Verordnung (EU) Nr. 508/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2328/2003, (EG) Nr. 861/2006, (EG) Nr. 1198/2006 und (EG) Nr. 791/2007 des Rates und der Verordnung (EU) Nr. 1255/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates
(1)
Für Ausgleichszahlungen an anerkannte Erzeugerorganisationen oder Vereinigungen von Erzeugerorganisationen, die in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1379/2013genannte Erzeugnisse lagern, kann eine Unterstützung aus dem EMFF gewährt werden, sofern die Lagerung dieser Erzeugnisse im Einklang mit den Artikeln 30 und 31 jener Verordnung und unter den folgenden Bedingungen erfolgt:
Für die Zwecke des Unterabsatzes 1 Buchstabe c gilt, dass, wenn ein Mitglied der Erzeugerorganisation im Zeitraum 2009 bis 2011 keine Produktion in Verkehr gebracht hat, der jährliche Durchschnittswert der in Verkehr gebrachten Produktion in den ersten drei Jahren der Produktion dieses Mitglieds berücksichtigt wird.
(2) Die in Absatz 1 genannte Unterstützung wird zum 31. Dezember 2018 eingestellt.
(3) Unterstützung nach Absatz 1 wird erst gewährt, nachdem die Erzeugnisse wieder zum menschlichen Verzehr auf den Markt gebracht wurden.
(4)
Die Mitgliedstaaten setzen die Höhe der in ihrem Hoheitsgebiet geltenden technischen und finanziellen Kosten wie folgt fest:
Diese technischen und finanziellen Kosten werden öffentlich bekanntgemacht.
(5) Die Mitgliedstaaten führen Kontrollen durch, um sicherzustellen, dass die Erzeugnisse, für die eine Lagerhaltungsbeihilfe gewährt wird, die in diesem Artikel genannten Voraussetzungen erfüllen. ²Für die Zwecke solcher Kontrollen führen die Begünstigten der Lagerhaltungsbeihilfe Bestandsbücher für jede Kategorie von Erzeugnissen, die eingelagert und später wieder für den menschlichen Verzehr auf den Markt gebracht werden.