freiRecht

Verordnung (EU) 2017/590

Verordnung (EU) 2017/590

Delegierte Verordnung (EU) 2017/590 der Kommission vom 28. Juli 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die Meldung von Geschäften an die zuständigen Behörden

Art. 1 Datenstandards und -formate für die Meldung von Geschäften

 Eine Geschäftsmeldung umfasst sämtliche in Anhang I Tabelle 2 aufgeführten Einzelheiten, die das jeweilige Finanzinstrument betreffen. ²Sämtliche Einzelheiten, die in Geschäftsmeldungen enthalten sein müssen, sind gemäß den in Anhang I Tabelle 2 angegebenen Standards und Formaten, in elektronischer und maschinenlesbarer Form sowie in einer einheitlichen XML-Vorlage nach der Methodik von ISO 20022 zu übermitteln.

Art. 2 Bedeutung von Geschäft

(1) Für die Zwecke von Artikel 26 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 ist ein Geschäft der Abschluss eines Erwerbs oder einer Veräußerung eines in Artikel 26 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 genannten Finanzinstruments.

(2) Ein Erwerb gemäß Absatz 1 umfasst Folgendes:

a)
den Kauf eines Finanzinstruments;
b)
den Abschluss eines Derivatkontrakts;
c)
eine Erhöhung des Nominalbetrags eines Derivatkontrakts.

(3) 

Eine Veräußerung gemäß Absatz 1 umfasst Folgendes:

a)
den Verkauf eines Finanzinstruments;

b)
die Glattstellung eines Derivatkontrakts;

c)
eine Herabsetzung des Nominalbetrags eines Derivatkontrakts.

(4) Für die Zwecke von Artikel 26 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 ist ein Geschäft auch der gleichzeitige Erwerb und die gleichzeitige Veräußerung eines Finanzinstruments ohne Wechsel des Eigentums an diesem Finanzinstrument mit der Pflicht zur Nachhandelsveröffentlichung gemäß den Artikeln 6, 10, 20 oder 21 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014.

(5) 

Ein Geschäft für die Zwecke von Artikel 26 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 umfasst nicht:

a)
Wertpapierfinanzierungsgeschäfte im Sinne von Artikel 3 Absatz 11 der Verordnung (EU) 2015/2365 des Europäischen Parlaments und des Rates ;
b)
einen Kontrakt, der nur zu Clearing- oder Abwicklungszwecken zustande gekommen ist;

c)
eine Verrechnung gegenseitiger Verpflichtungen zwischen Parteien, wenn die Nettoverpflichtung fortgeführt wird;

d)
einen Erwerb oder eine Veräußerung, der bzw. die lediglich das Ergebnis einer Depottätigkeit ist;
e)
eine Nachhandelszuteilung oder Novation eines Derivatkontrakts, bei der eine der Parteien des Derivatkontrakts durch eine dritte Partei ersetzt wird;
f)
eine Portfoliokomprimierung;
g)
die Ausgabe oder Rücknahme von Anteilen eines Organismus für gemeinsame Anlagen durch den Verwalter des Organismus für gemeinsame Anlagen;
h)
die Ausübung eines in ein Finanzinstrument eingebetteten Rechts oder die Umwandlung einer Wandelanleihe und das daraus resultierende Geschäft mit dem zugrunde liegenden Finanzinstrument;
i)
die Ausgabe, den Ablauf oder die Rücknahme eines Finanzinstruments als Ergebnis vorab festgelegter Vertragsbedingungen oder als Ergebnis obligatorischer Ereignisse, die sich dem Einfluss des Anlegers entziehen, wenn der Anleger zum Zeitpunkt der Ausgabe, des Ablaufs oder der Rücknahme des Finanzinstruments keine Anlageentscheidung trifft;
j)
eine Erhöhung oder Herabsetzung des Nominalbetrags eines Derivatkontrakts als Ergebnis vorab festgelegter Vertragsbedingungen oder obligatorischer Ereignisse, wenn der Anleger zum Zeitpunkt der Änderung des Nominalbetrags keine Anlageentscheidung trifft;
k)
eine Änderung der Zusammensetzung eines Indexes oder Korbs, die nach der Ausführung eines Geschäfts erfolgt;
l)
einen Erwerb im Rahmen eines Dividenden-Reinvestierungsplans;
m)
einen Erwerb oder eine Veräußerung im Rahmen eines als Anreiz für Mitarbeiter aufgelegten Aktienplans oder im Zusammenhang mit der Verwaltung einer Treuhandgesellschaft für nicht in Anspruch genommene Mittel oder mit verbleibenden Ansprüchen auf Teilaktien nach Unternehmensereignissen oder als Teil von Aktienrückkaufprogrammen, wenn alle nachstehenden Kriterien erfüllt sind:
i)
das Erwerbs- bzw. Veräußerungsdatum wird im Voraus festgelegt und veröffentlicht;
ii)
die vom Anleger getroffene Anlageentscheidung bezüglich des Erwerbs oder der Veräußerung kommt einer Option des Anlegers gleich, das Geschäft ohne Möglichkeit einer einseitigen Änderung der Bedingungen des Geschäfts abzuschließen;
iii)
zwischen der Anlageentscheidung und dem Zeitpunkt der Ausführung liegt ein Zeitraum vom mindestens zehn Geschäftstagen;
iv)
bei einem einmaligen Geschäft eines bestimmten Anlegers mit einem bestimmten Finanzinstrument ist der Wert des Geschäfts auf einen Betrag von 1 000 EUR beschränkt oder bei einer Vereinbarung, die zu mehreren Geschäften führt, ist der Gesamtwert der Geschäfte eines bestimmten Anlegers mit einem bestimmten Finanzinstrument pro Kalendermonat auf einen Betrag von 500 EUR beschränkt;
n)
ein Tausch- und Ausschreibungsangebot für eine Schuldverschreibung oder sonstige verbriefte Schuldtitel, wenn die Bedingungen des Angebots im Voraus festgelegt und veröffentlicht werden und die Anlageentscheidung einer Option des Anlegers gleichkommt, das Geschäft ohne Möglichkeit einer einseitigen Änderung der Bedingungen abzuschließen.
o)
einen Erwerb oder eine Veräußerung, der bzw. die lediglich das Ergebnis einer Übertragung von Sicherheiten ist.

Die in Unterabsatz 1 Buchstabe a vorgesehene Ausnahme gilt nicht für Wertpapierfinanzierungsgeschäfte, bei denen ein Mitglied des Europäischen Systems der Zentralbanken Gegenpartei ist.

Die in Unterabsatz 1 Buchstabe i vorgesehene Ausnahme gilt nicht für Erstemissionen oder Zweitemissionen oder Platzierungen oder die Emission von Schuldtiteln.

Art. 3 Bedeutung von Ausführung eines Geschäfts

(1) Ein Geschäft im Sinne von Artikel 2 gilt als von der Wertpapierfirma ausgeführt, wenn diese eine der folgenden Leistungen erbringt oder eine der folgenden Tätigkeiten durchführt, die ein Geschäft zur Folge haben.

a)
Annahme und Übermittlung von Aufträgen, die ein oder mehrere Finanzinstrument(e) zum Gegenstand haben;
b)
Ausführung von Aufträgen im Namen von Kunden;
c)
Handel für eigene Rechnung;
d)
Treffen einer Anlageentscheidung im Einklang mit einem von einem Kunden erteilten Vermögensverwaltungsmandat;
e)
Übertragung von Finanzinstrumenten auf oder aus Konten.

(2) Ein Geschäft gilt nicht als von der Wertpapierfirma ausgeführt, wenn diese einen Auftrag gemäß Artikel 4 übermittelt.

Art. 4 Übermittlung eines Auftrags

(1) 

Wenn eine Wertpapierfirma einen Auftrag gemäß Artikel 26 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 übermittelt (übermittelnde Firma), so gilt dieser nur dann als von der Wertpapierfirma übermittelt, wenn die nachstehenden Voraussetzungen erfüllt sind:

a)
der Auftrag wurde von einem Kunden erteilt oder ist auf ihre Entscheidung zurückzuführen, ein bestimmtes Finanzinstrument gemäß einem von einem oder mehreren Kunden erteilten Vermögensverwaltungsmandat zu erwerben oder zu veräußern;
b)
die übermittelnde Firma hat einer anderen Wertpapierfirma (Empfängerfirma) die in Absatz 2 genannten Einzelheiten des Auftrags übermittelt;
c)
die Empfängerfirma unterliegt Artikel 26 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 und erklärt sich damit einverstanden, das aus dem betreffenden Auftrag resultierende Geschäft entweder zu melden oder die Einzelheiten des Auftrags gemäß diesem Artikel an eine andere Wertpapierfirma zu übermitteln.

Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe c ist in der Einverständniserklärung die Frist für die Bereitstellung der Einzelheiten des Auftrags durch die übermittelnde Firma an die Empfängerfirma angegeben und vorgesehen, dass die Empfängerfirma vor der Übermittlung einer Geschäftsmeldung oder der Übermittlung des Auftrags gemäß diesem Artikel prüft, ob die erhaltenen Einzelheiten des Auftrags offensichtliche Fehler oder Auslassungen enthalten.

(2) 

Die nachstehenden Einzelheiten von Aufträgen sind, sofern auf den jeweiligen Auftrag zutreffend, gemäß Absatz 1 zu übermitteln:

a)
die Kennung des Finanzinstruments;
b)
die Angabe, ob sich der Auftrag auf den Erwerb oder die Veräußerung des Finanzinstruments bezieht;
c)
Preis und Menge gemäß Angabe im Auftrag;
d)
Bezeichnung und Einzelheiten des Kunden der übertragenden Firma für die Zwecke des Auftrags;
e)
Bezeichnung und Einzelheiten des Entscheidungsträgers für den Kunden, wenn die Anlageentscheidung im Rahmen einer Vertretungsvollmacht getroffen wird;
f)
Angaben zur Identifizierung eines Leerverkaufs;
g)
Angaben zur Identifizierung einer Person oder eines Algorithmus, die bzw. der für die Anlageentscheidung in der übermittelnden Firma verantwortlich ist;
h)
Land der Zweigniederlassung der Wertpapierfirma, die die Aufsichtsverantwortung für die für die Anlageentscheidung verantwortliche Person hat, und Land der Zweigniederlassung der Wertpapierfirma, die den Auftrag vom Kunden empfangen oder gemäß einem von diesem erteilten Vermögensverwaltungsmandat eine Anlageentscheidung für einen Kunden getroffen hat;
i)
bei einem Auftrag über Warenderivate eine Angabe, ob mit dem Geschäft eine objektiv messbare Risikominderung gemäß Artikel 57 der Richtlinie 2014/65/EU einhergeht;
j)
der Code zur Identifizierung der übermittelnden Firma.

Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe d sind Kunden, bei denen es sich um natürliche Personen handelt, gemäß Artikel 6 zu bestimmen.

³Wurde der übermittelte Auftrag von einer Firma entgegengenommen, die den Auftrag zuvor nicht gemäß den in diesem Artikel genannten Bedingungen übermittelt hat, ist der Code für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe j der Code zur Identifizierung der übermittelnden Firma. Wurde der übermittelte Auftrag gemäß den in diesem Artikel genannten Bedingungen von einer zuvor übermittelnden Firma entgegengenommen, ist der gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe j bereitgestellte Code der Code zur Identifizierung der zuvor übermittelnden Firma.

(3) Bei mehr als einer übermittelnden Firma im Zusammenhang mit einem bestimmten Auftrag werden die in Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstaben d bis i genannten Einzelheiten des Auftrags für den Kunden der ersten übermittelnden Firma übermittelt.

(4) Handelt es sich um einen zusammengefassten Auftrag für mehrere Kunden, sind die in Absatz 2 genannten Angaben für jeden Kunden zu übermitteln.

Art. 5 Angabe der Wertpapierfirma, die ein Geschäft ausführt

(1) Eine Wertpapierfirma, die ein Geschäft ausführt, stellt sicher, dass ihre Angabe in der gemäß Artikel 26 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 übermittelten Geschäftsmeldung mit einer validierten, ausgestellten und ordnungsgemäß erneuerten Rechtsträgerkennung gemäß ISO 17442 erfolgt.

(2) Eine Wertpapierfirma, die ein Geschäft ausführt, stellt sicher, dass die Referenzdaten in Verbindung mit ihrer Rechtsträgerkennung im Einklang mit den Bedingungen einer der anerkannten lokalen operativen Einheiten (Local Operating Units, LOU) des globalen Systems der Rechtsträgerkennungen erneuert werden.

Art. 6 Angaben zur Identifizierung natürlicher Personen

(1) Eine natürliche Person ist in einer Geschäftsmeldung mit der Bezeichnung anzugeben, die sich aus der Zeichenkette bestehend aus dem Alpha-2-Code nach ISO 3166-1 (Ländercode aus zwei Buchstaben) des Landes der Staatsangehörigkeit der Person, gefolgt von der in Anhang II aufgeführten nationalen Kundenkennung auf der Grundlage der Staatsangehörigkeit der Person ergibt.

(2) Die nationale Kundenkennung gemäß Absatz 1 wird im Einklang mit den in Anhang II angegebenen Prioritätsstufen zugewiesen, wobei die Kennung mit der höchsten Prioritätsstufe verwendet wird, die eine Person besitzt, unabhängig davon, ob diese Kennung der Wertpapierfirma bereits bekannt ist.

(3) Besitzt eine natürliche Person die Staatsangehörigkeiten mehrerer Länder des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR), werden der Ländercode der Nationalität, der bei einer alphabetischen Sortierung der Alpha-2-Codes gemäß ISO 3166-1 an erster Stelle steht, und die Kennung dieser Nationalität, die gemäß Absatz 2 zugewiesen wurde, verwendet. ²Besitzt eine natürliche Person eine Staatsangehörigkeit eines Nicht-EWR-Landes, wird die Kennung mit der höchsten Prioritätsstufe gemäß dem in Anhang II vorgesehenen Feld für „alle anderen Länder“ verwendet. ³Besitzt eine natürliche Person die Staatsangehörigkeit eines EWR-Landes und eines Nicht-EWR-Landes, werden der Ländercode des EWR-Landes und die Kennung dieser Nationalität mit der höchsten Prioritätsstufe, die gemäß Absatz 2 zugewiesen wurde, verwendet.

(4) Lautet die gemäß Absatz 2 zugewiesene Kennung CONCAT, gibt die Wertpapierfirma die natürliche Person mit einer Zeichenkette aus nachfolgenden Bestandteilen in nachfolgender Reihenfolge an:

a)
Geburtsdatum der Person im Format JJJJMMTT;
b)
die ersten fünf Buchstaben des Vornamens;
c)
die ersten fünf Buchstaben des Nachnamens.

(5) Für die Zwecke von Absatz 4 sind Namensvorsätze ausgeschlossen und Vor- und Nachnamen aus weniger als fünf Zeichen werden durch „#“ ergänzt, damit sämtliche Angaben von Namen und Nachnamen gemäß Absatz 4 fünf Zeichen umfassen. ²Es sind ausschließlich Großbuchstaben zu verwenden. ³Es dürfen keine Apostrophe, Akzente, Bindestriche, Satz- oder Leerzeichen verwendet werden.

Art. 7 Angaben zur Identifizierung des Kunden und Kennung und Einzelheiten des Entscheidungsträgers

(1) Eine Geschäftsmeldung in Bezug auf ein Geschäft, das im Namen eines Kunden ausgeführt wurde, der eine natürliche Person ist, umfasst den vollständigen Namen und das Geburtsdatum des Kunden, wie in den Feldern 9, 10, 11, 18, 19 und 20 der Tabelle 2 in Anhang I vorgegeben.

(2) Ist der Kunde nicht die Person, die die Anlageentscheidung bezüglich dieses Geschäfts getroffen hat, wird in der Geschäftsmeldung die Person angegeben, die diese Entscheidung im Namen des Kunden getroffen hat; die Angabe erfolgt gemäß den Vorgaben der Felder 12 bis 15 der Tabelle 2 in Anhang I für den Käufer und der Felder 21 bis 24 der Tabelle 2 in Anhang I für den Verkäufer.

Art. 8 Angabe der Person oder des Computeralgorithmus, die bzw. der für die Anlageentscheidung verantwortlich ist

(1) Geht die Anlageentscheidung für den Erwerb oder die Veräußerung eines bestimmten Finanzinstruments von einer Person oder einem Computeralgorithmus in einer Wertpapierfirma aus, erfolgt die Angabe dieser Person oder dieses Computeralgorithmus wie in Feld 57 der Tabelle 2 in Anhang I vorgegeben. ²Die Wertpapierfirma gibt diese Person oder diesen Computeralgorithmus nur an, wenn die Anlageentscheidung entweder im Namen der Wertpapierfirma selbst oder im Namen eines Kunden im Einklang mit einem von diesem erteilten Vermögensverwaltungsmandat getroffen wurde.

(2) Wird die Anlageentscheidung von mehreren Personen innerhalb der Wertpapierfirma getroffen, bestimmt die Wertpapierfirma, welche Person die vorrangige Verantwortung für diese Entscheidung trägt. ²Die Bestimmung der Person, die die vorrangige Verantwortung für die Anlageentscheidung trägt, erfolgt im Einklang mit von der Wertpapierfirma vorab festgelegten Kriterien.

(3) Ist gemäß Absatz 1 ein Computeralgorithmus in der Wertpapierfirma für die Anlageentscheidung verantwortlich, weist die Wertpapierfirma dem Computeralgorithmus eine Bezeichnung für dessen Identifizierung in einer Geschäftsmeldung zu. Diese Bezeichnung muss die nachstehenden Voraussetzungen erfüllen:

a)
Sie ist eindeutig für jede Codeliste bzw. Handelsstrategie, die den Algorithmus ausmacht, unabhängig von den Finanzinstrumenten oder den Märkten, auf die der Algorithmus Anwendung findet;
b)
nach ihrer Zuweisung zu dem Algorithmus wird sie durchgängig für den Algorithmus oder Versionen des Algorithmus verwendet;
c)
sie ist über die Zeit hinweg eindeutig.

Art. 9 Angabe der Person oder des Computeralgorithmus, die bzw. der für die Ausführung eines Geschäfts verantwortlich ist

(1) Bestimmt eine Person oder ein Computeralgorithmus in der Wertpapierfirma, die ein Geschäft ausführt, welcher Handelsplatz, systematische Internalisierer oder welche organisierte Handelsplattform außerhalb der Union verwendet werden soll, welchen Firmen Aufträge weitergeleitet werden sollen oder welche Bedingungen in Verbindung mit der Ausführung eines Auftrags gelten sollen, wird diese Person oder dieser Computeralgorithmus in Feld 59 der Tabelle 2 in Anhang I angegeben.

(2) Ist eine Person in der Wertpapierfirma für die Ausführung des Geschäfts verantwortlich, weist die Wertpapierfirma dieser Person im Einklang mit Artikel 6 eine Bezeichnung für deren Identifizierung in einer Geschäftsmeldung zu.

(3) Ist ein Computeralgorithmus in der Wertpapierfirma für die Ausführung des Geschäfts verantwortlich, weist die Wertpapierfirma diesem Computeralgorithmus im Einklang mit Artikel 8 Absatz 3 eine Bezeichnung für dessen Identifizierung zu.

(4) Sind sowohl eine Person als auch ein Computeralgorithmus oder mehrere Personen oder Algorithmen an der Ausführung des Geschäfts beteiligt, bestimmt die Wertpapierfirma, welche Person oder welcher Computeralgorithmus vorrangig für die Ausführung des Geschäfts verantwortlich ist. ²Die Bestimmung der Person oder des Computeralgorithmus, die bzw. der die vorrangige Verantwortung für die Ausführung trägt, erfolgt im Einklang mit von der Wertpapierfirma vorab festgelegten Kriterien.

Art. 10 Angaben zu der für das Geschäft in Anspruch genommenen betreffenden Ausnahme

In Geschäftsmeldungen ist die für das ausgeführte Geschäft in Anspruch genommene betreffende Ausnahme nach Artikel 4 oder Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 entsprechend den Vorgaben von Feld 61 der Tabelle 2 in Anhang I dieser Verordnung anzugeben.

Art. 11 Angaben zur Identifizierung eines Leerverkaufs

(1) In Geschäftsmeldungen sind Geschäfte, die zum Zeitpunkt ihrer Ausführung Leerverkaufsgeschäfte oder teilweise Leerverkaufsgeschäfte sind, entsprechend den Vorgaben von Feld 62 der Tabelle 2 in Anhang I anzugeben.

(2) Eine Wertpapierfirma bestimmt nach bestem Bemühen die Leerverkaufsgeschäfte, in denen ihr Kunde der Verkäufer ist, auch wenn eine Wertpapierfirma die Aufträge mehrerer Kunden zusammenfasst. ²Die Wertpapierfirma gibt diese Leerverkaufsgeschäfte in ihrer Geschäftsmeldung entsprechend den Vorgaben von Feld 62 der Tabelle 2 in Anhang I an.

(3) Führt eine Wertpapierfirma ein Leerverkaufsgeschäft in eigenem Namen aus, gibt sie in der Geschäftsmeldung an, ob das Leerverkaufsgeschäft in der Funktion eines Market-Makers oder Primärhändlers im Rahmen einer Ausnahme gemäß Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 durchgeführt wurde.

Art. 12 Meldung einer Ausführung für eine Kombination von Finanzinstrumenten

Führt eine Wertpapierfirma ein Geschäft mit zwei oder mehr Finanzinstrumenten aus, meldet die Wertpapierfirma das Geschäft mit jedem Finanzinstrument separat und verknüpft diese Meldungen über eine auf der Ebene der Wertpapierfirma eindeutige Kennung mit der Gruppe von Geschäftsmeldungen, die mit dieser Ausführung in Zusammenhang stehen, wie in Feld 40 der Tabelle 2 in Anhang I vorgegeben.

Art. 13 Vorgaben für die Entwicklung, Zuteilung und Führung von Rechtsträgerkennungen

(1) 

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Rechtsträgerkennungen im Einklang mit den nachstehenden Grundsätzen entwickelt, zugeteilt und geführt werden:

a)
Eindeutigkeit;
b)
Genauigkeit;
c)
Kohärenz;
d)
Neutralität;
e)
Zuverlässigkeit;
f)
Quelloffenheit;
g)
Flexibilität;
h)
Skalierbarkeit;
i)
Zugänglichkeit.

Die Mitgliedstaaten stellen des Weiteren sicher, dass Rechtsträgerkennungen (LEI) unter Verwendung weltweit einheitlicher operativer Standards entwickelt, zugeteilt und geführt werden, dem Regelungsrahmen des Ausschusses für die LEI-Regulierungsaufsicht (Legal Entity Identifier Regulatory Oversight Committee) unterliegen und zu angemessenen Kosten erhältlich sind.

(2) Eine Wertpapierfirma darf keine Leistungen erbringen, die zur Übermittlung einer Geschäftsmeldung für ein Geschäft verpflichten, das im Namen eines Kunden abgeschlossen wurde, der berechtigt ist, einen LEI-Code zu führen, bevor sie den LEI-Code von diesem Kunden erhalten hat.

(3) Wertpapierfirmen stellen sicher, dass Länge und Aufbau des Codes der ISO-Norm 17442 entsprechen, der Code in der globalen LEI-Datenbank verzeichnet ist, die von der durch die LEI-Regulierungsaufsicht ernannten zentralen operativen Einheit (Central Operating Unit, COU) geführt wird, und zu dem betreffenden Kunden gehört.

Art. 14 Meldung von Geschäften, die von Zweigniederlassungen ausgeführt werden

(1) Eine Wertpapierfirma meldet Geschäfte, die vollständig oder teilweise über ihre Zweigniederlassung ausgeführt werden, der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats der Wertpapierfirma, es sei denn, die zuständigen Behörden des Herkunfts- und des Aufnahmemitgliedstaats haben eine anderslautende Vereinbarung getroffen.

(2) Führt eine Wertpapierfirma ein Geschäft vollständig oder teilweise über ihre Zweigniederlassung aus, meldet sie das Geschäft nur einmal.

(3) Sind Ländercodeangaben für die Zweigniederlassung einer Wertpapierfirma in einer Geschäftsmeldung entsprechend den Vorgaben der Felder 8, 17, 37, 58 oder 60 von Tabelle 2 des Anhangs I erforderlich, da ein Geschäft teilweise oder vollständig durch diese Zweigniederlassung ausgeführt wurde, gibt die Wertpapierfirma in allen nachstehenden Fällen den Ländercode nach ISO 3166 für die entsprechende Zweigniederlassung in der Geschäftsmeldung an:

a)
Wenn die Zweigniederlassung den Auftrag von einem Kunden erhalten oder gemäß einem von dem Kunden erteilten Vermögensverwaltungsmandat eine Anlageentscheidung für einen Kunden getroffen hat;
b)
wenn die Zweigniederlassung die Aufsichtsverantwortung für die Person hat, die für die betreffende Anlageentscheidung verantwortlich ist;
c)
wenn die Zweigniederlassung die Aufsichtsverantwortung für die Person hat, die für die Ausführung des Geschäfts verantwortlich ist;
d)
wenn das Geschäft an einem Handelsplatz oder über eine organisierte Handelsplattform außerhalb der Union ausgeführt wurde und die Mitgliedschaft der Zweigniederlassung bei diesem Handelsplatz oder einer organisierten Handelsplattform genutzt wurde.

(4) Treffen ein oder mehrere der in Absatz 3 aufgeführten Fälle nicht auf eine Zweigniederlassung der Wertpapierfirma zu, wird in den entsprechenden Feldern in Tabelle 2 von Anhang I der ISO-Ländercode für den Herkunftsmitgliedstaat der Wertpapierfirma oder, im Falle einer Drittlandfirma, der Ländercode des Landes, in dem die Firma ihre Hauptverwaltung oder ihren Sitz hat, angegeben.

(5) 

Die Zweigniederlassung einer Drittlandfirma übermittelt die Geschäftsmeldung der zuständigen Behörde, die die Zweigniederlassung zugelassen hat. ²Die Zweigniederlassung einer Drittlandfirma gibt in den entsprechenden Feldern in Tabelle 2 von Anhang I den ISO-Ländercode für den Mitgliedstaat der zuständigen Zulassungsbehörde an.

Verfügt eine Drittlandfirma über Zweigniederlassungen in mehreren Mitgliedstaaten der Union, wählen diese Zweigniederlassungen gemeinsam eine der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten aus, an die Geschäftsmeldungen gemäß den Absätzen 1 bis 3 zu senden sind.

Art. 15 Verfahren und Vorkehrungen für die Meldung von Finanzgeschäften

(1) 

Die Verfahren und Vorkehrungen für die Erstellung und Übermittlung von Geschäftsmeldungen durch Handelsplätze und Wertpapierfirmen umfassen:

a)
Systeme zur Gewährleistung der Sicherheit und Vertraulichkeit der gemeldeten Daten;
b)
Mechanismen, anhand derer die Quelle der Geschäftsmeldung eindeutig identifiziert werden kann;
c)
Vorsichtsmaßnahmen, dank derer nach einem Systemausfall das Melden zügig wieder aufgenommen werden kann;
d)
Mechanismen für die Erkennung von Fehlern und Auslassungen bei der Meldung eines Geschäfts;
e)
Mechanismen zur Vermeidung doppelter Geschäftsmeldungen, einschließlich in den Fällen, in denen sich eine Wertpapierfirma im Einklang mit Artikel 26 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 darauf verlässt, dass ein Handelsplatz die Einzelheiten von Geschäften meldet, die die Wertpapierfirma über die Systeme des Handelsplatzes ausgeführt hat;
f)
Mechanismen zur Gewährleistung, dass der Handelsplatz nur Meldungen für diejenigen Wertpapierfirmen übermittelt, die sich dafür entschieden haben, dass der Handelsplatz in ihrem Namen Meldungen für Geschäfte übermitteln soll, die über Systeme dieses Handelsplatzes durchgeführt wurden;
g)
Mechanismen zur Vermeidung der Meldung von Geschäften, für die keine Meldepflicht nach Artikel 26 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 besteht, da sie entweder kein Geschäft im Sinne von Artikel 2 dieser Verordnung sind oder da das Instrument, das Gegenstand des betreffenden Geschäfts ist, nicht in den Anwendungsbereich von Artikel 26 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 fällt;
h)
Mechanismen zur Identifizierung nicht gemeldeter Geschäfte, für die eine Meldepflicht nach Artikel 26 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 besteht, einschließlich der Fälle, in denen von der betreffenden zuständigen Behörde zurückgewiesene Meldungen nicht erfolgreich erneut übermittelt wurden.

(2) 

Erlangt der Handelsplatz oder die Wertpapierfirma Kenntnis über Fehler oder Auslassungen in einer an eine zuständige Behörde übermittelten Geschäftsmeldung, über ein Versäumnis der Übermittlung einer Geschäftsmeldung einschließlich eines Versäumnisses der erneuten Übermittlung einer zurückgewiesenen Geschäftsmeldung für meldepflichtige Geschäfte oder über die Meldung eines Geschäfts, für das keine Meldepflicht besteht, unterrichtet er bzw. sie die entsprechende zuständige Behörde umgehend über diesen Umstand.

(3) Wertpapierfirmen müssen über Vorkehrungen verfügen, die die Vollständigkeit und Richtigkeit ihrer Geschäftsmeldungen gewährleisten. ²Zu diesen Vorkehrungen gehören das Testen ihres Meldevorgangs und der regelmäßige Abgleich ihrer Front-Office-Handelsaufzeichnungen mit den von ihren zuständigen Behörden zu diesem Zweck zur Verfügung gestellten Datenproben.

(4) Stellen die zuständigen Behörden keine Datenproben zur Verfügung, gleichen die Wertpapierfirmen ihre Front-Office-Handelsaufzeichnungen mit den Daten in den Geschäftsmeldungen, die sie an die zuständigen Behörden übermittelt haben oder die ARM oder Handelsplätze in ihrem Namen übermittelt haben, ab. ² Der Abgleich umfasst die Prüfung der Rechtzeitigkeit der Meldung, der Richtigkeit und Vollständigkeit der einzelnen Datenfelder und deren Übereinstimmung mit den in Tabelle 2 von Anhang I angegebenen Standards und Formaten.

(5) Wertpapierfirmen müssen über Vorkehrungen verfügen, die sicherstellen, dass ihre Geschäftsmeldungen bei gemeinsamer Betrachtung sämtliche Änderungen ihrer Position und der Position ihrer Kunden in den betreffenden Finanzinstrumenten zum Zeitpunkt der Ausführung der Geschäfte mit den Finanzinstrumenten widerspiegeln.

(6) Storniert oder korrigiert ein ARM im Einklang mit den Anweisungen der Wertpapierfirma eine im Namen einer Wertpapierfirma übermittelte Geschäftsmeldung, hat die Wertpapierfirma die Einzelheiten zu den Korrekturen und Stornierungen, die sie vom ARM erhalten hat, aufzubewahren.

(7) Meldungen gemäß Artikel 26 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 sind an die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats des Handelsplatzes zu senden.

(8) Die zuständigen Behörden haben beim gegenseitigen Austausch von Geschäftsmeldungen sichere elektronische Kommunikationskanäle zu verwenden.

Art. 16 Bestimmung des unter Liquiditätsaspekten wichtigsten Marktes

(1) Im Falle von übertragbaren Wertpapieren im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Ziffer 44 Buchstabe a der Richtlinie 2014/65/EU, Emissionszertifikaten oder Anteilen an Organismen für gemeinsame Anlagen wird der unter Liquiditätsaspekten wichtigste Markt für dieses Finanzinstrument (der wichtigste Markt) einmal im Kalenderjahr auf der Grundlage der Daten des vorherigen Kalenderjahres — vorausgesetzt, das Finanzinstrument war zu Beginn des vorherigen Kalenderjahres zum Handel zugelassen oder wurde gehandelt — wie folgt bestimmt:

a)
Bei Instrumenten, die an einem oder mehreren geregelten Märkten zum Handel zugelassen sind, ist der wichtigste Markt der geregelte Markt, an dem der Umsatz gemäß Definition in Artikel 17 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/587 der Kommission  im vorherigen Kalenderjahr für dieses Instrument am höchsten war;
b)
bei Instrumenten, die nicht zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind, ist der wichtigste Markt das MTF, bei dem der Umsatz im vorherigen Kalenderjahr für dieses Finanzinstrument am höchsten war;
c)
für die Zwecke der Buchstaben a und b wird der höchste Umsatz unter Ausschluss sämtlicher Geschäfte berechnet, für die gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a, b oder c der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 Ausnahmen von den Vorhandelstransparenzanforderungen gelten.

(2) Abweichend von Absatz 1 ist in den Fällen, in denen ein übertragbares Wertpapier im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Ziffer 44 Buchstabe a der Richtlinie 2014/65/EU, ein Emissionszertifikat oder ein Anteil an einem Organismus für gemeinsame Anlagen zu Beginn des vorherigen Kalenderjahres nicht zum Handel zugelassen war oder gehandelt wurde oder unzureichende oder keine Daten zur Berechnung des Umsatzes im Einklang mit Absatz 1 Buchstabe c dieses Artikels zur Bestimmung des wichtigsten Marktes für dieses Finanzinstrument vorliegen, der wichtigste Markt für das Finanzinstrument der Markt des Mitgliedstaats, in dem erstmals ein Antrag auf Zulassung zum Handel gestellt wurde oder in dem das Instrument erstmals gehandelt wurde.

(3) Im Falle eines übertragbaren Wertpapiers im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Ziffer 44 Buchstabe b der Richtlinie 2014/65/EU oder eines Geldmarktinstruments, dessen Emittent in der Union ansässig ist, ist der wichtigste Markt der Markt des Mitgliedstaats, in dem sich der Sitz des Emittenten befindet.

(4) Im Falle eines übertragbaren Wertpapiers im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Ziffer 44 Buchstabe b der Richtlinie 2014/65/EU oder eines Geldmarktinstruments, dessen Emittent außerhalb der Union ansässig ist, ist der wichtigste Markt der Markt des Mitgliedstaats, in dem erstmals ein Antrag auf Zulassung zum Handel für dieses Finanzinstrument gestellt wurde oder das Finanzinstrument erstmals an einem Handelsplatz gehandelt wurde.

(5) Im Falle eines Finanzinstruments, das ein Derivatkontrakt oder ein Differenzgeschäft oder ein übertragbares Wertpapier im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Ziffer 44 Buchstabe c der Richtlinie 2014/65/EU ist, wird der wichtigste Markt wie folgt bestimmt:

a)
Ist der Basiswert des Finanzinstruments ein übertragbares Wertpapier im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Ziffer 44 Buchstabe a der Richtlinie 2014/65/EU oder ein Emissionszertifikat, das zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen ist oder über ein MTF gehandelt wird, ist der wichtigste Markt der Markt, der gemäß Absatz 1 oder 2 dieses als wichtigster Markt für das zugrunde liegende Wertpapier gilt.
b)
ist der Basiswert des Finanzinstruments ein übertragbares Wertpapier im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Ziffer 44 Buchstabe b der Richtlinie 2014/65/EU oder ein Geldmarktinstrument, das zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen ist oder über ein MTF oder ein OTF gehandelt wird, ist der wichtigste Markt der Markt, der gemäß Absatz 3 oder 4 dieses Artikels als wichtigster Markt für das zugrunde liegende Finanzinstrument gilt;
c)
ist der Basiswert des Finanzinstruments ein Korb aus Finanzinstrumenten, ist der wichtigste Markt der Markt des Mitgliedstaats, in dem das Finanzinstrument erstmals zum Handel an einem Handelsplatz zugelassen oder erstmals an einem Handelsplatz gehandelt wurde.
d)
ist der Basiswert des Finanzinstruments ein Index aus Finanzinstrumenten, ist der wichtigste Markt der Markt des Mitgliedstaats, in dem das Finanzinstrument erstmals zum Handel an einem Handelsplatz zugelassen oder erstmals an einem Handelsplatz gehandelt wurde;
e)
ist der Basiswert des Finanzinstruments ein Derivat, das zum Handel an einem Handelsplatz zugelassen ist oder an einem Handelsplatz gehandelt wird, ist der wichtigste Markt der Markt des Mitgliedstaats, in dem dieses Derivat zum Handel an einem Handelsplatz zugelassen ist oder an einem Handelsplatz gehandelt wird.

(6) Bei Finanzinstrumenten, die nicht durch die Absätze 1 bis 5 abgedeckt sind, ist der wichtigste Markt der Markt des Mitgliedstaats des Handelsplatzes, an dem das Finanzinstrument erstmals zum Handel zugelassen wurde oder an dem das Finanzinstrument erstmals gehandelt wurde.

Art. 17 Inkrafttreten und Anwendung

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 3. Januar 2018.

Die Anwendung von Artikel 2 Absatz 5 Unterabsatz 2 beginnt jedoch 12 Monate nach dem Inkrafttreten des von der Kommission gemäß Artikel 4 Absatz 9 der Verordnung (EU) 2015/2365 erlassenen delegierten Rechtsakts.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.



ANHANG I

ANHANG I



Tabelle 1

Legende zu Tabelle 2

SYMBOLDATENTYPDEFINITION
{ALPHANUM-n}Bis zu n alphanumerische ZeichenFreitextfeld
{CFI_CODE}6 ZeichenISO 10962 (CFI-Code)
{COUNTRYCODE_2}2 alphanumerische ZeichenAus 2 Buchstaben bestehender Ländercode gemäß dem Alpha-2-Ländercode nach ISO 3166-1
{CURRENCYCODE_3}3 alphanumerische ZeichenAus 3 Buchstaben bestehender Währungscode gemäß den Währungscodes nach ISO 4217
{DATE_TIME_FORMAT}Datums- und Zeitformat nach ISO 8601Datum und Uhrzeit in folgendem Format:YYYY-MM-DDThh:mm:ss.ddddddZ.
— „YYYY“ bezeichnet das Jahr.
— „MM“ bezeichnet den Monat.
— „DD“ bezeichnet den Tag.
— „T“ bedeutet, dass der Buchstabe „T“ verwendet werden soll.
— „hh“ bezeichnet die Stunde.
— „mm“ bezeichnet die Minute.
— „ss.dddddd“ bezeichnet die Sekunde und den Bruchteil einer Sekunde.
— Z bezeichnet die UTC-Zeit (koordinierte Weltzeit).
Datum und Uhrzeit sind als UTC-Zeit anzugeben.
{DATEFORMAT}Datumsformat nach ISO 8601Das Datum ist in folgendem Format anzugeben:YYYY-MM-DD.
{DECIMAL-n/m}Dezimalzahl mit bis zu n Stellen insgesamt, wovon bis zu m Stellen Nachkommastellen sein könnenNumerisches Feld für positive und negative Werte.— Dezimaltrennzeichen ist der Punkt (.);
— negativen Zahlen wird ein Minuszeichen (-) vorangestellt;
Werte werden gerundet und nicht abgeschnitten.
{INDEX}4 Buchstaben„EONA“ — EONIA„EONS“ — EONIA SWAP
„EURI“ — EURIBOR
„EUUS“ — EURODOLLAR
„EUCH“ — EuroSwiss
„GCFR“ — GCF REPO
„ISDA“ — ISDAFIX
„LIBI“ — LIBID
„LIBO“ — LIBOR
„MAAA“ — Muni AAA
„PFAN“ — Pfandbriefe
„TIBO“ — TIBOR
„STBO“ — STIBOR
„BBSW“ — BBSW
„JIBA“ — JIBAR
„BUBO“ — BUBOR
„CDOR“ — CDOR
„CIBO“ — CIBOR
„MOSP“ — MOSPRIM
„NIBO“ — NIBOR
„PRBO“ — PRIBOR
„TLBO“ — TELBOR
„WIBO“ — WIBOR
„TREA“ — Treasury
„SWAP“ — SWAP
„FUSW“ — Future SWAP
{INTEGER-n}Ganze Zahl mit bis zu n Ziffern insgesamtNumerisches Feld für positive und negative ganzzahlige Werte
{ISIN}12 alphanumerische ZeichenISIN-Code gemäß ISO 6166
{LEI}20 alphanumerische ZeichenKennung für juristische Personen (Rechtsträgerkennung) gemäß ISO 17442
{MIC}4 alphanumerische ZeichenCode für die Identifizierung von Handelsplätzen gemäß ISO 10383
{NATIONAL_ID}35 alphanumerische ZeichenDie Kennung leitet sich nach Artikel 6 und der Tabelle von Anhang II ab.



Tabelle 2

In Geschäftsmeldungen anzugebende Einzelheiten

NFELDZU MELDENDER INHALTFÜR DIE MELDUNG ZU VERWENDENDE FORMATE UND STANDARDS
1Status der MeldungAngabe, ob es sich um eine neue Geschäftsmeldung oder eine Stornierung handelt.„NEWT“ — Neu„CANC“ — Stornierung
2Referenznummer des GeschäftsEindeutige Kennnummer der ausführenden Wertpapierfirma für jede Geschäftsmeldung.Übermittelt ein Handelsplatz gemäß Artikel 26 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 eine Geschäftsmeldung im Namen einer nicht der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 unterliegenden Firma, füllt der Handelsplatz dieses Feld mit einer durch ihn intern generierten Zahl aus, die für jede von dem Handelsplatz übermittelte Geschäftsmeldung eindeutig ist.
{ALPHANUM-52}
3Vom Handelsplatz vergebener Identifikationscode für das GeschäftVon den Handelsplätzen erstellte und an Käufer und Verkäufer gemäß Artikel 12 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/580 der Kommission (1) weitergeleitete Nummer.Dieses Feld ist nur für die Marktseite eines an einem Handelsplatz ausgeführten Geschäfts erforderlich.
{ALPHANUM-52}
4Identifikationscode der ausführenden EinrichtungCode zur Identifikation der Einrichtung, die das Geschäft ausführt.{LEI}
5Unter die Richtlinie 2014/65/EU fallende WertpapierfirmaGibt an, ob die in Feld 4 genannte Einrichtung eine unter Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 2014/65/EU fallende Wertpapierfirma ist.„true“ — zutreffend„false“ — nicht zutreffend
6Identifikationscode der übermittelnden EinrichtungCode zur Identifikation der Einrichtung, die die Geschäftsmeldung im Einklang mit Artikel 26 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 der zuständigen Behörde übermittelt.Wird die Meldung der zuständigen Behörde direkt von der ausführenden Firma übermittelt, ist in dem Feld die LEI der ausführenden Firma anzugeben (sofern die ausführende Firma eine juristische Person ist).
Wird die Meldung von einem Handelsplatz übermittelt, ist in dem Feld die LEI des Betreibers des Handelsplatzes anzugeben.
Wird die Meldung von einem ARM übermittelt, ist in dem Feld die LEI des ARM anzugeben.
{LEI}
Einzelheiten zum Käufer— Bei gemeinsamen Konten sind die Felder 7-11 für jeden Käufer zu wiederholen.
— Handelt es sich bei dem Geschäft um einen übermittelten Auftrag, der die Voraussetzungen für eine Übermittlung gemäß Artikel 4 erfüllt, nimmt die Empfängerfirma die Angaben in den Feldern 7-15 anhand der von der übermittelnden Firma erhaltenen Informationen in der Meldung der Empfängerfirma vor.
— Handelt es sich bei der Übermittlung um einen übermittelten Auftrag, der die Voraussetzungen für eine Übermittlung gemäß Artikel 4 nicht erfüllt, behandelt die Empfängerfirma die übermittelnde Firma als Käufer.
7Identifikationscode des KäufersCode zur Identifikation des Erwerbers des Finanzinstruments.Wenn der Erwerber eine juristische Person ist, ist der LEI-Code des Erwerbers zu verwenden.
Wenn der Erwerber keine juristische Person ist, ist die in Artikel 6 angegebene Kennung zu verwenden.
Wurde das Geschäft an einem Handelsplatz oder über eine organisierte Handelsplattform außerhalb der Union ausgeführt, bei dem bzw. der eine zentrale Gegenpartei (CCP) verwendet und die Identität des Erwerbers nicht preisgegeben wird, ist der LEI-Code der CCP zu verwenden.
Wurde das Geschäft an einem Handelsplatz oder über eine organisierte Handelsplattform außerhalb der Union ausgeführt, bei dem bzw. der keine CCP verwendet und die Identität des Erwerbers nicht preisgegeben wird, ist der MIC des Handelsplatzes oder der organisierten Handelsplattform außerhalb der Union zu verwenden.
Ist der Erwerber eine Wertpapierfirma, die als systematischer Internalisierer (SI) handelt, ist der LEI-Code des SI zu verwenden.
„INTC“ ist als Bezeichnung für ein Kundensammelkonto in der Wertpapierfirma zu verwenden, um eine Übertragung auf dieses oder von diesem Konto mit einer zugehörigen Zuteilung zu dem/den einzelnen Kunden von diesem bzw. auf dieses Konto zu melden.
Bei Optionen und Swaptions ist der Käufer die Gegenpartei, die das Recht zur Ausübung der Option innehat, und der Verkäufer die Gegenpartei, die die Option verkauft und eine Prämie erhält.
Bei Futures und Forwards, die sich nicht auf Währungen beziehen, ist der Käufer die Gegenpartei, die das Instrument kauft, und der Verkäufer die Gegenpartei, die das Instrument verkauft.
Bei Swaps, die sich auf Wertpapiere beziehen, ist der Käufer die Gegenpartei, die das Risiko der Preisbewegung des zugrunde liegenden Wertpapiers übernimmt und den Wertpapierbetrag erhält. Der Verkäufer ist die Gegenpartei, die den Wertpapierbetrag zahlt.
Bei Swaps, die sich auf Zinssätze oder Inflationsindizes beziehen, ist der Käufer die Gegenpartei, die den Festzins zahlt. Der Verkäufer ist die Gegenpartei, die den Festzins erhält. Bei Basisswaps (Float-to-Float-Zinsswaps) ist der Käufer die Gegenpartei, die den Spread zahlt, und der Verkäufer die Gegenpartei, die den Spread erhält.
Bei Swaps und Forwards, die sich auf Währungen beziehen, und bei Cross Currency Swaps ist der Käufer die Gegenpartei, welche die Währung erhält, die bei einer alphabetischen Sortierung nach den ISO 4217-Codes an erster Stelle steht, und der Verkäufer die Gegenpartei, die diese Währung liefert.
Bei Swaps, die sich auf Dividenden beziehen, ist der Käufer die Gegenpartei, die die äquivalenten tatsächlichen Dividendenzahlungen erhält. Der Verkäufer ist die Gegenpartei, die die Dividende zahlt und den Festzins erhält.
Bei derivativen Finanzinstrumenten zur Übertragung des Kreditrisikos, mit Ausnahme von Optionen und Swaptions, ist der Käufer die Gegenpartei, die diese Absicherung kauft. Der Verkäufer ist die Gegenpartei, die diese Absicherung verkauft.
Bei Warenderivatkontrakten ist der Käufer die Gegenpartei, die die in der Meldung angegebene Ware erhält, und der Verkäufer die Gegenpartei, die diese Ware liefert.
Bei Zinstermingeschäften (Forward Rate Agreements) ist der Käufer die Gegenpartei, die den Festzins zahlt, und der Verkäufer die Gegenpartei, die den Festzins erhält.
Bei einer Erhöhung des Nominalwerts entspricht der Käufer dem Erwerber des Finanzinstruments innerhalb des ursprünglichen Geschäfts, und der Verkäufer entspricht dem Veräußerer des Finanzinstruments innerhalb des ursprünglichen Geschäfts.
Bei einer Verringerung des Nominalwerts entspricht der Käufer dem Veräußerer des Finanzinstruments innerhalb des ursprünglichen Geschäfts, und der Verkäufer entspricht dem Erwerber des Finanzinstruments innerhalb des ursprünglichen Geschäfts.
{LEI}{MIC}
{NATIONAL_ID}
„INTC“
Weitere Einzelheiten— Die Felder 8-15 sind nur auszufüllen, wenn der Käufer ein Kunde ist
— Die Felder 9-11 sind nur auszufüllen, wenn der Käufer eine natürliche Person ist
8Land der Zweigniederlassung für den KäuferIst der Erwerber ein Kunde, ist in diesem Feld das Land der Zweigniederlassung anzugeben, die den Auftrag von dem Kunden erhalten hat oder eine Anlageentscheidung für einen Kunden im Einklang mit einem durch den Kunden erteilten Vermögensverwaltungsmandat getroffen hat, wie in Artikel 14 Absatz 3 gefordert.Wurde diese Tätigkeit nicht durch eine Zweigniederlassung durchgeführt, ist in diesem Feld der Ländercode des Herkunftsmitgliedstaats der Wertpapierfirma oder (im Falle von Drittlandfirmen) der Ländercode des Landes, in dem die Wertpapierfirma ihre Hauptverwaltung oder ihren Sitz hat, anzugeben.
Handelt es sich bei dem Geschäft um einen übermittelten Auftrag, der die Voraussetzungen für eine Übermittlung gemäß Artikel 4 erfüllt, sind in diesem Feld die von der übermittelnden Firma erhaltenen Informationen anzugeben.
{COUNTRYCODE_2}
9Käufer — Vorname(n)Vollständige(r) Vorname(n) des Käufers. Bei mehreren Vornamen sind sämtliche Namen durch Kommata getrennt in diesem Feld anzugeben.{ALPHANUM-140}
10Käufer — Nachname(n)Vollständige(r) Nachname(n) des Käufers. Bei mehreren Nachnamen sind sämtliche Nachnamen durch Kommata getrennt in diesem Feld anzugeben.{ALPHANUM-140}
11Käufer — GeburtsdatumGeburtsdatum des Käufers{DATEFORMAT}
Kaufentscheidungsträger— Die Felder 12-15 sind nur auszufüllen, wenn der Entscheidungsträger im Rahmen einer Vertretungsvollmacht handelt
12Code des Kaufentscheidungs-trägersCode zur Identifikation der Person, die die Entscheidung zum Erwerb des Finanzinstruments trifft.Wird die Entscheidung von einer Wertpapierfirma getroffen, ist in diesem Feld die Identität der Wertpapierfirma und nicht die Einzelperson anzugeben, die die Anlageentscheidung getroffen hat.
Wenn der Entscheidungsträger eine juristische Person ist, ist der LEI-Code des Entscheidungsträgers zu verwenden.
Wenn der Entscheidungsträger keine juristische Person ist, ist die in Artikel 6 angegebene Kennung zu verwenden.
{LEI}{NATIONAL_ID}
Einzelheiten zum Kaufentscheidungsträger— Die Felder 13-15 sind nur auszufüllen, wenn der Entscheidungsträger eine natürliche Person ist
13Kaufentscheidungs-träger — Vorname(n)Vollständige(r) Vorname(n) des Kaufentscheidungsträgers. Bei mehreren Vornamen sind sämtliche Namen durch Kommata getrennt in diesem Feld anzugeben.{ALPHANUM-140}
14Kaufentscheidungs-träger — Nachname(n)Vollständige(r) Nachname(n) des Kaufentscheidungsträgers. Bei mehreren Nachnamen sind sämtliche Nachnamen durch Kommata getrennt in diesem Feld anzugeben{ALPHANUM-140}
15Kaufentscheidungs-träger — GeburtsdatumGeburtsdatum des Kaufentscheidungsträgers{DATEFORMAT}
Einzelheiten zum Verkäufer und Entscheidungsträger— Bei gemeinsamen Konten sind die Felder 16-20 für jeden Verkäufer zu wiederholen.
— Handelt es sich bei dem Geschäft für einen Verkäufer um einen übermittelten Auftrag, der die Voraussetzungen für eine Übermittlung gemäß Artikel 4 erfüllt, nimmt die Empfängerfirma die Angaben in den Feldern 16-24 anhand der von der übermittelnden Firma erhaltenen Informationen in der Meldung der Empfängerfirma vor.
— Handelt es sich bei der Übermittlung um einen übermittelten Auftrag, der die Voraussetzungen für eine Übermittlung gemäß Artikel 4 nicht erfüllt, behandelt die Empfängerfirma die übermittelnde Firma als Verkäufer.
16Identifikationscode des VerkäufersCode zur Identifikation des Veräußerers des Finanzinstruments.Wenn der Veräußerer eine juristische Person ist, ist der LEI-Code des Veräußerers zu verwenden.
Wenn der Veräußerer keine juristische Person ist, ist die in Artikel 6 angegebene Kennung zu verwenden.
Wurde das Geschäft an einem Handelsplatz oder über eine organisierte Handelsplattform außerhalb der Union ausgeführt, bei dem bzw. der eine zentrale Gegenpartei (CCP) verwendet und die Identität des Veräußerers nicht preisgegeben wird, ist der LEI-Code der CCP zu verwenden.
Wurde das Geschäft an einem Handelsplatz oder über eine organisierte Handelsplattform außerhalb der Union ausgeführt, bei dem bzw. der keine CCP verwendet und die Identität des Veräußerers nicht preisgegeben wird, ist der MIC des Handelsplatzes oder der organisierten Handelsplattform außerhalb der Union zu verwenden.
Ist der Veräußerer eine Wertpapierfirma, die als systematischer Internalisierer (SI) handelt, ist der LEI-Code des SI zu verwenden.
„INTC“ ist als Bezeichnung für ein Kundensammelkonto in der Wertpapierfirma zu verwenden, um eine Übertragung auf dieses oder von diesem Konto mit einer zugehörigen Zuteilung zu dem/den einzelnen Kunden von diesem bzw. auf dieses Konto zu melden.
Bei Optionen und Swaptions ist der Käufer die Gegenpartei, die das Recht zur Ausübung der Option innehat, und der Verkäufer die Gegenpartei, die die Option verkauft und eine Prämie erhält.
Bei Futures und Forwards, die sich nicht auf Währungen beziehen, ist der Käufer die Gegenpartei, die das Instrument kauft, und der Verkäufer die Gegenpartei, die das Instrument verkauft.
Bei Swaps, die sich auf Wertpapiere beziehen, ist der Käufer die Gegenpartei, die das Risiko der Preisbewegung des zugrunde liegenden Wertpapiers übernimmt und den Wertpapierbetrag erhält. Der Verkäufer ist die Gegenpartei, die den Wertpapierbetrag zahlt.
Bei Swaps, die sich auf Zinssätze oder Inflationsindizes beziehen, ist der Käufer die Gegenpartei, die den Festzins zahlt. Der Verkäufer ist die Gegenpartei, die den Festzins erhält. Bei Basisswaps (Float-to-Float-Zinsswaps) ist der Käufer die Gegenpartei, die den Spread zahlt, und der Verkäufer die Gegenpartei, die den Spread erhält.
Bei Swaps und Forwards, die sich auf Währungen beziehen, und bei Cross Currency Swaps ist der Käufer die Gegenpartei, welche die Währung erhält, die bei einer alphabetischen Sortierung nach den ISO 4217-Codes an erster Stelle steht, und der Verkäufer die Gegenpartei, die diese Währung liefert.
Bei Swaps, die sich auf Dividenden beziehen, ist der Käufer die Gegenpartei, die die äquivalenten tatsächlichen Dividendenzahlungen erhält. Der Verkäufer ist die Gegenpartei, die die Dividende zahlt und den Festzins erhält.
Bei derivativen Finanzinstrumenten zur Übertragung des Kreditrisikos, mit Ausnahme von Optionen und Swaptions, ist der Käufer die Gegenpartei, die diese Absicherung kauft. Der Verkäufer ist die Gegenpartei, die diese Absicherung verkauft.
Bei Warenderivatkontrakten ist der Käufer die Gegenpartei, die die angegebene Ware erhält, und der Verkäufer die Gegenpartei, die diese Ware liefert.
Bei Zinstermingeschäften (Forward Rate Agreements) ist der Käufer die Gegenpartei, die den Festzins zahlt, und der Verkäufer die Gegenpartei, die den Festzins erhält.
Bei einer Erhöhung des Nominalwerts entspricht der Verkäufer dem Veräußerer innerhalb des ursprünglichen Geschäfts.
Bei einer Verringerung des Nominalwerts entspricht der Verkäufer dem Erwerber des Finanzinstruments innerhalb des ursprünglichen Geschäfts.
{LEI}{MIC}
{NATIONAL_ID}
„INTC“
17-24Die Felder 17-24 spiegeln sämtliche käuferbezogenen Felder mit den Nummern 8-15 (Einzelheiten zum Käufer und Entscheidungsträger) für den Verkäufer wider.
Einzelheiten zur Übermittlung— Die Felder 26 und 27 sind nur bei Geschäftsmeldungen einer Empfängerfirma auszufüllen, wenn sämtliche Voraussetzungen für eine Übermittlung gemäß Artikel 4 erfüllt sind.
— Handelt eine Firma sowohl als Empfängerfirma als auch als übermittelnde Firma, gibt sie in Feld 25 an, dass sie eine übermittelnde Firma ist, und füllt die Felder 26 und 27 aus ihrer Perspektive als Empfängerfirma aus.
25Indikator für die Übermittlung eines Auftrags„true“ gibt die übermittelnde Firma in der Meldung der übermittelnden Firma an, wenn die Voraussetzungen für eine Übermittlung gemäß Artikel 4 nicht erfüllt sind„false“ — unter allen anderen Umständen
„true“„false“
26Identifikationscode der übermittelnden Firma für den KäuferCode zur Identifikation der Firma, die den Auftrag übermitteltIn diesem Feld gibt die Empfängerfirma in der Meldung der Empfängerfirma den von der übermittelnden Firma bereitgestellten Identifikationscode an.
{LEI}
27Identifikationscode der übermittelnden Firma für den VerkäuferCode zur Identifikation der Firma, die den Auftrag übermittelt.In diesem Feld gibt die Empfängerfirma in der Meldung der Empfängerfirma den von der übermittelnden Firma bereitgestellten Identifikationscode an
{LEI}
Einzelheiten zum Geschäft
28HandelszeitpunktDatum und Uhrzeit der Ausführung des GeschäftsBei Geschäften, die an einem Handelsplatz ausgeführt werden, entspricht die Granularität den Anforderungen von Artikel 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/574 der Kommission (2).
Bei Geschäften, die nicht an einem Handelsplatz ausgeführt werden, entsprechen Datum und Uhrzeit dem Zeitpunkt, zu dem die Parteien den Inhalt der folgenden Felder vereinbaren: Menge, Preis, Währungen in den Feldern 31, 34 und 44, Kennung des Instruments, Klassifizierung des Instruments und Kennung des Basiswerts, sofern anwendbar. Bei Geschäften, die nicht an einem Handelsplatz ausgeführt werden, muss die Zeit mindestens sekundengenau angegeben werden.
Bei Geschäften, die sich aus der Übermittlung eines Auftrags durch die ausführende Firma im Namen eines Kunden an eine dritte Partei ergeben und bei denen die Voraussetzungen für eine Übermittlung gemäß Artikel 4 nicht erfüllt sind, sind Datum und Uhrzeit des Geschäfts und nicht der Zeitpunkt der Auftragsübermittlung anzugeben.
{DATE_TIME_FORMAT}
29HandelskapazitätAngabe, ob das Geschäft daraus resultiert, dass die ausführende Firma im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Ziffer 38 der Richtlinie 2014/65/EU sich deckende Kundenaufträge zusammenführt oder im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Ziffer 6 der Richtlinie 2014/65/EU Handel für eigene Rechnung betreibt.Resultiert das Geschäft nicht aus der Zusammenführung sich deckender Kundenaufträge oder einem Handel für eigene Rechnung durch die ausführende Firma, ist in diesem Feld anzugeben, dass das Geschäft im Rahmen anderer Kapazitäten ausgeführt wurde.
„DEAL“ — Handel für eigene Rechnung„MTCH“ — Zusammenführung sich deckender Kundenaufträge
„AOTC“- andere Kapazität
30MengeDie Anzahl der Einheiten des Finanzinstruments oder die Anzahl der Derivatkontrakte im Geschäft.Der Nominalwert oder der monetäre Wert des Finanzinstruments.
Bei Spread Bets entspricht die Menge dem monetären Wert der Wette pro Punkt der Kursbewegung beim zugrunde liegenden Finanzinstrument.
Bei Credit Default Swaps ist die Menge der Nominalbetrag, für den die Absicherung erworben oder veräußert wird.
Bei einer Erhöhung oder Verringerung des Nominalbetrags des Derivatkontrakts spiegelt diese Zahl den absoluten Wert der Veränderung wider und ist als positive Zahl auszudrücken.
Die Angaben in diesem Feld müssen mit den in den Feldern 33 und 46 angegebenen Werten übereinstimmen.
{DECIMAL-18/17}, falls die Menge als Anzahl der Einheiten ausgedrückt wird{DECIMAL-18/5}, falls die Menge als monetärer Wert oder als Nominalwert ausgedrückt wird
31Währung der MengeWährung, in der die Menge ausgedrückt wirdNur anzugeben, wenn die Menge als Nominalwert oder monetärer Wert ausgedrückt wird.
{CURRENCYCODE_3}
32Erhöhung/Verringerung des Nominalbetrags des DerivatsAngabe, ob das Geschäft eine Erhöhung oder eine Verringerung des Nominalbetrags eines Derivatkontrakts ist.Dieses Feld ist nur bei einer Änderung des Nominalbetrags eines Derivatkontrakts auszufüllen.
„INCR“ — Erhöhung„DECR“ — Verringerung
33PreisHandelspreis des Geschäfts, ggf. ohne Provision und aufgelaufene Zinsen.Bei Optionskontrakten ist dies die Prämie des Derivatkontrakts pro Basiswert oder Indexpunkt.
Bei Spread Bets ist dies der Referenzpreis des zugrunde liegenden Finanzinstruments.
Bei Credit Default Swaps (CDS) ist dies der Kupon in Basispunkten.
Wenn der Preis als monetärer Wert ausgedrückt wird, ist er in der Hauptwährungseinheit anzugeben.
Wenn der Preis momentan nicht verfügbar, aber „in der Schwebe“ ist, lautet der Wert „PNDG“
Wenn kein Preis anwendbar ist, lautet der Wert „NOAP“
Die Angaben in diesem Feld müssen mit den in den Feldern 30 und 46 angegebenen Werten übereinstimmen.
{DECIMAL-18/13}, falls der Preis als monetärer Wert ausgedrückt wird.{DECIMAL-11/10}, falls der Preis als Prozentsatz oder Rendite ausgedrückt wird
{DECIMAL-18/17}, falls der Preis als Basispunkte ausgedrückt wird
„PNDG“, falls der Preis nicht verfügbar ist
„NOAP“ falls der Preis nicht anwendbar ist
34Währung des PreisesWährung, in der der Preis ausgedrückt wird (in den Fällen, in der der Preis als monetärer Wert ausgedrückt wird).{CURRENCYCODE_3}
35NettobetragDer Nettobetrag des Geschäfts ist der Barbetrag, den der Käufer des Schuldtitels bei Abrechnung des Geschäfts zahlt. Dieser Barbetrag setzt sich wie folgt zusammen: (Preis des Schuldtitels * Nominalwert) + alle aufgelaufenen Zinsen. Im Nettobetrag des Geschäfts nicht enthalten sind folglich Provisionen oder sonstige Gebühren, die dem Käufer des Schuldtitels in Rechnung gestellt werden.Dieses Feld ist nur auszufüllen, wenn das Finanzinstrument ein Schuldtitel ist.
{DECIMAL-18/5}
36HandelsplatzIdentifikation des Handelsplatzes, an dem das Geschäft ausgeführt wurde.Für Geschäfte, die an einem Handelsplatz, über einen systematischen Internalisierer (SI) oder eine organisierte Handelsplattform außerhalb der Union ausgeführt wurden, ist die Segment MIC nach ISO 10383 zu verwenden. Ist keine Segment MIC verfügbar, ist die Operating MIC zu verwenden.
Der MIC „XOFF“ ist für Finanzinstrumente zu verwenden, die zum Handel an einem Handelsplatz zugelassen sind oder an einem Handelsplatz gehandelt werden oder für die ein Antrag auf Zulassung gestellt wurde, wenn das Geschäft mit diesem Finanzinstrument nicht an einem Handelsplatz, über einen SI oder eine organisierte Handelsplattform außerhalb der Union ausgeführt wurde oder wenn der Wertpapierfirma nicht bekannt ist, dass sie mit einer anderen Wertpapierfirma handelt, die die Funktion eines SI ausübt.
Der MIC „XXXX“ ist für Finanzinstrumente zu verwenden, die nicht zum Handel an einem Handelsplatz zugelassen sind oder an einem Handelsplatz gehandelt werden oder für die kein Antrag auf Zulassung gestellt wurde und die nicht über eine organisierte Handelsplattform außerhalb der Union gehandelt werden, deren Basiswert jedoch zum Handel an einem Handelsplatz zugelassen ist oder an einem Handelsplatz gehandelt wird.
{MIC}
37Land der Mitgliedschaft der ZweigniederlassungCode zur Identifikation des Landes einer Zweigniederlassung der Wertpapierfirma, deren Marktmitgliedschaft für die Ausführung des Geschäfts genutzt wurde.Wurde keine Marktmitgliedschaft einer Zweigniederlassung genutzt, ist in diesem Feld der Ländercode des Herkunftsmitgliedstaats der Wertpapierfirma oder (im Falle von Drittlandfirmen) der Ländercode des Landes, in dem die Firma ihre Hauptverwaltung oder ihren Sitz hat, anzugeben.
Dieses Feld ist nur für die Marktseite eines an einem Handelsplatz oder über eine organisierte Handelsplattform außerhalb der Union ausgeführten Geschäfts auszufüllen.
{COUNTRYCODE_2}
38Zahlung bei AbschlussMonetärer Wert jeglicher Zahlungen, die der Verkäufer bei Abschluss erhalten oder geleistet hat.Erhält der Verkäufer die Zahlung bei Abschluss, ist der angegebene Wert positiv. Leistet der Verkäufer die Zahlung bei Abschluss, ist der angegebene Wert negativ.
{DECIMAL-18/5}
39Währung der Zahlung bei AbschlussWährung der Zahlung bei Abschluss{CURRENCYCODE_3}
40ID für Bestandteile eines komplexen GeschäftsInterne Kennung der meldenden Firma zur Identifikation sämtlicher Meldungen, die sich auf dieselbe Ausführung für eine Kombination von Finanzinstrumenten gemäß Artikel 12 beziehen. Der Code muss auf der Ebene der Firma eindeutig für die Gruppe von Meldungen sein, die im Zusammenhang mit der Ausführung stehen.Dieses Feld ist nur anwendbar, wenn die in Artikel 12 angegebenen Voraussetzungen zutreffen.
{ALPHANUM-35}
Einzelheiten zum Instrument
41Kennung des FinanzinstrumentsCode zur Identifikation des FinanzinstrumentsDieses Feld gilt für Finanzinstrumente, für die ein Antrag auf Zulassung zum Handel gestellt wurde, die zum Handel zugelassen sind oder an einem Handelsplatz oder über einen systematischen Internalisierer gehandelt werden. Es gilt auch für Finanzinstrumente mit einer ISIN, die über eine organisierte Handelsplattform außerhalb der Union gehandelt werden, wenn der Basiswert ein an einem Handelsplatz gehandeltes Finanzinstrument ist.
{ISIN}
Die Felder 42-56 sind nicht auszufüllen, wenn:die Geschäfte an einem Handelsplatz oder mit einer Wertpapierfirma, die als SI handelt, ausgeführt werden; oder
in Feld 41 eine ISIN angegeben wurde, die auf der Referenzdatenliste der ESMA aufgeführt ist
42Vollständige Bezeichnung des InstrumentsVollständige Bezeichnung des Finanzinstruments{ALPHANUM-350}
43Klassifizierung des InstrumentsZur Klassifizierung des Finanzinstruments verwendete TaxonomieEs ist ein vollständiger und richtiger CFI-Code anzugeben.
{CFI_CODE}
44Nennwährung 1Währung des Nennwerts.Bei Zinsderivatkontrakten oder Währungsderivatkontrakten ist dies die Nennwährung von Leg 1 oder die Währung 1 des Paares.
Im Falle von Swaptions, bei denen der zugrunde liegende Swap in einheitlicher Währung erfolgt, ist dies die Nennwährung des zugrunde liegenden Swaps. Im Falle von Swaptions, bei denen der zugrunde liegende Swap in mehreren Währungen erfolgt, ist dies die Nennwährung von Leg 1 des Swaps.
{CURRENCYCODE_3}
45Nennwährung 2Im Falle von Multi-Currency- oder Cross-Currency-Swaps die Währung, auf die Leg 2 des Kontrakts lautet.Bei Swaptions, denen ein Multi-Currency-Swap zugrunde liegt, die Währung, auf die Leg 2 des Swaps lautet.
{CURRENCYCODE_3}
46PreismultiplikatorZahl der Anteile des Basisinstruments, die von einem einzelnen Derivatkontrakt erfasst werden.Monetärer Wert eines einzelnen Swapkontrakts, wenn im Feld Menge die Anzahl der Swapkontrakte im Geschäft angegeben ist. Bei Future oder Option auf einen Index: Betrag je Indexpunkt.
Bei Spreadbets die Bewegung des Kurses des Basisinstruments, auf dem der Spreatbet beruht.
Die Angaben in diesem Feld müssen mit den in den Feldern 30 und 33 angegebenen Werten übereinstimmen.
{DECIMAL-18/17}
47Code des BasisinstrumentsISIN-Code des BasisinstrumentsBei ADR, GDR und ähnlichen Instrumenten Angabe des ISIN-Codes des Finanzinstruments, auf denen diese Instrumente beruhen.
Bei Wandelschuldverschreibungen Angabe des ISIN-Codes des Instruments, in das die Wandelschuldverschreibung umgewandelt werden kann.
Bei Derivaten oder anderen Instrumenten mit einem Basiswert, Angabe des ISIN-Codes des Basisinstruments, wenn der Basiswert an einem Handelsplatz zum Handel zugelassen ist oder gehandelt wird. Handelt es sich beim Basiswert um eine Aktiendividende, Angabe des ISIN-Codes der betreffenden Aktie, die den Anspruch auf die zugrunde liegenden Dividenden begründet.
Bei Credit Default Swaps sollte die ISIN der Referenzverbindlichkeit angegeben werden.
Wenn der Basiswert ein Index ist und eine ISIN hat, Angabe des ISIN-Codes für diesen Index.
Wenn es sich beim Basiswert um einen Korb handelt, Angabe des ISIN-Codes für jeden Bestandteil des Korbes, der an einem Handelsplatz zum Handel zugelassen ist oder gehandelt wird. Feld 47 ist so oft zu melden, bis alle im Korb enthaltenen meldepflichtigen Instrumente aufgeführt sind.
{ISIN}
48Bezeichnung des BasisindexesWenn der Basiswert ein Index ist, Bezeichnung des Indexes.{INDEX}Oder
{ALPHANUM-25} — Wenn die Bezeichnung des Indexes nicht in der {INDEX}-Liste enthalten ist
49Laufzeit des BasisindexesWenn der Basiswert ein Index ist, Laufzeit des Indexes.{INTEGER-3}+„DAYS“ — Tage{INTEGER-3}+„WEEK“ — Wochen
{INTEGER-3}+„MNTH“ — Monate
{INTEGER-3}+„YEAR“ — Jahre
50Art der OptionAngabe, ob es sich beim Derivatkontrakt um eine Call-Option (Berechtigung zum Erwerb eines spezifischen Basiswerts) oder eine Put-Option (Berechtigung zum Verkauf eines spezifischen Basiswerts) handelt oder ob zum Zeitpunkt der Ausübung nicht bestimmt werden kann, ob es sich um eine Call- oder Put-Option handelt.Im Falle von Swaptions gilt Folgendes:
— „PUTO“, wenn es sich um eine Receiver Swaption handelt, bei der der Käufer das Recht hat, in einen Swap einzutreten, in dem er einen festen Zinssatz erhält.
— „Call“, wenn es sich um eine Payer Swaption handelt, bei der der Käufer das Recht hat, in einen Swap einzutreten, in dem er einen festen Zinssatz zahlt.
Im Fall von Caps und Floors gilt Folgendes:
— „PUTO“ im Falle eines Floors.
— „Call“ im Falle eines Caps.
Das Feld gilt nur für Derivate, die Optionen oder Optionsscheine sind.
„PUTO“ — Put-Option„CALL“ — Call-Option
„OTHR“ — wenn nicht bestimmt werden kann, ob es sich um eine Call- oder Put-Option handelt
51AusübungspreisFestgelegter Preis, bei dem der Inhaber das Basisinstrument kaufen oder verkaufen muss, oder Angabe, dass der Preis zum Zeitpunkt der Ausübung nicht bestimmt werden kann.Das Feld gilt nur für Optionen oder Optionsscheine, bei denen der Ausübungspreis zum Zeitpunkt der Ausübung bestimmt werden kann.
Wenn der Preis momentan nicht verfügbar, aber „in der Schwebe“ ist, lautet der Wert „PNDG“
Wenn kein Ausübungspreis zutrifft, ist dieses Feld nicht auszufüllen.
{DECIMAL-18/13}, falls der Preis als monetärer Wert ausgedrückt wird{DECIMAL-11/10}, falls der Preis als Prozentsatz oder Rendite ausgedrückt wird
{DECIMAL-18/17}, falls der Preis als Basispunkte ausgedrückt wird
„PNDG“, falls der Preis nicht verfügbar ist
52Währung des AusübungspreisesWährung des Ausübungspreises{CURRENCYCODE_3}
53Art der Option (mögliche Ausübung)Angabe, ob die Option ausschließlich zu einem bestimmten Termin (europäische, asiatische Option), zu verschiedenen im Voraus festgelegten Daten (Bermuda-Option) oder jederzeit vor ihrem Verfallsdatum (amerikanische Option) ausgeübt werden kann.Dieses Feld gilt nur für Optionen, Optionsscheine und Berechtigungsscheine.
„EURO“ — Europäische Option„AMER“ — Amerikanische Option
„ASIA“ — Asiatische Option
„BERM“ — Bermuda-Option
„OTHR“ — Sonstige
54FälligkeitsterminDatum der Fälligkeit des Finanzinstruments.Dieses Feld gilt nur für Schuldtitel mit festgelegter Fälligkeit.
{DATEFORMAT}
55AblaufdatumAblaufdatum des Finanzinstruments. Das Feld gilt nur für Derivate mit festgelegtem Ablaufdatum.{DATEFORMAT}
56Art der LieferungAngabe, ob das Geschäft in physischer Form oder bar abgewickelt wird.Wenn die Lieferart zum Zeitpunkt des Abschlusses nicht bestimmt werden kann, ist der Wert „OPTL“ anzugeben.
Dieses Feld gilt nur für Derivate.
„PHYS“ — physisch„CASH“ — bar
„OPTL“ — Optional für die Gegenpartei oder bei Festlegung durch einen Dritten
Händler, Algorithmen, Ausnahmen und Indikatoren
57Anlageentscheidung innerhalb der FirmaCode zur Identifikation der Person oder des Algorithmus innerhalb der Wertpapierfirma, die oder der für die Anlageentscheidung verantwortlich ist.Bei natürlichen Personen ist die in Artikel 6 angegebene Kennung zu verwenden.
Ist ein Algorithmus für die Anlageentscheidung verantwortlich, ist das Feld gemäß Artikel 8 auszufüllen.
Das Feld gilt nur für Anlageentscheidungen innerhalb der Firma.
Handelt es sich bei dem Geschäft um einen übermittelten Auftrag, der die Voraussetzungen für eine Übermittlung gemäß Artikel 4 erfüllt, nimmt die Empfängerfirma die Angaben in diesem Feld anhand der von der übermittelnden Firma erhaltenen Informationen in der Meldung der Empfängerfirma vor.
{NATIONAL_ID} — Natürliche Person{ALPHANUM-50} — Algorithmus
58Land der Zweigniederlassung, die die Aufsichtsverantwortung für die für die Anlageentscheidung verantwortliche Person hatCode zur Identifikation des Landes der Zweigniederlassung der Wertpapierfirma, die gemäß Artikel 14 Absatz 3 Buchstabe b die Aufsichtsverantwortung für die Person hat, die für die Anlageentscheidung verantwortlich ist.Stand die für die Anlageentscheidung verantwortliche Person nicht unter der Aufsicht einer Zweigniederlassung, ist in diesem Feld der Ländercode des Herkunftsmitgliedstaats der Wertpapierfirma oder (im Falle von Drittlandfirmen) der Ländercode des Landes, in dem die Firma ihre Hauptverwaltung oder ihren Sitz hat, anzugeben.
Handelt es sich bei dem Geschäft um einen übermittelten Auftrag, der die Voraussetzungen für eine Übermittlung gemäß Artikel 4 erfüllt, nimmt die Empfängerfirma die Angaben in diesem Feld anhand der von der übermittelnden Firma erhaltenen Informationen in der Meldung der Empfängerfirma vor.
Dieses Feld ist nicht anwendbar, wenn die Anlageentscheidung auf einen Algorithmus zurückzuführen ist.
{COUNTRYCODE_2}
59Ausführung innerhalb der FirmaCode zur Identifikation der Person oder des Algorithmus innerhalb der Wertpapierfirma, die oder der für die Ausführung verantwortlich ist.Bei natürlichen Personen ist die in Artikel 6 angegebene Kennung zu verwenden. Erfolgte die Ausführung durch einen Algorithmus, ist das Feld gemäß Artikel 9 auszufüllen.
{NATIONAL_ID} — Natürliche Person{ALPHANUM-50} — Algorithmus
60Land der Zweigniederlassung, die die Aufsichtsverantwortung für die für die Ausführung verantwortliche Person hatCode zur Identifikation des Landes der Zweigniederlassung der Wertpapierfirma, die gemäß Artikel 14 Absatz 3 Buchstabe c die Aufsichtsverantwortung für die Person hat, die für die Ausführung des Geschäfts verantwortlich ist.Stand die für die Ausführung verantwortliche Person nicht unter der Aufsicht einer Zweigniederlassung, ist in diesem Feld der Ländercode des Herkunftsmitgliedstaats der Wertpapierfirma oder (im Falle von Drittlandfirmen) der Ländercode des Landes, in dem die Firma ihre Hauptverwaltung oder ihren Sitz hat, anzugeben.
Dieses Feld ist nicht anwendbar, wenn die Ausführung durch einen Algorithmus erfolgt ist.
{COUNTRYCODE_2}
61AusnahmeindikatorAngabe, ob das Geschäft im Rahmen einer Ausnahme von den Vorhandelsanforderungen gemäß den Artikeln 4 und 9 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 ausgeführt wurde.Für Eigenkapitalinstrumente:
„RFPT“ = Referenzpreisgeschäft
„NLIQ“ = Ausgehandelte Geschäfte mit liquiden Finanzinstrumenten
„OILQ“ = Ausgehandelte Geschäfte mit illiquiden Finanzinstrumenten
„PRIC“ = Ausgehandelte Geschäfte, auf die andere Bedingungen als der jeweils geltende Marktkurs des betreffenden Eigenkapitalinstruments anwendbar sind.
Für Nichteigenkapitalinstrumente:
„SIZE“ = Geschäfte, deren Volumen über das typische Geschäftsvolumen hinausgeht
„ILQD“ = Geschäft mit einem illiquiden Instrument
Dieses Feld ist nur für die Marktseite eines an einem Handelsplatz im Rahmen einer Ausnahme ausgeführten Geschäfts auszufüllen.
Geben Sie eines oder mehrere der folgenden Kennzeichen an:„RFPT“ — Referenzpreis
„NLIQ“ — Ausgehandelt (liquide)
„OILQ“ — Ausgehandelt (illiquide)
„PRIC“ — Ausgehandelt (Bedingungen)
„SIZE“ — Über typischem Volumen
„ILQD“ — Illiquides Instrument
62Leerverkaufs-indikatorEin von einer Wertpapierfirma in eigenem Namen oder im Namen eines Kunden abgeschlossener Leerverkauf gemäß Artikel 11.Führt eine Wertpapierfirma ein Geschäft im Namen eines verkaufenden Kunden aus und kann die Firma nach bestem Bemühen nicht bestimmen, ob es sich um ein Leerverkaufsgeschäft handelt, ist in diesem Feld „UNDI“ anzugeben.
Handelt es sich bei dem Geschäft um einen übermittelten Auftrag, der die Voraussetzungen für eine Übermittlung gemäß Artikel 4 dieser Verordnung erfüllt, nimmt die Empfängerfirma die Angaben in diesem Feld anhand der von der übermittelnden Firma erhaltenen Informationen in den Meldungen der Empfängerfirma vor.
Dieses Feld ist nur anwendbar, wenn das Instrument unter die Verordnung (EU) Nr. 236/2012 fällt und der Verkäufer die Wertpapierfirma oder ein Kunde der Wertpapierfirma ist.
„SESH“ — Leerverkauf ohne Ausnahme„SSEX“ — Leerverkauf mit Ausnahme
„SELL“ — Kein Leerverkauf
„UNDI“ — Information nicht verfügbar
63OTC-Nachhandels-indikatorIndikator für die Art der Transaktion gemäß Artikel 20 Absatz 3 Buchstabe a und Artikel 21 Absatz 5 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 600/2014.Für alle Instrumente:
„BENC“ = Referenzwertgeschäft
„ACTX“ = Agency-Cross-Geschäft
„LRGS“ = Umfangreiches Nachhandelsgeschäft
„ILQD“ = Geschäft mit einem illiquiden Instrument
„SIZE“ = Geschäft, dessen Volumen über das typische Geschäftsvolumen hinausgeht
„CANC“ = Stornierung
„AMND“ = Änderung
Für Eigenkapitalinstrumente:
„SDIV“ = Geschäft mit Sonderdividende
„RPRI“ = Geschäft, bei dem eine Preisverbesserung erfolgt ist
„DUPL“= doppelte Geschäftsmeldung
„TNCP“ = Geschäft, das im Sinne von Artikel 23 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 nicht zum Prozess der Kursfestsetzung beiträgt
Für Nichteigenkapitalinstrumente:
„TPAC“ = Transaktionspakt
„XFPH“ = Exchange-for-Physical-Geschäft (EFP)
Geben Sie eines oder mehrere der folgenden Kennzeichen an:„BENC“ — Referenzwert
„ACTX“ — Agency Cross
„LRGS“ — umfangreich
„ILQD“ — illiquides Instrument
„SIZE“ — über typischem Volumen
„CANC“ — Stornierung
„AMND“ — Änderung
„SDIV“ — Sonderdividende
„RPRI“ — Preisverbesserung
„DUPL“ — doppelt
„TNCP“ — trägt nicht zum Kursfestsetzungsprozess bei
„TPAC“ — Paket
„XFPH“ — Exchange for Physical
64Indikator für WarenderivateAngabe, ob mit dem Geschäft eine objektiv messbare Risikominderung gemäß Artikel 57 der Richtlinie 2014/65/EU einhergeht.Handelt es sich bei dem Geschäft um einen übermittelten Auftrag, der die Voraussetzungen für eine Übermittlung gemäß Artikel 4 erfüllt, nimmt die Empfängerfirma die Angaben in diesem Feld anhand der von der übermittelnden Firma erhaltenen Informationen in den Meldungen der Empfängerfirma vor. Dieses Feld gilt nur für Geschäfte mit Warenderivaten.
„true“ — zutreffend„false“ — nicht zutreffend
65Indikator für Wertpapierfinanzierungsgeschäfte„true“ ist anzugeben, wenn das Geschäft in den Tätigkeitsbereich fällt, gemäß der Verordnung (EU) 2015/2365 jedoch von der Meldepflicht ausgenommen ist„false“ in sonstigen Fällen.
„true“ — zutreffend„false“ — nicht zutreffend
(1)   Delegierte Verordnung (EU) 2017/580 der Kommission vom 24. Juni 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die Aufzeichnung einschlägiger Daten über Aufträge für Finanzinstrumente (siehe Seite 193 dieses Amtsblatts).(2)   Delegierte Verordnung (EU) 2017/574 der Kommission vom 7. Juni 2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für den Grad an Genauigkeit von im Geschäftsverkehr verwendeten Uhren (siehe Seite 148 dieses Amtsblatts).



ANHANG II

ANHANG II

Nationale Kundenkennungen für natürliche Personen, die in Geschäftsmeldungen zu verwenden sind



Alpha-2-Codenach ISO 3166-1
Name des LandesKennung mit 1. PrioritätKennung mit 2. PrioritätKennung mit 3. Priorität
ATÖsterreichCONCAT
BEBelgienBelgische nationale Nummer(Numéro de registre national — Rijksregisternummer)
CONCAT
BGBulgarienBulgarische persönliche NummerCONCAT
CYZypernNationale PassnummerCONCAT
CZTschechische RepublikNationale Identifikationsnummer(Rodné číslo)
PassnummerCONCAT
DEDeutschlandCONCAT
DKDänemarkPersönlicher Identitätscode10 alphanumerische Zeichen: DDMMYYXXXX
CONCAT
EEEstlandEstnischer persönlicher Identifikationscode(Isikukood)
ESSpanienSteueridentifikationsnummer(Código de identificación fiscal)
FIFinnlandPersönlicher IdentitätscodeCONCAT
FRFrankreichCONCAT
GBVereinigtes KönigreichNationale VersicherungsnummerCONCAT
GRGriechenland10-stelliger DSS Investor ShareCONCAT
HRKroatienPersönliche Identifikationsnummer(OIB — Osobni identifikacijski broj)
CONCAT
HUUngarnCONCAT
IEIrlandCONCAT
ISIslandPersönlicher Identitätscode (Kennitala)
ITItalienSteuernummer(Codice fiscale)
LILiechtensteinNationale PassnummerNationale PersonalausweisnummerCONCAT
LTLitauenPersönlicher Code(Asmens kodas)
Nationale PassnummerCONCAT
LULuxemburgCONCAT
LVLettlandPersönlicher Code(Personas kods)
CONCAT
MTMaltaNationale IdentifikationsnummerNationale Passnummer
NLNiederlandeNationale PassnummerNationale PersonalausweisnummerCONCAT
NONorwegen11-stellige persönliche ID(Foedselsnummer)
CONCAT
PLPolenNationale Identifikationsnummer(PESEL)
Steuernummer(Numer identyfikacji podatkowej)
PTPortugalSteuernummer(Número de Identificação Fiscal)
Nationale PassnummerCONCAT
RORumänienNationale Identifikationsnummer(Cod Numeric Personal)
Nationale PassnummerCONCAT
SESchwedenPersönliche KennnummerCONCAT
SISlowenienPersönliche Identifikationsnummer(EMŠO: Enotna Matična Številka Občana)
CONCAT
SKSlowakeiPersönliche Nummer(Rodné číslo)
Nationale PassnummerCONCAT
Alle anderen LänderNationale PassnummerCONCAT


© freiRecht.deQuelle: © Europäische Union, http://eur-lex.europa.eu, 1998–2018