenbanken und Postgiroämtern

(1) Zum Kassenbestand gehören in- und ausländische gesetzliche Zahlungsmittel.

(2) Hier dürfen nur die  bei Zentralnotenbanken und bei Postgiroämtern in den Niederlassungsländern des bilanzierenden Kreditinstituts unterhaltenen, jederzeit fälligen Guthaben ausgewiesen werden. ²Die übrigen Forderungen an diese Stellen sind als Forderungen an Kreditinstitute (Aktivposten 3) bzw. als Forderungen an Kunden (Aktivposten 4) auszuweisen.

Art. 14 Aktivposten 2 — Schuldtitel öffentlicher Stellen und Wechsel, die zur Refinanzierung  bei Zentralnotenbanken zugelassen sind.

(1) Dieser Posten umfaßt unter a) — als Schuldtitel öffentlicher Stellen und ähnliche Wertpapiere — Schatzwechsel, Schatzanweisungen und ähnliche Schuldtitel öffentlicher Stellen, sofern sie zur Refinanzierung bei den Zentralnotenbanken der Niederlassungsländer des Kreditinstituts zugelassen sind. ²Schuldtitel öffentlicher Stellen, die die genannte Voraussetzung nicht erfüllen, sind in Aktivposten 5 a) auszuweisen.

(2) Dieser Posten umfaßt unter b) als zur Refinanzierung  bei Zentralnotenbanken zugelassene Wechsel alle Wechsel im Bestand, die von einem Kreditinstitut oder einem Kunden erworben wurden, sofern sie nach den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften zur Refinanzierung bei den Zentralnotenbanken der Niederlassungsländer des Kreditinstituts zugelassen sind.

Art. 15  Aktivposten 3 — Forderungen an Kreditinstitute

(1) 

Als Forderungen an Kreditinstitute gelten alle Arten von Forderungen aus Bankgeschäften des Kreditinstituts, das den Jahresabschluß aufstellt, an in- und ausländische Kreditinstitute ungeachtet ihrer Bezeichnung im Einzelfall.

Ausgenommen sind lediglich die in Form von Schuldverschreibungen oder in anderer Form verbrieften Forderungen, die in Aktivposten 5 auszuweisen sind.

(2) 

Als Kreditinstitute im Sinne dieses Artikels gelten alle Unternehmen, die in der Liste aufzuführen sind, welche gemäß Artikel 3 Absatz 7 der Richtlinie 77/780/EWG im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wird, ebenso die Zentralnotenbanken sowie amtliche nationale und internationale Einrichtungen mit Bankcharakter und ferner alle privaten und öffentlichen Unternehmen, deren Sitz nicht in der Gemeinschaft liegt, sofern auf sie die Begriffsbestimmung des Artikels 1 der Richtlinie 77/780/EWG zutrifft.

Forderungen an Unternehmen, die die genannten Voraussetzungen nicht erfüllen, sind in Aktivposten 4 auszuweisen.

Art. 16 Aktivposten 4 — Forderungen an Kunden

Als Forderungen an Kunden gelten alle Arten von Vermögensgegenständen, die Forderungen gegen in- und ausländische Nichtbanken („Kunden“) darstellen, ungeachtet ihrer Bezeichnung im Einzelfall.

Ausgenommen sind lediglich die in Form von Schuldverschreibungen oder in anderer Form verbrieften Forderungen, die in Aktivposten 5 auszuweisen sind.

Art. 17 Aktivposten 5 —  Schuldverschreibungen und andere festverzinsliche Wertpapiere

(1) Hier sind Schuldverschreibungen und andere börsenfähige festverzinsliche Wertpapiere auszuweisen, die von Kreditinstituten, anderen Unternehmen oder von öffentlichen Stellen emittiert wurden; Schuldverschreibungen öffentlicher Stellen sind jedoch nur insoweit einzubeziehen, als sie nicht in Aktivposten 2 auszuweisen sind.

(2) Als festverzinslich gelten auch Wertpapiere, die mit einem veränderlichen Zinssatz ausgestattet sind, sofern dieser an eine bestimmte Größe, etwa an einen Interbankzinssatz oder an einen Eurogeldmarktsatz, gebunden ist.

(3) Im Darunterposten zu Aktivposten 5 b) dürfen nur die angekauften, börsenfähigen eigenen Schuldverschreibungen ausgewiesen werden.

Art. 18 Passivposten 1 — Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten

(1) 

Als Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten gelten alle Arten von Verbindlichkeiten aus Bankgeschäften des Kreditinstituts, das den Jahresabschluß aufstellt, gegenüber in- und ausländischen Kreditinstituten ungeachtet ihrer Bezeichnung im Einzelfall.

Ausgenommen sind lediglich die in Form von Schuldverschreibungen oder in anderer Form verbrieften Verbindlichkeiten, die in Passivposten 3 auszuweisen sind.

(2) Als Kreditinstitute im Sinne dieses Artikels gelten alle Unternehmen, die in der Liste aufzuführen sind, welche gemäß Artikel 3 Absatz 7 der Richtlinie 77/780/EWG im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wird, ebenso die Zentralnotenbanken sowie amtliche nationale und internationale Einrichtungen mit Bankcharakter und ferner alle privaten und öffentlichen Unternehmen, deren Sitz nicht in der Gemeinschaft liegt, sofern auf sie die Begriffsbestimmung des Artikels 1 der Richtlinie 77/780/EWG zutrifft.

Art. 19 Passivposten 2 — Verbindlichkeiten gegenüber Kunden

(1) 

Hier sind Beträge auszuweisen, die Gläubigern geschuldet werden, die keine Kreditinstitute im Sinne von Artikel 18 sind, und zwar ungeachtet ihrer Bezeichnung im Einzelfall.

Ausgenommen sind lediglich die in Form von Schuldverschreibungen oder in anderer Form verbrieften Verbindlichkeiten, die in Passivposten 3 auszuweisen sind.

(2) Als Spareinlagen gelten nur Gelder, die die entsprechenden einzelstaatlichen Voraussetzungen erfüllen.

(3) Sparbriefe sind in dem vorgesehenen Unterposten nur auszuweisen, wenn für sie keine übertragbaren Urkunden ausgestellt sind.

Art. 20 Passivposten 3 — Verbriefte Verbindlichkeiten

(1) Dieser Posten enthält sowohl Schuldverschreibungen als auch diejenigen Verbindlichkeiten, für die übertragbare Urkunden ausgestellt sind, insbesondere „certificates of deposit“, „bons de caisse“ und Verbindlichkeiten aus eigenen Akzepten und Solawechseln.

(2) Als eigene Akzepte gelten nur Akzepte, die vom Kreditinstitut zu seiner eigenen Refinanzierung ausgestellt worden sind und bei denen es erster Zahlungspflichtiger („Bezogener“) ist.

Art. 21 Passivposten 8 — Nachrangige Verbindlichkeiten

Sofern verbriefte oder unverbriefte Verbindlichkeiten vertragsgemäß im Falle der Liquidation oder des Konkurses erst nach den Forderungen anderer Gläubiger befriedigt werden sollen, sind die betreffenden Verbindlichkeiten in Passivposten 8 auszuweisen.

Art. 22 Passivposten 9 — Gezeichnetes Kapital

Hier sind — ungeachtet ihrer genauen Bezeichnung im Einzelfall — alle Beträge auszuweisen, die entsprechend der Rechtsform des Kreditinstituts nach den einzelstaatlichen Vorraussetzungen als von den Gesellschaftern oder anderen Eigentümern gezeichnete Eigenkapitalbeträge gelten.

Art. 23 Passivposten 11 — Rücklagen

Hier sind alle in Artikel 9 der Richtlinie 78/660/EWG unter Passiva A IV aufgeführten Rücklagenarten in der dort gegebenen Abgrenzung auszuweisen. ²Zusätzlich dazu können die Mitgliedstaaten andere Arten von Rücklagen vorschreiben, sofern dies im Hinblick auf die von der Richtlinie 78/660/EWG nicht erfaßten Rechtsformen von Kreditinstituten erforderlich ist.

Die Rücklagen nach Absatz 1 sind in den Bilanzen der Kreditinstitute einzeln als Unterposten zu Passivposten 11 auszuweisen, außer der Neubewertungsrücklage, die in Passsivposten 12 ausgewiesen wird.

Art. 24 Posten 1 unter dem Strich — Eventualverbindlichkeiten

Hier sind alle Geschäfte zu erfassen, bei denen das Institut die Verpflichtungen eines Dritten übernommen hat.

Im Anhang sind Art und Betrag jeder Eventualverbindlichkeit anzugeben, die in bezug auf die Gesamttätigkeit des Instituts von Bedeutung ist.

³Indossamentsverbindlichkeiten aus weitergegebenen Wechseln sind nur zu erfassen, wenn die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften nichts anderes vorsehen. Das gleiche gilt für Akzepte außer eigenen Akzepten.

Die Verbindlichkeiten aus Bürgschaften und Haftung aus der Bestellung von Sicherheiten umfassen alle für Dritte eingegangenen Garantieverpflichtungen und alle als Sicherheit für Verbindlichkeiten Dritter dienenden Vermögensgegenstände, insbesondere Bürgschaften und unwiderrufliche Kreditbriefe.

Art. 25 Posten 2 unter dem Strich — Kreditrisiken

Hier sind alle unwiderruflichen Verpflichtungen zu erfassen, die Anlaß zu einem Kreditrisiko geben können.

Im Anhang sind Art und Höhe jeder Verpflichtung anzugeben, die in bezug auf die Gesamttätigkeit des Instituts von Bedeutung ist.

Die Verpflichtungen aus Pensionsgeschäften umfassen die vom Kreditinstitut im Rahmen von Pensionsgeschäften im Sinne von Artikel 12 Absatz 3 eingegangenen Verpflichtungen.



ABSCHNITT 5: GLIEDERUNG DER GEWINN- UND VERLUSTRECHNUNG

Art. 26

Für die Aufstellung der Gewinn- und Verlustrechnung sehen die Mitgliedstaaten eine oder beide der in den Artikeln 27 und 28 enthaltenen Gliederungen vor. ²Sieht ein Mitgliedstaat beide Gliederungen vor, so kann er den Unternehmen die Wahl zwischen ihnen überlassen.

Abweichend von Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 78/660/EWG können die Mitgliedstaaten allen Kreditinstituten oder einzelnen Gruppen von Kreditinstituten gestatten oder vorschreiben, anstelle der Gliederung der Posten der Gewinn- und Verlustrechnung nach den Artikeln 27 oder 28 eine Ergebnisrechnung („statement of performance“) aufzustellen, sofern der vermittelte Informationsgehalt dem nach jenen Artikeln geforderten mindestens gleichwertig ist.

Art. 27 Vertikale Gliederung

1.
Zinserträge und ähnliche Erträge,darunter:aus festverzinslichen Wertpapieren.
2.
Zinsaufwendungen und ähnliche Aufwendungen.
3.
Erträge aus Wertpapieren:a) Erträge aus Aktien, anderen Anteilsrechten und nicht festverzinslichen Wertpapieren;b) Erträge aus Beteiligungen;
c) Erträge aus Anteilen an verbundenen Unternehmen.
4.
Provisionserträge.
5.
Provisionsaufwendungen.
6.
Ertrag/Aufwand aus Finanzgeschäften.
7.
Sonstige betriebliche Erträge.
8.
Allgemeine Verwaltungsaufwendungen:a) Personalaufwand,darunter:
— Löhne und Gehälter,
— Soziale Aufwendungen,  darunter für Altersversorgung;
b) sonstige Verwaltungsaufwendungen.
9.
Wertberichtigungen auf die in den Aktivposten 9 und 10 enthaltenen Vermögenswerte.
10.
Sonstige betriebliche Aufwendungen.
11.
Wertberichtigungen auf Forderungen und Zuführungen zu Rückstellungen für Eventualverbindlichkeiten und für Kreditrisiken.
12.
Erträge aus der Auflösung von Wertberichtigungen auf Forderungen und aus Rückstellungen für Eventualverbindlichkeiten und für Kreditrisiken.
13.
Wertberichtigungen auf Wertpapiere, die wie Finanzanlagen bewertet werden, sowie auf Beteiligungen und Anteile an verbundenen Unternehmen.
14.
Erträge aus Wertberichtigungen auf Wertpapiere, die wie Finanzanlagen bewertet werden, sowie auf Beteiligungen und Anteile an verbundenen Unternehmen.
15.
Steuern auf das Ergebnis der normalen Geschäftstätigkeit.
16.
Ergebnis der normalen Geschäftstätigkeit nach Steuern.
17.
Außerordentliche Erträge.
18.
Außerordentliche Aufwendungen.
19.
Außerordentliches Ergebnis.
20.
Steuern auf das außerordentliche Ergebnis.
21.
Außerordentliches Ergebnis nach Steuern.
22.
Sonstige Steuern, soweit nicht unter obigen Posten enthalten.
23.
Ergebnis des Geschäftsjahres.

Art. 28 Horizontale Gliederung

A. Aufwendungen

1.
Zinsaufwendungen und ähnliche Aufwendungen.
2.
Provisionsaufwendungen.
3.
Aufwand aus Finanzgeschäften.
4.
 Allgemeine Verwaltungsaufwendungena) Personalaufwand,darunter:
— Löhne und Gehälter,
— Soziale Aufwendungen,  darunter für Altersversorgung;
b) sonstige Verwaltungskosten.
5.
Wertberichtigungen auf die in den Aktivposten 9 und 10 enthaltenen Vermögensgegenstände.
6.
Sonstige betriebliche Aufwendungen.
7.
Wertberichtigungen auf Forderungen und Zuführungen zu Rückstellungen für Eventualverbindlichkeiten und für Kreditrisiken.
8.
Wertberichtigungen auf Wertpapiere, die wie Finanzanlagen bewertet werden, sowie auf Beteiligungen und Anteile an verbundenen Unternehmen.
9.
Steuern auf das Ergebnis der normalen Geschäftstätigkeit.
10.
Ergebnis der normalen Geschäftstätigkeit nach Steuern.
11.
Außerordentliche Aufwendungen.
12.
Steuern auf das außerordentliche Ergebnis.
13.
Außerordentliches Ergebnis nach Steuern.
14.
Sonstige Steuern, soweit nicht unter obigen Posten enthalten.
15.
Gewinn des Geschäftsjahres.

B. Erträge

1.
Zinserträge und ähnliche Erträge,darunter:aus festverzinslichen Wertpapieren.
2.
Erträge aus Wertpapieren:a) Erträge aus Aktien, anderen Anteilsrechten und nicht festverzinslichen Wertpapieren;b) Erträge aus Beteiligungen;
c) Erträge aus Anteilen an verbundenen Unternehmen.
3.
Provisionserträge.
4.
Erträge aus Finanzgeschäften.
5.
Erträge aus der Auflösung von Wertberichtigungen auf Forderungen und aus Rückstellungen für Eventualverbindlichkeiten und für Kreditrisiken.
6.
Erträge aus Wertberichtigungen auf Wertpapiere, die wie Finanzanlagen bewertet werden, sowie auf Beteiligungen und Anteile an verbundenen Unternehmen.
7.
Sonstige betriebliche Erträge.
8.
Ergebnis der normalen Geschäftstätigkeit nach Steuern.
9.
Außerordentliche Erträge.
10.
Außerordentliches Ergebnis nach Steuern.
11.
Verlust des Geschäftsjahres.



ABSCHNITT 6: BESONDERE VORSCHRIFTEN ZU EINZELNEN POSTEN DER GEWINN- UND VERLUSTRECHNUNG

Art. 29

Artikel 27 Posten 1 und 2 (vertikale Gliederung)

und

Artikel 28 Posten A 1 und B 1 (horizontale Gliederung)

Zinserträge und ähnliche Erträge; Zinsaufwendungen und ähnliche Aufwendungen

Diese Posten enthalten die Ergebnisse aus dem Bankgeschäft, insbesondere:

1.
alle Erträge aus den in den Aktivposten 1 bis 5 bilanzierten Vermögenswerten, ohne Rücksicht darauf, in welcher Form sie berechnet werden. Sie enthalten ferner die Erträge, die im Zusammenhang mit der zeitlichen Verteilung des Unterschiedsbetrages bei unter dem Rückzahlungsbetrag erworbenen Vermögensgegenständen und bei über dem Rückzahlungsbetrag eingegangenen Verbindlichkeiten entstehen;
2.
alle Aufwendungen für die in den Passivposten 1, 2, 3 und 8 bilanzierten Verbindlichkeiten, ohne Rücksicht darauf, in welcher Form sie berechnet werden. Sie enthalten ferner die Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der zeitlichen Verteilung des Unterschiedsbetrages bei über dem Rückzahlungsbetrag erworbenen Vermögensgegenständen und bei unter dem  Rückzahlungsbetrag eingegangenen Verbindlichkeiten entstehen;
3.
die sich aus gedeckten Termingeschäften ergebenden auf die tatsächliche Laufzeit des jeweiligen Geschäfts verteilten Erträge und Aufwendungen mit Zinscharakter;
4.
Gebühren und Provisionen mit Zinscharakter, die nach dem Zeitablauf oder nach der Höhe der Forderung bzw. der Verbindlichkeit berechnet werden.

Art. 30

Artikel 27 Posten 3 (vertikale Gliederung)

und

Artikel 28 Posten B 2 (horizontale Gliederung)

Erträge aus Aktien, anderen Anteilsrechten und nicht festverzinslichen Wertpapieren; Erträge aus Beteiligungen; Erträge aus Anteilen an verbundenen Unternehmen

Hier sind alle Dividenden und Erträge aus nicht festverzinslichen Wertpapieren, aus Beteiligungen sowie aus Anteilen an verbundenen Unternehmen auszuweisen. Erträge aus Investmentfonds-Anteilen sind ebenfalls hier auszuweisen.

Art. 31

Artikel 27 Posten 4 und 5 (vertikale Gliederung)

und

Artikel 28 Posten A 2 und B 3 (horizontale Gliederung)

Provisionserträge und Provisionsaufwendungen

Als Provisionserträge bzw. Provisionsaufwendungen gelten — unbeschadet des Artikels 29 — die im Dienstleistungsgeschäft für andere anfallenden Erträge bzw. Aufwendungen für die Inanspruchnahme von Dienstleistungen anderer. Dazu gehören vor allem:

Bürgschaftsprovisionen, Provisionen für die Verwaltung von Krediten für Rechnung anderer Kreditgeber sowie für den Handel mit Wertpapieren für andere;
Provisionen und andere Aufwendungen und Erträge im Zahlungsverkehr, Kontoführungsgebühren, Gebühren für die Verwahrung und Verwaltung von Wertpapieren;
Provisionen aus dem Devisen-, Sorten- und Edelmetallhandel für andere;
Provisionen für die Vermittlertätigkeit bei Kreditgeschäften, Sparverträgen und Versicherungsverträgen.

Art. 32

Artikel 27 Posten 6 (vertikale Gliederung)

und

Artikel 28 Posten A 3 und B 4 (horizontale Gliederung)

Erträge/Aufwand aus Finanzgeschäften

Dieser Posten umfaßt:

1.
den Saldo der Erträge und Aufwendungen aus Geschäften in Wertpapieren, die nicht wie Finanzanlagen bewertet werden, sowie der Wertberichtigungen auf diese Wertpapiere und Erträge aus der Auflösung dieser Wertberichtigungen, wobei, wenn Artikel 36 Absatz 2 angewendet worden ist, der Unterschied berücksichtigt wird, der sich aus der Anwendung dieses Artikels ergibt; allerdings sind in den Mitgliedstaaten, die von der durch Artikel 37 gebotenen Möglichkeit Gebrauch machen, diese Elemente nur zu berücksichtigen, wenn sie sich auf Wertpapiere beziehen, die Teil des Handelsbestands sind;
2.
den Saldo der Erträge und Aufwendungen des Devisengeschäfts, unbeschadet des Artikels 29 Nummer 3;
3.
die Salden der Erträge und Aufwendungen der sonstigen Ankauf-Verkauf-Geschäfte mit Finanzierungsinstrumenten, wie unter anderem Edelmetallen.

Art. 33

Artikel 27 Posten 11 und 12 (vertikale Gliederung)

und

Artikel 28 Posten A 7 und B 5 (horizontale Gliederung)

Wertberichtigungen auf Forderungen und Zuführungen zu Rückstellungen für Eventualverbindlichkeiten und für Kreditrisiken

und

Erträge aus der Auflösung von Wertberichtigungen auf Forderungen und aus Rückstellungen für Eventualverbindlichkeiten und für Kreditrisiken

(1) Diese Posten enthalten einerseits die Aufwendungen für Wertberichtigungen auf Forderungen, die in den Aktivposten 3 und 4 ausgewiesen sind, und für Rückstellungen für Eventualverbindlichkeiten und für Kreditrisiken, die in den Posten 1 und 2 unter dem Strich ausgewiesen sind, und andererseits die Erträge aus dem Eingang abgeschriebener Forderungen sowie aus der Auflösung von früher gebildeten Wertberichtigungen und Rückstellungen.

(2) In den Mitgliedstaaten, die von der durch Artikel 37 gebotenen Möglichkeit Gebrauch machen, umfaßt dieser Posten auch den Saldo der Erträge und Aufwendungen aus Geschäften in den unter den Aktivposten 5 und 6 erfaßten Wertpapieren, die nicht wie Finanzanlagen im Sinne von Artikel 35 Absatz 2 bewertet werden und nicht Teil des Handelsbestandes sind, sowie der Wertberichtigungen und der Erträge aus der Auflösung von Wertberichtigungen auf solche Wertpapiere, wobei, wenn Artikel 36 Absatz 2 angewendet worden ist, der Unterschied berücksichtigt wird, der sich aus der Anwendung dieses Artikels ergibt. ²Die Bezeichnung dieses Postens ist entsprechend zu ändern.

(3) Die Mitgliedstaaten können zulassen, daß die unter diese Posten fallenden Aufwendungen und Erträge gegeneinander aufgerechnet werden, so daß nur ein Nettoposten (Ertrag oder Aufwand) ausgewiesen wird.

(4) Die Wertberichtigungen auf Forderungen an Kreditinstitute, an Kunden, an Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht, und an verbundene Unternehmen sind im Anhang aufzugliedern, wenn sie nicht unwesentlich sind. ²Falls der Mitgliedstaat die Aufrechnung entsprechend Absatz 3 zuläßt, braucht diese Regel nicht angewandt zu werden.

Art. 34

Artikel 27 Posten 13 und 14 (vertikale Gliederung)

und

Artikel 28 Posten A 8 und B 5 (horizontale Gliederung)

Wertberichtigungen auf Wertpapiere, die wie Finanzanlagen bewertet werden, sowie auf Beteiligungen und Anteile an verbundenen Unternehmen

und

Erträge aus Wertberichtigungen auf Wertpapiere, die wie Finanzanlagen bewertet werden, sowie auf Beteiligungen und Anteile an verbundenen Unternehmen

(1) Diese Posten enthalten einerseits die Aufwendungen für Wertberichtigungen auf Vermögensgegenstände, die in den Aktivposten 5 bis 8 ausgewiesen sind, und andererseits die Erträge aus der Auflösung von früher gebildeten Wertberichtigungen, wenn sich die Aufwendungen und Erträge auf Wertpapiere, die wie Finanzanlagen im Sinne des Artikels 35 Absatz 2 bewertet werden, auf Beteiligungen und Anteile an verbundenen Unternehmen beziehen.

(2) Die Mitgliedstaaten können zulassen, daß die unter diese Posten fallenden Aufwendungen und Erträge gegeneinander aufgerechnet werden, so daß nur ein Saldo (Ertrag oder Aufwand) ausgewiesen wird.

(3) 

Die Wertberichtigungen auf diese Wertpapiere, auf Beteiligungen und auf Anteile an verbundenen Unternehmen sind im Anhang aufzugliedern, wenn sie nicht unwesentlich sind. ²Falls der Mitgliedstaat die Aufrechnung entsprechend Absatz 2 zuläßt, braucht diese Regel nicht angewandt zu werden.



ABSCHNITT 7: BEWERTUNGSREGELN

Art. 35

(1) Die Aktivposten 9 und 10 sind stets wie Anlagevermögen zu bewerten. ²Die in anderen Bilanzposten enthaltenen Vermögensgegenstände sind wie Anlagevermögen zu bewerten, wenn sie dazu bestimmt sind, dauernd dem Geschäftsbetrieb zu dienen.

(2) Sofern im Rahmen von Abschnitt 7 der Richtlinie 78/660/EWG von „Finanzanlagen“ die Rede ist, sind darunter für die Kreditinstitute Beteiligungen, Anteile an verbundenen Unternehmen sowie Wertpapiere zu verstehen, die dazu bestimmt sind, dauernd dem Geschäftsbetrieb zu dienen.

(3) 

a)
Schuldverschreibungen und andere festverzinsliche Wertpapiere, die die Eigenschaft von Finanzanlagen haben, sind mit ihren Anschaffungskosten zu bilanzieren. ²Die Mitgliedstaaten können jedoch zulassen oder vorschreiben, daß diese Wertpapiere mit ihrem Rückzahlungsbetrag bilanziert werden.
b)
³Sind die Anschaffungskosten dieser Wertpapiere höher als der Rückzahlungsbetrag, so muß der Unterschiedsbetrag als Aufwand in der Gewinn- und Verlustrechnung verbucht werden. Die Mitgliedstaaten können jedoch zulassen oder vorschreiben, daß der Unterschiedsbetrag zeitanteilig und spätestens zum Zeitpunkt der Rückzahlung dieser Wertpapiere abgeschrieben werden kann. Er ist gesondert in der Bilanz oder im Anhang auszuweisen.
c)
Sind die Anschaffungskosten dieser Wertpapiere niedriger als der Rückzahlungsbetrag, so können die Mitgliedstaaten zulassen oder vorschreiben, daß der Unterschiedsbetrag zeitanteilig über die gesamte Restlaufzeit bis zur Rückzahlung als Ertrag verbucht wird. Er ist gesondert in der Bilanz oder im Anhang auszuweisen.

Art. 36

(1) Falls börsenfähige Wertpapiere, die nicht die Eigenschaft von Finanzanlagen haben, mit ihren Anschaffungskosten bilanziert werden, geben die Kreditinstitute im Anhang den Unterschiedsbetrag zwischen diesen Kosten und dem höheren Marktwert am Bilanzstichtag an.

(2) Die Mitgliedstaaten können jedoch zulassen oder vorschreiben, daß diese börsenfähigen Wertpapiere zum höheren Marktwert am Bilanzstichtag bilanziert werden. ²Der Unterschiedsbetrag zwischen den Anschaffungskosten und dem höheren Marktwert ist im Anhang anzugeben.

Art. 37

(1) Artikel 39 der Richtlinie 78/660/EWG findet für die Bewertung der Forderungen, Schuldverschreibungen sowie Aktien und anderer nicht festverzinslicher Wertpapiere, die nicht wie Finanzanlagen bewertet werden, von Kreditinstituten Anwendung.

(2) Jedoch können die Mitgliedstaaten bis zu einer späteren Koordinierung zulassen, daß

a)
die Forderungen an Kreditinstitute und Kunden (Aktivposten 3 und 4), Schuldverschreibungen sowie Aktien und andere nicht festverzinsliche Wertpapiere, die unter die Aktivposten 5 und 6 fallen und nicht wie Finanzanlagen im Sinne des Artikels 35 Absatz 2 bewertet werden und die nicht Teil des Handelsbestandes sind, zu einem niedrigeren Wert angesetzt werden, als er sich bei Anwendung von Artikel 39 Absatz 1 der Richtlinie 78/660/EWG ergeben würde, soweit dies aus Gründen der Vorsicht in Anbetracht der besonderen bankgeschäftlichen Risiken erforderlich ist. Die Abweichung zwischen diesen beiden Werten darf den Satz von 4 vom Hundert des Gesamtbetrags der oben angegebenen Vermögensgegenstände bei Anwendung des Artikels 39 nicht übersteigen;
b)
der nach Buchstabe a) gebildete Wertansatz mit einem niedrigeren Wert so lange beibehalten werden darf, bis das Kreditinstitut beschließt, den Wertansatz anzupassen;
c)
Artikel 36 Absatz 1 der vorliegenden Richtlinie und Artikel 40 Absatz 2 der Richtlinie 78/660/EWG keine Anwendung finden, wenn ein Mitgliedstaat von der Wahlmöglichkeit nach Buchstabe a) Gebrauch macht.

Art. 38

(1) Bis zu einer späteren Koordinierung müssen die Mitgliedstaaten, die von der in Artikel 37 vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch machen, und können die Mitgliedstaaten, die von dieser Möglichkeit nicht Gebrauch machen, die Schaffung eines Passivpostens 6 A in der Bilanz mit der Bezeichnung „ Fonds für allgemeine Bankrisiken“ zulassen. ²Dieser Posten umfaßt die Beträge, die das Kreditinstitut zur Deckung solcher Risiken einzusetzen beschließt, wenn dies aus Gründen der Vorsicht in Anbetracht der besonderen bankgeschäftlichen Risiken erforderlich ist.

(2) Der Saldo der Zuweisungen zu und Entnahmen von dem „Fonds für allgemeine Bankrisiken“ ist gesondert in der Gewinn- und Verlustrechnung auszuweisen.

Art. 39

(1) Die auf ausländische Währung lautenden Vermögenswerte und Verbindlichkeiten sind zum Kassakurs am Bilanzstichtag umzurechnen. ²Die Mitgliedstaaten können jedoch zulassen oder vorschreiben, daß Vermögensgegenstände, die den Finanzanlagen zuzurechnen sind, sowie Sachanlagen und immaterielle Anlagewerte, die weder auf den Termin- noch auf den Kassamärkten gedeckt oder besonders gedeckt sind, zu dem am Tag der Anschaffung geltenden Kurs umgerechnet werden.

(2) 

Noch nicht abgewickelte Termingeschäfte und Kassageschäfte in ausländischer Währung sind zum Kassakurs am Bilanzstichtag umzurechnen.

Die Mitgliedstaaten können jedoch vorschreiben, daß Termingeschäfte zum Terminkurs am Bilanzstichtag umzurechnen sind.

(3) Unbeschadet Artikel 29 Nummer 3 ist die Differenz zwischen dem Buchwert der Vermögenswerte, Verbindlichkeiten und Termingeschäfte einerseits und dem Betrag, der sich aus der Umrechnung gemäß den Absätzen 1 und 2 ergibt, andererseits in der Gewinn- und Verlustrechnung zu erfassen. ²Die Mitgliedstaaten können jedoch zulassen oder vorschreiben, daß Umrechnungsdifferenzen, die sich aus der Umrechnung gemäß den Absätzen 1 und 2 ergeben, ganz oder teilweise in Rücklagen erfaßt werden, die nicht für die Verteilung verfügbar sind, wenn sie bei Vermögenswerten, die als Finanzanlagen und Sachanlagen sowie immaterielle Anlagewerte zu erfassen sind, und bei Geschäften zur Deckung dieser Vermögenswerte auftreten.

(4) Die Mitgliedstaaten können vorsehen, daß positive Umrechnungsdifferenzen, die aus Termingeschäften, Vermögenswerten oder Verbindlichkeiten herrühren, die nicht oder nicht besonders durch andere Termingeschäfte oder Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten gedeckt sind, nicht in der Gewinn- und Verlustrechnung erfaßt werden.

(5) Im Falle der Anwendung der in Artikel 59 der Richtlinie 78/660/EWG angegebenen Methode können die Mitgliedstaaten vorsehen, daß die Umrechnungsdifferenzen ganz oder teilweise direkt den Rücklagen zugeführt werden. ²Die positiven und negativen Umrechnungsdifferenzen, die den Rücklagen zugeführt wurden, sind in der Bilanz oder im Anhang gesondert auszuweisen.

(6) Die Mitgliedstaaten können zulassen oder vorschreiben, daß Umrechnungsdifferenzen, die im Rahmen der Konsolidierung bei der Umrechnung des zu Beginn des Geschäftsjahres vorhandenen Eigenkapitals eines verbundenen Unternehmens oder des Anteils am zu Beginn des Geschäftsjahres vorhandenen Eigenkapital im Falle einer Beteiligung auftreten, sowie Umrechnungsdifferenzen, die sich bei der Umrechnung von Geschäften zur Deckung dieses Eigenkapitals ergeben, ganz oder teilweise in die konsolidierten Rücklagen einbezogen werden.

(7) 

Die Mitgliedstaaten können zulassen oder vorschreiben, daß Erträge und Aufwendungen von verbundenen Unternehmen und Beteiligungen zu den Durchschnittskursen während des Geschäftsjahres umgerechnet werden.



ABSCHNITT 8: INHALT DES ANHANGS

Art. 40

(1) Artikel 43 Absatz 1 der Richtlinie 78/660/EWG ist nach Maßgabe von Artikel 37 der vorliegenden Richtlinie sowie der nachstehenden Bestimmungen anzuwenden.

(2) Zusätzlich zu den nach Artikel 43 Absatz 1 Nummer 5 der Richtlinie 78/660/EWG vorgeschriebenen Angaben haben die Kreditinstitute folgende Angaben zu dem Posten 8 (nachrangige Verbindlichkeiten) offenzulegen:

a)
bei jeder 10 vom Hundert des Gesamtbetrags der nachrangigen Verbindlichkeiten übersteigenden Kreditaufnahme:i) die Höhe der Kreditaufnahme, die Währung, auf die sie lautet, den Zinssatz und die Fälligkeit bzw. die Angabe, daß es sich um eine Daueremission handelt;ii) gegebenenfalls die Angabe, ob es Umstände gibt, unter denen eine vorzeitige Rückzahlung zu erfolgen hat;
iii) die Bedingungen der Nachrangigkeit, etwaige Bestimmungen über die Umwandlung der nachrangigen Verbindlichkeit in Kapital oder in eine andere Form von Verbindlichkeit und die Bedingungen hierfür;
b)
bei sonstigen Kreditaufnahmen die globale Angabe der Modalitäten.

(3) 

a)
Anstelle der in Artikel 43 Absatz 1 Nummer 6 der Richtlinie 78/660/EWG verlangten Angaben haben die Kreditinstitute gesondert für jeden der Aktivposten 3 b) und 4 und der Passivposten 1 b), 2 a), 2 b) bb) und 3 b) im Anhang den Betrag dieser Forderungen und Verbindlichkeiten nach folgender Restlaufzeit aufzugliedern:— bis drei Monate,— mehr als drei Monate bis ein Jahr,
— mehr als ein Jahr bis fünf Jahre,
— mehr als fünf Jahre.
Die in Aktivposten 4 enthaltenen Forderungen mit  unbestimmter Laufzeit sind ebenfalls anzugeben.
Bei Forderungen oder Verbindlichkeiten mit Rückzahlungen in regelmäßigen Raten ist unter Restlaufzeit der Zeitraum zwischen dem Bilanzstichtag und dem Fälligkeitstag jedes Teilbetrags zu verstehen.
Allerdings können die Mitgliedstaaten bis zum Ablauf einer Frist von fünf Jahren nach dem in Artikel 47 Absatz 2 bezeichneten Zeitpunkt die Angabe der in diesem Artikel genannten Vermögensgegenstände und Schulden auf der Grundlage der ursprünglich vereinbarten Laufzeit oder  der Kündigungsfrist zulassen oder vorschreiben. Wenn das Kreditinstitut im Fall unverbriefter Forderungen in ein schon bestehendes Schuldverhältnis eintritt, ist vorzuschreiben, daß es die Forderung nach der Restlaufzeit des Tages eingruppiert, an dem es diese Forderung übernommen hat. Für die Anwendung dieses Unterabsatzes ist als vereinbarte Laufzeit bei Forderungen der Zeitraum zwischen der ersten Inanspruchnahme und dem Rückzahlungstag zu verstehen. Als Kündigungsfrist ist der Zeitraum zwischen dem Tag, an dem gekündigt wird, und dem Tag anzusehen, an dem die entsprechende Rückzahlung fällig ist. Wenn Forderungen oder Verbindlichkeiten in regelmäßigen Raten zu tilgen sind, so gilt als vereinbarte Laufzeit der Zeitraum zwischen der Entstehung der Forderung oder Verbindlichkeit und dem Fälligkeitstag des letzten Teilbetrags. Die Kreditinstitute haben außerdem für die in vorliegendem Buchstaben bezeichneten Bilanzposten den Betrag der Forderungen oder Verbindlichkeiten anzugeben, die in dem Jahr, das auf den Bilanzstichtag folgt, fällig werden.
b)
Die Kreditinstitute haben für den Aktivposten 5 (Schuldverschreibungen im Bestand) und den Passivposten 3 a) (begebene Schuldverschreibungen) den Betrag der Forderungen oder Verbindlichkeiten anzugeben, die in dem Jahr, das auf den Bilanzstichtag folgt, fällig werden.
c)
Die Mitgliedstaaten können vorsehen, daß die unter den Buchstaben a) und b) bezeichneten Angaben in der Bilanz gemacht werden.
d)
Die Kreditinstitute haben Angaben über die Vermögensgegenstände zu machen, die sie als Sicherheit für ihre Verbindlichkeiten oder für Verbindlichkeiten Dritter (einschließlich der Eventualverbindlichkeiten) gestellt haben, damit für jeden Passivposten und jeden Posten unter dem Strich der Gesamtbetrag der als Sicherheit gestellten Vermögensgegenstände erkennbar wird.

(4) Sofern die Kreditinstitute Angaben im Sinne von Artikel 43 Absatz 1 Nummer 7 der Richtlinie 78/660/EWG in den Posten unter dem Strich zu machen haben, brauchen diese Angaben im Anhang nicht wiederholt zu werden.

(5) Anstelle der in Artikel 43 Absatz 1 Nummer 8 der Richtlinie 78/660/EWG verlangten Angaben haben die Kreditinstitute im Anhang ihre in den Posten 1, 3, 4, 6 und 7 des Artikels 27 oder in den Posten B 1, B 2, B 3, B 4 und B 7 des Artikels 28 ausgewiesenen Erträge nach geographischen Märkten aufzugliedern, soweit diese Märkte sich vom Standpunkt der Organisation des Kreditinstituts wesentlich voneinander unterscheiden. ²Artikel 45 Absatz 1 Buchstabe b) der Richtlinie 78/660/EWG findet Anwendung.

(6) Die Bezugnahme in Artikel 43 Absatz 1 Nummer 9 der Richtlinie 78/660/EWG auf Artikel 23 Nummer 6 gilt als  Bezugnahme auf Artikel 27 Posten 8 a oder Artikel 28 Posten A 4 a) der vorliegenden Richtlinie.

(7) Abweichend von Artikel 43 Absatz 1 Nummer 13 der Richtlinie 78/660/EWG brauchen die Kreditinstitute lediglich die Beträge der den Mitgliedern ihrer Verwaltungs-, Geschäftsführungs- und Aufsichtsorgane gewährten Vorschüsse und Kredite sowie ihrer Garantieverpflichtungen zugunsten dieser Personen anzugeben. ²Diese Angaben sind zusammengefaßt für jede dieser Personengruppen zu machen.

Art. 41

(1) Die Angaben gemäß Artikel 15 Absatz 3 der Richtlinie 78/660/EWG sind für die Vermögensgegenstände im Sinne von Artikel 35 der vorliegenden Richtlinie zu machen. ²Die Verpflichtung, die Wertberichtigungen gesondert anzugeben, gilt jedoch nicht für den Fall, daß ein Mitgliedstaat eine Verrechnung zwischen Erträgen und Aufwendungen gemäß Artikel 34 Absatz 2 der vorliegenden Richtlinie zugelassen hat. ³In diesem Fall können die Wertberichtigungen mit anderen Posten zusammengefaßt werden.

(2) 

Die Mitgliedstaaten schreiben vor, daß die Kreditinstitute im Anhang folgende Angaben machen:

a)
eine Aufgliederung der in den Aktivposten 5 bis 8 enthaltenen börsenfähigen Wertpapiere nach börsennotierten und nicht börsennotierten Wertpapieren;
b)
eine Aufgliederung der in den Aktivposten 5 und 6 enthaltenen börsenfähigen Wertpapiere je nachdem, ob sie gemäß Artikel 35 wie Anlagevermögen bewertet werden, sowie das Kriterium zur Unterscheidung dieser beiden Kategorien von Wertpapieren;
c)
Angaben über die Beträge, mit denen sich die Kreditinstitute im Leasing-Geschäft engagiert haben, und zwar getrennt für die davon berührten Bilanzposten;
d)
eine Aufgliederung des Aktivpostens 13, des Passivpostens 4, der Aufwandsposten 10 und 18 der vertikalen Gliederung sowie A 6 und A 11 der horizontalen Gliederung und der Ertragsposten 7 und 17 der vertikalen Gliederung sowie B 7 und B 9 der horizontalen Gliederung der Gewinn- und Verlustrechnung nach den wichtigsten Einzelbeträgen, sofern diese Beträge für die Beurteilung des Jahresabschlusses nicht unwesentlich sind. Dabei sind ihr Betrag und ihre Art zu erläutern;
e)
Angaben über die im Berichtsjahr vom Kreditinstitut geleisteten Aufwendungen für nachrangige Verbindlichkeiten;
f)
Verwaltungs- und Agenturdienstleistungen eines Kreditinstituts gegenüber Dritten, sofern der Umfang solcher Geschäfte in bezug auf die Gesamttätigkeit des Kreditinstituts von wesentlicher Bedeutung ist;
g)
Angaben über den Gesamtbetrag der Vermögensgegenstände und den Gesamtbetrag der Schulden, die auf Fremdwährung lauten, umgerechnet in die Währung, in der der Jahresabschluß aufgestellt wird;
h)
eine Aufstellung über die Arten von am Bilanzstichtag noch nicht abgewickelten Termingeschäften, wobei insbesondere für jede Art dieser Geschäfte anzugeben ist, ob ein nennenswerter Teil davon zur Deckung von Zins-, Wechselkurs- oder Marktpreisschwankungen abgeschlossen wurde und ob ein nennenswerter Teil davon auf Handelsgeschäfte entfällt. Zu diesen Arten von Geschäften gehören alle Geschäfte, bei denen Erträge bzw. Aufwendungen unter Artikel 27 Posten 6, Artikel 28 Posten A 3 oder B 4 oder Artikel 29 Nummer 3 fallen, zum Beispiel Geschäfte über Fremdwährungen, Edelmetalle, börsenfähige Wertpapiere, Depotscheine und Warenzertifikate.



ABSCHNITT 9: BESTIMMUNGEN FÜR DEN KONSOLIDIERTEN ABSCHLUSS

Art. 42

(1) Die Kreditinstitute müssen einen konsolidierten Abschluß und einen konsolidierten Lagebericht gemäß der Richtlinie 83/349/EWG erstellen, sofern dieser Abschnitt nichts anderes vorsieht.

(2) Macht ein Mitgliedstaat keinen Gebrauch von Artikel 5 der Richtlinie 83/349/EWG, so findet Absatz 1 des vorliegenden Artikels auch auf Mutterunternehmen Anwendung, deren einziger Zweck darin besteht, Beteiligungen an Tochterunternehmen zu erwerben sowie die Verwaltung und Verwertung dieser Beteiligungen wahrzunehmen, sofern diese Tochterunternehmen ausschließlich oder überwiegend Kreditinstitute sind.

Art. 43

(1) Die Richtlinie 83/349/EWG gilt vorbehaltlich Artikel 1 der vorliegenden Richtlinie und Absatz 2 des vorliegenden Artikels.

(2) 

a)
Die Artikel 4, 6, 15 und 40 der Richtlinie 83/349/EWG finden keine Anwendung.
b)
Die Mitgliedstaaten können die Anwendung von Artikel 7 der Richtlinie 83/349/EWG folgenden weiteren Bedingungen unterwerfen:— Das Mutterunternehmen hat die Bürgschaft für die Verpflichtungen des befreiten Unternehmens übernommen; diese Bürgschaft wird im Abschluß des befreiten Unternehmens ausgewiesen;— das Mutterunternehmen ist ein Kreditinstitut im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a) der vorliegenden Richtlinie.
c)
Die in Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie 83/349/EWG unter den beiden ersten Gedankenstrichen genannten Angaben über die— Höhe des Anlagevermögens,— Nettoumsatzerlöse
werden ersetzt durch das Gesamtergebnis der Posten 1, 3, 4, 6 und 7 in Artikel 27 oder B 1, B 2, B 3, B 4 und B 7 in Artikel 28 der vorliegenden Richtlinie.
d)
Wird ein Tochterunternehmen, das ein Kreditinstitut ist, aufgrund von Artikel 13 Absatz 3 Buchstabe c) der Richtlinie 83/349/EWG nicht in den konsolidierten Abschluß einbezogen, ist aber der vorübergehende Besitz von Aktien oder Anteilen dieses Unternehmens auf eine finanzielle Stützungsaktion zur Sanierung oder Rettung des genannten Unternehmens zurückzuführen, so ist der Jahresabschluß dieses Unternehmens dem konsolidierten Abschluß beizufügen, und im Anhang sind zusätzliche Angaben über die Art und die Bedingungen der finanziellen Stützungsaktion zu machen.
e)
Ein Mitgliedstaat kann Artikel 12 der Richtlinie 83/349/EWG auch auf zwei oder mehrere Kreditinstitute anwenden, die zueinander nicht in der in Artikel 1 Absatz 1 oder 2 der Richtlinie 83/349/EWG bezeichneten Beziehung stehen, die jedoch einer einheitlichen Leitung unterstehen, ohne daß diese durch einen Vertrag oder durch Satzungsbestimmungen nachgewiesen werden muß.

 —————

g)
Für die Gliederung des konsolidierten Abschlusses gilt folgendes:— Die Artikel 3, 5 bis 26 und 29 bis 34 der vorliegenden Richtlinie finden Anwendung;— die Bezugnahme in Artikel 17 der Richtlinie 83/349/EWG auf Artikel 15 Absatz 3 der Richtlinie 78/660/EWG gilt für die Vermögensgegenstände, die wie Anlagevermögen im Sinne von Artikel 35 der vorliegenden Richtlinie bewertet werden.
h)
Auf den Inhalt des Anhangs des konsolidierten Abschlusses findet Artikel 34 der Richtlinie 83/349/EWG vorbehaltlich der Artikel 40 und 41 der vorliegenden Richtlinie Anwendung.



ABSCHNITT 10: OFFENLEGUNG

Art. 44

(1) 

Der ordnungsgemäß gebilligte Jahresabschluß und der Lagebericht sowie der Bericht der mit der Abschlußprüfung beauftragten Person sind nach den in den Rechtsvorschriften der einzelnen Mitgliedstaaten gemäß Artikel 3 der Richtlinie 68/151/EWG  vorgesehenen Verfahren offenzulegen.

²Die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften können jedoch zulassen, daß der Lagebericht nicht wie oben vorgesehen offenzulegen ist. ³In diesem Fall muß das Kreditinstitut seinen Lagebericht an seinem Sitz im betroffenen Mitgliedstaat zur Einsichtnahme für jedermann bereithalten. Eine vollständige oder teilweise Ausfertigung dieses Berichts muß auf bloßen Antrag erhältlich sein. Das dafür berechnete Entgelt darf die Verwaltungskosten nicht übersteigen.

(2) Absatz 1 gilt auch für den ordnungsgemäß gebilligten konsolidierten Abschluß und den konsolidierten Lagebericht sowie den Bericht der mit der Abschlußprüfung beauftragten Person.

(3) Sofern jedoch das Kreditinstitut, das den Jahresabschluß oder den konsolidierten Abschluß aufstellt, nicht in einer der in Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie 78/660/EWG genannten Rechtsformen organisiert ist und auch nicht für die in den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels genannten Unterlagen nach innerstaatlichem Recht der Offenlegungspflicht unterliegt, die der des Artikels 3 der Richtlinie 68/151/EWG entspricht, muß es zumindest diese Unterlagen an seinem Sitz zur Einsichtnahme für jedermann bereithalten. ²Ausfertigungen dieser Unterlagen müssen auf bloßen Antrag erhältlich sein. ³Das dafür berechnete Entgelt darf die Verwaltungskosten nicht übersteigen.

(4) Die Kreditinstitute müssen den Jahresabschluß und den konsolidierten Abschluß in jedem Mitgliedstaat offenlegen, in dem sie eine Zweigstelle im Sinne von Artikel 1 dritter Gedankenstrich der Richtlinie 77/780/EWG betreiben. ²Jeder dieser Mitgliedstaaten kann verlangen, daß die Offenlegung dieser Unterlagen in seiner Amtssprache erfolgt.

(5) 

Die Mitgliedstaaten sehen Sanktionen für den Fall vor, daß die in diesem Artikel vorgesehene Offenlegung nicht erfolgt.



ABSCHNITT 11: PRÜFUNG

Art. 45

Ein Mitgliedstaat braucht Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b) Ziffer iii) der Richtlinie 84/253/EWG  auf öffentliche Sparkassen nicht anzuwenden, sofern die Pflichtprüfung der in Artikel 1 Absatz 1 der bezeichneten Richtlinie genannten Unterlagen dieser Kreditinstitute einer für diese Sparkassen bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der vorliegenden Richtlinie bestehenden Prüfungsstelle vorbehalten ist, deren Leiter mindestens die in den Artikeln 3 bis 9 der Richtlinie 84/253/EWG genannten Voraussetzungen erfüllt.



ABSCHNITT 12: SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Art. 46

Der Kontaktausschuß gemäß Artikel 52 der Richtlinie 78/660/EWG hat in entsprechender Zusammensetzung auch zur Aufgabe,
a)
unbeschadet der Artikel 169 und 170 des Vertrags eine gleichmäßige Anwendung des Vertrags eine gleichmäßige Anwendung dieser Richtlinie durch eine regelmäßige Abstimmung, insbesondere in konkreten Anwendungsfragen, zu erleichtern;
b)
die Kommission, falls dies erforderlich sein sollte, bezüglich Ergänzungen oder Änderungen dieser Richtlinie zu beraten.

Art. 47

(1) Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie spätestens zum 31. Dezember 1990 nachzukommen. ²Sie setzen die Kommission davon unverzüglich in Kenntnis.

(2) Ein Mitgliedstaat kann vorsehen, daß die in Absatz 1 bezeichneten Vorschriften erstmals auf die Jahresabschlüsse und die konsolidierten Abschlüsse des am 1. Januar 1993 oder im Laufe des Jahres 1993 beginnenden Geschäftsjahres anzuwenden sind.

(3) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Art. 48

Der Rat prüft auf Vorschlag der Kommission fünf Jahre nach dem in Artikel 47 Absatz 2 bezeichneten Zeitpunkt unter Berücksichtigung der bei der Anwendung dieser Richtlinie gesammelten Erfahrungen und insbesondere der Ziele einer größeren Transparenz und Harmonisierung alle Bestimmungen dieser Richtlinie, die den Mitgliedstaaten eine Wahlfreiheit einräumen, sowie den Artikel 2 Absatz 1 und die Artikel 27, 28 und 41 und ändert sie erforderlichenfalls.

Art. 49

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.


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