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Verordnung (EU) 2017/2229

Verordnung (EU) 2017/2229

Verordnung (EU) 2017/2229 der Kommission vom 4. Dezember 2017 zur Änderung des Anhangs I der Richtlinie 2002/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte für Blei, Quecksilber, Melamin und Decoquinat

Erwägungen

(1)
Gemäß der Richtlinie 2002/32/EG ist die Verwendung von zur Tierernährung bestimmten Erzeugnissen, deren Gehalt an unerwünschten Stoffen über den in Anhang I der genannten Richtlinie festgelegten Höchstwerten liegt, verboten.
(2)
Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die „Behörde“) gab eine wissenschaftliche Stellungnahme zur Sicherheit und Wirksamkeit von Kupfer(I)-oxid als Futtermittelzusatzstoff für alle Arten (2) ab. In dieser Stellungnahme ist dargelegt, dass die Gehalte für Blei in Kupfer(I)-oxid in bestimmten Fällen über den aktuellen Höchstgehalten der Union für Blei liegen, es jedoch bei den festgestellten Gehalten keine Sicherheitsbedenken gibt, da die Exposition von Tieren gegenüber Blei durch die Verwendung des genannten Zusatzstoffs geringer wäre als bei der Verwendung anderer Kupferverbindungen, die mit dem Unionsrecht im Einklang stehen. Gemäß den bereitgestellten Informationen ist durch gute Herstellungspraxis der Höchstgehalt für Blei in Futtermittelzusatzstoffen der Funktionsgruppe der Verbindungen von Spurenelementen nicht durchgehend für Kupfer(I)-oxid erreichbar. Daher ist es angezeigt, den Höchstgehalt für Blei in Kupfer(I)-oxid anzupassen.
(3)
Zahlreiche Neben- und Folgeprodukte der Lebensmittelindustrie, die zur Verwendung als Heimtierfutter bestimmt sind, stammen hauptsächlich von Thunfisch. Die aktuellen Höchstgehalte für Quecksilber für diese Neben- und Folgeprodukte liegen unter dem Höchstgehalt für Quecksilber, der für Thunfisch zum menschlichen Verzehr gilt. Dies führt zu einem Engpass bei der Versorgung mit solchen Neben- und Folgeprodukten, die dem für die Verwendung in Heimtierfutter geltenden Höchstgehalt für Quecksilber entsprechen. Daher ist es angezeigt, den Höchstgehalt für Quecksilber in Fisch und sonstigen Wassertieren sowie den daraus gewonnenen Erzeugnissen, die zur Herstellung von Mischfuttermitteln für Hunde, Katzen, Zierfische und Pelztiere bestimmt sind, anzupassen und gleichzeitig ein hohes Schutzniveau für die Tiergesundheit aufrechtzuerhalten.
(4)
Die Behörde gab eine wissenschaftliche Stellungnahme zur Sicherheit und Wirksamkeit von Guanidinoessigsäure für Masthühner, Legehennen und Hähne sowie Schweine (3) ab. Der Zusatzstoff Guanidinoessigsäure enthält laut Spezifikation Melamin als Verunreinigung bis zu 20 mg/kg. Die Behörde kam zu dem Schluss, dass der Beitrag von Guanidinoessigsäure zum Melamingehalt in Futtermitteln unerheblich ist. Der Höchstgehalt für Melamin in Futtermitteln wurde in der Richtlinie 2002/32/EG festgelegt. Für Guanidinoessigsäure wurde noch kein Höchstgehalt an Melamin festgelegt. Daher ist es angezeigt, einen Höchstgehalt für Melamin in Guanidinoessigsäure festzulegen.
(5)
Mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 291/2014 der Kommission (4) wurde die Wartezeit für Decoquinat von drei auf null Tage verkürzt. Daher sollte die Bestimmung über die unvermeidbare Verschleppung von Decoquinat in Endmastfutter für Masthühner gestrichen werden.
(6)
Die Richtlinie 2002/32/EG sollte daher entsprechend geändert werden.
(7)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

Art. 1

Anhang I der Richtlinie 2002/32/EG wird entsprechend dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Art. 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

ANHANG

Anhang I der Richtlinie 2002/32/EG wird wie folgt geändert:

1.
Abschnitt I Zeile 4, Blei, erhält folgende Fassung:
Unerwünschter StoffZur Tierernährung bestimmte ErzeugnisseHöchstgehalt in mg/kg (ppm), bezogen auf ein Futtermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %
„4.Blei (12)
Futtermittel-Ausgangserzeugnisse,ausgenommen:
10
Grünfutter (3)
30
Phosphate und kohlensaurer Algenkalk
15
Calciumcarbonat, Calcium-Magnesiumcarbonat (10)
20
Hefen
5
Futtermittelzusatzstoffe der Funktionsgruppe der Verbindungen von Spurenelementen,ausgenommen:
100
Zinkoxid
400
Mangan(II)-oxid, Eisencarbonat, Kupfer(II)-carbonat, Kupfer(I)-oxid
200
Futtermittelzusatzstoffe der Funktionsgruppe der Bindemittel und Trennmittel,ausgenommen:
30
Klinoptilolith vulkanischen Ursprungs, Natrolith-Phonolith
60
Vormischungen (6)200
Ergänzungsfuttermittel,ausgenommen:
10
Mineralfuttermittel
15
retardierende Formulierungen für besondere Ernährungszwecke mit einer Konzentration an Spurenelementen, die den für Alleinfuttermittel festgelegten Höchstgehalt um mehr als das Hundertfache übersteigt
60
Alleinfuttermittel5“
2.
Abschnitt I Zeile 5, Quecksilber, erhält folgende Fassung:
Unerwünschter StoffZur Tierernährung bestimmte ErzeugnisseHöchstgehalt in mg/kg (ppm), bezogen auf ein Futtermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %
„5.Quecksilber (4)
Futtermittel-Ausgangserzeugnisse,ausgenommen:
0,1
Fisch und sonstige Wassertiere sowie aus diesen gewonnene Erzeugnisse, die zur Herstellung von Mischfuttermitteln für der Lebensmittelgewinnung dienende Tiere bestimmt sind
0,5
Thunfisch (Thunnus spp., Euthynnus spp. Katsuwonus pelamis) und daraus gewonnene Erzeugnisse, die zur Herstellung von Mischfuttermitteln für Hunde, Katzen, Zierfische und Pelztiere bestimmt sind
1,0 (13)
Fisch und sonstige Wassertiere sowie aus diesen gewonnene Erzeugnisse, ausgenommen Thunfisch und daraus gewonnene Erzeugnisse, die zur Herstellung von Mischfuttermitteln für Hunde, Katzen, Zierfische und Pelztiere bestimmt sind
0,5 (13)
Calciumcarbonat, Calcium-Magnesiumcarbonat (10)
0,3
Mischfuttermittel,ausgenommen:
0,1
Mineralfuttermittel
0,2
Mischfuttermittel für Fische
0,2
Mischfuttermittel für Hunde, Katzen, Zierfische und Pelztiere
0,3“
3.
Abschnitt I Fußnote 13: Anorganische Verunreinigungen und Stickstoffverbindungen, erhält folgende Fassung:
„(13)Der Höchstgehalt gilt auf Frischgewichtbasis.“
4.
Abschnitt I Zeile 7, Melamin, erhält folgende Fassung:
Unerwünschter StoffZur Tierernährung bestimmte ErzeugnisseHöchstgehalt in mg/kg (ppm), bezogen auf ein Futtermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %
„7.Melamin (9)
Futtermittel,ausgenommen:
2,5
Heimtierfutter in Dosen
2,5 (11)
die folgenden Futtermittelzusatzstoffe:
Guanidinoessigsäure,
20
Harnstoff,
Biuret.
—“
5.
Abschnitt VII Zeile 1, Decoquinat, erhält folgende Fassung:
KokzidiostatikumZur Tierernährung bestimmte Erzeugnisse (1)Höchstgehalt in mg/kg (ppm), bezogen auf ein Futtermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %
„1.Decoquinat
Futtermittel-Ausgangserzeugnisse0,4
Mischfuttermittel für
Legegeflügel und Junghennen (> 16 Wochen)
0,4
sonstige Tierarten
1,2
Vormischungen zur Verwendung in Futtermitteln, in denen Decoquinat nicht verwendet werden darf(2)“

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