(1) Einfuhrumsatzsteuerfrei ist die Einfuhr von Gegenständen, die als Gemeinschaftswaren ausgeführt und in einem Freihafen vorübergehend gelagert worden sind. ²Die Steuerfreiheit hängt davon ab, daß die nachfolgenden Vorschriften eingehalten sind.
(2) Die Lagerung bedarf einer besonderen Zulassung; sie wird grundsätzlich nur zugelassen, wenn im Freihafen vorhandene Anlagen sonst nicht wirtschaftlich ausgenutzt werden können und der Freihafen durch die Lagerung seinem Zweck nicht entfremdet wird. ²Für die Zulassung ist das von der Generalzolldirektion dafür bestimmte Hauptzollamt zuständig. ³Der Antrag auf Zulassung ist vom Lagerhalter schriftlich zu stellen. ⁴Die Zulassung wird schriftlich erteilt.
(3) Die Gegenstände sind vor der Ausfuhr zu gestellen und mit dem Antrag anzumelden, die Ausfuhr in den Freihafen zollamtlich zu überwachen. ²Unter bestimmten Voraussetzungen und Bedingungen kann zugelassen werden, daß die Gegenstände ohne Gestellung ausgeführt werden.
(4) Für die Wiedereinfuhr der Gegenstände wird eine Frist gesetzt; dabei werden die zugelassene Lagerdauer und die erforderlichen Beförderungszeiten berücksichtigt. ²Die Zollstelle erteilt dem Antragsteller einen Zwischenschein und überwacht die Ausfuhr.
(5) Die Gegenstände dürfen im Freihafen nur wie zugelassen gelagert werden. ²Die Lagerdauer darf ohne Zustimmung des Hauptzollamts nach Absatz 2 Satz 2 nicht überschritten werden. ³Die Frist für die Wiedereinfuhr der Gegenstände darf nur aus zwingendem Anlaß überschritten werden; der Anlaß ist nachzuweisen.
(6) Für die Überführung der Gegenstände in den freien Verkehr nach der Wiedereinfuhr ist der Zwischenschein als Steueranmeldung zu verwenden.