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Verordnung (EU) 2014/600

Verordnung (EU) 2014/600

Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012

  • TITEL I: GEGENSTAND, ANWENDUNGSBEREICH UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Art. 2 Begriffsbestimmungen

(1) 

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1.
„Wertpapierfirma“ eine Wertpapierfirma gemäß Artikel 4 Absatz 1 Nummer l der Richtlinie 2014/65/EU;
2.
„Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten“ die Dienstleistungen und Tätigkeiten im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 2 der Richtlinie 2014/65/EU;
3.
„Nebendienstleistung“ jede in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 3 der Richtlinie 2014/65/EU genannte Dienstleistung;
4.
„Ausführung von Aufträgen im Namen von Kunden“ Ausführung von Aufträgen im Namen von Kunden gemäß Artikel 4 Absatz 1 Nummer 5 der Richtlinie 2014/65/EU;
5.
„Handel für eigene Rechnung“ Handel auf eigene Rechnung gemäß Artikel 4 Absatz 1 Nummer 6 der Richtlinie 2014/65/EU;
6.
„Market-Maker“ Market-Maker gemäß Artikel 4 Absatz 1 Nummer 7 der Richtlinie 2014/65/EU;
7.
„Kunde“ Kunde gemäß Artikel 4 Absatz 1 Nummer 9 der Richtlinie 2014/65/EU;
8.
„professioneller Kunde“ professioneller Kunde gemäß Artikel 4 Absatz 1 Nummer 10 der Richtlinie 2014/65/EU;
9.
„Finanzinstrument“ Finanzinstrument gemäß Artikel 4 Absatz 1 Nummer 15 der Richtlinie 2014/65/EU;
10.
„Marktbetreiber“ Marktbetreiber gemäß Artikel 4 Absatz 1 Nummer 18 der Richtlinie 2014/65/EU;
11.
„multilaterales System“ jedes in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 19 der Richtlinie 2014/65/EU genanntes multilaterale System;
12.
„systematischer Internalisierer“ einen systematischen Internalisierer gemäß Artikel 4 Absatz 1 Nummer 20 der Richtlinie 2014/65/EU;
13.
„geregelter Markt“ einen geregelten Markt gemäß Artikel 4 Absatz 1 Nummer 21 der Richtlinie 2014/65/EU;
14.
„multilaterales Handelssystem oder MTF“ ein multilaterales Handelssystem gemäß Artikel 4 Absatz 1 Nummer 22 der Richtlinie 2014/65/EU;
15.
„organisiertes Handelssystem“ oder „OTF“ ein organisiertes Handelssystem gemäß Artikel 4 Absatz 1 Nummer 23 der Richtlinie 2014/65/EU;
16.
„Handelsplatz“: Handelsplatz gemäß Artikel 4 Absatz 1 Nummer 24 der Richtlinie 2014/65/EU;
17.
„liquider Markt“
a)
für die Zwecke von Artikel 9, Artikel 11 und von Artikel 18 einen Markt für ein Finanzinstrument oder eine Kategorie von Finanzinstrumenten, auf dem kontinuierlich kauf- oder verkaufsbereite vertragswillige Käufer oder Verkäufer verfügbar sind und bei dem der Markt nach den folgenden Kriterien und unter Berücksichtigung der speziellen Marktstrukturen des betreffenden Finanzinstruments oder der betreffenden Kategorie von Finanzinstrumenten bewertet wird:
i)
Durchschnittsfrequenz und -volumen der Geschäfte bei einer Bandbreite von Marktbedingungen unter Berücksichtigung der Art und des Lebenszyklus von Produkten innerhalb der Kategorie von Finanzinstrumenten;
ii)
Zahl und Art der Marktteilnehmer, einschließlich des Verhältnisses Marktteilnehmer zu gehandelten Finanzinstrumenten in Bezug auf ein bestimmtes Produkt;
iii)
durchschnittlicher Spread, sofern verfügbar;
b)
für die Zwecke der Artikel 4, 5 und 14 einen Markt für ein Finanzinstrument, das täglich gehandelt wird, bei dem der Markt nach folgenden Kriterien bewertet wird:
i)
Streubesitz,
ii)
Tagesdurchschnitt der Transaktionen in diesen Finanzinstrumenten,
iii)
Tagesdurchschnitt der mit diesen Finanzinstrumenten erzielten Umsätze;
18.
„zuständige Behörde“ die in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 26 der Richtlinie 2014/65/EU genannte Behörde;
19.
„Kreditinstitut“ ein Kreditinstitut im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates ;
20.
„Zweigniederlassung“ eine Zweigniederlassung gemäß Artikel 4 Absatz 1 Nummer 30 der Richtlinie 2014/65/EU;
21.
„enge Verbindungen“ enge Verbindungen gemäß Artikel 4 Absatz 1 Nummer 35 der Richtlinie 2014/65/EU;
22.
„Leitungsorgan“ ein Leitungsorgan gemäß Artikel 4 Absatz 1 Nummer 36 der Richtlinie 2014/65/EU;
23.
„strukturierte Einlage“ eine strukturierte Einlage gemäß Artikel 4 Absatz 1 Nummer 43 der Richtlinie 2014/65/EU;
24.
„übertragbare Wertpapiere“ übertragbare Wertpapiere gemäß Artikel 4 Absatz 1 Nummer 44 der Richtlinie 2014/65/EU;
25.
„Aktienzertifikate (Hinterlegungsscheine)“ Aktienzertifikate gemäß Artikel 4 Absatz 1 Nummer 45 der Richtlinie 2014/65/EU;
26.
„börsengehandelter Fonds“ Fonds gemäß Artikel 4 Absatz 1 Nummer 46 der Richtlinie 2014/65/EU;
27.
„Zertifikate“ jene Wertpapiere, die auf dem Kapitalmarkt handelbar sind und im Falle der Tilgung einer Anlage seitens des Emittenten Vorrang vor Aktien haben, aber nicht besicherten Anleiheinstrumenten und anderen vergleichbaren Instrumenten nachgeordnet sind;
28.
„strukturierte Finanzprodukte“ Wertpapiere, die zur Besicherung und Übertragung des mit einem Pool an finanziellen Vermögenswerten einhergehenden Kreditrisikos geschaffen wurden und die den Wertpapierinhaber zum Empfang regelmäßiger Zahlungen berechtigen, die vom Cashflow der Basisvermögenswerte abhängen;
29.
„Derivate“ Finanzinstrumente, die in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 44 Buchstabe c der Richtlinie 2014/65/EU definiert sind und auf die in Anhang I Abschnitt C Absätze 4 bis 10 jener Richtlinie verwiesen wird;
30.
„Warenderivate“ Finanzinstrumente, die in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 44 Buchstabe c der Richtlinie 2014/65/EU in Bezug auf eine Ware oder einen Basiswert definiert sind, die in Anhang I Abschnitt C Nummer 10 der Richtlinie 2014/65/EU oder in Anhang I Abschnitt C Ziffern 5, 6, 7 und 10 jener Richtlinie genannt werden;
31.
„zentrale Gegenpartei“ eine CCP im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012;
32.
„börsengehandeltes Derivat“ ein Derivat, das auf einem geregelten Markt oder auf einem Drittlandsmarkt gehandelt wird, der gemäß Artikel 28 als einem geregelten Markt gleichwertig gilt, und das somit nicht unter die Begriffsbestimmung eines OTC-Derivats nach Artikel 2 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 fällt;
33.
„verbindliche Interessenbekundung“ eine Mitteilung eines Mitglieds oder Teilnehmers eines Handelssystems in Bezug auf ein Handelsinteresse, die alle für eine Einigung auf den Handelsabschluss erforderlichen Angaben enthält;
34.
„genehmigtes Veröffentlichungssystem“ oder „APA“ ein genehmigtes Veröffentlichungssystem gemäß Artikel 4 Absatz 1 Nummer 52 der Richtlinie 2014/65/EU;
35.
„Bereitsteller konsolidierter Datenträger“ oder „CTP“ einen Bereitsteller konsolidierter Datenträger gemäß Artikel 4 Absatz 1 Nummer 53 der Richtlinie 2014/65/EU;
36.
„genehmigter Meldemechanismus“ oder „ARM“ ein genehmigter Meldemechanismus gemäß Artikel 4 Absatz 1 Nummer 54 der Richtlinie 2014/65/EU;
37.
„Herkunftsmitgliedsstaat“ einen Herkunftsmitgliedsstaat gemäß Artikel 4 Absatz 1 Nummer 55 der Richtlinie 2014/65/EU;
38.
„Aufnahmemitgliedstaat“ einen Aufnahmemitgliedstaat gemäß Artikel 4 Absatz 1 Nummer 56 der Richtlinie 2014/65/EU;
39.
„Referenzwert“ einen Kurs, einen Index oder eine Zahl, die öffentlich erhältlich ist oder veröffentlicht wird und regelmäßig durch Anwendung einer Formel auf den Wert — oder aufgrund des Wertes — eines oder mehrerer Basiswerte oder Preise, einschließlich geschätzter Preise, tatsächlicher oder geschätzter Zinssätze oder anderer Werte, oder Erhebungen berechnet wird; die Bezugnahme auf diese Größe bestimmt sodann den Betrag, der für ein Finanzinstrument zu entrichten ist, oder den Wert eines Finanzinstruments;
40.
„Interoperabilitätsvereinbarung“ eine Interoperabilitätsvereinbarung im Sinne von Artikel 2 Absatz 12 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012;
41.
„Drittlandfinanzinstitut“ ein Institut, dessen Hauptverwaltung in einem Drittland ansässig ist und das dem Recht dieses Drittlands zufolge eine Zulassung für die Erbringung sämtlicher in der Richtlinie 2013/36/EU, der Richtlinie 2014/65/EU, der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates , der Richtlinie 2009/65/EG des Parlaments und des Rates , der Richtlinie 2003/41/EG des Parlaments und des Rates  oder der Richtlinie 2011/61/EU des Parlaments und des Rates  genannten Dienstleistungen oder Tätigkeiten hat;
42.
„Drittlandfirma“ eine Drittlandfirma gemäß Artikel 4 Absatz 1 Nummer 57 der Richtlinie 2014/65/EU;
43.
„Energiegroßhandelsprodukt“ Energiegroßhandelsprodukte im Sinne von Artikel 2 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates ;
44.
„Derivate auf landwirtschaftliche Grunderzeugnisse“ Derivatkontrakte in Bezug auf die Erzeugnisse, die in Artikel 1 und Anhang I Teile I bis XX und XXIV/1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates  aufgeführt sind;;
45.
„Fragmentierung der Liquidität“ eine der folgenden Situationen:
a)
wenn die Teilnehmer an einem Handelsplatz ein Geschäft mit einem oder mehreren anderen Teilnehmern an diesem Handelsplatz nicht abschließen können, weil keine Clearingvereinbarungen vorhanden sind, zu denen alle Teilnehmer Zugang haben;
b)
wenn ein Clearingmitglied oder seine Kunden gezwungen wären, ihre Positionen in einem Finanzinstrument bei mehr als einer zentralen Gegenpartei zu halten, was das Potenzial für das Netting der finanziellen Risiken einschränken würde;
46.
„öffentlicher Schuldtitel“ einen öffentlichen Schuldtitel gemäß Artikel 4 Absatz 1 Nummer 61 der Richtlinie 2014/65/EU;
47.
„Portfoliokomprimierung“ einen Dienst zur Risikoverringerung, bei dem zwei oder mehr Gegenparteien einige oder alle in die Portfoliokomprimierung einzubeziehenden Derivatepositionen ganz oder teilweise beenden und diese durch andere Derivatpositionen ersetzen, deren Gesamtnennwert geringer ist als der der beendeten Derivatepositionen;

48.
„Exchange for Physical“ ein Geschäft mit einem Derivatekontrakt oder einem anderen Finanzinstrument unter der Bedingung der zeitgleichen Ausführung eines zugrunde liegenden physischen Vermögenswerts in entsprechendem Umfang;
49.
„Auftragspaket“ ein preislich als eine einzige Einheit ausgewiesener Auftrag
a)
zur Ausführung eines Exchange for Physical oder
b)
zur Ausführung eines Transaktionspakets mit zwei oder mehr Finanzinstrumenten;
50.
„Transaktionspaket“
a)
ein Exchange for Physical oder
b)
ein Geschäft, das die Ausführung von zwei oder mehr Teilgeschäften mit Finanzinstrumenten umfasst und alle nachstehenden Kriterien erfüllt:
i)
das Geschäft wird zwischen zwei oder mehr Gegenparteien ausgeführt;
ii)
jedes Teilgeschäft bringt ein deutliches wirtschaftliches oder finanzielles Risiko bei allen anderen Teilgeschäften mit sich;
iii)
die Ausführung jedes Teilgeschäfts erfolgt zeitgleich und unter der Bedingung der Ausführung aller übrigen Teilgeschäfte.

(2) 

Die Kommission wird ermächtigt, gemäß Artikel 50 delegierte Rechtsakte zu erlassen, mit denen bestimmte technische Elemente der Begriffsbestimmungen nach Absatz 1 präzisiert werden, um sie an die Marktentwicklungen anzupassen.