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Richtlinie (EU) 2016/1148

Richtlinie (EU) 2016/1148

Richtlinie (EU) 2016/1148 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2016 über Maßnahmen zur Gewährleistung eines hohen gemeinsamen Sicherheitsniveaus von Netz- und Informationssystemen in der Union

  • KAPITEL V: SICHERHEIT DER NETZ- UND INFORMATIONSSYSTEME DER ANBIETER DIGITALER DIENSTE

Art. 16 Sicherheitsanforderungen und Meldung von Sicherheitsvorfällen

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Anbieter digitaler Dienste geeignete und verhältnismäßige technische und organisatorische Maßnahmen ergreifen, um die Risiken für die Sicherheit der Netz- und Informationssysteme, die sie im Rahmen der Bereitstellung der in Anhang III aufgeführten Dienste innerhalb der Union nutzen, zu bewältigen. Diese Maßnahmen müssen unter Berücksichtigung des Stands der Technik ein Sicherheitsniveau der Netz- und Informationssysteme gewährleisten, das dem bestehenden Risiko angemessen ist, wobei Folgendem Rechnung getragen wird:

a)
Sicherheit der Systeme und Anlagen,
b)
Bewältigung von Sicherheitsvorfällen,
c)
Business continuity management,
d)
Überwachung, Überprüfung und Erprobung,
e)
Einhaltung der internationalen Normen.

(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Anbieter digitaler Dienste Maßnahmen treffen, um den Auswirkungen von Sicherheitsvorfällen, die die Sicherheit ihrer Netze und Informationssysteme beeinträchtigen, auf die in Anhang III genannten, innerhalb der Union erbrachten Dienste vorzubeugen beziehungsweise diese so gering wie möglich zu halten, damit die Verfügbarkeit dieser Dienste gewährleistet wird.

(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Anbieter digitaler Dienste der zuständigen Behörde oder dem CSIRT jeden Sicherheitsvorfall, der erhebliche Auswirkungen auf die Bereitstellung eines der in Anhang III genannten, von ihnen innerhalb der Union erbrachten Dienste hat, unverzüglich melden. ²Die Meldungen müssen die Informationen enthalten, die es der zuständigen Behörde oder dem CSIRT ermöglichen, das Ausmaß etwaiger grenzübergreifender Auswirkungen des Sicherheitsvorfalls festzustellen. ³Mit der Meldung wird keine höhere Haftung der meldenden Partei begründet.

(4) 

Zur Feststellung, ob die Auswirkungen eines Sicherheitsvorfalls erheblich sind, werden insbesondere folgende Parameter berücksichtigt:

a)
die Zahl der von dem Sicherheitsvorfall betroffenen Nutzer, insbesondere der Nutzer, die den Dienst für die Bereitstellung ihrer eigenen Dienste benötigen;
b)
Dauer des Sicherheitsvorfalls;
c)
geografische Ausbreitung in Bezug auf das von dem Sicherheitsvorfall betroffene Gebiet;
d)
Ausmaß der Unterbrechung der Bereitstellung des Dienstes;
e)
Ausmaß der Auswirkungen auf wirtschaftliche und gesellschaftliche Tätigkeiten.

Die Pflicht zur Meldung eines Sicherheitsvorfalls gilt nur, wenn der Anbieter digitaler Dienste Zugang zu den Informationen hat, die benötigt werden, um die Auswirkung eines Sicherheitsvorfalls gemessen an den Parametern gemäß Unterabsatz 1 zu bewerten.

(5) Nimmt ein Betreiber wesentlicher Dienste für die Bereitstellung eines Dienstes, der für die Aufrechterhaltung kritischer gesellschaftlicher oder wirtschaftlicher Tätigkeiten von wesentlicher Bedeutung ist, die Dienste eines Dritten als Anbieter digitaler Dienste in Anspruch, so ist jede erhebliche Auswirkung auf die Verfügbarkeit der wesentlichen Dienste, die von einem den Anbieter digitaler Dienste beeinträchtigenden Sicherheitsvorfall verursacht wurde, von diesem Betreiber zu melden.

(6) Gegebenenfalls und insbesondere, wenn der in Absatz 3 genannte Sicherheitsvorfall zwei oder mehr Mitgliedstaaten betrifft, unterrichtet die zuständige Behörde oder das CSIRT, der bzw. dem die Meldung erstattet wurde, die anderen betroffenen Mitgliedstaaten. ²Dabei wahren die zuständigen Behörden, die CSIRTs und die zentralen Anlaufstellen im Einklang mit dem Unionsrecht oder mit den dem Unionsrecht entsprechenden nationalen Rechtsvorschriften die Sicherheit und das wirtschaftliche Interesse des Anbieters digitaler Dienste sowie die Vertraulichkeit der bereitgestellten Informationen.

(7) Nach Anhörung des betreffenden Anbieters digitaler Dienste können die zuständige Behörde oder das CSIRT, der bzw. dem die Meldung erstattet wurde, und gegebenenfalls die Behörden oder die CSIRTs anderer betroffener Mitgliedstaaten die Öffentlichkeit über einzelne Sicherheitsvorfälle unterrichten oder verlangen, dass der Anbieter digitaler Dienste dies unternimmt, sofern die Sensibilisierung der Öffentlichkeit zur Verhütung von Sicherheitsvorfällen oder zur Bewältigung aktueller Sicherheitsvorfälle erforderlich ist, oder wenn die Offenlegung des Sicherheitsvorfalls auf sonstige Weise im öffentlichen Interesse liegt.

(8) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, um die in Absatz 1 genannten Elemente und die in Absatz 4 aufgeführten Parameter genauer zu bestimmen. ²Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 22 Absatz 2 genannten Prüfverfahren bis zum 9. August 2017 erlassen.

(9) Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der Form und des Verfahrens, welche für Meldepflichten gelten, erlassen. ²Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 22 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

(10) Die Mitgliedstaaten erlegen unbeschadet des Artikels 1 Absatz 6 den Anbietern digitaler Dienste keine weiteren Sicherheits- oder Meldepflichten auf.

(11) Kapitel V gilt nicht für Kleinstunternehmen und kleine Unternehmen im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission .