Richtlinie (EU) 2016/1148 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2016 über Maßnahmen zur Gewährleistung eines hohen gemeinsamen Sicherheitsniveaus von Netz- und Informationssystemen in der Union
(1)
Zur Unterstützung und Erleichterung der strategischen Zusammenarbeit sowie des Informationsaustauschs zwischen den Mitgliedstaaten zum Aufbau von Vertrauen und zur Erreichung eines hohen gemeinsamen Sicherheitsniveaus von Netz- und Informationssystemen in der Union wird eine Kooperationsgruppe eingesetzt.
Die Kooperationsgruppe nimmt ihre Aufgaben auf der Grundlage von zweijährlichen Arbeitsprogrammen gemäß Absatz 3 Unterabsatz 2 wahr.
(2)
Die Kooperationsgruppe setzt sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten, der Kommission und der ENISA zusammen.
Gegebenenfalls kann die Kooperationsgruppe Vertreter der maßgeblichen Interessengruppen einladen, an ihren Arbeiten teilzunehmen.
Die Sekretariatsgeschäfte werden von der Kommission geführt.
(3)
Die Kooperationsgruppe hat folgende Aufgaben:
Bis spätestens 9. Februar 2018 und danach alle zwei Jahre erstellt die Kooperationsgruppe ein Arbeitsprogramm bezüglich der Maßnahmen, die zur Umsetzung ihrer Ziele und Aufgaben im Einklang mit den Zielen dieser Richtlinie zu ergreifen sind;
(4) Für die Zwecke der Überprüfung gemäß Artikel 23 erstellt die Kooperationsgruppe bis zum 9. August 2018 und danach alle eineinhalb Jahre einen Bericht, in dem die im Rahmen der strategischen Zusammenarbeit nach diesem Artikel gewonnenen Erfahrungen bewertet werden.
(5)
Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der Verfahrensmodalitäten, die für das Funktionieren der Kooperationsgruppe erforderlich sind. ²Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 22 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Für die Zwecke des Unterabsatzes 1 legt die Kommission dem in Artikel 22 Absatz 1 genannten Ausschuss den ersten Entwurf eines Durchführungsrechtsakts spätestens am 9. Februar 2017 vor.