Art. 75 Abberufung des Koordinators
Das Gericht ruft den Koordinator von Amts wegen oder auf Antrag des Verwalters eines beteiligten Gruppenmitglieds ab, wenn der Koordinator
- a)
- zum Schaden der Gläubiger eines beteiligten Gruppenmitglieds handelt oder
- b)
- nicht seinen Verpflichtungen nach diesem Kapitel nachkommt.