freiRecht
Verordnung (EU) 2017/591

Verordnung (EU) 2017/591

Delegierte Verordnung (EU) 2017/591 der Kommission vom 1. Dezember 2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die Anwendung von Positionslimits für Warenderivate

  • KAPITEL II: BERECHNUNGSMETHODE FÜR DIE GRÖSSE DER NETTOPOSITION EINER PERSON

Art. 5 „Dasselbe Warenderivat“ und „erhebliches Volumen“

(Artikel 57 Absatz 6 der Richtlinie 2014/65/EU)

1.   Ein an einem Handelsplatz gehandeltes Warenderivat gilt als dasselbe Warenderivat wie ein an einem anderen Handelsplatz gehandeltes Warenderivat, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

a)
Die vertraglichen Bestimmungen und die allgemeinen Vertragsbedingungen der beiden Warenderivate sind identisch, mit Ausnahme der Vorkehrungen zur Verringerung der Nachhandelsrisiken.
b)
Die beiden Warenderivate bilden einen einzigen Pool fungibler offener Positionen oder, bei Warenderivaten im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 44 Buchstabe c der Richtlinie 2014/65/EU, einen einzigen Pool begebener Wertpapiere, mit denen Positionen in einem an einem Handelsplatz gehandelten Warenderivat gegen an einem anderen Handelsplatz gehandelte Positionen in diesem Warenderivat glattgestellt werden können.

2.   Ein Warenderivat gilt als in erheblichem Volumen an einem Handelsplatz gehandelt, wenn der Handel mit dem Warenderivat an dem betreffenden Handelsplatz über drei aufeinanderfolgende Monate hinweg eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt:

a)
Die Zahl der offenen Kontraktpositionen im Spot-Monat und in anderen Monaten beträgt im Durchschnitt mehr als 10 000 handelbare Einheiten pro Tag oder
b)
im Falle von Warenderivaten im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 44 Buchstabe c der Richtlinie 2014/65/EU ergibt die Multiplikation der gehandelten Stückzahlen mit dem Preis im Tagesdurchschnitt einen Wert von mehr als 1 Mio. EUR.

3.   Als Handelsplatz, an dem das größte Volumen desselben Warenderivats gehandelt wird, gilt derjenige Handelsplatz, der über ein Jahr hinweg

a)
im Tagesdurchschnitt den größten Umfang an offenen Positionen aufweist oder
b)
im Falle von Warenderivaten im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 44 Buchstabe c der Richtlinie 2014/65/EU im Tagesdurchschnitt die größte Menge an gehandelten Wertpapieren aufweist.