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Verordnung (EU) 2016/2336

Verordnung (EU) 2016/2336

Verordnung (EU) 2016/2336 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2016 mit besonderen Auflagen für die Befischung von Tiefseebeständen im Nordostatlantik und Vorschriften für den Fischfang in internationalen Gewässern des Nordostatlantiks und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2347/2002 des Rates

Erwägungen

(1)
Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) müssen Fischereitätigkeiten langfristig umweltverträglich sein und auf eine Art und Weise durchgeführt werden, die mit den Zielen der Erreichung eines wirtschaftlichen, sozialen und beschäftigungspolitischen Nutzens und eines Beitrags zum Nahrungsmittelangebot vereinbar ist. Im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik (GFP) sollten sowohl das Vorsorgekonzept als auch der Ökosystem-Ansatz im Fischereimanagement Anwendung finden, damit negative Auswirkungen der Fischerei auf das marine Ökosystem auf ein Mindestmaß reduziert werden und möglichst sichergestellt wird, dass eine Verschlechterung der Meeresumwelt durch Fischereitätigkeiten vermieden wird. In diesem Zusammenhang sind Artikel 2 Absatz 2 sowie die Artikel 7, 20 und 22 der genannten Verordnung ebenfalls von besonderer Bedeutung.
(2)
Die Europäische Union ist zur Umsetzung der Resolutionen verpflichtet, die die Generalversammlung der Vereinten Nationen verabschiedet hat, insbesondere der Resolutionen 61/105 und 64/72, mit denen Staaten und regionale Fischereiorganisationen aufgefordert werden, den Schutz empfindlicher Tiefseeökosysteme vor den Auswirkungen von Grundfanggeräten zu gewährleisten und eine nachhaltige Nutzung der Tiefseebestände sicherzustellen.
(3)
Die Kommission hat die Wirkung der Verordnung (EG) Nr. 2347/2002 des Rates (4) überprüft und dabei insbesondere festgestellt, dass die betroffene Flotte zu weit gefasst ist, es an Leitlinien für Kontrollen in vorgegebenen Häfen und für Probenahmen fehlt und es zu große Qualitätsschwankungen bei der Meldung des Fischereiaufwands durch die Mitgliedstaaten gibt. Ferner gelangte die Kommission bei ihrer Überprüfung zu dem Schluss, dass die seit 2002 geltende Kapazitätsobergrenze, die der Gesamtkapazität aller Fischereifahrzeuge entspricht, die in einem der Jahre zwischen 1998 und 2000 mehr als 10 Tonnen einer Mischung von Tiefseearten angelandet haben, keine wesentlichen positiven Auswirkungen hatte. Daher sollte die Regelung über die Kapazitätsobergrenze als Teil der Maßnahmen zur Behebung der Mängel der dieser Verordnung aktualisiert werden.
(4)
Damit die notwendige Reduzierung der Fangkapazitäten in der Tiefseefischerei aufrechterhalten wird und umfassendere Informationen über die Tiefseefischereien und ihre Auswirkungen auf die Meeresumwelt gewonnen werden können, sollte für den Fang von Tiefseearten eine Fanggenehmigung vorgeschrieben werden. Jedem Antrag auf Erteilung einer Fanggenehmigung sollten eine detaillierte Beschreibung des geplanten Einsatzgebiets, einschließlich der Untergebiete des Internationalen Rates für Meeresforschung (International Council for the Exploration of the Sea, ICES) und des Fischereiausschusses für den mittleren östlichen Atlantik (Fishery Committee for the Eastern Central Atlantic, CECAF), -Bereiche und -Unterbereiche, der Fanggeräte, des Tiefenbereichs, in dem gefischt werden soll, der geplanten Häufigkeit und Dauer der Fangtätigkeiten sowie die Bezeichnungen der betroffenen Tiefseearten beigefügt werden.Die Regelung über Fanggenehmigungen sollte auch zu einer Begrenzung der Kapazität der Fischereifahrzeuge, die Tiefseearten befischen dürfen, beitragen. Damit die Bewirtschaftungsmaßnahmen auf den für die Tiefseefischerei maßgeblichen Teil der Flotte konzentriert werden können, sollte bei den Fanggenehmigungen danach unterschieden werden, ob sie für die gezielte Fischerei oder für Beifangfischerei erteilt werden. Durch die Anwendung der Pflicht zur Anlandung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 sollte jedoch nicht verhindert werden, dass Fischereifahrzeuge, die Tiefseearten in kleinen Mengen fangen und gegenwärtig nicht über eine Tiefsee-Fangerlaubnis verfügen müssen, ihre traditionellen Fischereitätigkeiten weiterführen können.
(5)
Die Inhaber einer Fanggenehmigung für den Fang von Tiefseearten sollten an wissenschaftlichen Forschungsarbeiten teilnehmen, die darauf abzielen, die Einschätzung von Tiefseebeständen und die Erforschung von Tiefseeökosystemen zu verbessern.
(6)
Um den Schutz der Meeresumwelt weiter zu verbessern, ist es angezeigt, gezielte Fischereitätigkeiten nur in den Gebieten zuzulassen, in denen im Bezugszeitraum 2009 bis 2011 Tiefseefischerei stattgefunden hat. Zum Zwecke von Versuchsfischereien sollten jedoch Fischereifahrzeuge, die Tiefseearten gezielt befischen, die Möglichkeit haben, außerhalb des bestehenden Fischereigebiets zu fischen, sofern eine nach Leitlinien der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen (FAO) durchgeführte Folgenabschätzung zu dem Ergebnis kommt, dass die Ausweitung des Fischereigebiets kein wesentliches Risiko negativer Auswirkungen auf die empfindlichen marinen Ökosysteme (EMÖ) darstellt.
(7)
Tiefseefischerei mit Grundschleppnetzen birgt unter den verschiedenen Fangmethoden ein höheres Risiko für EMÖ und führt zu den höchsten Quoten an unbeabsichtigten Beifängen von Tiefseearten. Um negative Auswirkungen dieser Tiefseefischerei auf das marine Ökosystem auf ein Mindestmaß zu reduzieren, sollte die Fischerei mit Grundschleppnetzen nur in Gewässern oberhalb einer bestimmten Tiefe erlaubt werden und sollten für die Fischerei mit Grundfanggeräten besondere Anforderungen zum Schutz von EMÖ gelten. Der Einsatz von Grundfanggeräten sollte ferner nach dem 13. Januar 2021 bewertet werden. Zudem wird mit der Verordnung (EG) Nr. 1288/2009 des Rates (5) der Einsatz von Stellnetzen in der Tiefseefischerei derzeit begrenzt.
(8)
Um die potenziellen schädlichen Auswirkungen der Tiefseefischerei mit Grundschleppnetzen auf ein Mindestmaß zu reduzieren, ist es angezeigt, die Fischerei mit Grundschleppnetzen nur in oder oberhalb einer Tiefe von 800 Metern zuzulassen. Diese Begrenzung baut auf bestehende freiwillige Maßnahmen der Wirtschaft auf, die in den Unionsgewässern praktiziert werden, und trägt den Besonderheiten der Tiefseefischerei in Unionsgewässern Rechnung.
(9)
Um die Auswirkungen der Fischereitätigkeiten in Tiefseegewässern auf EMÖ auf ein Mindestmaß zu reduzieren, ist es angezeigt, eine Reihe von Maßnahmen vorzusehen, um Treffen auf EMÖ möglichst zu verringern. Insbesondere sollten bei Treffen auf EMÖ eine „Entfernungsregel“ (move-on rule) und eine Meldepflicht gelten. Ferner sollte eine Liste von EMÖ-Gebieten erstellt werden, in denen Treffen vorkommen oder wahrscheinlich vorkommen und in denen die Fischerei mit Grundschleppnetzen verboten ist.
(10)
Da biologische Informationen am besten über einheitliche Standards zur Datenerhebung zusammengestellt werden können, ist es angezeigt, die Datenerhebung über Tiefseefischerei-Metiers in den allgemeinen Rahmen der wissenschaftlichen Datenerhebung einzubeziehen und gleichzeitig die Zusammenstellung zusätzlicher Informationen zu gewährleisten, die für das Verständnis der Dynamik dieser Fischereien erforderlich sind. Die Mittel für die Erhebung von Daten im Rahmen der vorliegenden Verordnung stehen nach der Rahmenregelung für die Datenerhebung der Verordnung (EG) Nr. 199/2008 (6) zur Verfügung.
(11)
Mit der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 (7) wurden strengere Kontroll- und Durchsetzungsvorschriften festgelegt, die unter besonderen Umständen gelten. Das Befischen von Tiefseearten, die durch Fischfang besonders gefährdet sind, sollte daher stärker überwacht werden. Ferner sollte vorgesehen werden, dass bestimmte Fälle von Verstößen gegen die Vorschriften der GFP zum Entzug einer Fanggenehmigung führen.
(12)
Das Übereinkommen über die künftige multilaterale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Fischerei im Nordostatlantik wurde mit dem Beschluss 81/608/EWG des Rates (8) genehmigt und trat am 17. März 1982 in Kraft. Dieses Übereinkommen bietet einen geeigneten Rahmen für die multilaterale Zusammenarbeit bei der rationellen Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischereiressourcen in internationalen Gewässern des Nordostatlantiks. Die von der Nordost-Atlantik-Fischereikommission (North-East Atlantic Fisheries Commission, NEAFC) verabschiedeten Maßnahmen umfassen ein besonderes System von Maßnahmen für den Schutz von EMÖ im Regelungsbereich der NEAFC. Um die Kontinuität des derzeitigen Modus Operandi in NEAFC-Gewässern durch Fischereifahrzeuge der EU zu gewährleisten, sollten die derzeit geltenden Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 2347/2002 über die Tiefsee-Fangerlaubnis, vorgegebene Häfen und die Übermittlung von Angaben durch die Mitgliedstaaten weiterhin auf die Tiefseefischerei im NEAFC-Regelungsbereich Anwendung finden. Darüber hinaus ist es im Interesse der weiteren Verbesserung der wissenschaftlichen Kenntnisse über diese Bestände und aufgrund des Umstands, dass die einschlägigen NEAFC-Maßnahmen keine Überwachung durch Beobachter vorsehen, angezeigt, den Einsatz von Beobachtern im gleichen Umfang in allen Gebieten der Nordsee und der CECAF, in denen Tiefseearten gefangen werden, vorzusehen.
(13)
Der Kommission sollte die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtsakte zur Änderung der Liste von EMÖ-Indikatorarten gemäß Anhang III zu erlassen, um diese Liste an die jüngsten wissenschaftlichen Empfehlungen anzupassen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf Sachverständigenebene, durchführt und dass diese Konsultationen den Grundsätzen entsprechen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung (9) niedergelegt wurden. Um insbesondere eine gleichberechtigte Beteiligung an der Ausarbeitung der delegierten Rechtsakte zu gewährleisten, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und diese Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Ausarbeitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.
(14)
Um bei der Festlegung der bestehenden Fischereigebiete und der Erstellung und Anpassung der Liste von Gebieten, in denen EMÖ bekanntermaßen oder wahrscheinlich vorhanden sind, einheitliche Bedingungen für die Anwendung dieser Verordnung zu gewährleisten, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (10) ausgeübt werden.
(15)
Um bei der Genehmigung von Versuchsfischerei auf Tiefseearten und bei der Anpassung der Festlegung der bestehenden Fischereigebiete für Tiefseearten einheitliche Bedingungen für die Durchführung der vorliegenden Verordnung zu gewährleisten mit dem Ziel, die Standorte der Fangtätigkeiten miteinzubeziehen, die mit einer — gemäß dieser Verordnung ausgestellten — Genehmigung der Fischereitätigkeiten ausgeübt werden, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Durchführungsbefugnisse sollten ohne Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 ausgeübt werden.
(16)
Es ist folglich notwendig, zur Regulierung der Befischung von Tiefseebeständen in den Unionsgewässern im Nordostatlantik und in den internationalen Gewässern im Zuständigkeitsbereich des CECAF neue Vorschriften zu erlassen —

Art. 1 Ziele

Mit dieser Verordnung wird ein Beitrag zur Verwirklichung der in Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 genannten Ziele geleistet, soweit diese Tiefseearten und deren Lebensräume betreffen. ²Darüber hinaus zielt die Verordnung darauf ab,
a)
die wissenschaftliche Erforschung von Tiefseearten und ihren Lebensräumen zu verbessern;
b)
spürbaren Belastungen von EMÖ im Rahmen der Tiefseefischerei vorzubeugen und die langfristige Erhaltung von Tiefseebeständen sicherzustellen;
c)
zu gewährleisten, dass die Maßnahmen der Union zur nachhaltigen Bewirtschaftung der Tiefseebestände den von der Generalversammlung der Vereinten Nationen angenommenen Resolutionen entsprechen, insbesondere den Resolutionen 61/105 und 64/72.

Art. 2 Geltungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt für Fischereitätigkeiten oder geplante Fischereitätigkeiten in folgenden Gewässern:

a)
für Fischereifahrzeuge der Union und Drittland-Fischereifahrzeuge in den Unionsgewässern der Nordsee, den nordwestlichen Gewässern und den südwestlichen Gewässern sowie den Unionsgewässern des ICES-Gebiets IIa;
b)
für Unionsfischereifahrzeuge in internationalen Gewässern der CECAF-Gebiete 34.1.1, 34.1.2 und 34.2.

(2) Absatz 1 des vorliegenden Artikels lässt Artikel 16 Absatz 5 unberührt.

Art. 3 Sachlicher Geltungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt für Arten, die in Tiefseegewässern vorkommen und durch eine Kombination der folgenden biologischen Faktoren gekennzeichnet sind: Geschlechtsreife in relativ hohem Alter, langsames Wachstum, hohe Lebenserwartung, niedrige natürliche Sterblichkeitsrate, intermittierender Populationszuwachs erfolgreicher Jahrgänge und nicht unbedingt alljährliches Laichen (im Folgenden „Tiefseearten“).

(2) Für die Zwecke dieser Verordnung werden Tiefseearten und die am stärksten gefährdeten Arten unter ihnen in Anhang I ausgewiesen.

Art. 4 Begriffsbestimmungen

(1) Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen des Artikels 4 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 und des Artikels 2 der Verordnung (EG) Nr. 734/2008 des Rates (11).

(2) Darüber hinaus gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a)
„ICES-Gebiete“ sind die in der Verordnung (EG) Nr. 218/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (12) festgelegten Gebiete;
b)
„CECAF-Gebiete“ sind die in der Verordnung (EG) Nr. 216/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (13) festgelegten Gebiete;
c)
„NEAFC-Regelungsbereich“ sind die Gewässer, die unter das Übereinkommen über die künftige multilaterale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Fischerei im Nordostatlantik fallen und die außerhalb der Gewässer unter der Fischereigerichtsbarkeit der Vertragsparteien des Übereinkommens liegen;
d)
„besonders gefährdete Arten“ sind diejenigen Tiefseearten, die in der dritten Spalte „Besonders gefährdet“ in der Tabelle in Anhang I mit „x“ markiert sind;
e)
„Metier“ ist die gezielte Fischerei auf bestimmte Arten mit bestimmtem Fanggerät in einem bestimmten Gebiet;
f)
„Tiefsee-Metier“ ist ein Metier, das gemäß den Angaben nach Artikel 5 Absatz 2 gezielte Fischerei auf Tiefseearten ausübt;
g)
„Fischereiüberwachungszentrum“ ist ein von einem Flaggenmitgliedstaat eingerichtetes Lagezentrum mit geeigneter Computer-Hardware und -Software für einen automatischen Dateneingang, für Datenverarbeitung und elektronische Datenübertragung;
h)
„Treffen“ sind Fänge von Indikatorarten für EMÖ in Mengen, die über den in Anhang IV ausgeführten Grenzwerten liegen;
i)
„unbeabsichtigte Fänge“ sind unerwünschte Beifänge von Meerestieren, die gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 — entweder aufgrund ihrer Größe unterhalb der Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung oder aufgrund des Überschreitens der gemäß den Vorschriften über die Fangzusammensetzung und die Beifänge zulässigen Mengen — angelandet und auf die Quoten angerechnet werden müssen;
j)
„EMÖ-Indikatoren“ sind die in Anhang III aufgeführten Indikatoren;
k)
„bestehende Fischereigebiete für Tiefseearten“ sind der Teil des in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a genannten Gebiets, in dem sich die Tiefseefischerei historisch entwickelt hat und der gemäß Artikel 7 festgelegt wird.

Art. 5 Fanggenehmigungen

(1) Die gezielte Fischerei auf Tiefseearten bedarf einer Fanggenehmigung (im Folgenden „Fanggenehmigung für gezielte Fischerei“). ²Die Fanggenehmigung für gezielte Fischerei weist die Tiefseearten aus, für deren gezielte Befischung mit dem Fischereifahrzeug eine Genehmigung erteilt wurde.

(2) 

Für die Zwecke des Absatzes 1 wird vermutet, dass von einem Fischereifahrzeug gezielte Fischerei auf Tiefseearten betrieben wird, wenn in seinen Mitteilungen über die Fänge (im Logbuch, den Anlandeerklärungen, Verkaufsbelegen oder ähnlichen Unterlagen) innerhalb eines betreffenden Kalenderjahres mindestens 8 % Tiefseearten pro Fangreise ausgewiesen sind.

Das gilt jedoch nicht für Fischereifahrzeuge, deren insgesamt aufgezeichnete Fänge von Tiefseearten in dem betreffenden Kalenderjahr sich auf weniger als 10 Tonnen belaufen. Dieser Unterabsatz gilt unbeschadet des Absatzes 6.

(3) Fischereitätigkeiten von Fischereifahrzeugen, bei denen — obwohl sie nicht auf Tiefseearten ausgerichtet sind — Tiefseearten als Beifang anfallen, bedürfen einer Fanggenehmigung (im Folgenden „Beifanggenehmigung“). ²In der Beifanggenehmigung werden die Tiefseearten ausgewiesen, die von dem Fischereifahrzeug bei der gezielten Fischerei auf andere Arten möglicherweise als Beifang getroffen werden.

(4) Die beiden Arten von Fanggenehmigungen gemäß den Absätzen 1 und 3 dieses Artikels müssen sich in der elektronischen Datenbank gemäß Artikel 116 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 deutlich voneinander unterscheiden.

(5) Fischereifahrzeugen, die nicht über eine Fanggenehmigung im Sinne dieses Artikels verfügen, ist es untersagt, mehr als 100 kg Tiefseearten je Fangreise zu fangen. ²Werden mit solchen Fischereifahrzeugen mehr als 100 kg Tiefseearten gefangen, so dürfen diese nicht an Bord behalten, umgeladen oder angelandet werden, mit Ausnahme von unbeabsichtigten Fängen von Tiefseearten, die der Pflicht zur Anlandung gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 unterliegen und die angelandet und auf die Quoten angerechnet werden.

(6) Ein Fischereifahrzeug, das über eine Beifanggenehmigung und einen Zugang zu einer Quote für Beifänge von Tiefseearten verfügt und das den Grenzwert von 10 Tonnen gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels um nicht mehr als 15 % überschreitet, gilt nicht als gezielte Fischerei auf Tiefseearten betreibend. ²Diese Fänge werden angelandet und auf die Quoten angerechnet. ³Unbeabsichtigte Fänge von Tiefseearten, die der Pflicht zur Anlandung nach Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 unterliegen, sind anzulanden und auf die Quoten anzurechnen.

(7) Diese Verordnung gilt sinngemäß für die Erteilung von Fanggenehmigungen an Fischereifahrzeuge aus Drittstaaten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 des Rates (14).

Art. 6 Kapazitätsmanagement

(1) Die Gesamtfangkapazität gemessen in Bruttoraumzahl und Kilowatt aller Fischereifahrzeuge der Union, für die ein Mitgliedstaat eine Fangenehmigung für gezielte Fischerei erteilt hat, darf zu keinem Zeitpunkt die Gesamtfangkapazität derjenigen Fischereifahrzeuge des betreffenden Mitgliedstaats in den Jahren 2009-2011 — je nachdem, in welchem Jahr der Wert höher ausfiel — übersteigen, die

a)
in einem der Kalenderjahre 2009-2011 — je nachdem, in welchem Jahr der Wert höher ausfiel — mindestens 10 Tonnen Tiefseearten gefangen haben; und
b)
in einem der Gebiete in äußerster Randlage im Sinne des Artikels 349 AEUV dieses Mitgliedstaats registriert sind, in dem die Fänge von Tiefseearten jedes dieser Fischereifahrzeuge in einem der drei Kalenderjahre 2009-2011 — je nachdem, in welchem Jahr der Wert höher ausfiel — mindestens 10 % ihrer jährlichen Gesamtfangmenge ausmachten.

(2) Sofern einem Mitgliedstaat vor dem 12. Januar 2017 Fangmöglichkeiten für die in Anhang I genannten Arten zugeteilt wurden, dessen Fischereifahrzeuge jedoch nicht mindestens 10 Tonnen Tiefseearten in einem der Bezugsjahre gefangen haben, so darf — abweichend von Absatz 1 Buchstabe a — die Gesamtfangkapazität eines solchen Mitgliedstaats zu keinem Zeitpunkt die Gesamtfangkapazität seiner Fischereifahrzeuge in einem der letzten drei Jahre — je nachdem, in welchem Jahr der Wert höher ausfiel —, in dem mindestens eines seiner Fischereifahrzeuge mindestens 10 Tonnen Tiefseearten gefangen hat, überschreiten.

Art. 7 Bestehende Fischereigebiete für Tiefseearten

(1) Mitgliedstaaten, deren Fischereifahrzeugen eine Tiefsee-Fangerlaubnis gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2347/2002 erteilt wurde — soweit diese sich auf Fischereitätigkeiten von Fischereifahrzeugen bezieht, die mehr als 10 Tonnen je Kalenderjahr fangen —, unterrichten die Kommission bis zum 13. Juli 2017 mithilfe des satellitengestützten Schiffüberwachungssystems (VMS) oder — falls keine VMS-Aufzeichnungen verfügbar sind — mithilfe anderer Mittel zur sachdienlichen und überprüfbaren Information über die Orte der Tiefseefangtätigkeiten dieser Fischereifahrzeuge in den Referenzkalenderjahren 2009-2011.

(2) Auf der Grundlage der nach Absatz 1 erteilten Informationen sowie der besten verfügbaren wissenschaftlichen und technischen Informationen legt die Kommission bis zum 13. Januar 2018 mittels Durchführungsrechtsakten die bestehenden Fischereigebiete für Tiefseearten fest. ²Jene Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 18 genannten Prüfverfahren erlassen.

Art. 8 Allgemeine Anforderungen für die Beantragung von Fanggenehmigungen

(1) Jedem Antrag auf Erteilung einer Fangenehmigung sind eine ausführliche Beschreibung des Gebiets, in dem mit dem Fischereifahrzeug Fangtätigkeiten durchgeführt werden sollen, der Art der Fanggeräte, des Tiefenbereichs, in dem die Fangtätigkeiten ausgeführt werden, der geplanten Häufigkeit und der Dauer der Fangtätigkeiten sowie die Bezeichnungen der betroffenen Tiefseearten beizufügen.

(2) Fanggenehmigungen für gezielte Fischerei werden nur für Fangtätigkeiten innerhalb der bestehenden Fischereigebiete für Tiefseearten erteilt.

(3) Abweichend von Absatz 2 des vorliegenden Artikels können bis zur Festlegung der bestehenden Fischereigebiete für Tiefseearten gemäß Artikel 7 Fanggenehmigungen für gezielte Fischerei erteilt werden, wenn nachgewiesen wurde, dass das Fischereifahrzeug bereits in den letzten drei Jahren vor Beantragung der Fanggenehmigung im Tiefseemetier Fangtätigkeiten durchgeführt hat. ²Eine solche Genehmigung kann nur für die Gebiete erteilt werden, an denen diese früheren Fangtätigkeiten durchgeführt wurden.

(4) Es werden keine Fanggenehmigungen zum Zwecke der Fischerei mit Grundschleppnetzen in Tiefen unter 800 Meter erteilt.

(5) Abweichend von Absatz 2 kann ein Mitgliedstaat einen Antrag auf Durchführung von Versuchsfischerei an Orten außerhalb der bestehenden Fischereigebiete für Tiefseearten stellen. ²Einem solchen Antrag ist eine Folgenabschätzung beizufügen, die gemäß den in den Internationalen Leitlinien für das Management der Tiefseefischerei auf Hoher See der FAO von 2008 festgelegten Standards erstellt wurde. ³Wenn ein Mitgliedstaat einen solchen Antrag stellt, gibt er die voraussichtliche Dauer der Versuchsfischerei und die geschätzte Anzahl der teilnehmenden Fischereifahrzeuge sowie deren Kapazität an. Der Mitgliedstaat schlägt Vorsorgemaßnahmen vor, um ein Treffen auf ein EMÖ zu verhindern oder EMÖ wirksam zu schützen.

(6) Nach Bewertung der von den Mitgliedstaaten bereitgestellten Informationen und auf der Grundlage eines Gutachtens eines wissenschaftlichen Beratungsgremiums kann die Kommission auf dem Wege von Durchführungsrechtsakten der Durchführung der beantragten Versuchsfischerei zustimmen. In der Zustimmung legt die Kommission insbesondere Folgendes fest:

a)
das Gebiet, in dem die Versuchsfischerei durchgeführt wird;
b)
die Höchstzahl der Fischereifahrzeuge und die Obergrenze ihrer Kapazität;
c)
die Dauer der Versuchsfischerei, die nicht länger als ein Jahr und einmal verlängerbar ist;
d)
den Prozentsatz der Tiefseearten an der zulässigen Gesamtfangmenge, der bei der Versuchsfischerei höchstens gefangen werden darf; und
e)
Vorsorgemaßnahmen, die eingehalten werden müssen, um EMÖ zu schützen.

(7) Um die Erhebung repräsentativer geeigneter Daten für die Bestandsabschätzung und die Bewirtschaftung der Tiefseebestände sowie die Bewertung und Handhabung von Treffen auf EMÖ zu gewährleisten, erfordert jede gemäß Absatz 6 erteilte Fanggenehmigung während der ersten zwölf Monate ihrer Geltungsdauer die Anwesenheit wissenschaftlicher Beobachter oder eines elektronischen Fernüberwachungssystems auf den betreffenden Fischereifahrzeugen.

(8) Auf der Grundlage eines Antrags des betreffenden Mitgliedstaats und der von ihm vorgelegten Informationen kann die Kommission mittels Durchführungsrechtsakten die Festlegung der bestehenden Fischereigebiete für Tiefseearten anpassen, um die Orte einzubeziehen, in denen Fangtätigkeiten im Rahmen einer gemäß den Absätzen 5 und 6 dieses Artikels erteilten Fanggenehmigung durchgeführt werden.

Art. 9 Besondere Anforderungen an den Schutz von EMÖ

(1) Dieser Artikel gilt für Fangtätigkeiten mit Grundfanggeräten unterhalb einer Tiefe von 400 Metern.

(2) Wenn während eines Fangeinsatzes die Menge der in Anhang III festgelegten EMÖ-Indikatoren, die bei diesem Fangeinsatz gefangen wurden, die in Anhang IV festgelegten Grenzwerte überschreitet, wird davon ausgegangen, dass ein Treffen auf ein EMÖ stattgefunden hat. ²Das Fischereifahrzeug hat unverzüglich die Fischerei in dem betreffenden Gebiet einzustellen. ³Diese darf erst wieder aufgenommen werden, wenn ein anderes Gebiet erreicht wurde, das mindestens fünf Seemeilen von dem Gebiet entfernt liegt, in dem das Treffen stattgefunden hat.

(3) Das Fischereifahrzeug meldet jedes Treffen auf ein EMÖ umgehend den zuständigen nationalen Behörden, die unverzüglich die Kommission benachrichtigen.

(4) 

Die Mitgliedstaaten nutzen die besten verfügbaren wissenschaftlichen und technischen Informationen, einschließlich biogeografischer Informationen und Informationen nach Absatz 3, um zu ermitteln, wo EMÖ bekanntlich oder wahrscheinlich vorkommen. ²Darüber hinaus beauftragt die Kommission ein zuständiges wissenschaftliches Beratungsgremium mit einer jährlichen Ermittlung von Gebieten, in denen EMÖ bekanntlich oder wahrscheinlich vorkommen.

Diese Ermittlung wird gemäß den Internationalen Leitlinien für das Management der Tiefseefischerei auf Hoher See der FAO von 2008 und unter Anwendung des Vorsorgeansatzes für die Fischerei gemäß Artikel 4 Absatz 1 Nummer 8 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 durchgeführt und öffentlich zugänglich gemacht.

(5) Wenn nach dem in Absatz 4 genannten Verfahren Gebiete ermittelt worden sind, in denen EMÖ bekanntlich oder wahrscheinlich vorkommen, setzen die Mitgliedstaaten und das zuständige wissenschaftliche Beratungsgremium die Kommission zügig hiervon in Kenntnis.

(6) Bis zum 13. Januar 2018 nimmt die Kommission auf Grundlage der besten verfügbaren wissenschaftlichen und technischen Informationen und der von den Mitgliedstaaten und dem wissenschaftlichen Beratungsgremium durchgeführten Bewertungen und Untersuchungen Durchführungsrechtsakte an mit dem Ziel, eine Liste der Gebiete zu erstellen, in denen EMÖ bekanntlich oder wahrscheinlich vorkommen. ²Die Kommission überprüft diese Liste jährlich auf Grundlage der Gutachten des Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschusses für die Fischerei und ändert die Liste bei Bedarf im Wege von Durchführungsrechtsakten. ³Die Kommission kann ein Gebiet von der Liste streichen, sofern sie aufgrund einer Folgenabschätzung und nach Anhörung des zuständigen wissenschaftlichen Beratungsgremiums zu dem Schluss kommt, dass ausreichende Nachweise dafür vorliegen, dass keine EMÖ vorhanden sind oder dass angemessene Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen ergriffen wurden, sodass sichergestellt ist, dass spürbare Belastungen für EMÖ verhindert werden. Die Durchführungsakte werden gemäß dem in Artikel 18 genannten Prüfverfahren erlassen.

(7) Die Kommission wird ermächtigt, auf Grundlage der besten verfügbaren wissenschaftlichen Informationen die EMÖ-Indikatoren zu überprüfen und die Liste in Anhang III im Wege delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 17 zu ändern.

(8) Neue Folgenabschätzungen sind erforderlich, wenn sich die für die Fischerei mit Grundfanggeräten verwendete Technik stark verändert oder wenn neue wissenschaftliche Informationen vorliegen, die auf das Vorhandensein eines EMÖ in einem bestimmten Gebiet hinweisen.

(9) In allen gemäß Absatz 6 aufgelisteten Gebieten ist die Fischerei mit Grundfanggeräten verboten.

Art. 10 Anwendung besonderer Kontrollbestimmungen

Die unter diese Verordnung fallenden Fischereitätigkeiten unterliegen ferner den Artikeln 7, 17, 42, 43 und 45, Artikel 84 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 95 Absatz 3, Artikel 104 Absatz 1, Artikel 105 Absatz 3 Buchstabe c, Artikel 107 Absatz 1, Artikel 108 Absatz 1 und Artikel 115 Buchstabe c und Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 sofern in der vorliegenden Verordnung nichts anderes bestimmt wird.

Art. 11 Bezeichnete Häfen

(1) Die Mitgliedstaaten bezeichnen die Häfen, in denen Tiefseearten oder Mischungen davon in Mengen von über 100 kg anzulanden oder umzuladen sind. ²Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission bis zum 13. März 2017 eine Liste dieser bezeichneten Häfen.

(2) Mengen von über 100 kg einer beliebigen Mischung von Tiefseearten dürfen ausschließlich in den von den Mitgliedstaaten gemäß Absatz 1 bezeichneten Häfen angelandet werden.

Art. 12 Anmeldung

Abweichend von Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 müssen die Kapitäne aller Fischereifahrzeuge der Union — unabhängig von der Länge des Fischereifahrzeugs —, die beabsichtigen, mindestens 100 kg Tiefseearten anzulanden, diese Absicht mindestens vier Stunden vor der voraussichtlichen Ankunftszeit im Hafen der zuständigen Behörde ihres Flaggenmitgliedstaats melden. ²Der Kapitän oder jede andere Person, die für den Betrieb von Fischereifahrzeugen mit einer Länge von zwölf Metern oder weniger verantwortlich ist, unterrichtet die zuständigen Behörden mindestens eine Stunde vor der geschätzten Ankunftszeit im Hafen.

Art. 13 Logbucheintragungen für tiefe Gewässer

(1) Besteht die Verpflichtung zum Führen eines Logbuchs, so nehmen Kapitäne von Fischereifahrzeugen der Union, die im Besitz einer Genehmigung gemäß Artikel 5 Absatz 1 oder 3 sind, beim Fischfang in einem Tiefseemetier oder in Tiefen unterhalb von 400 Metern

a)
im Papier-Logbuch nach jedem Hol einen neuen Eintrag in einer neuen Zeile vor oder
b)
übermitteln, wenn für sie das elektronische Aufzeichnungs- und Meldesystem gilt, die Angaben nach jedem Hol getrennt.

(2) Die Kapitäne von Fischereifahrzeugen der Union tragen im Logbuch des Fischereifahrzeugs außerdem alle Mengen ein, die von den in Anhang I aufgeführten Tiefseearten gemäß Artikel 5 Absatz 5 gefangen, an Bord behalten, umgeladen oder angelandet wurden, sowie alle Mengen der in Anhang III aufgeführten EMÖ-Indikatoren, die über den in Anhang IV festgelegten Grenzwerten liegen, einschließlich Artenzusammensetzungen und Gewicht, und melden diese Mengen den zuständigen Behörden.

Art. 14 Entzug von Fanggenehmigungen

Unbeschadet des Artikels 7 Absatz 4 und des Artikels 92 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 und gemäß Artikel 90 Absatz 1 jener Verordnung werden die in Artikel 5 Absätze 1 und 3 der vorliegenden Verordnung genannten Fanggenehmigungen in den folgenden Fällen für mindestens zwei Monate entzogen:
a)
Versäumnis, den Auflagen in der Fanggenehmigung nachzukommen, die sich auf Einschränkungen bei der Verwendung von Fanggeräten, zulässige Einsatzgebiete oder Fangbeschränkungen für die Arten, deren gezielte Befischung erlaubt ist, beziehen; oder
b)
Versäumnis, einen wissenschaftlichen Beobachter an Bord zu nehmen oder Fangproben für wissenschaftliche Zwecke nach Maßgabe von Artikel 16 zu gestatten.

Art. 15 Datenerhebungs- und Meldevorschriften

(1) Die Verordnung (EG) Nr. 199/2008 gilt unbeschadet speziellerer Bestimmungen der vorliegenden Verordnung.

(2) Wenn die Mitgliedstaaten nach den allgemeinen Vorgaben über Datenerhebung und Genauigkeit, die in dem einschlägigen mehrjährigen Programm der Union für die Erhebung und Verwaltung biologischer, technischer, ökologischer, sozialer und wirtschaftlicher Daten festgelegt sind, Daten zu Tiefseemetiers erheben, halten sie sich an die in Anhang II für das Tiefseemetier festgelegten besonderen Anforderungen an Datenerhebung und Meldung.

(3) Die Mitgliedstaaten nehmen in alle nach Artikel 5 erteilten Fanggenehmigungen die notwendigen Bestimmungen auf, um sicherzustellen, dass das betreffende Fischereifahrzeug, in Zusammenarbeit mit der maßgeblichen Wissenschaftseinrichtung, an Datenerhebungsprogrammen teilnimmt, die sich auf die Fangtätigkeiten erstrecken, für die Genehmigungen erteilt werden.

(4) Der Kapitän eines Fischereifahrzeugs oder jede andere für dessen Betrieb verantwortliche Person ist zu verpflichten, einen vom Mitgliedstaat für sein Fischereifahrzeug benannten wissenschaftlichen Beobachter an Bord zu nehmen, es sei denn, das ist aus Sicherheitsgründen nicht möglich. ²Der Kapitän unterstützt den wissenschaftlichen Beobachter in der Wahrnehmung seiner Aufgaben.

(5) Auf Aufforderung der Kommission übermitteln die Mitgliedstaaten jährlich Berichte mit aggregierten Daten über die Zahl der Fischereifahrzeuge unter ihrer Flagge, die in der Tiefseefischerei tätig sind, deren Fischereigebiet, die Art des Fanggeräts, die Größe, für jede Art von Fanggenehmigung die Anzahl der erteilten Genehmigungen, deren Herkunftshafen, die ihren Fischereifahrzeugen insgesamt zur Verfügung stehenden Tiefsee-Fangmöglichkeiten und den aggregierten Anteil, zu dem diese Fangmöglichkeiten genutzt wurden, in Prozent. ²Diese Meldungen werden öffentlich zugänglich gemacht.

Art. 16 Überwachung durch Beobachter

(1) Die Mitgliedstaaten stellen ein Beobachterprogramm auf, um die Erhebung einschlägiger, aktueller und genauer Daten zu Fang und Beifang von Tiefseearten sowie zu Treffen auf EMÖ und anderer relevanter Informationen zur wirksamen Durchführung dieser Verordnung sicherzustellen. ²Fischereifahrzeuge mit einer Fanggenehmigung für gezielte Fischerei auf Tiefseearten, die Grundschleppnetze oder Stellnetze einsetzen, unterliegen mindestens zu 20 % der Überwachung durch Beobachter; davon ausgenommen sind Fischereifahrzeuge, die aus Sicherheitsgründen nicht geeignet sind, Beobachter an Bord zu nehmen. ³Alle anderen Fischereifahrzeuge mit einer Fanggenehmigung für Tiefseearten unterliegen mindestens zu 10 % der Überwachung durch Beobachter; davon ausgenommen sind Fischereifahrzeuge, die aus Sicherheitsgründen nicht geeignet sind, Beobachter an Bord zu nehmen.

(2) Wenn ein Betreiber von seinem Mitgliedstaat aufgefordert wurde, einen Beobachter an Bord seines Fischereifahrzeugs aufzunehmen, aber aus Gründen, auf die der Betreiber keinen Einfluss hat, kein Beobachter an Bord ist, steht dies dem Ablegen des Fischereifahrzeugs aus dem Hafen nicht entgegen.

(3) Die Kommission holt auf der Grundlage der im Rahmen dieser Verordnung erhobenen Daten bis zum 1. Januar 2018 wissenschaftliche Gutachten zu der Frage ein, ob die in Absatz 1 dieses Artikels festgelegte Überwachung durch Beobachter ausreicht, um die Ziele des Artikels 1 zu erreichen, und insbesondere, um erhebliche schädliche Auswirkungen auf EMÖ im Rahmen der Tiefseefischerei zu verhindern, sowie zu der Frage, ob die Überwachung auf der Grundlage eines aktualisierten Strichprobenverfahrens angepasst werden sollte. ²Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat unverzüglich über die Ergebnisse des wissenschaftlichen Gutachtens.

(4) Wenn die Kommission auf der Grundlage der in Absatz 3 genannten wissenschaftlichen Gutachten der Auffassung ist, dass die in Absatz 1 festgelegten Prozentsätze für die Überwachung durch Beobachter angepasst werden sollten, kann sie umgehend einen Vorschlag für die Überarbeitung dieser Prozentsätze vorlegen.

(5) Abweichend von Artikel 2 gilt Artikel 16 sinngemäß für die Fischerei auf Tiefseearten durch Fischereifahrzeuge, die Grundschleppnetze oder Stellnetze einsetzen, im NEAFC-Regelungsbereich.

Art. 17 Ausübung übertragener Befugnisse

(1) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 9 Absatz 6 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 12. Januar 2017 übertragen. ²Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. ³Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

(3) Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 9 Absatz 6 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. ²Der Widerrufsbeschluss beendet die Übertragung der im Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach der Veröffentlichung des Beschlusses im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem darin angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. ³Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

(4) Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen, gemäß den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung niedergelegten Grundsätzen.

(5) Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(6) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 9 Absatz 6 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung des Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. ²Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

Art. 18 Ausschussverfahren

(1) Die Kommission wird von einem Ausschuss für Fischerei und Aquakultur unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

Art. 19 Bewertung

(1) Spätestens 13. Januar 2021 bewertet die Kommission auf der Grundlage der Meldungen der Mitgliedstaaten und der zu diesem Zweck angeforderten wissenschaftlichen Gutachten die Auswirkungen der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen und stellt fest, inwieweit die Ziele des Artikel 1 Buchstaben a und b erreicht wurden.

(2) Im Mittelpunkt der Bewertung stehen folgende Veränderungen und Trends:

a)
Die Verwendung aller Arten von gezielt auf Tiefseearten ausgerichteten Fanggeräten wird unter besonderer Berücksichtigung der Auswirkungen auf die besonders gefährdeten Arten und auf EMÖ überprüft;
b)
die Fischereifahrzeuge, die auf Fanggeräte mit geringeren Auswirkungen auf den Meeresboden umgestellt haben, und die Fortschritte bei der Prävention, Minimierung und nach Möglichkeit der Beseitigung unbeabsichtigter Fänge;
c)
der Einsatzbereich der Fischereifahrzeuge in jedem Tiefseemetier;
d)
die Vollständigkeit und Zuverlässigkeit der Daten, die die Mitgliedstaaten wissenschaftlichen Einrichtungen für Bestandsabschätzungen oder der Kommission im Falle besonderer Datenabrufe übermitteln;
e)
die Tiefseebestände, für die die wissenschaftlichen Gutachten sich verbessert haben;
f)
die Wirksamkeit der flankierenden Maßnahmen zur Beseitigung von Rückwürfen und Reduzierung der Fänge besonders gefährdeter Arten;
g)
die Qualität der gemäß Artikel 8 durchgeführten Folgenabschätzungen;
h)
die Zahl der Fischereifahrzeuge und Häfen der Union, die unmittelbar von der Umsetzung dieser Verordnung betroffen sind;
i)
die Wirksamkeit von Maßnahmen, die eingeleitet wurden, um die langfristige Nachhaltigkeit der Tiefseefischbestände sicherzustellen und den Beifang nicht gezielt befischter Arten, insbesondere den Beifang der besonders gefährdeten Arten, zu verhindern;
j)
das Ausmaß, in dem EMÖ durch eine Begrenzung der zulässigen Fangtätigkeit auf bestehende Fischereigebiete für Tiefseearten, die „Entfernungsregel“ (move-on rule) und/oder andere Maßnahmen wirksam geschützt wurden;
k)
die Anwendung der Begrenzung auf 800 Meter Tiefe.

(3) Auf der Grundlage der Bewertung gemäß Absatz 1 dieses Artikels kann die Kommission gegebenenfalls Vorschläge für Änderungen dieser Verordnung vorlegen. ²Insbesondere wenn aus dieser Bewertung hervorgeht, dass die Befischung mit Grundfanggeräten nicht mit den Zielen des Artikels 1 vereinbar ist, kann die Kommission einen Vorschlag zur Änderung dieser Verordnung vorlegen, um sicherzustellen, dass die Fanggenehmigungen für gezielte Fischerei für Fischereifahrzeuge, die Grundschleppnetze oder Stellnetze einsetzen, ablaufen oder widerrufen werden und dass gegenüber Grundfanggeräten, einschließlich Langleinenfischern, alle erforderlichen Maßnahmen ergriffen werden, um den Schutz der besonders gefährdeten Arten und EMÖ zu gewährleisten.

Art. 20 Aufhebung und Übergangsbestimmungen

(1) Die Verordnung (EG) Nr. 2347/2002 wird aufgehoben.

(2) Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung.

(3) Abweichend von Absatz 1 dieses Artikels gelten die Artikel 3, 7 und 9 der Verordnung (EG) Nr. 2347/2002 weiterhin für Fischereifahrzeuge der Union, die im NEAFC-Regelungsbereich Fischereitätigkeiten ausüben.

(4) Nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 2347/2002 erteilte spezielle Fanggenehmigungen bleiben längstens für einen Zeitraum von einem Jahr ab dem 12. Januar 2017 gültig.

Art. 21 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

ANHANG I

Tiefseearten

Wissenschaftlicher NameGebräuchlicher NameBesonders gefährdet (x)
Centrophorus spp.Rauer Schlingerhai
Centroscyllium fabriciiSchwarzer Fabricius-Dornhaix
Centroscymnus coelolepisPortugiesenhaix
Centroscymnus crepidaterLangnasen-Dornhaix
Dalatias lichaSchokoladenhaix
Etmopterus princepsGroßer Schwarzer Dornhaix
Apristuris spp.Katzenhaie
Chlamydoselachus anguineusKragenhai
Deania calceaSchnabeldornhai
Galeus melastomusFleckhai
Galeus murinusMaus-Katzenhai
Hexanchus griseusGrauhaix
Etmopterus spinaxKleiner Schwarzer Dornhai
Oxynotus paradoxusSegelflossen-Meersau
Scymnodon ringensMesserzahnhai
Somniosus microcephalusEishai
AlepocephalidaeGlattköpfe
Alepocephalus BairdiiBairds Glattkopf
Alepocephalus rostratusRissos Glattkopf
Aphanopus carboSchwarzer Degenfisch
Argentina silusGoldlachs
Beryx spp.Kaiserbarsch
Chaceon (Geryon) affinisRote Tiefseekrabbe
Chimaera monstrosaSeeratte
Hydrolagus mirabilisKleine Tiefenseeratte
Rhinochimaera atlanticaAtlantische Rüsselchimäre
Coryphaenoides rupestrisRundnasen-Grenadier
Epigonus telescopusTeleskop-Kardinalfischx
Helicolenus dactilopterusBlaumaul
Hoplostethus atlanticusGranatbarschx
Macrourus berglaxNordatlantik-Grenadier
Molva dypterigiaBlauleng
Mora moroAtlantischer Tiefseedorsch
Antimora rostrataBlauhecht
Pagellus bogaraveoRote Fleckbrasse
Polyprion americanusWrackbarsch
Reinhardtius hippoglossoidesSchwarzer Heilbutt
Cataetyx laticeps
Hoplosthetus mediterraneusMittelmeer-Kaiserbarsch
Macrouridae andere als Coryphaenoides rupestris und Macrourus berglaxGrenadierfische (Rattenschwänze) andere als Rundnasen-Grenadier und Nordatlantik-Grenadier
Nesiarchus nasutusSchwarzer Hechtkopf
Notocanthus chemnitziiArt der Dornrückenaale
Raja fyllaeFyllasrochen
Raja hyperboreaEisrochen
Raja nidarosiensusSchwarzbäuchiger Glattrochen
Trachyscorpia cristulataDrachenkopf
Lepidopus caudatusDegenfisch
Lycodes esmarkiiWolfsfisch
Sebastes viviparusKleiner Rotbarsch

ANHANG II

Besondere Datenerhebungs- und Meldevorschriften im Sinne von Artikel 15 Absatz 2

1.Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass Daten für ein Gebiet, das sowohl EU-Gewässer als auch internationale Gewässer einschließt, weiter aufgeschlüsselt werden, sodass sie sich auf EU-Gewässer oder internationale Gewässer beziehen.
2.Überschneidet sich das Tiefseemetier mit einem anderen Metier im selben Gebiet, so erfolgt die Datenerhebung zu Ersterem getrennt von der Datenerhebung zu Letzterem.
3.Rückwürfe werden in allen Tiefseemetiers beprobt. Die Stichprobenstrategie für Anlandungen und Rückwürfe berücksichtigt alle in Anhang I aufgelisteten Arten und die Arten des Meeresboden-Ökosystems wie Tiefseekorallen, Schwämme und andere Organismen desselben Ökosystems.
4.Ein an Bord eingesetzter Beobachter ist zu verpflichten, das Gewicht aller mit dem Fanggerät des Schiffes an Bord geholten Steinkorallen, Weichkorallen, Schwämme oder anderer, demselben Ökosystem angehörender Organismen zu ermitteln und zu dokumentieren.
5.Verlangt der geltende mehrjährige Datenerhebungsplan die Sammlung von Fischereiaufwandsdaten in Form von Stunden, in denen mit Schleppnetzen gefischt wird, oder Stellzeit für stationäres Gerät, so erheben die Mitgliedstaaten zusammen mit diesen Fischereiaufwandsdaten die folgenden Zusatzdaten und müssen diese vorlegen können:
a)
geografische Position der Fangtätigkeiten für jeden Hol über die VMS-Daten, die vom Schiff zum Fischereiüberwachungszentrum übertragen werden;
b)
die Fangtiefen, in denen das Fanggerät eingesetzt wird, wenn das Schiff elektronische Logbuchmeldungen vorzunehmen verpflichtet ist; der Schiffskapitän teilt die Fangtiefe nach dem standardisierten Meldeformat mit.

ANHANG III

EMÖ-Indikatorarten

Die folgende ist eine Liste von EMÖ-Lebensraumtypen, mit den in diesen Lebensräumen höchstwahrscheinlich vorkommenden Taxa, die als EMÖ-Indikatoren gelten.

EMÖ-LebensraumtypRepräsentative Taxa
1.Kaltwasserkorallenriff
a)Riff mit Lophelia pertusa
Lophelia pertusa
b)Riff mit Solenosmilia variabilis
Solenosmilia variabilis
2.Korallengarten
a)Hartboden-Garten
i)Hartboden-Korallengärten mit Gorgonien und schwarzen Korallen
AnthothelidaeChrysogorgiidae
Isididae, Keratoisidinae
Plexauridae
Acanthogorgiidae
Coralliidae
Paragorgiidae
Primnoidae
Schizopathidae
ii)koloniebildende Steinkorallen auf Felsboden
Lophelia pertusaSolenosmilia variabilis
iii)Ansammlungen nicht riffbildender Steinkorallen
Enallopsammia rostrataMadrepora oculata
b)Weichboden-Korallengärten
i)Weichboden-Korallengärten mit Gorgonien und schwarzen Korallen
Chrysogorgiidae
ii)Kelchkorallenfelder
Caryophylliidae
iii)Blumenkohlkorallenfelder
FlabellidaeNephtheidae
3.Ansammlungen von Tiefseeschwämmen
a)Ansammlungen anderer Schwämme
GeodiidaeAncorinidae
Pachastrellidae
b)Hartboden-Schwammgärten
AxinellidaeMycalidae
Polymastiidae
Tetillidae
c)Glasschwamm-Gemeinschaften
RossellidaePheronematidae
4.Seefedern-Felder
AnthoptilidaePennatulidae
Funiculinidae
Halipteridae
Kophobelemnidae
Protoptilidae
Umbellulidae
Vigulariidae
5.Flächen mit Zylinderrosen
Cerianthidae
6.Fauna des Schlamm- und Sandgrunds
BourgetcrinidaeAntedontidae
Hyocrinidae
Xenophyophora
Syringamminidae
7.Flächen mit Moostierchen

ANHANG IV

Ein Treffen auf ein mögliches EMÖ wird wie folgt definiert:

a)
bei einem Schleppnetz und anderem Fanggerät mit Ausnahme von Langleinen: das Vorhandensein von mehr als 30 kg lebende Korallen und/oder 400 kg lebende Schwämme von EMÖ-Indikatoren; und
b)
bei Langleinen: das Vorhandensein von EMÖ-Indikatoren an 10 Haken je Segment von 1 000 Haken oder je Abschnitt von 1 200 m der Langleine, je nachdem, welcher Teil kürzer ist.

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