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Einfuhrumsatzsteuer-Befreiungsverordnung
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Einfuhrumsatzsteuer-Befreiungsverordnung
§ 1a Sendungen von geringem Wert
Die Einfuhrumsatzsteuerfreiheit für Sendungen von Waren mit geringem Wert im Sinne des
Artikels 27 der Verordnung (EWG) Nr. 918/83
ist auf Waren beschränkt, deren Gesamtwert 22 Euro je Sendung nicht übersteigt.
Einfuhrumsatzsteuer-Befreiungsverordnung
Eingangsformel
§ 1
Allgemeines
§ 1a
Sendungen von geringem Wert
§ 2
Investitionsgüter und andere Ausrüstungsgegenstände
§ 3
Landwirtschaftliche Erzeugnisse
§ 4
Gegenstände erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters
§ 5
Tiere für Laborzwecke
§ 6
Gegenstände für Organisationen der Wohlfahrtspflege
§ 7
Werbedrucke
§ 8
Werbemittel für den Fremdenverkehr
§ 9
Amtliche Veröffentlichungen, Wahlmaterialien
§ 10
Behältnisse und Verpackungen
§ 11
Vorübergehende Verwendung
§ 12
Rückwaren
§ 12a
Freihafenlagerung
§ 12b
Freihafen-Veredelung
§ 13
Fänge deutscher Fischer
§ 14
Erstattung oder Erlaß
§ 15
Absehen von der Festsetzung der Steuer
§ 16
Inkrafttreten, abgelöste Vorschrift