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Verordnung (EU) 2014/909

Verordnung (EU) 2014/909

Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 zur Verbesserung der Wertpapierlieferungen und -abrechnungen in der Europäischen Union und über Zentralverwahrer sowie zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG und 2014/65/EU und der Verordnung (EU) Nr. 236/2012

  • TITEL I: GEGENSTAND, GELTUNGSBEREICH UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Art. 2 Begriffsbestimmungen

(1) 

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1.
„Zentralverwahrer“ eine juristische Person, die ein Wertpapierliefer- und -abrechnungssystem nach Abschnitt A Nummer 3 des Anhangs betreibt und die wenigstens eine weitere Kerndienstleistung nach Abschnitt A des Anhangs erbringt,
2.
„Drittland-Zentralverwahrer“ jede juristische Person mit Sitz in einem Drittland, die eine ähnliche Dienstleistung wie die Kerndienstleistung nach Abschnitt A Nummer 3 des Anhangs und wenigstens eine weitere Kerndienstleistung nach Abschnitt A des Anhangs erbringt,
3.
„Immobilisierung“ die zentrale Verwahrung von Wertpapierurkunden bei einem Zentralverwahrer in einer Weise, die es ermöglicht, anschließende Verbuchungen im Effektengiroverkehr vorzunehmen,
4.
„dematerialisierte Form“ die Tatsache, dass Finanzinstrumente nur in Form von buchmäßigen Aufzeichnungen bestehen,
5.
„antragerhaltender Zentralverwahrer“ den Zentralverwahrer, bei dem ein anderer Zentralverwahrer Zugang zu dessen Diensten über eine Zentralverwahrer-Verbindung beantragt,
6.
„antragstellender Zentralverwahrer“ den Zentralverwahrer, der Zugang zu den Diensten eines anderen Zentralverwahrers über eine Zentralverwahrer-Verbindung beantragt,
7.
„Lieferung und Abrechnung“ bzw. „Abwicklung“ den vollständigen Abschluss eines Wertpapiergeschäfts unabhängig davon, wo es abgeschlossen wird, mit dem Ziel, die Verbindlichkeiten der an diesem Geschäft beteiligten Parteien durch die Übertragung von Geld oder Wertpapieren oder beiden zu erfüllen,
8.
„Finanzinstrumente“ oder „Wertpapiere“ Finanzinstrumente im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 15 der Richtlinie2014/65/EU,
9.
„Zahlungs- bzw. Übertragungsauftrag“ einen Zahlungs- bzw. Übertragungsauftrag im Sinne des Artikels 2 Buchstabe i zweiter Gedankenstrich der Richtlinie 98/26/EG,
10.
„Wertpapierliefer- und -abrechnungssystem“ ein System im Sinne des Artikels 2 Buchstabe a erster, zweiter und dritter Gedankenstrich der Richtlinie 98/26/EG, das nicht von einer zentralen Gegenpartei betrieben wird und dessen Tätigkeit darin besteht, Zahlungs- bzw. Übertragungsaufträge auszuführen,
11.
„Abwicklungsinternalisierer“ jedes Institut, einschließlich gemäß der Richtlinie 2013/36/EU oder der Richtlinie 2014/65/EU zugelassener Institute, das Zahlungs- bzw. Übertragungsaufträge für Kunden oder auf eigene Rechnung auf andere Weise als über ein Wertpapierliefer- und -abrechnungssystem ausführt,
12.
„vorgesehener Abwicklungstag“ das Datum, das in das Wertpapierliefer- und -abrechnungssystem als Abwicklungstag eingegeben wurde und für das die an einem Wertpapiergeschäft beteiligten Parteien die Lieferung und Abrechnung vereinbart haben,
13.
„Abwicklungszeitraum“ den Zeitraum zwischen dem Abschlusstag und dem vorgesehenen Abwicklungstag,
14.
„Geschäftstag“ den Geschäftstag im Sinne des Artikels 2 Buchstabe n der Richtlinie 98/26/EG,
15.
„gescheiterte Abwicklung“ die aufgrund fehlender Wertpapiere oder Barmittel am vorgesehenen Abwicklungstag unterbliebene oder nur teilweise erfolgte Abwicklung eines Wertpapiergeschäfts und unabhängig von der zugrunde liegende Ursache,
16.
„zentrale Gegenpartei“ eine zentrale Gegenpartei im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012,
17.
„zuständige Behörde“ die Behörde, die von jedem Mitgliedstaat gemäß Artikel 11 benannt wird, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist,
18.
„betreffende Behörde“ jede Behörde nach Artikel 12 dieser Verordnung;
19.
„Teilnehmer“ jeden Teilnehmer im Sinne des Artikels 2 Buchstabe f der Richtlinie 98/26/EG an einem Wertpapierliefer- und -abrechnungssystem,
20.
„Beteiligung“ eine Beteiligung im Sinne des Artikels 2 Nummer 2 Satz 1 der Richtlinie 2013/34/EU oder das direkte oder indirekte Halten von mindestens 20 % der Stimmrechte oder des Kapitals an einem Unternehmen,
21.
„Kontrolle“ das Verhältnis zwischen zwei Unternehmen im Sinne des Artikels 22 der Richtlinie 2013/34/EU,
22.
„Tochterunternehmen“ ein Tochterunternehmen im Sinne des Artikels 2 Absatz 10 und Artikels 22 der Richtlinie 2013/34/EU;
23.
„Herkunftsmitgliedstaat“ den Mitgliedstaat, in dem ein Zentralverwahrer seinen Sitz hat,
24.
„Aufnahmemitgliedstaat“ den Mitgliedstaat, bei dem es sich nicht um den Herkunftsmitgliedstaat handelt, in dem ein Zentralverwahrer eine Zweigniederlassung unterhält oder Zentralverwahrer-Dienstleistungen erbringt,
25.
„Zweigniederlassung“ eine Niederlassung, die nicht die Hauptverwaltung ist und die einen rechtlich unselbständigen Teil eines Zentralverwahrers bildet und Zentralverwahrer-Dienstleistungen erbringt, für die dem Zentralverwahrer eine Zulassung erteilt wurde,
26.
„Ausfall“ in Bezug auf einen Teilnehmer, eine Situation, in der gegen einen Teilnehmer ein Insolvenzverfahren nach Artikel 2 Buchstabe j der Richtlinie 98/26/EG eröffnet wird,
27.
„Lieferung gegen Zahlung“ einen Wertpapierliefer- und –abrechnungsmechanismus, bei dem eine Übertragung von Wertpapieren derart mit einer Übertragung von Geld verknüpft ist, dass die Lieferung von Wertpapieren nur dann erfolgt, wenn die entsprechende Übertragung von Geld stattfindet und umgekehrt,
28.
„Depotkonto“ ein Konto, dem Wertpapiere gutgeschrieben oder von dem Wertpapiere abgebucht werden können,
29.
„Zentralverwahrer-Verbindung“ eine Vereinbarung zwischen Zentralverwahrern, der zufolge ein Zentralverwahrer Teilnehmer am Wertpapierliefer- und -abrechnungssystem eines anderen Zentralverwahrers wird, um die Übertragung von Wertpapieren der Teilnehmer des letztgenannten Zentralverwahrers an die Teilnehmer des erstgenannten Zentralverwahrers zu erleichtern, oder eine Vereinbarung, der zufolge ein Zentralverwahrer indirekt über einen Mittler Zugang zu einem anderen Zentralverwahrer hat. Zentralverwahrer-Verbindungen umfassen Standard-Verbindungen, kundenspezifische Verbindungen, indirekte Verbindungen und interoperable Verbindungen,
30.
„Standard-Verbindung“ eine Zentralverwahrer-Verbindung, bei der ein Zentralverwahrer zu den gleichen Bedingungen und Konditionen Teilnehmer am Wertpapierliefer- und -abrechnungssystem eines anderen Zentralverwahrers wird wie sie für jeden anderen Teilnehmer an dem vom letztgenannten Zentralverwahrer betriebenen Wertpapierliefer- und -abrechnungssystem gelten,
31.
„kundenspezifische Verbindung“ eine Zentralverwahrer-Verbindung, bei der für einen Zentralverwahrer, der Teilnehmer am Wertpapierliefer- und -abrechnungssystem eines anderen Zentralverwahrers wird, zusätzlich zu den von diesem Zentralverwahrer normalerweise für Teilnehmer an dem Wertpapierliefer- und -abrechnungssystem erbrachten Dienstleistungen spezifische Dienstleistungen erbracht werden,
32.
„indirekte Verbindung“ eine Vereinbarung zwischen einem Zentralverwahrer und einem Dritten, der kein Zentralverwahrer, aber Teilnehmer an dem Wertpapierliefer- und -abrechnungssystem eines anderen Zentralverwahrers ist. Eine solche Verbindung wird von einem Zentralverwahrer eingerichtet, um die Übertragung von Wertpapieren der Teilnehmer eines anderen Zentralverwahrers an seine Teilnehmer zu erleichtern,
33.
„interoperable Verbindung“ eine Zentralverwahrer-Verbindung, bei der sich die Zentralverwahrer darauf einigen, gegenseitige technische Lösungen für die Lieferung und Abrechnung in den von ihnen betriebenen Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen einzurichten,
34.
„internationale offene Kommunikationsverfahren und -normen“ international anerkannte Normen für Kommunikationsverfahren, wie standardisierte Formate für Datenaustausch und Datendarstellung, die allen Beteiligten auf faire, offene und nicht diskriminierende Weise zur Verfügung stehen,
35.
„übertragbare Wertpapiere“ übertragbare Wertpapiere im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 44 der Richtlinie 2014/65/EU,
36.
„Aktien“ Wertpapiere nach Artikel 4 Absatz 1 Nummer 44 Buchstabe a der Richtlinie 2014/65/EU,
37.
„Geldmarktinstrumente“ Geldmarktinstrumente im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 17 der Richtlinie 2014/65/EU,
38.
„Anteile an Organismen für gemeinsame Anlagen“ Anteile an Organismen für gemeinsame Anlagen im Sinne des Anhangs I Abschnitt C Nummer 3 der Richtlinie 2014/65/EU,
39.
„Emissionszertifikat“ ein Emissionszertifikat im Sinne von Anhang I Abschnitt C Nummer 11 der Richtlinie 2014/65/EU, ausgenommen Derivate von Emissionszertifikaten,
40.
„geregelter Markt“ einen geregelten Markt im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 21 der Richtlinie 2014/65/EU,
41.
„multilaterales Handelssystem“ ein multilaterales Handelssystem im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 22 der Richtlinie 2014/65/EU,
42.
„Handelsplatz“ einen Handelsplatz im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 24 der Richtlinie 2014/65/EU,
43.
„Verrechnungsstelle“ eine Verrechnungsstelle im Sinne des Artikels 2 Buchstabe d der Richtlinie 98/26/EG,
44.
„KMU-Wachstumsmarkt“ ein KMU-Wachstumsmarkt im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 12 der Richtlinie 2014/65/EU,
45.
„Leitungsorgan“ das Organ oder die Organe eines Zentralverwahrers, das (die) nach nationalem Recht bestellt wurde (wurden) und befugt ist (sind), Strategie, Ziele und Gesamtpolitik des Zentralverwahrers festzulegen und die Entscheidungen der Geschäftsleitung zu kontrollieren und zu überwachen. Dem Leitungsorgan gehören die Personen an, die die Geschäfte des Zentralverwahrers tatsächlich führen.

Besteht ein Leitungsorgan gemäß den nationalen Rechtsvorschriften aus mehreren verschiedenen Organen mit spezifischen Funktionen, so gelten die Anforderungen dieser Verordnung lediglich für Mitglieder des Leitungsorgans, denen die maßgebenden nationalen Rechtsvorschriften die entsprechenden Befugnisse zuweisen;

46.
„Geschäftsleitung“ die natürlichen Personen, die bei einem Zentralverwahrer Geschäftsführungsaufgaben wahrnehmen und für das Tagesgeschäft des Zentralverwahrers verantwortlich und gegenüber dem Leitungsorgan rechenschaftspflichtig sind.

(2) 

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 67 in Bezug auf Maßnahmen zur genaueren Festlegung der nichtbankartigen Nebendienstleistungen nach Abschnitt B Nummern 1 bis 4 des Anhangs sowie der nicht-bankartigen Dienstleistungen gemäß Abschnitt C des Anhangs zu erlassen.