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Verordnung (EU) 2014/508

Verordnung (EU) 2014/508

Verordnung (EU) Nr. 508/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2328/2003, (EG) Nr. 861/2006, (EG) Nr. 1198/2006 und (EG) Nr. 791/2007 des Rates und der Verordnung (EU) Nr. 1255/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates

  • TITEL V: IN GETEILTER MITTELVERWALTUNG FINANZIERTE MASSNAHMEN
    • KAPITEL IV: Maßnahmen im Bereich Vermarktung und Verarbeitung

Art. 67 Lagerhaltungsbeihilfe

(1) 

Für Ausgleichszahlungen an anerkannte Erzeugerorganisationen oder Vereinigungen von Erzeugerorganisationen, die in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1379/2013genannte Erzeugnisse lagern, kann eine Unterstützung aus dem EMFF gewährt werden, sofern die Lagerung dieser Erzeugnisse im Einklang mit den Artikeln 30 und 31 jener Verordnung und unter den folgenden Bedingungen erfolgt:

a)
Die Höhe der Lagerhaltungsbeihilfe übersteigt nicht die technischen und finanziellen Kosten der notwendigen Maßnahmen zur Haltbarmachung und Lagerung der betreffenden Erzeugnisse;
b)
die für die Lagerhaltungsbeihilfe förderfähigen Mengen übersteigen nicht 15 % der von der Erzeugerorganisation zum Verkauf angebotenen Jahresmengen der betreffenden Erzeugnisse;
c)
die jährliche finanzielle Unterstützung übersteigt nicht 2 % des jährlichen Durchschnittswerts der Produktion, die von den Mitgliedern der Erzeugerorganisation im Zeitraum 2009-2011 in Verkehr gebracht wurde.

Für die Zwecke des Unterabsatzes 1 Buchstabe c gilt, dass, wenn ein Mitglied der Erzeugerorganisation im Zeitraum 2009 bis 2011 keine Produktion in Verkehr gebracht hat, der jährliche Durchschnittswert der in Verkehr gebrachten Produktion in den ersten drei Jahren der Produktion dieses Mitglieds berücksichtigt wird.

(2) Die in Absatz 1 genannte Unterstützung wird zum 31. Dezember 2018 eingestellt.

(3) Unterstützung nach Absatz 1 wird erst gewährt, nachdem die Erzeugnisse wieder zum menschlichen Verzehr auf den Markt gebracht wurden.

(4) 

Die Mitgliedstaaten setzen die Höhe der in ihrem Hoheitsgebiet geltenden technischen und finanziellen Kosten wie folgt fest:

a)
Die technischen Kosten werden jährlich auf der Grundlage der direkten Kosten für Maßnahmen zur Haltbarmachung und Lagerhaltung der fraglichen Erzeugnisse berechnet;
b)
die finanziellen Kosten werden jährlich anhand des in jedem Mitgliedstaat jährlich festgesetzten Zinssatzes berechnet;

Diese technischen und finanziellen Kosten werden öffentlich bekanntgemacht.

(5) Die Mitgliedstaaten führen Kontrollen durch, um sicherzustellen, dass die Erzeugnisse, für die eine Lagerhaltungsbeihilfe gewährt wird, die in diesem Artikel genannten Voraussetzungen erfüllen. ²Für die Zwecke solcher Kontrollen führen die Begünstigten der Lagerhaltungsbeihilfe Bestandsbücher für jede Kategorie von Erzeugnissen, die eingelagert und später wieder für den menschlichen Verzehr auf den Markt gebracht werden.