Verordnung (EU) 2016/2336 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2016 mit besonderen Auflagen für die Befischung von Tiefseebeständen im Nordostatlantik und Vorschriften für den Fischfang in internationalen Gewässern des Nordostatlantiks und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2347/2002 des Rates
(1) Diese Verordnung gilt für Fischereitätigkeiten oder geplante Fischereitätigkeiten in folgenden Gewässern:
(2) Absatz 1 des vorliegenden Artikels lässt Artikel 16 Absatz 5 unberührt.
(1) Diese Verordnung gilt für Arten, die in Tiefseegewässern vorkommen und durch eine Kombination der folgenden biologischen Faktoren gekennzeichnet sind: Geschlechtsreife in relativ hohem Alter, langsames Wachstum, hohe Lebenserwartung, niedrige natürliche Sterblichkeitsrate, intermittierender Populationszuwachs erfolgreicher Jahrgänge und nicht unbedingt alljährliches Laichen (im Folgenden „Tiefseearten“).
(2) Für die Zwecke dieser Verordnung werden Tiefseearten und die am stärksten gefährdeten Arten unter ihnen in Anhang I ausgewiesen.
(1) Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen des Artikels 4 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 und des Artikels 2 der Verordnung (EG) Nr. 734/2008 des Rates (11).
(2) Darüber hinaus gelten folgende Begriffsbestimmungen:
(1) Die gezielte Fischerei auf Tiefseearten bedarf einer Fanggenehmigung (im Folgenden „Fanggenehmigung für gezielte Fischerei“). ²Die Fanggenehmigung für gezielte Fischerei weist die Tiefseearten aus, für deren gezielte Befischung mit dem Fischereifahrzeug eine Genehmigung erteilt wurde.
(2)
Für die Zwecke des Absatzes 1 wird vermutet, dass von einem Fischereifahrzeug gezielte Fischerei auf Tiefseearten betrieben wird, wenn in seinen Mitteilungen über die Fänge (im Logbuch, den Anlandeerklärungen, Verkaufsbelegen oder ähnlichen Unterlagen) innerhalb eines betreffenden Kalenderjahres mindestens 8 % Tiefseearten pro Fangreise ausgewiesen sind.
Das gilt jedoch nicht für Fischereifahrzeuge, deren insgesamt aufgezeichnete Fänge von Tiefseearten in dem betreffenden Kalenderjahr sich auf weniger als 10 Tonnen belaufen. Dieser Unterabsatz gilt unbeschadet des Absatzes 6.
(3) Fischereitätigkeiten von Fischereifahrzeugen, bei denen — obwohl sie nicht auf Tiefseearten ausgerichtet sind — Tiefseearten als Beifang anfallen, bedürfen einer Fanggenehmigung (im Folgenden „Beifanggenehmigung“). ²In der Beifanggenehmigung werden die Tiefseearten ausgewiesen, die von dem Fischereifahrzeug bei der gezielten Fischerei auf andere Arten möglicherweise als Beifang getroffen werden.
(4) Die beiden Arten von Fanggenehmigungen gemäß den Absätzen 1 und 3 dieses Artikels müssen sich in der elektronischen Datenbank gemäß Artikel 116 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 deutlich voneinander unterscheiden.
(5) Fischereifahrzeugen, die nicht über eine Fanggenehmigung im Sinne dieses Artikels verfügen, ist es untersagt, mehr als 100 kg Tiefseearten je Fangreise zu fangen. ²Werden mit solchen Fischereifahrzeugen mehr als 100 kg Tiefseearten gefangen, so dürfen diese nicht an Bord behalten, umgeladen oder angelandet werden, mit Ausnahme von unbeabsichtigten Fängen von Tiefseearten, die der Pflicht zur Anlandung gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 unterliegen und die angelandet und auf die Quoten angerechnet werden.
(6) Ein Fischereifahrzeug, das über eine Beifanggenehmigung und einen Zugang zu einer Quote für Beifänge von Tiefseearten verfügt und das den Grenzwert von 10 Tonnen gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels um nicht mehr als 15 % überschreitet, gilt nicht als gezielte Fischerei auf Tiefseearten betreibend. ²Diese Fänge werden angelandet und auf die Quoten angerechnet. ³Unbeabsichtigte Fänge von Tiefseearten, die der Pflicht zur Anlandung nach Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 unterliegen, sind anzulanden und auf die Quoten anzurechnen.
(7) Diese Verordnung gilt sinngemäß für die Erteilung von Fanggenehmigungen an Fischereifahrzeuge aus Drittstaaten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 des Rates (14).
(1) Die Gesamtfangkapazität gemessen in Bruttoraumzahl und Kilowatt aller Fischereifahrzeuge der Union, für die ein Mitgliedstaat eine Fangenehmigung für gezielte Fischerei erteilt hat, darf zu keinem Zeitpunkt die Gesamtfangkapazität derjenigen Fischereifahrzeuge des betreffenden Mitgliedstaats in den Jahren 2009-2011 — je nachdem, in welchem Jahr der Wert höher ausfiel — übersteigen, die
(2) Sofern einem Mitgliedstaat vor dem 12. Januar 2017 Fangmöglichkeiten für die in Anhang I genannten Arten zugeteilt wurden, dessen Fischereifahrzeuge jedoch nicht mindestens 10 Tonnen Tiefseearten in einem der Bezugsjahre gefangen haben, so darf — abweichend von Absatz 1 Buchstabe a — die Gesamtfangkapazität eines solchen Mitgliedstaats zu keinem Zeitpunkt die Gesamtfangkapazität seiner Fischereifahrzeuge in einem der letzten drei Jahre — je nachdem, in welchem Jahr der Wert höher ausfiel —, in dem mindestens eines seiner Fischereifahrzeuge mindestens 10 Tonnen Tiefseearten gefangen hat, überschreiten.
(1) Mitgliedstaaten, deren Fischereifahrzeugen eine Tiefsee-Fangerlaubnis gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2347/2002 erteilt wurde — soweit diese sich auf Fischereitätigkeiten von Fischereifahrzeugen bezieht, die mehr als 10 Tonnen je Kalenderjahr fangen —, unterrichten die Kommission bis zum 13. Juli 2017 mithilfe des satellitengestützten Schiffüberwachungssystems (VMS) oder — falls keine VMS-Aufzeichnungen verfügbar sind — mithilfe anderer Mittel zur sachdienlichen und überprüfbaren Information über die Orte der Tiefseefangtätigkeiten dieser Fischereifahrzeuge in den Referenzkalenderjahren 2009-2011.
(2) Auf der Grundlage der nach Absatz 1 erteilten Informationen sowie der besten verfügbaren wissenschaftlichen und technischen Informationen legt die Kommission bis zum 13. Januar 2018 mittels Durchführungsrechtsakten die bestehenden Fischereigebiete für Tiefseearten fest. ²Jene Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 18 genannten Prüfverfahren erlassen.
(1) Jedem Antrag auf Erteilung einer Fangenehmigung sind eine ausführliche Beschreibung des Gebiets, in dem mit dem Fischereifahrzeug Fangtätigkeiten durchgeführt werden sollen, der Art der Fanggeräte, des Tiefenbereichs, in dem die Fangtätigkeiten ausgeführt werden, der geplanten Häufigkeit und der Dauer der Fangtätigkeiten sowie die Bezeichnungen der betroffenen Tiefseearten beizufügen.
(2) Fanggenehmigungen für gezielte Fischerei werden nur für Fangtätigkeiten innerhalb der bestehenden Fischereigebiete für Tiefseearten erteilt.
(3) Abweichend von Absatz 2 des vorliegenden Artikels können bis zur Festlegung der bestehenden Fischereigebiete für Tiefseearten gemäß Artikel 7 Fanggenehmigungen für gezielte Fischerei erteilt werden, wenn nachgewiesen wurde, dass das Fischereifahrzeug bereits in den letzten drei Jahren vor Beantragung der Fanggenehmigung im Tiefseemetier Fangtätigkeiten durchgeführt hat. ²Eine solche Genehmigung kann nur für die Gebiete erteilt werden, an denen diese früheren Fangtätigkeiten durchgeführt wurden.
(4) Es werden keine Fanggenehmigungen zum Zwecke der Fischerei mit Grundschleppnetzen in Tiefen unter 800 Meter erteilt.
(5) Abweichend von Absatz 2 kann ein Mitgliedstaat einen Antrag auf Durchführung von Versuchsfischerei an Orten außerhalb der bestehenden Fischereigebiete für Tiefseearten stellen. ²Einem solchen Antrag ist eine Folgenabschätzung beizufügen, die gemäß den in den Internationalen Leitlinien für das Management der Tiefseefischerei auf Hoher See der FAO von 2008 festgelegten Standards erstellt wurde. ³Wenn ein Mitgliedstaat einen solchen Antrag stellt, gibt er die voraussichtliche Dauer der Versuchsfischerei und die geschätzte Anzahl der teilnehmenden Fischereifahrzeuge sowie deren Kapazität an. ⁴Der Mitgliedstaat schlägt Vorsorgemaßnahmen vor, um ein Treffen auf ein EMÖ zu verhindern oder EMÖ wirksam zu schützen.
(6) Nach Bewertung der von den Mitgliedstaaten bereitgestellten Informationen und auf der Grundlage eines Gutachtens eines wissenschaftlichen Beratungsgremiums kann die Kommission auf dem Wege von Durchführungsrechtsakten der Durchführung der beantragten Versuchsfischerei zustimmen. In der Zustimmung legt die Kommission insbesondere Folgendes fest:
(7) Um die Erhebung repräsentativer geeigneter Daten für die Bestandsabschätzung und die Bewirtschaftung der Tiefseebestände sowie die Bewertung und Handhabung von Treffen auf EMÖ zu gewährleisten, erfordert jede gemäß Absatz 6 erteilte Fanggenehmigung während der ersten zwölf Monate ihrer Geltungsdauer die Anwesenheit wissenschaftlicher Beobachter oder eines elektronischen Fernüberwachungssystems auf den betreffenden Fischereifahrzeugen.
(8) Auf der Grundlage eines Antrags des betreffenden Mitgliedstaats und der von ihm vorgelegten Informationen kann die Kommission mittels Durchführungsrechtsakten die Festlegung der bestehenden Fischereigebiete für Tiefseearten anpassen, um die Orte einzubeziehen, in denen Fangtätigkeiten im Rahmen einer gemäß den Absätzen 5 und 6 dieses Artikels erteilten Fanggenehmigung durchgeführt werden.
(1) Dieser Artikel gilt für Fangtätigkeiten mit Grundfanggeräten unterhalb einer Tiefe von 400 Metern.
(2) Wenn während eines Fangeinsatzes die Menge der in Anhang III festgelegten EMÖ-Indikatoren, die bei diesem Fangeinsatz gefangen wurden, die in Anhang IV festgelegten Grenzwerte überschreitet, wird davon ausgegangen, dass ein Treffen auf ein EMÖ stattgefunden hat. ²Das Fischereifahrzeug hat unverzüglich die Fischerei in dem betreffenden Gebiet einzustellen. ³Diese darf erst wieder aufgenommen werden, wenn ein anderes Gebiet erreicht wurde, das mindestens fünf Seemeilen von dem Gebiet entfernt liegt, in dem das Treffen stattgefunden hat.
(3) Das Fischereifahrzeug meldet jedes Treffen auf ein EMÖ umgehend den zuständigen nationalen Behörden, die unverzüglich die Kommission benachrichtigen.
(4)
Die Mitgliedstaaten nutzen die besten verfügbaren wissenschaftlichen und technischen Informationen, einschließlich biogeografischer Informationen und Informationen nach Absatz 3, um zu ermitteln, wo EMÖ bekanntlich oder wahrscheinlich vorkommen. ²Darüber hinaus beauftragt die Kommission ein zuständiges wissenschaftliches Beratungsgremium mit einer jährlichen Ermittlung von Gebieten, in denen EMÖ bekanntlich oder wahrscheinlich vorkommen.
Diese Ermittlung wird gemäß den Internationalen Leitlinien für das Management der Tiefseefischerei auf Hoher See der FAO von 2008 und unter Anwendung des Vorsorgeansatzes für die Fischerei gemäß Artikel 4 Absatz 1 Nummer 8 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 durchgeführt und öffentlich zugänglich gemacht.
(5) Wenn nach dem in Absatz 4 genannten Verfahren Gebiete ermittelt worden sind, in denen EMÖ bekanntlich oder wahrscheinlich vorkommen, setzen die Mitgliedstaaten und das zuständige wissenschaftliche Beratungsgremium die Kommission zügig hiervon in Kenntnis.
(6) Bis zum 13. Januar 2018 nimmt die Kommission auf Grundlage der besten verfügbaren wissenschaftlichen und technischen Informationen und der von den Mitgliedstaaten und dem wissenschaftlichen Beratungsgremium durchgeführten Bewertungen und Untersuchungen Durchführungsrechtsakte an mit dem Ziel, eine Liste der Gebiete zu erstellen, in denen EMÖ bekanntlich oder wahrscheinlich vorkommen. ²Die Kommission überprüft diese Liste jährlich auf Grundlage der Gutachten des Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschusses für die Fischerei und ändert die Liste bei Bedarf im Wege von Durchführungsrechtsakten. ³Die Kommission kann ein Gebiet von der Liste streichen, sofern sie aufgrund einer Folgenabschätzung und nach Anhörung des zuständigen wissenschaftlichen Beratungsgremiums zu dem Schluss kommt, dass ausreichende Nachweise dafür vorliegen, dass keine EMÖ vorhanden sind oder dass angemessene Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen ergriffen wurden, sodass sichergestellt ist, dass spürbare Belastungen für EMÖ verhindert werden. ⁴Die Durchführungsakte werden gemäß dem in Artikel 18 genannten Prüfverfahren erlassen.
(7) Die Kommission wird ermächtigt, auf Grundlage der besten verfügbaren wissenschaftlichen Informationen die EMÖ-Indikatoren zu überprüfen und die Liste in Anhang III im Wege delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 17 zu ändern.
(8) Neue Folgenabschätzungen sind erforderlich, wenn sich die für die Fischerei mit Grundfanggeräten verwendete Technik stark verändert oder wenn neue wissenschaftliche Informationen vorliegen, die auf das Vorhandensein eines EMÖ in einem bestimmten Gebiet hinweisen.
(9) In allen gemäß Absatz 6 aufgelisteten Gebieten ist die Fischerei mit Grundfanggeräten verboten.
(1) Die Mitgliedstaaten bezeichnen die Häfen, in denen Tiefseearten oder Mischungen davon in Mengen von über 100 kg anzulanden oder umzuladen sind. ²Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission bis zum 13. März 2017 eine Liste dieser bezeichneten Häfen.
(2) Mengen von über 100 kg einer beliebigen Mischung von Tiefseearten dürfen ausschließlich in den von den Mitgliedstaaten gemäß Absatz 1 bezeichneten Häfen angelandet werden.
(1) Besteht die Verpflichtung zum Führen eines Logbuchs, so nehmen Kapitäne von Fischereifahrzeugen der Union, die im Besitz einer Genehmigung gemäß Artikel 5 Absatz 1 oder 3 sind, beim Fischfang in einem Tiefseemetier oder in Tiefen unterhalb von 400 Metern
(2) Die Kapitäne von Fischereifahrzeugen der Union tragen im Logbuch des Fischereifahrzeugs außerdem alle Mengen ein, die von den in Anhang I aufgeführten Tiefseearten gemäß Artikel 5 Absatz 5 gefangen, an Bord behalten, umgeladen oder angelandet wurden, sowie alle Mengen der in Anhang III aufgeführten EMÖ-Indikatoren, die über den in Anhang IV festgelegten Grenzwerten liegen, einschließlich Artenzusammensetzungen und Gewicht, und melden diese Mengen den zuständigen Behörden.
(1) Die Verordnung (EG) Nr. 199/2008 gilt unbeschadet speziellerer Bestimmungen der vorliegenden Verordnung.
(2) Wenn die Mitgliedstaaten nach den allgemeinen Vorgaben über Datenerhebung und Genauigkeit, die in dem einschlägigen mehrjährigen Programm der Union für die Erhebung und Verwaltung biologischer, technischer, ökologischer, sozialer und wirtschaftlicher Daten festgelegt sind, Daten zu Tiefseemetiers erheben, halten sie sich an die in Anhang II für das Tiefseemetier festgelegten besonderen Anforderungen an Datenerhebung und Meldung.
(3) Die Mitgliedstaaten nehmen in alle nach Artikel 5 erteilten Fanggenehmigungen die notwendigen Bestimmungen auf, um sicherzustellen, dass das betreffende Fischereifahrzeug, in Zusammenarbeit mit der maßgeblichen Wissenschaftseinrichtung, an Datenerhebungsprogrammen teilnimmt, die sich auf die Fangtätigkeiten erstrecken, für die Genehmigungen erteilt werden.
(4) Der Kapitän eines Fischereifahrzeugs oder jede andere für dessen Betrieb verantwortliche Person ist zu verpflichten, einen vom Mitgliedstaat für sein Fischereifahrzeug benannten wissenschaftlichen Beobachter an Bord zu nehmen, es sei denn, das ist aus Sicherheitsgründen nicht möglich. ²Der Kapitän unterstützt den wissenschaftlichen Beobachter in der Wahrnehmung seiner Aufgaben.
(5) Auf Aufforderung der Kommission übermitteln die Mitgliedstaaten jährlich Berichte mit aggregierten Daten über die Zahl der Fischereifahrzeuge unter ihrer Flagge, die in der Tiefseefischerei tätig sind, deren Fischereigebiet, die Art des Fanggeräts, die Größe, für jede Art von Fanggenehmigung die Anzahl der erteilten Genehmigungen, deren Herkunftshafen, die ihren Fischereifahrzeugen insgesamt zur Verfügung stehenden Tiefsee-Fangmöglichkeiten und den aggregierten Anteil, zu dem diese Fangmöglichkeiten genutzt wurden, in Prozent. ²Diese Meldungen werden öffentlich zugänglich gemacht.
(1) Die Mitgliedstaaten stellen ein Beobachterprogramm auf, um die Erhebung einschlägiger, aktueller und genauer Daten zu Fang und Beifang von Tiefseearten sowie zu Treffen auf EMÖ und anderer relevanter Informationen zur wirksamen Durchführung dieser Verordnung sicherzustellen. ²Fischereifahrzeuge mit einer Fanggenehmigung für gezielte Fischerei auf Tiefseearten, die Grundschleppnetze oder Stellnetze einsetzen, unterliegen mindestens zu 20 % der Überwachung durch Beobachter; davon ausgenommen sind Fischereifahrzeuge, die aus Sicherheitsgründen nicht geeignet sind, Beobachter an Bord zu nehmen. ³Alle anderen Fischereifahrzeuge mit einer Fanggenehmigung für Tiefseearten unterliegen mindestens zu 10 % der Überwachung durch Beobachter; davon ausgenommen sind Fischereifahrzeuge, die aus Sicherheitsgründen nicht geeignet sind, Beobachter an Bord zu nehmen.
(2) Wenn ein Betreiber von seinem Mitgliedstaat aufgefordert wurde, einen Beobachter an Bord seines Fischereifahrzeugs aufzunehmen, aber aus Gründen, auf die der Betreiber keinen Einfluss hat, kein Beobachter an Bord ist, steht dies dem Ablegen des Fischereifahrzeugs aus dem Hafen nicht entgegen.
(3) Die Kommission holt auf der Grundlage der im Rahmen dieser Verordnung erhobenen Daten bis zum 1. Januar 2018 wissenschaftliche Gutachten zu der Frage ein, ob die in Absatz 1 dieses Artikels festgelegte Überwachung durch Beobachter ausreicht, um die Ziele des Artikels 1 zu erreichen, und insbesondere, um erhebliche schädliche Auswirkungen auf EMÖ im Rahmen der Tiefseefischerei zu verhindern, sowie zu der Frage, ob die Überwachung auf der Grundlage eines aktualisierten Strichprobenverfahrens angepasst werden sollte. ²Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat unverzüglich über die Ergebnisse des wissenschaftlichen Gutachtens.
(4) Wenn die Kommission auf der Grundlage der in Absatz 3 genannten wissenschaftlichen Gutachten der Auffassung ist, dass die in Absatz 1 festgelegten Prozentsätze für die Überwachung durch Beobachter angepasst werden sollten, kann sie umgehend einen Vorschlag für die Überarbeitung dieser Prozentsätze vorlegen.
(5) Abweichend von Artikel 2 gilt Artikel 16 sinngemäß für die Fischerei auf Tiefseearten durch Fischereifahrzeuge, die Grundschleppnetze oder Stellnetze einsetzen, im NEAFC-Regelungsbereich.
(1) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.
(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 9 Absatz 6 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 12. Januar 2017 übertragen. ²Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. ³Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.
(3) Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 9 Absatz 6 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. ²Der Widerrufsbeschluss beendet die Übertragung der im Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach der Veröffentlichung des Beschlusses im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem darin angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. ³Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.
(4) Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen, gemäß den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung niedergelegten Grundsätzen.
(5) Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.
(6) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 9 Absatz 6 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung des Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. ²Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.
(1) Die Kommission wird von einem Ausschuss für Fischerei und Aquakultur unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
(1) Spätestens 13. Januar 2021 bewertet die Kommission auf der Grundlage der Meldungen der Mitgliedstaaten und der zu diesem Zweck angeforderten wissenschaftlichen Gutachten die Auswirkungen der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen und stellt fest, inwieweit die Ziele des Artikel 1 Buchstaben a und b erreicht wurden.
(2) Im Mittelpunkt der Bewertung stehen folgende Veränderungen und Trends:
(3) Auf der Grundlage der Bewertung gemäß Absatz 1 dieses Artikels kann die Kommission gegebenenfalls Vorschläge für Änderungen dieser Verordnung vorlegen. ²Insbesondere wenn aus dieser Bewertung hervorgeht, dass die Befischung mit Grundfanggeräten nicht mit den Zielen des Artikels 1 vereinbar ist, kann die Kommission einen Vorschlag zur Änderung dieser Verordnung vorlegen, um sicherzustellen, dass die Fanggenehmigungen für gezielte Fischerei für Fischereifahrzeuge, die Grundschleppnetze oder Stellnetze einsetzen, ablaufen oder widerrufen werden und dass gegenüber Grundfanggeräten, einschließlich Langleinenfischern, alle erforderlichen Maßnahmen ergriffen werden, um den Schutz der besonders gefährdeten Arten und EMÖ zu gewährleisten.
(1) Die Verordnung (EG) Nr. 2347/2002 wird aufgehoben.
(2) Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung.
(3) Abweichend von Absatz 1 dieses Artikels gelten die Artikel 3, 7 und 9 der Verordnung (EG) Nr. 2347/2002 weiterhin für Fischereifahrzeuge der Union, die im NEAFC-Regelungsbereich Fischereitätigkeiten ausüben.
(4) Nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 2347/2002 erteilte spezielle Fanggenehmigungen bleiben längstens für einen Zeitraum von einem Jahr ab dem 12. Januar 2017 gültig.
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
ANHANG I
Tiefseearten
Wissenschaftlicher Name | Gebräuchlicher Name | Besonders gefährdet (x) |
Centrophorus spp. | Rauer Schlingerhai | |
Centroscyllium fabricii | Schwarzer Fabricius-Dornhai | x |
Centroscymnus coelolepis | Portugiesenhai | x |
Centroscymnus crepidater | Langnasen-Dornhai | x |
Dalatias licha | Schokoladenhai | x |
Etmopterus princeps | Großer Schwarzer Dornhai | x |
Apristuris spp. | Katzenhaie | |
Chlamydoselachus anguineus | Kragenhai | |
Deania calcea | Schnabeldornhai | |
Galeus melastomus | Fleckhai | |
Galeus murinus | Maus-Katzenhai | |
Hexanchus griseus | Grauhai | x |
Etmopterus spinax | Kleiner Schwarzer Dornhai | |
Oxynotus paradoxus | Segelflossen-Meersau | |
Scymnodon ringens | Messerzahnhai | |
Somniosus microcephalus | Eishai | |
Alepocephalidae | Glattköpfe | |
Alepocephalus Bairdii | Bairds Glattkopf | |
Alepocephalus rostratus | Rissos Glattkopf | |
Aphanopus carbo | Schwarzer Degenfisch | |
Argentina silus | Goldlachs | |
Beryx spp. | Kaiserbarsch | |
Chaceon (Geryon) affinis | Rote Tiefseekrabbe | |
Chimaera monstrosa | Seeratte | |
Hydrolagus mirabilis | Kleine Tiefenseeratte | |
Rhinochimaera atlantica | Atlantische Rüsselchimäre | |
Coryphaenoides rupestris | Rundnasen-Grenadier | |
Epigonus telescopus | Teleskop-Kardinalfisch | x |
Helicolenus dactilopterus | Blaumaul | |
Hoplostethus atlanticus | Granatbarsch | x |
Macrourus berglax | Nordatlantik-Grenadier | |
Molva dypterigia | Blauleng | |
Mora moro | Atlantischer Tiefseedorsch | |
Antimora rostrata | Blauhecht | |
Pagellus bogaraveo | Rote Fleckbrasse | |
Polyprion americanus | Wrackbarsch | |
Reinhardtius hippoglossoides | Schwarzer Heilbutt | |
Cataetyx laticeps | ||
Hoplosthetus mediterraneus | Mittelmeer-Kaiserbarsch | |
Macrouridae andere als Coryphaenoides rupestris und Macrourus berglax | Grenadierfische (Rattenschwänze) andere als Rundnasen-Grenadier und Nordatlantik-Grenadier | |
Nesiarchus nasutus | Schwarzer Hechtkopf | |
Notocanthus chemnitzii | Art der Dornrückenaale | |
Raja fyllae | Fyllasrochen | |
Raja hyperborea | Eisrochen | |
Raja nidarosiensus | Schwarzbäuchiger Glattrochen | |
Trachyscorpia cristulata | Drachenkopf | |
Lepidopus caudatus | Degenfisch | |
Lycodes esmarkii | Wolfsfisch | |
Sebastes viviparus | Kleiner Rotbarsch |
ANHANG II
Besondere Datenerhebungs- und Meldevorschriften im Sinne von Artikel 15 Absatz 2
1. | Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass Daten für ein Gebiet, das sowohl EU-Gewässer als auch internationale Gewässer einschließt, weiter aufgeschlüsselt werden, sodass sie sich auf EU-Gewässer oder internationale Gewässer beziehen. |
2. | Überschneidet sich das Tiefseemetier mit einem anderen Metier im selben Gebiet, so erfolgt die Datenerhebung zu Ersterem getrennt von der Datenerhebung zu Letzterem. |
3. | ⁴Rückwürfe werden in allen Tiefseemetiers beprobt. ⁵Die Stichprobenstrategie für Anlandungen und Rückwürfe berücksichtigt alle in Anhang I aufgelisteten Arten und die Arten des Meeresboden-Ökosystems wie Tiefseekorallen, Schwämme und andere Organismen desselben Ökosystems. |
4. | Ein an Bord eingesetzter Beobachter ist zu verpflichten, das Gewicht aller mit dem Fanggerät des Schiffes an Bord geholten Steinkorallen, Weichkorallen, Schwämme oder anderer, demselben Ökosystem angehörender Organismen zu ermitteln und zu dokumentieren. |
5. | Verlangt der geltende mehrjährige Datenerhebungsplan die Sammlung von Fischereiaufwandsdaten in Form von Stunden, in denen mit Schleppnetzen gefischt wird, oder Stellzeit für stationäres Gerät, so erheben die Mitgliedstaaten zusammen mit diesen Fischereiaufwandsdaten die folgenden Zusatzdaten und müssen diese vorlegen können:
|
ANHANG III
EMÖ-Indikatorarten
Die folgende ist eine Liste von EMÖ-Lebensraumtypen, mit den in diesen Lebensräumen höchstwahrscheinlich vorkommenden Taxa, die als EMÖ-Indikatoren gelten.
EMÖ-Lebensraumtyp | Repräsentative Taxa | ||
| |||
| Lophelia pertusa | ||
| Solenosmilia variabilis | ||
| |||
| |||
| AnthothelidaeChrysogorgiidae Isididae, Keratoisidinae Plexauridae Acanthogorgiidae Coralliidae Paragorgiidae Primnoidae Schizopathidae | ||
| Lophelia pertusaSolenosmilia variabilis | ||
| Enallopsammia rostrataMadrepora oculata | ||
| |||
| Chrysogorgiidae | ||
| Caryophylliidae | ||
| FlabellidaeNephtheidae | ||
| |||
| GeodiidaeAncorinidae Pachastrellidae | ||
| AxinellidaeMycalidae Polymastiidae Tetillidae | ||
| RossellidaePheronematidae | ||
| AnthoptilidaePennatulidae Funiculinidae Halipteridae Kophobelemnidae Protoptilidae Umbellulidae Vigulariidae | ||
| Cerianthidae | ||
| BourgetcrinidaeAntedontidae Hyocrinidae Xenophyophora Syringamminidae | ||
|
ANHANG IV
Ein Treffen auf ein mögliches EMÖ wird wie folgt definiert:
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