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Verordnung (EU) 2017/2229

Verordnung (EU) 2017/2229

Verordnung (EU) 2017/2229 der Kommission vom 4. Dezember 2017 zur Änderung des Anhangs I der Richtlinie 2002/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte für Blei, Quecksilber, Melamin und Decoquinat

Art. 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

ANHANG

Anhang I der Richtlinie 2002/32/EG wird wie folgt geändert:

1.
Abschnitt I Zeile 4, Blei, erhält folgende Fassung:
Unerwünschter StoffZur Tierernährung bestimmte ErzeugnisseHöchstgehalt in mg/kg (ppm), bezogen auf ein Futtermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %
„4.Blei (12)
Futtermittel-Ausgangserzeugnisse,ausgenommen:
10
Grünfutter (3)
30
Phosphate und kohlensaurer Algenkalk
15
Calciumcarbonat, Calcium-Magnesiumcarbonat (10)
20
Hefen
5
Futtermittelzusatzstoffe der Funktionsgruppe der Verbindungen von Spurenelementen,ausgenommen:
100
Zinkoxid
400
Mangan(II)-oxid, Eisencarbonat, Kupfer(II)-carbonat, Kupfer(I)-oxid
200
Futtermittelzusatzstoffe der Funktionsgruppe der Bindemittel und Trennmittel,ausgenommen:
30
Klinoptilolith vulkanischen Ursprungs, Natrolith-Phonolith
60
Vormischungen (6)200
Ergänzungsfuttermittel,ausgenommen:
10
Mineralfuttermittel
15
retardierende Formulierungen für besondere Ernährungszwecke mit einer Konzentration an Spurenelementen, die den für Alleinfuttermittel festgelegten Höchstgehalt um mehr als das Hundertfache übersteigt
60
Alleinfuttermittel5“
2.
Abschnitt I Zeile 5, Quecksilber, erhält folgende Fassung:
Unerwünschter StoffZur Tierernährung bestimmte ErzeugnisseHöchstgehalt in mg/kg (ppm), bezogen auf ein Futtermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %
„5.Quecksilber (4)
Futtermittel-Ausgangserzeugnisse,ausgenommen:
0,1
Fisch und sonstige Wassertiere sowie aus diesen gewonnene Erzeugnisse, die zur Herstellung von Mischfuttermitteln für der Lebensmittelgewinnung dienende Tiere bestimmt sind
0,5
Thunfisch (Thunnus spp., Euthynnus spp. Katsuwonus pelamis) und daraus gewonnene Erzeugnisse, die zur Herstellung von Mischfuttermitteln für Hunde, Katzen, Zierfische und Pelztiere bestimmt sind
1,0 (13)
Fisch und sonstige Wassertiere sowie aus diesen gewonnene Erzeugnisse, ausgenommen Thunfisch und daraus gewonnene Erzeugnisse, die zur Herstellung von Mischfuttermitteln für Hunde, Katzen, Zierfische und Pelztiere bestimmt sind
0,5 (13)
Calciumcarbonat, Calcium-Magnesiumcarbonat (10)
0,3
Mischfuttermittel,ausgenommen:
0,1
Mineralfuttermittel
0,2
Mischfuttermittel für Fische
0,2
Mischfuttermittel für Hunde, Katzen, Zierfische und Pelztiere
0,3“
3.
Abschnitt I Fußnote 13: Anorganische Verunreinigungen und Stickstoffverbindungen, erhält folgende Fassung:
„(13)Der Höchstgehalt gilt auf Frischgewichtbasis.“
4.
Abschnitt I Zeile 7, Melamin, erhält folgende Fassung:
Unerwünschter StoffZur Tierernährung bestimmte ErzeugnisseHöchstgehalt in mg/kg (ppm), bezogen auf ein Futtermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %
„7.Melamin (9)
Futtermittel,ausgenommen:
2,5
Heimtierfutter in Dosen
2,5 (11)
die folgenden Futtermittelzusatzstoffe:
Guanidinoessigsäure,
20
Harnstoff,
Biuret.
—“
5.
Abschnitt VII Zeile 1, Decoquinat, erhält folgende Fassung:
KokzidiostatikumZur Tierernährung bestimmte Erzeugnisse (1)Höchstgehalt in mg/kg (ppm), bezogen auf ein Futtermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %
„1.Decoquinat
Futtermittel-Ausgangserzeugnisse0,4
Mischfuttermittel für
Legegeflügel und Junghennen (> 16 Wochen)
0,4
sonstige Tierarten
1,2
Vormischungen zur Verwendung in Futtermitteln, in denen Decoquinat nicht verwendet werden darf(2)“