Richtlinie 86/635/EWG des Rates vom 8. Dezember 1986 über den Jahresabschluß und den konsolidierten Abschluß von Banken und anderen Finanzinstituten
ABSCHNITT 1: EINLEITENDE BESTIMMUNGEN UND ANWENDUNGSBEREICHE
(1) Für die in Artikel 2 genannten Institute gelten die Artikel 2 und 3, Artikel 4 Absatz 1 und Absätze 3 bis 6, die Artikel 6, 7, 13 und 14, Artikel 15 Absätze 3 und 4, die Artikel 16 bis 21, 29 bis 35, 37 bis 41, Artikel 42 Satz 1, die Artikel 42a bis 42f, Artikel 45 Absatz 1, Artikel 46 Absätze 1 und 2, Artikel 46a, die Artikel 48 bis 50, die Artikel 50a, 50b und 50c, Artikel 51 Absatz 1, Artikel 51a, die Artikel 56 bis 59, 60a, 61 und 61a der Richtlinie 78/660/EWG, soweit in der vorliegenden Richtlinie nichts anderes bestimmt ist. ²Artikel 35 Absatz 3, die Artikel 36 und 37 sowie Artikel 39 Absätze 1 bis 4 dieser Richtlinie gelten jedoch nicht für Gegenstände des Aktiv- und Passivvermögens, die nach Abschnitt 7a der Richtlinie 78/660/EWG bewertet werden.
(2)
Wenn in den Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG auf die Artikel 9, 10 und 10a (Bilanz) oder auf die Artikel 22 bis 26 (Gewinn- und Verlustrechnung) der Richtlinie 78/660/EWG verwiesen wird, gilt dies als Bezugnahme auf die Artikel 4 und 4a (Bilanz) oder auf die Artikel 26, 27 und 28 (Gewinn- und Verlustrechnung) der vorliegenden Richtlinie.
(3) Die Bezugnahme in den Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG auf die Artikel 31 bis 42 der Richtlinie 78/660/EWG gilt als Bezugnahme auf diese letztgenannten Artikel unbeschadet der Artikel 35 bis 39 der vorliegenden Richtlinie.
(4) Soweit die in diesem Artikel genannten Bestimmungen der Richtlinie 78/660/EWG Bilanzposten betreffen, für die im Rahmen der vorliegenden Richtlinie ein selbständiger Bilanzposten nicht vorgesehen ist, gelten diese Bestimmungen sinngemäß für die Posten in Artikel 4 der vorliegenden Richtlinie, in denen die betreffenden Vermögenswerte enthalten sind.
(1)
Die durch diese Richtlinie vorgeschriebenen Maßnahmen der Koordinierung gelten für
Im Sinne dieser Richtlinie gelten Finanzinstitute auch als „Kreditinstitute“, es sei denn, daß der Zweck der Regelung etwas anderes fordert.
(2) Die Mitgliedstaaten brauchen diese Richtlinie nicht anzuwenden auf:
(3)
Unbeschadet des Artikels 2 Absatz 3 der Richtlinie 78/660/EWG können bis zu einer weiteren Koordinierung die Mitgliedstaaten
Solche Regelungen können sich nur auf Anpassungen der Gliederung, der Nomenklatur, der Terminologie und des Inhalts der Posten der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung beziehen; sie dürfen nicht zur Folge haben, daß es den betroffenen Kreditinstituten erlaubt wird, geringere Informationen in ihren Jahresabschlüssen zu liefern als andere Institute, die unter diese Richtlinie fallen.
³Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die betreffenden Kreditinstitute — gegebenenfalls nach Geschäftszweigen — innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf der in Artikel 47 Absatz 2 genannten Frist mit. ⁴Sie unterrichten die Kommission über die diesbezüglichen abweichenden Regelungen.
⁵ Die abweichenden Regelungen werden spätestens zehn Jahre nach Bekanntgabe dieser Richtlinie überprüft. ⁶Die Kommission unterbreitet gegebenenfalls geeignete Vorschläge hierzu. ⁷Außerdem legt sie spätestens fünf Jahre nach Bekanntgabe dieser Richtlinie einen Zwischenbericht vor.
ABSCHNITT 2: ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN ÜBER DIE BILANZ UND DIE GEWINN- UND VERLUSTRECHNUNG
Die Zusammenfassung von Posten nach Maßgabe von Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe a) oder b) der Richtlinie 78/660/EWG ist für Kreditinstitute auf die mit kleinen Buchstaben versehenen Posten der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechung beschränkt und ist nur im Rahmen der von den Mitgliedstaaten erlassenen Regelungen zulässig.
ABSCHNITT 3: GLIEDERUNG DER BILANZ
Die Mitgliedstaaten schreiben für die Bilanz die nachfolgende Gliederung vor. ²Alternativ dazu können sie den Kreditinstituten gestatten oder vorschreiben, die Bilanz nach Artikel 4a aufzustellen.
Aktiva
Summe der Aktiva.
Passiva
Summe der Passiva.
Posten unter dem Strich
Anstelle der Gliederung der Bilanzposten nach Artikel 4 können die Mitgliedstaaten den Kreditinstituten oder bestimmten Gruppen von Kreditinstituten gestatten oder vorschreiben, diese Posten nach ihrer Art zusammengefasst und nach ihrer relativen Liquidität geordnet auszuweisen, sofern der vermittelte Informationsgehalt dem nach Artikel 4 geforderten mindestens gleichwertig ist.
(1) Vermögensgegenstände nachrangiger Art sind als Unterposten der Aktivposten und der Unterposten nach Artikel 5 gesondert auszuweisen.
(2) Verbriefte und unverbriefte Vermögensgegenstände sind nachrangig, wenn die Forderungen im Falle der Liquidation oder des Konkurses erst nach den Forderungen der anderen Gläubiger befriedigt werden können.
(1) Vermögensgegenstände sind in den entsprechenden Bilanzposten auszuweisen, auch wenn das bilanzierende Kreditinstitut sie als Sicherheit für eigene Verbindlichkeiten oder für Verbindlichkeiten Dritter verpfändet oder in anderer Weise an Dritte als Sicherheit übertragen hat.
(2) Dem bilanzierenden Kreditinstitut als Sicherheit verpfändete oder anderweitig als Sicherheit übertragene Vermögensgegenstände sind in der Bilanz nur dann auszuweisen, wenn es sich dabei um Bareinlagen bei demselben Kreditinstitut handelt.
(1) Bei Gemeinschaftskrediten hat jedes beteiligte Kreditinstitut nur seinen Anteil an dem gesamten Kredit zu bilanzieren.
(2) Wenn bei Gemeinschaftskrediten der vom bilanzierenden Kreditinstitut garantierte Betrag höher ist als der Betrag der von ihm bereitgestellten Kreditmittel, so ist die zusätzliche Haftung als Eventualverbindlichkeit (in Posten 1 zweiter Gedankenstrich) unter dem Strich auszuweisen.
(1) Treuhandvermögen, das ein Kreditinstitut im eigenen Namen, aber für fremde Rechnung hält, muß bilanziert werden, wenn das Kreditinstitut Rechtsinhaber des Vermögens wird. ²Die Gesamtbeträge derartiger Forderungen und Verbindlichkeiten sind — gegliedert nach den verschiedenen Aktiv- und Passivposten — gesondert oder im Anhang anzugeben. ³Die Mitgliedstaaten können jedoch zulassen, daß das Treuhandvermögen unter dem Strich ausgewiesen wird, sofern eine besondere Regelung es ermöglicht, sie im Falle einer gerichtlich angeordneten Liquidation des Kreditinstituts aus der Masse auszusondern.
(2) Die im fremden Namen und für fremde Rechnung erworbenen Vermögensgegenstände dürfen nicht bilanziert werden.
(1) Pensionsgeschäfte sind Geschäfte, durch die ein Kreditinstitut oder ein Kunde („Pensionsgeber“) eigene Vermögensgegenstände — zum Beispiel Wechsel, Forderungen oder Wertpapiere — an ein anderes Kreditinstitut oder an einen Kunden („Pensionsnehmer“) überträgt, sofern vereinbart wird, daß dieselben Vermögensgegenstände später zu einem vereinbarten Preis an den Pensionsgeber zurückübertragen werden.
(2) Übernimmt der Pensionsnehmer die Verpflichtung, die Vermögensgegenstände zu einem bestimmten oder vom Pensionsgeber zu bestimmenden Zeitpunkt zurückzuübertragen, so handelt es sich um ein echtes Pensionsgeschäft.
(3) Ist der Pensionsnehmer lediglich berechtigt, die Vermögensgegenstände zum Kaufpreis oder zu einem vorher vereinbarten anderen Betrag an einem vorher festgelegten oder von ihm noch zu bestimmenden Zeitpunkt zurückzuübertragen, so handelt es sich um ein unechtes Pensionsgeschäft.
(4) Im Fall von Pensionsgeschäften nach Absatz 2 sind die übertragenen Vermögensgegenstände weiterhin in der Bilanz des Pensionsgebers auszuweisen; der vom Pensionsgeber dafür entgegengenommene Kaufpreis ist als Verbindlichkeit gegenüber dem Pensionsnehmer auszuweisen. ²Außerdem ist der Betrag der übertragenen Vermögensgegenstände im Anhang zum Abschluß des Pensionsgebers anzugeben. ³Der Pensionsnehmer darf die erworbenen Vermögensgegenstände nicht in seiner Bilanz ausweisen; der vom Pensionsnehmer gezahlte Übernahmepreis erscheint als Forderung an den Pensionsgeber.
(5) Im Fall von Pensionsgeschäften nach Absatz 3 darf der Pensionsgeber die Vermögensgegenstände nicht mehr bilanzieren; diese sind beim Pensionsnehmer zu aktivieren. ² Der Pensionsgeber hat in Posten 2 unter dem Strich den für den Fall des Rückkaufs vereinbarten Betrag auszuweisen.
(6)
Devisentermingeschäfte, Börsentermingeschäfte, die Ausgabe eigener Schuldverschreibungen auf abgekürzte Zeit sowie ähnliche Geschäfte gelten nicht als Pensionsgeschäfte im Sinne dieses Artikels.
ABSCHNITT 4: VORSCHRIFTEN ZU EINZELNEN BILANZPOSTEN
(1) Zum Kassenbestand gehören in- und ausländische gesetzliche Zahlungsmittel.
(2) Hier dürfen nur die bei Zentralnotenbanken und bei Postgiroämtern in den Niederlassungsländern des bilanzierenden Kreditinstituts unterhaltenen, jederzeit fälligen Guthaben ausgewiesen werden. ²Die übrigen Forderungen an diese Stellen sind als Forderungen an Kreditinstitute (Aktivposten 3) bzw. als Forderungen an Kunden (Aktivposten 4) auszuweisen.
(1) Dieser Posten umfaßt unter a) — als Schuldtitel öffentlicher Stellen und ähnliche Wertpapiere — Schatzwechsel, Schatzanweisungen und ähnliche Schuldtitel öffentlicher Stellen, sofern sie zur Refinanzierung bei den Zentralnotenbanken der Niederlassungsländer des Kreditinstituts zugelassen sind. ²Schuldtitel öffentlicher Stellen, die die genannte Voraussetzung nicht erfüllen, sind in Aktivposten 5 a) auszuweisen.
(2) Dieser Posten umfaßt unter b) als zur Refinanzierung bei Zentralnotenbanken zugelassene Wechsel alle Wechsel im Bestand, die von einem Kreditinstitut oder einem Kunden erworben wurden, sofern sie nach den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften zur Refinanzierung bei den Zentralnotenbanken der Niederlassungsländer des Kreditinstituts zugelassen sind.
(1)
Als Forderungen an Kreditinstitute gelten alle Arten von Forderungen aus Bankgeschäften des Kreditinstituts, das den Jahresabschluß aufstellt, an in- und ausländische Kreditinstitute ungeachtet ihrer Bezeichnung im Einzelfall.
Ausgenommen sind lediglich die in Form von Schuldverschreibungen oder in anderer Form verbrieften Forderungen, die in Aktivposten 5 auszuweisen sind.
(2)
Als Kreditinstitute im Sinne dieses Artikels gelten alle Unternehmen, die in der Liste aufzuführen sind, welche gemäß Artikel 3 Absatz 7 der Richtlinie 77/780/EWG im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wird, ebenso die Zentralnotenbanken sowie amtliche nationale und internationale Einrichtungen mit Bankcharakter und ferner alle privaten und öffentlichen Unternehmen, deren Sitz nicht in der Gemeinschaft liegt, sofern auf sie die Begriffsbestimmung des Artikels 1 der Richtlinie 77/780/EWG zutrifft.
Forderungen an Unternehmen, die die genannten Voraussetzungen nicht erfüllen, sind in Aktivposten 4 auszuweisen.
Als Forderungen an Kunden gelten alle Arten von Vermögensgegenständen, die Forderungen gegen in- und ausländische Nichtbanken („Kunden“) darstellen, ungeachtet ihrer Bezeichnung im Einzelfall.
Ausgenommen sind lediglich die in Form von Schuldverschreibungen oder in anderer Form verbrieften Forderungen, die in Aktivposten 5 auszuweisen sind.
(1) Hier sind Schuldverschreibungen und andere börsenfähige festverzinsliche Wertpapiere auszuweisen, die von Kreditinstituten, anderen Unternehmen oder von öffentlichen Stellen emittiert wurden; Schuldverschreibungen öffentlicher Stellen sind jedoch nur insoweit einzubeziehen, als sie nicht in Aktivposten 2 auszuweisen sind.
(2) Als festverzinslich gelten auch Wertpapiere, die mit einem veränderlichen Zinssatz ausgestattet sind, sofern dieser an eine bestimmte Größe, etwa an einen Interbankzinssatz oder an einen Eurogeldmarktsatz, gebunden ist.
(3) Im Darunterposten zu Aktivposten 5 b) dürfen nur die angekauften, börsenfähigen eigenen Schuldverschreibungen ausgewiesen werden.
(1)
Als Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten gelten alle Arten von Verbindlichkeiten aus Bankgeschäften des Kreditinstituts, das den Jahresabschluß aufstellt, gegenüber in- und ausländischen Kreditinstituten ungeachtet ihrer Bezeichnung im Einzelfall.
Ausgenommen sind lediglich die in Form von Schuldverschreibungen oder in anderer Form verbrieften Verbindlichkeiten, die in Passivposten 3 auszuweisen sind.
(2) Als Kreditinstitute im Sinne dieses Artikels gelten alle Unternehmen, die in der Liste aufzuführen sind, welche gemäß Artikel 3 Absatz 7 der Richtlinie 77/780/EWG im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wird, ebenso die Zentralnotenbanken sowie amtliche nationale und internationale Einrichtungen mit Bankcharakter und ferner alle privaten und öffentlichen Unternehmen, deren Sitz nicht in der Gemeinschaft liegt, sofern auf sie die Begriffsbestimmung des Artikels 1 der Richtlinie 77/780/EWG zutrifft.
(1)
Hier sind Beträge auszuweisen, die Gläubigern geschuldet werden, die keine Kreditinstitute im Sinne von Artikel 18 sind, und zwar ungeachtet ihrer Bezeichnung im Einzelfall.
Ausgenommen sind lediglich die in Form von Schuldverschreibungen oder in anderer Form verbrieften Verbindlichkeiten, die in Passivposten 3 auszuweisen sind.
(2) Als Spareinlagen gelten nur Gelder, die die entsprechenden einzelstaatlichen Voraussetzungen erfüllen.
(3) Sparbriefe sind in dem vorgesehenen Unterposten nur auszuweisen, wenn für sie keine übertragbaren Urkunden ausgestellt sind.
(1) Dieser Posten enthält sowohl Schuldverschreibungen als auch diejenigen Verbindlichkeiten, für die übertragbare Urkunden ausgestellt sind, insbesondere „certificates of deposit“, „bons de caisse“ und Verbindlichkeiten aus eigenen Akzepten und Solawechseln.
(2) Als eigene Akzepte gelten nur Akzepte, die vom Kreditinstitut zu seiner eigenen Refinanzierung ausgestellt worden sind und bei denen es erster Zahlungspflichtiger („Bezogener“) ist.
Hier sind alle in Artikel 9 der Richtlinie 78/660/EWG unter Passiva A IV aufgeführten Rücklagenarten in der dort gegebenen Abgrenzung auszuweisen. ²Zusätzlich dazu können die Mitgliedstaaten andere Arten von Rücklagen vorschreiben, sofern dies im Hinblick auf die von der Richtlinie 78/660/EWG nicht erfaßten Rechtsformen von Kreditinstituten erforderlich ist.
Die Rücklagen nach Absatz 1 sind in den Bilanzen der Kreditinstitute einzeln als Unterposten zu Passivposten 11 auszuweisen, außer der Neubewertungsrücklage, die in Passsivposten 12 ausgewiesen wird.
Hier sind alle Geschäfte zu erfassen, bei denen das Institut die Verpflichtungen eines Dritten übernommen hat.
Im Anhang sind Art und Betrag jeder Eventualverbindlichkeit anzugeben, die in bezug auf die Gesamttätigkeit des Instituts von Bedeutung ist.
³Indossamentsverbindlichkeiten aus weitergegebenen Wechseln sind nur zu erfassen, wenn die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften nichts anderes vorsehen. ⁴Das gleiche gilt für Akzepte außer eigenen Akzepten.
Die Verbindlichkeiten aus Bürgschaften und Haftung aus der Bestellung von Sicherheiten umfassen alle für Dritte eingegangenen Garantieverpflichtungen und alle als Sicherheit für Verbindlichkeiten Dritter dienenden Vermögensgegenstände, insbesondere Bürgschaften und unwiderrufliche Kreditbriefe.
Hier sind alle unwiderruflichen Verpflichtungen zu erfassen, die Anlaß zu einem Kreditrisiko geben können.
Im Anhang sind Art und Höhe jeder Verpflichtung anzugeben, die in bezug auf die Gesamttätigkeit des Instituts von Bedeutung ist.
Die Verpflichtungen aus Pensionsgeschäften umfassen die vom Kreditinstitut im Rahmen von Pensionsgeschäften im Sinne von Artikel 12 Absatz 3 eingegangenen Verpflichtungen.
ABSCHNITT 5: GLIEDERUNG DER GEWINN- UND VERLUSTRECHNUNG
Für die Aufstellung der Gewinn- und Verlustrechnung sehen die Mitgliedstaaten eine oder beide der in den Artikeln 27 und 28 enthaltenen Gliederungen vor. ²Sieht ein Mitgliedstaat beide Gliederungen vor, so kann er den Unternehmen die Wahl zwischen ihnen überlassen.
Abweichend von Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 78/660/EWG können die Mitgliedstaaten allen Kreditinstituten oder einzelnen Gruppen von Kreditinstituten gestatten oder vorschreiben, anstelle der Gliederung der Posten der Gewinn- und Verlustrechnung nach den Artikeln 27 oder 28 eine Ergebnisrechnung („statement of performance“) aufzustellen, sofern der vermittelte Informationsgehalt dem nach jenen Artikeln geforderten mindestens gleichwertig ist.
A. Aufwendungen
B. Erträge
ABSCHNITT 6: BESONDERE VORSCHRIFTEN ZU EINZELNEN POSTEN DER GEWINN- UND VERLUSTRECHNUNG
Artikel 27 Posten 1 und 2 (vertikale Gliederung)
und
Artikel 28 Posten A 1 und B 1 (horizontale Gliederung)
Zinserträge und ähnliche Erträge; Zinsaufwendungen und ähnliche Aufwendungen
Diese Posten enthalten die Ergebnisse aus dem Bankgeschäft, insbesondere:
Artikel 27 Posten 3 (vertikale Gliederung)
und
Artikel 28 Posten B 2 (horizontale Gliederung)
Erträge aus Aktien, anderen Anteilsrechten und nicht festverzinslichen Wertpapieren; Erträge aus Beteiligungen; Erträge aus Anteilen an verbundenen Unternehmen
Hier sind alle Dividenden und Erträge aus nicht festverzinslichen Wertpapieren, aus Beteiligungen sowie aus Anteilen an verbundenen Unternehmen auszuweisen. Erträge aus Investmentfonds-Anteilen sind ebenfalls hier auszuweisen.
Artikel 27 Posten 4 und 5 (vertikale Gliederung)
und
Artikel 28 Posten A 2 und B 3 (horizontale Gliederung)
Provisionserträge und Provisionsaufwendungen
Als Provisionserträge bzw. Provisionsaufwendungen gelten — unbeschadet des Artikels 29 — die im Dienstleistungsgeschäft für andere anfallenden Erträge bzw. Aufwendungen für die Inanspruchnahme von Dienstleistungen anderer. Dazu gehören vor allem:
Artikel 27 Posten 6 (vertikale Gliederung)
und
Artikel 28 Posten A 3 und B 4 (horizontale Gliederung)
Erträge/Aufwand aus Finanzgeschäften
Dieser Posten umfaßt:
Artikel 27 Posten 11 und 12 (vertikale Gliederung)
und
Artikel 28 Posten A 7 und B 5 (horizontale Gliederung)
Wertberichtigungen auf Forderungen und Zuführungen zu Rückstellungen für Eventualverbindlichkeiten und für Kreditrisiken
und
Erträge aus der Auflösung von Wertberichtigungen auf Forderungen und aus Rückstellungen für Eventualverbindlichkeiten und für Kreditrisiken
(1) Diese Posten enthalten einerseits die Aufwendungen für Wertberichtigungen auf Forderungen, die in den Aktivposten 3 und 4 ausgewiesen sind, und für Rückstellungen für Eventualverbindlichkeiten und für Kreditrisiken, die in den Posten 1 und 2 unter dem Strich ausgewiesen sind, und andererseits die Erträge aus dem Eingang abgeschriebener Forderungen sowie aus der Auflösung von früher gebildeten Wertberichtigungen und Rückstellungen.
(2) In den Mitgliedstaaten, die von der durch Artikel 37 gebotenen Möglichkeit Gebrauch machen, umfaßt dieser Posten auch den Saldo der Erträge und Aufwendungen aus Geschäften in den unter den Aktivposten 5 und 6 erfaßten Wertpapieren, die nicht wie Finanzanlagen im Sinne von Artikel 35 Absatz 2 bewertet werden und nicht Teil des Handelsbestandes sind, sowie der Wertberichtigungen und der Erträge aus der Auflösung von Wertberichtigungen auf solche Wertpapiere, wobei, wenn Artikel 36 Absatz 2 angewendet worden ist, der Unterschied berücksichtigt wird, der sich aus der Anwendung dieses Artikels ergibt. ²Die Bezeichnung dieses Postens ist entsprechend zu ändern.
(3) Die Mitgliedstaaten können zulassen, daß die unter diese Posten fallenden Aufwendungen und Erträge gegeneinander aufgerechnet werden, so daß nur ein Nettoposten (Ertrag oder Aufwand) ausgewiesen wird.
(4) Die Wertberichtigungen auf Forderungen an Kreditinstitute, an Kunden, an Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht, und an verbundene Unternehmen sind im Anhang aufzugliedern, wenn sie nicht unwesentlich sind. ²Falls der Mitgliedstaat die Aufrechnung entsprechend Absatz 3 zuläßt, braucht diese Regel nicht angewandt zu werden.
Artikel 27 Posten 13 und 14 (vertikale Gliederung)
und
Artikel 28 Posten A 8 und B 5 (horizontale Gliederung)
Wertberichtigungen auf Wertpapiere, die wie Finanzanlagen bewertet werden, sowie auf Beteiligungen und Anteile an verbundenen Unternehmen
und
Erträge aus Wertberichtigungen auf Wertpapiere, die wie Finanzanlagen bewertet werden, sowie auf Beteiligungen und Anteile an verbundenen Unternehmen
(1) Diese Posten enthalten einerseits die Aufwendungen für Wertberichtigungen auf Vermögensgegenstände, die in den Aktivposten 5 bis 8 ausgewiesen sind, und andererseits die Erträge aus der Auflösung von früher gebildeten Wertberichtigungen, wenn sich die Aufwendungen und Erträge auf Wertpapiere, die wie Finanzanlagen im Sinne des Artikels 35 Absatz 2 bewertet werden, auf Beteiligungen und Anteile an verbundenen Unternehmen beziehen.
(2) Die Mitgliedstaaten können zulassen, daß die unter diese Posten fallenden Aufwendungen und Erträge gegeneinander aufgerechnet werden, so daß nur ein Saldo (Ertrag oder Aufwand) ausgewiesen wird.
(3)
Die Wertberichtigungen auf diese Wertpapiere, auf Beteiligungen und auf Anteile an verbundenen Unternehmen sind im Anhang aufzugliedern, wenn sie nicht unwesentlich sind. ²Falls der Mitgliedstaat die Aufrechnung entsprechend Absatz 2 zuläßt, braucht diese Regel nicht angewandt zu werden.
ABSCHNITT 7: BEWERTUNGSREGELN
(1) Die Aktivposten 9 und 10 sind stets wie Anlagevermögen zu bewerten. ²Die in anderen Bilanzposten enthaltenen Vermögensgegenstände sind wie Anlagevermögen zu bewerten, wenn sie dazu bestimmt sind, dauernd dem Geschäftsbetrieb zu dienen.
(2) Sofern im Rahmen von Abschnitt 7 der Richtlinie 78/660/EWG von „Finanzanlagen“ die Rede ist, sind darunter für die Kreditinstitute Beteiligungen, Anteile an verbundenen Unternehmen sowie Wertpapiere zu verstehen, die dazu bestimmt sind, dauernd dem Geschäftsbetrieb zu dienen.
(3)
(1) Falls börsenfähige Wertpapiere, die nicht die Eigenschaft von Finanzanlagen haben, mit ihren Anschaffungskosten bilanziert werden, geben die Kreditinstitute im Anhang den Unterschiedsbetrag zwischen diesen Kosten und dem höheren Marktwert am Bilanzstichtag an.
(2) Die Mitgliedstaaten können jedoch zulassen oder vorschreiben, daß diese börsenfähigen Wertpapiere zum höheren Marktwert am Bilanzstichtag bilanziert werden. ²Der Unterschiedsbetrag zwischen den Anschaffungskosten und dem höheren Marktwert ist im Anhang anzugeben.
(1) Artikel 39 der Richtlinie 78/660/EWG findet für die Bewertung der Forderungen, Schuldverschreibungen sowie Aktien und anderer nicht festverzinslicher Wertpapiere, die nicht wie Finanzanlagen bewertet werden, von Kreditinstituten Anwendung.
(2) Jedoch können die Mitgliedstaaten bis zu einer späteren Koordinierung zulassen, daß
(1) Bis zu einer späteren Koordinierung müssen die Mitgliedstaaten, die von der in Artikel 37 vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch machen, und können die Mitgliedstaaten, die von dieser Möglichkeit nicht Gebrauch machen, die Schaffung eines Passivpostens 6 A in der Bilanz mit der Bezeichnung „ Fonds für allgemeine Bankrisiken“ zulassen. ²Dieser Posten umfaßt die Beträge, die das Kreditinstitut zur Deckung solcher Risiken einzusetzen beschließt, wenn dies aus Gründen der Vorsicht in Anbetracht der besonderen bankgeschäftlichen Risiken erforderlich ist.
(2) Der Saldo der Zuweisungen zu und Entnahmen von dem „Fonds für allgemeine Bankrisiken“ ist gesondert in der Gewinn- und Verlustrechnung auszuweisen.
(1) Die auf ausländische Währung lautenden Vermögenswerte und Verbindlichkeiten sind zum Kassakurs am Bilanzstichtag umzurechnen. ²Die Mitgliedstaaten können jedoch zulassen oder vorschreiben, daß Vermögensgegenstände, die den Finanzanlagen zuzurechnen sind, sowie Sachanlagen und immaterielle Anlagewerte, die weder auf den Termin- noch auf den Kassamärkten gedeckt oder besonders gedeckt sind, zu dem am Tag der Anschaffung geltenden Kurs umgerechnet werden.
(2)
Noch nicht abgewickelte Termingeschäfte und Kassageschäfte in ausländischer Währung sind zum Kassakurs am Bilanzstichtag umzurechnen.
Die Mitgliedstaaten können jedoch vorschreiben, daß Termingeschäfte zum Terminkurs am Bilanzstichtag umzurechnen sind.
(3) Unbeschadet Artikel 29 Nummer 3 ist die Differenz zwischen dem Buchwert der Vermögenswerte, Verbindlichkeiten und Termingeschäfte einerseits und dem Betrag, der sich aus der Umrechnung gemäß den Absätzen 1 und 2 ergibt, andererseits in der Gewinn- und Verlustrechnung zu erfassen. ²Die Mitgliedstaaten können jedoch zulassen oder vorschreiben, daß Umrechnungsdifferenzen, die sich aus der Umrechnung gemäß den Absätzen 1 und 2 ergeben, ganz oder teilweise in Rücklagen erfaßt werden, die nicht für die Verteilung verfügbar sind, wenn sie bei Vermögenswerten, die als Finanzanlagen und Sachanlagen sowie immaterielle Anlagewerte zu erfassen sind, und bei Geschäften zur Deckung dieser Vermögenswerte auftreten.
(4) Die Mitgliedstaaten können vorsehen, daß positive Umrechnungsdifferenzen, die aus Termingeschäften, Vermögenswerten oder Verbindlichkeiten herrühren, die nicht oder nicht besonders durch andere Termingeschäfte oder Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten gedeckt sind, nicht in der Gewinn- und Verlustrechnung erfaßt werden.
(5) Im Falle der Anwendung der in Artikel 59 der Richtlinie 78/660/EWG angegebenen Methode können die Mitgliedstaaten vorsehen, daß die Umrechnungsdifferenzen ganz oder teilweise direkt den Rücklagen zugeführt werden. ²Die positiven und negativen Umrechnungsdifferenzen, die den Rücklagen zugeführt wurden, sind in der Bilanz oder im Anhang gesondert auszuweisen.
(6) Die Mitgliedstaaten können zulassen oder vorschreiben, daß Umrechnungsdifferenzen, die im Rahmen der Konsolidierung bei der Umrechnung des zu Beginn des Geschäftsjahres vorhandenen Eigenkapitals eines verbundenen Unternehmens oder des Anteils am zu Beginn des Geschäftsjahres vorhandenen Eigenkapital im Falle einer Beteiligung auftreten, sowie Umrechnungsdifferenzen, die sich bei der Umrechnung von Geschäften zur Deckung dieses Eigenkapitals ergeben, ganz oder teilweise in die konsolidierten Rücklagen einbezogen werden.
(7)
Die Mitgliedstaaten können zulassen oder vorschreiben, daß Erträge und Aufwendungen von verbundenen Unternehmen und Beteiligungen zu den Durchschnittskursen während des Geschäftsjahres umgerechnet werden.
ABSCHNITT 8: INHALT DES ANHANGS
(1) Artikel 43 Absatz 1 der Richtlinie 78/660/EWG ist nach Maßgabe von Artikel 37 der vorliegenden Richtlinie sowie der nachstehenden Bestimmungen anzuwenden.
(2) Zusätzlich zu den nach Artikel 43 Absatz 1 Nummer 5 der Richtlinie 78/660/EWG vorgeschriebenen Angaben haben die Kreditinstitute folgende Angaben zu dem Posten 8 (nachrangige Verbindlichkeiten) offenzulegen:
(3)
(4) Sofern die Kreditinstitute Angaben im Sinne von Artikel 43 Absatz 1 Nummer 7 der Richtlinie 78/660/EWG in den Posten unter dem Strich zu machen haben, brauchen diese Angaben im Anhang nicht wiederholt zu werden.
(5) Anstelle der in Artikel 43 Absatz 1 Nummer 8 der Richtlinie 78/660/EWG verlangten Angaben haben die Kreditinstitute im Anhang ihre in den Posten 1, 3, 4, 6 und 7 des Artikels 27 oder in den Posten B 1, B 2, B 3, B 4 und B 7 des Artikels 28 ausgewiesenen Erträge nach geographischen Märkten aufzugliedern, soweit diese Märkte sich vom Standpunkt der Organisation des Kreditinstituts wesentlich voneinander unterscheiden. ²Artikel 45 Absatz 1 Buchstabe b) der Richtlinie 78/660/EWG findet Anwendung.
(6) Die Bezugnahme in Artikel 43 Absatz 1 Nummer 9 der Richtlinie 78/660/EWG auf Artikel 23 Nummer 6 gilt als Bezugnahme auf Artikel 27 Posten 8 a oder Artikel 28 Posten A 4 a) der vorliegenden Richtlinie.
(7) Abweichend von Artikel 43 Absatz 1 Nummer 13 der Richtlinie 78/660/EWG brauchen die Kreditinstitute lediglich die Beträge der den Mitgliedern ihrer Verwaltungs-, Geschäftsführungs- und Aufsichtsorgane gewährten Vorschüsse und Kredite sowie ihrer Garantieverpflichtungen zugunsten dieser Personen anzugeben. ²Diese Angaben sind zusammengefaßt für jede dieser Personengruppen zu machen.
(1) Die Angaben gemäß Artikel 15 Absatz 3 der Richtlinie 78/660/EWG sind für die Vermögensgegenstände im Sinne von Artikel 35 der vorliegenden Richtlinie zu machen. ²Die Verpflichtung, die Wertberichtigungen gesondert anzugeben, gilt jedoch nicht für den Fall, daß ein Mitgliedstaat eine Verrechnung zwischen Erträgen und Aufwendungen gemäß Artikel 34 Absatz 2 der vorliegenden Richtlinie zugelassen hat. ³In diesem Fall können die Wertberichtigungen mit anderen Posten zusammengefaßt werden.
(2)
Die Mitgliedstaaten schreiben vor, daß die Kreditinstitute im Anhang folgende Angaben machen:
ABSCHNITT 9: BESTIMMUNGEN FÜR DEN KONSOLIDIERTEN ABSCHLUSS
(1) Die Kreditinstitute müssen einen konsolidierten Abschluß und einen konsolidierten Lagebericht gemäß der Richtlinie 83/349/EWG erstellen, sofern dieser Abschnitt nichts anderes vorsieht.
(2) Macht ein Mitgliedstaat keinen Gebrauch von Artikel 5 der Richtlinie 83/349/EWG, so findet Absatz 1 des vorliegenden Artikels auch auf Mutterunternehmen Anwendung, deren einziger Zweck darin besteht, Beteiligungen an Tochterunternehmen zu erwerben sowie die Verwaltung und Verwertung dieser Beteiligungen wahrzunehmen, sofern diese Tochterunternehmen ausschließlich oder überwiegend Kreditinstitute sind.
(1) Die Richtlinie 83/349/EWG gilt vorbehaltlich Artikel 1 der vorliegenden Richtlinie und Absatz 2 des vorliegenden Artikels.
(2)
—————
ABSCHNITT 10: OFFENLEGUNG
(1)
Der ordnungsgemäß gebilligte Jahresabschluß und der Lagebericht sowie der Bericht der mit der Abschlußprüfung beauftragten Person sind nach den in den Rechtsvorschriften der einzelnen Mitgliedstaaten gemäß Artikel 3 der Richtlinie 68/151/EWG vorgesehenen Verfahren offenzulegen.
²Die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften können jedoch zulassen, daß der Lagebericht nicht wie oben vorgesehen offenzulegen ist. ³In diesem Fall muß das Kreditinstitut seinen Lagebericht an seinem Sitz im betroffenen Mitgliedstaat zur Einsichtnahme für jedermann bereithalten. ⁴Eine vollständige oder teilweise Ausfertigung dieses Berichts muß auf bloßen Antrag erhältlich sein. ⁵Das dafür berechnete Entgelt darf die Verwaltungskosten nicht übersteigen.
(2) Absatz 1 gilt auch für den ordnungsgemäß gebilligten konsolidierten Abschluß und den konsolidierten Lagebericht sowie den Bericht der mit der Abschlußprüfung beauftragten Person.
(3) Sofern jedoch das Kreditinstitut, das den Jahresabschluß oder den konsolidierten Abschluß aufstellt, nicht in einer der in Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie 78/660/EWG genannten Rechtsformen organisiert ist und auch nicht für die in den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels genannten Unterlagen nach innerstaatlichem Recht der Offenlegungspflicht unterliegt, die der des Artikels 3 der Richtlinie 68/151/EWG entspricht, muß es zumindest diese Unterlagen an seinem Sitz zur Einsichtnahme für jedermann bereithalten. ²Ausfertigungen dieser Unterlagen müssen auf bloßen Antrag erhältlich sein. ³Das dafür berechnete Entgelt darf die Verwaltungskosten nicht übersteigen.
(4) Die Kreditinstitute müssen den Jahresabschluß und den konsolidierten Abschluß in jedem Mitgliedstaat offenlegen, in dem sie eine Zweigstelle im Sinne von Artikel 1 dritter Gedankenstrich der Richtlinie 77/780/EWG betreiben. ²Jeder dieser Mitgliedstaaten kann verlangen, daß die Offenlegung dieser Unterlagen in seiner Amtssprache erfolgt.
(5)
Die Mitgliedstaaten sehen Sanktionen für den Fall vor, daß die in diesem Artikel vorgesehene Offenlegung nicht erfolgt.
ABSCHNITT 11: PRÜFUNG
Ein Mitgliedstaat braucht Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b) Ziffer iii) der Richtlinie 84/253/EWG auf öffentliche Sparkassen nicht anzuwenden, sofern die Pflichtprüfung der in Artikel 1 Absatz 1 der bezeichneten Richtlinie genannten Unterlagen dieser Kreditinstitute einer für diese Sparkassen bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der vorliegenden Richtlinie bestehenden Prüfungsstelle vorbehalten ist, deren Leiter mindestens die in den Artikeln 3 bis 9 der Richtlinie 84/253/EWG genannten Voraussetzungen erfüllt.
ABSCHNITT 12: SCHLUSSBESTIMMUNGEN
(1) Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie spätestens zum 31. Dezember 1990 nachzukommen. ²Sie setzen die Kommission davon unverzüglich in Kenntnis.
(2) Ein Mitgliedstaat kann vorsehen, daß die in Absatz 1 bezeichneten Vorschriften erstmals auf die Jahresabschlüsse und die konsolidierten Abschlüsse des am 1. Januar 1993 oder im Laufe des Jahres 1993 beginnenden Geschäftsjahres anzuwenden sind.
(3) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
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