Verordnung (EU) Nr. 508/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2328/2003, (EG) Nr. 861/2006, (EG) Nr. 1198/2006 und (EG) Nr. 791/2007 des Rates und der Verordnung (EU) Nr. 1255/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates
TITEL I: GEGENSTAND, ANWENDUNGSBEREICH UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
(1) Im Sinne dieser Verordnung und unbeschadet des Absatzes 2 dieses Artikels gelten die Begriffsbestimmungen des Artikels 4 der Verordnung (EG) Nr. 1380/2013, des Artikels 5 der Verordnung (EG) Nr. 1379/2013 sowie des Artikels 4 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 und des Artikels 2 der Verordnung (EG) Nr. 1303/2013.
(2)
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
TITEL II: ALLGEMEINER RAHMEN
KAPITEL I: Einrichtung und Ziele des Europäischen Meeres- und Fischereifonds
Der EMFF trägt zur Erreichung folgender Ziele bei:
Die Verfolgung dieser Ziele darf nicht zu einer Erhöhung der Fangkapazität führen.
Der EMFF trägt zur Verwirklichung der Strategie Europa 2020 und zur Durchführung der GFP bei. Mit dem EMFF werden die folgenden Prioritäten der Union für die nachhaltige Entwicklung der Fischerei und Aquakultur und der damit verbundenen Tätigkeiten, die die einschlägigen thematischen Ziele der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 reflektieren, verfolgt:
KAPITEL II: Geteilte und direkte Mittelverwaltung
(1) Die Maßnahmen unter Titel V werden aus dem EMFF nach dem Grundsatz der geteilten Mittelverwaltung zwischen der Union und den Mitgliedstaaten und nach den gemeinsamen Regeln der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 finanziert.
(2)
Die Maßnahmen unter Titel VI werden aus dem EMFF nach dem Grundsatz der direkten Mittelverwaltung finanziert.
KAPITEL III: Allgemeine Grundsätze der Unterstützung in geteilter Mittelverwaltung
(1) Unbeschadet des Absatzes 2 gelten für Beihilfen der Mitgliedstaaten an Unternehmen im Fischerei- und Aquakultursektor die Artikel 107, 108 und 109 des AEUV.
(2) Die Artikel 107, 108 und 109 des AEUV gelten nicht für Zahlungen, die von den Mitgliedstaaten entsprechend der vorliegenden Verordnung und in Übereinstimmung damit getätigt werden und die in den Anwendungsbereich des Artikels 42 AEUV fallen.
(3) Nationale Vorschriften, die eine öffentliche Finanzierung über die in dieser Verordnung festgelegten Zahlungen nach Absatz 2 hinaus vorsehen, unterliegen insgesamt den Bestimmungen des Absatzes 1.
(4) In Bezug auf die in Anhang I AEUV aufgeführten Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse, auf die die Artikel 107, 108 und 109 des Vertrags anwendbar sind, kann die Kommission gemäß Artikel 108 AEUV Betriebsbeihilfen in den Gebieten in äußerster Randlage nach Artikel 349 AEUV innerhalb der Sektoren genehmigen, die Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse herstellen, verarbeiten und vermarkten, und zwar im Hinblick auf den Ausgleich der durch die Abgelegenheit, die Insellage und die äußerste Randlage bedingten spezifischen Zwänge in diesen Regionen.
Für den EMFF gelten die in Anhang IV genannten spezifischen Ex-ante-Konditionalitäten.
KAPITEL IV: Zulässigkeit der Anträge und nicht förderfähige Vorhaben
(1) Ein von einem Betreiber gestellter Antrag auf Unterstützung aus dem EMFF kommt für einen bestimmten, gemäß Absatz 4 festgelegten Zeitraum nicht für eine Unterstützung in Betracht, wenn die zuständige Behörde festgestellt hat, dass der betreffende Betreiber
(2) Der Begünstigte hat die Voraussetzungen nach Absatz 1 Buchstaben a bis d nach Einreichung des Antrags während der gesamten Dauer der Durchführung des Vorhabens sowie während eines Zeitraums von fünf Jahren nach Vornahme der letzten Zahlung an diesen Begünstigten zu erfüllen.
(3) Der Antrag eines Betreibers ist für einen bestimmten Zeitraum, der gemäß Absatz 4 dieses Artikels festgelegt wird, unzulässig, wenn die zuständige Behörde festgestellt hat, dass der Betreiber im Rahmen des Europäischen Fischereifonds (EFF) oder des EMFF einen Betrug im Sinne des Artikels 1 des Übereinkommens über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften begangen hat.
(4) Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 126 zu erlassen, um
(5)
Die Mitgliedstaaten verlangen, dass Betreiber, die einen Antrag auf EMFF-Unterstützung einreichen, der Verwaltungsbehörde eine schriftliche Erklärung vorlegen, dass sie die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Kriterien beachten und keinen Betrug im Rahmen des EFF oder des EMFF gemäß Absatz 3 dieses Artikels begangen haben. ²Die Mitgliedstaaten überprüfen die Richtigkeit dieser Erklärung vor der Genehmigung des Vorhabens anhand der Informationen, die in der nationalen Verstoßkartei nach Artikel 93 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 eingetragen sind, oder anderer verfügbarer Daten.
Für die Zwecke von Unterabsatz 1 stellt ein Mitgliedstaat auf Antrag eines anderen Mitgliedstaats die Informationen aus seiner nationalen Verstoßkartei nach Artikel 93 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 zur Verfügung.
Nicht förderfähig im Rahmen des EMFF sind folgende Vorhaben:
TITEL III: FINANZRAHMEN
(1) Die dem EMFF im Haushalt der Union zugewiesenen Mittel zur Finanzierung der Maßnahmen unter Titel V dieser Verordnung werden im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 eingesetzt.
(2) Die dem EMFF im Haushalt der Union zugewiesenen Mittel zur Finanzierung der Maßnahmen unter Titel VI dieser Verordnung werden von der Kommission gemäß Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates direkt eingesetzt.
(3) Vollständige oder teilweise Aufhebungen der Mittelbindungen im Rahmen der direkten Mittelverwaltung seitens der Kommission erfolgen nach Maßgabe der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 sowie gegebenenfalls nach Artikel 123 der vorliegenden Verordnung.
(4) Im Einklang mit Artikel 30 und Artikel 53 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 gilt der Grundsatz der wirtschaftlichen Haushaltsführung.
(1)
Die im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung bereitgestellten Haushaltsmittel für eine Unterstützung aus dem EMFF für den Zeitraum von 2014 bis 2020 belaufen sich auf 5 749 331 600 EUR zu jeweiligen Preisen im Einklang mit der jährlichen Aufschlüsselung gemäß Anhang II.
(2)
4 340 800 000 EUR der in Absatz 1 genannten Haushaltsmittel werden für die nachhaltige Entwicklung von Fischerei, Aquakultur und Fisch- und Aquakulturwirtschaftsgebieten, für Maßnahmen im Bereich Vermarktung und Verarbeitung sowie für Technische Hilfe auf Initiative von Mitgliedstaaten gemäß Titel V Kapitel I, II, III, IV und VII, mit Ausnahme von Artikel 67, bereitgestellt.
(3) 580 000 000 EUR der in Absatz 1 genannten Haushaltsmittel werden für Maßnahmen der Überwachung und der Durchsetzung der Vorschriften gemäß Artikel 76 bereitgestellt.
(4) 520 000 000 EUR der in Absatz 1 genannten Haushaltsmittel werden für Maßnahmen der Datenerhebung gemäß Artikel 77 bereitgestellt.
(5) 192 500 000 EUR der in Absatz 1 genannten Haushaltsmittel werden für Ausgleichszahlungen für Gebiete in äußerster Randlage gemäß Titel V Kapitel V bereitgestellt. Dieser Ausgleich übersteigt pro Jahr nicht
(6) 44 976 000 EUR der in Absatz 1 genannten Haushaltsmittel werden für die Lagerhaltungsbeihilfe gemäß Artikel 67 bereitgestellt.
(7) 71 055 600 EUR der in Absatz 1 genannten Haushaltsmittel werden für Maßnahmen im Rahmen der IMP im Sinne des Titels V Kapitel VIII bereitgestellt.
(8) Die Mitgliedstaaten haben die Möglichkeit, die in Absatz 3 aufgeführten Mittel für Maßnahmen gemäß Absatz 4 und die in Absatz 4 aufgeführten Mittel für Maßnahmen gemäß Absatz 3 zu verwenden.
(1) Die im Rahmen der direkten Mittelverwaltung gemäß Titel VI Kapitel I bis III bereitgestellten Haushaltsmittel für eine Unterstützung aus dem EMFF für den Zeitraum von 2014 bis 2020 belaufen sich auf 647 275 400 EUR zu jeweiligen Preisen.
(2) Für die Zwecke des Titels VI Kapitel I und II ist die indikative Aufteilung der Mittel auf die in den Artikeln 82 und 85 aufgeführten Ziele in Anhang III aufgeführt.
(3) Die Kommission kann von den indikativen Prozentsätzen nach Absatz 2 abweichen, jedoch höchstens um 5 % des Wertes der jeweiligen Finanzausstattung.
(4) Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 126 zur, Anpassung der in Anhang III festgelegten Prozentsätze zu erlassen.
(1) Die Aufteilung der bereitgestellten Mittel gemäß Artikel 13 Absätze 2 bis 7 für den Zeitraum von 2014 bis 2020 auf die Mitgliedstaaten, wie in der Tabelle in Anhang II wiedergegeben, erfolgt auf der Grundlage nachstehender objektiver Kriterien:
(2)
Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der jährlichen Aufschlüsselung der Gesamtmittel pro Mitgliedstaat.
TITEL IV: PROGRAMMPLANUNG
KAPITEL I: Programmplanung für in geteilter Mittelverwaltung finanzierte Maßnahmen
(1) Jeder Mitgliedstaat erstellt ein einziges operationelles Programm zur Umsetzung der Prioritäten der Union gemäß Artikel 6, die aus dem EMFF kofinanziert werden.
(2) Der Mitgliedstaat erstellt sein operationelles Programm in enger Zusammenarbeit mit den in Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 genannten Partnern.
(3) Für den in Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe o genannten Abschnitt des operationellen Programms erlässt die Kommission bis zum 31. Mai 2014 Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der konkreten Prioritäten der Union für die Durchsetzung und Überwachung. ²Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 127 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren erlassen.
(1)
Zusätzlich zu den in Artikel 27 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 genannten Punkten umfasst das operationelle Programm Folgendes:
Die Analyse geht von den in Artikel 6 dieser Verordnung bestimmten einschlägigen Prioritäten der Union aus und steht gegebenenfalls im Einklang mit dem mehrjährigen nationalen Strategieplan für die Aquakultur gemäß Artikel 34 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 und den beim Erreichen eines guten Umweltzustands durch die Entwicklung und Umsetzung einer Meeresstrategie nach Artikel 5 der Richtlinie 2008/56/EG erzielten Fortschritten. Für alle Prioritäten der Union werden die besonderen Erfordernisse in Bezug auf Arbeitsplätze, Umweltschutz, die Bekämpfung des Klimawandels und die Anpassung an seine Folgen sowie die Innovationsförderung beurteilt, um für jede mit den einschlägigen Bereichen verbundene Priorität die am besten geeigneten Maßnahmen aufzuzeigen;
Der in Buchstabe p genannte Abschnitt des operationellen Programms wird im Einklang mit Artikel 21 dieser Verordnung ergänzt.
(2) Das operationelle Programm schließt die Berechnungsmethoden für vereinfachte Kostenoptionen gemäß Artikel 67 Absatz 1 Buchstaben b, c und d der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 und von Mehrkosten oder Einkommensverlusten gemäß Artikel 96 dieser Verordnung und die Berechnungsmethode für Ausgleichszahlungen anhand einschlägiger Kriterien für jede der nach Artikel 40 Absatz 1, den Artikeln 53, 54 und 55, Artikel 56 Absatz 1 Buchstabe f und Artikel 67 dieser Verordnung durchgeführten Maßnahmen ein. ²Gegebenenfalls werden auch Informationen über Vorschusszahlungen an FLAG gemäß Artikel 62 dieser Verordnung aufgenommen.
(3) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung von Vorschriften für die Darlegung der in den Absätzen 1 und 2 beschriebenen Elemente. ²Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 127 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.
(1) Vorbehaltlich des Artikels 29 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 erlässt die Kommission Durchführungsrechtsakte zur Genehmigung des operationellen Programms.
(2) Zum Zwecke des Erlasses der Durchführungsrechtsakte gemäß Absatz 1 prüft die Kommission, ob die in Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer ii genannten Maßnahmen geeignet sind, die festgestellten Überkapazitäten tatsächlich abzubauen.
(1) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Genehmigung von Änderungen an einem operationellen Programm.
(2) Um Entwicklungen beim Überwachungsbedarf Rechnung zu tragen, kann die Kommission alle zwei Jahre einen Durchführungsrechtsakt erlassen, in dem Änderungen der Prioritäten der Union im Bereich der Durchsetzung und Überwachung gemäß Artikel 17 Absatz 3 und die hierzu vorrangig förderfähigen Vorhaben näher ausgeführt werden. ²Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 127 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren erlassen.
(3) Die Mitgliedstaaten können unter Berücksichtigung der neuen Prioritäten, die mit dem in Absatz 2 genannten Durchführungsrechtsakt der Kommission festgelegt wurden, eine Änderung ihres operationellen Programms vorlegen. ²Nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit unterliegen solche Änderungen der operationellen Programme einem im Einklang mit Artikel 22 Absatz 2 zu verabschiedenden vereinfachten Verfahren.
(1) Zur Anwendung des Artikels 18 Absatz 1 Buchstabe p dieser Verordnung legen die Mitgliedstaaten der Kommission bis zum 31. Oktober des Jahres, das dem Jahr vorausgeht, ab dem der Arbeitsplan Anwendung finden soll, elektronisch Arbeitspläne für die Datenerhebung nach Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 199/2008 vor, es sei denn, ein bestehender Plan gilt weiterhin; in diesem Fall teilen sie der Kommission dies mit. ²Der Inhalt dieser Pläne steht im Einklang mit Artikel 4 Absatz 2 jener Verordnung.
(2) Die Kommission erlässt bis zum 31. Dezember des Jahres, das dem Jahr vorausgeht, ab dem der Arbeitsplan Anwendung finden soll, Durchführungsrechtsakte zur Genehmigung der Arbeitspläne nach Absatz 1.
(1)
Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte zur Festlegung von Vorschriften über die Verfahren, das Format und die Zeitpläne erlassen im Hinblick auf
Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 127 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.
(2)
Die Verfahren und die Zeitpläne werden bei Änderungen von operationellen Programmen vereinfacht, die Folgendes betreffen:
(3)
Absatz 2 gilt nicht für die in Artikel 33, Artikel 34 und Artikel 41 Absatz 2 genannten Maßnahmen.
KAPITEL II: Programmplanung für in direkter Mittelverwaltung finanzierte Maßnahmen
(1) Zum Zwecke der Durchführung von Titel VI erlässt die Kommission Durchführungsrechtsakte zur Festlegung von jährlichen Arbeitsprogrammen im Einklang mit den in den jeweiligen Kapiteln beschriebenen Zielen. ²Für Titel VI Kapitel I und II werden diese Durchführungsrechtsakte gemäß dem in Artikel 127 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.
(2)
Das jährliche Arbeitsprogramm enthält:
TITEL V: IN GETEILTER MITTELVERWALTUNG FINANZIERTE MASSNAHMEN
KAPITEL I: Nachhaltige Entwicklung der Fischerei
(1) Eigner von Fischereifahrzeugen, die eine Unterstützung nach diesem Kapitel erhalten haben, übertragen das betreffende Schiff mindestens in den ersten fünf Jahren nach dem Zeitpunkt der tatsächlichen Zahlung dieser Unterstützung an den Begünstigten nicht nach außerhalb der Union. ²Wird ein Schiff innerhalb dieser Frist übertragen, so werden im Hinblick auf das Vorhaben rechtsgrundlos gezahlte Beträge vom Mitgliedstaat anteilig im Verhältnis zu dem Zeitraum, in dem die in Satz 1 dieses Absatzes genannten Voraussetzungen nicht erfüllt wurden, wieder eingezogen.
(2) Betriebskosten sind nicht förderfähig, es sei denn, in diesem Kapitel ist ausdrücklich etwas anderes vorgesehen.
(3) Der gesamte Beitrag des EMFF zur Finanzierung der Maßnahmen gemäß Artikel 33 und Artikel 34 und zum Austausch oder die Modernisierung von Haupt- oder Hilfsmaschinen gemäß Artikel 41 darf die höhere der beiden folgenden Schwellen nicht überschreiten:
(4) Der gesamte Beitrag des EMFF zur Finanzierung der Maßnahmen gemäß Artikel 29 Absatz 4 darf 5 % der je Mitgliedstaat ausgewiesenen finanziellen Unterstützung der Union nicht überschreiten.
(5) Die Unterstützung, die Schiffseignern nach Artikel 33 gewährt wurde, wird von der Unterstützung abgezogen, die die Schiffseigner nach Artikel 34 für dasselbe Schiff erhalten haben.
(1) Zur Förderung von Innovation im Fischereisektor können aus dem EMFF Vorhaben unterstützt werden, die auf die Entwicklung oder Einführung neuer oder wesentlich verbesserter Erzeugnisse und Ausrüstung, neuer oder verbesserter Verfahren und Techniken sowie neuer oder verbesserter Systeme der Verwaltung oder Organisation, auch auf Ebene der Verarbeitung und Vermarktung, abzielen.
(2) Nach diesem Artikel finanzierte Vorhaben werden von oder in Zusammenarbeit mit einer vom Mitgliedstaat oder von der Union anerkannten wissenschaftlichen oder technischen Stelle durchgeführt. ²Diese wissenschaftlichen oder technischen Stelle prüft und bestätigt die Ergebnisse der betreffenden Vorhaben.
(3) Die Ergebnisse der nach dem vorliegenden Artikel finanzierten Vorhaben werden von den Mitgliedstaaten im Einklang mit Artikel 119 auf angemessene Art und Weise öffentlich zugänglich gemacht.
(1)
Zur Verbesserung der allgemeinen Leistung und Wettbewerbsfähigkeit der Betreiber und zur Förderung einer nachhaltigen Fischerei kann aus dem EMFF Folgendes unterstützt werden:
(2) Die Machbarkeitsstudien, Beratungsdienste und Beratungsleistungen nach Absatz 1 werden von hinreichend qualifizierten wissenschaftlichen, akademischen oder technischen Stellen bzw. Berufsverbänden oder Einrichtungen für Wirtschaftsgutachten erbracht.
(3) Die Unterstützung gemäß Absatz 1 wird Betreibern, Zusammenschlüssen von Fischern einschließlich Erzeugerorganisationen oder Einrichtungen des öffentlichen Rechts gewährt.
(4) Übersteigt die Unterstützung gemäß Absatz 1 nicht den Betrag von 4 000 EUR, so kann der Begünstigte im Wege eines beschleunigten Verfahrens ausgewählt werden.
(1) Zur Förderung des Wissenstransfers zwischen Wissenschaftlern und Fischern kann aus dem EMFF Folgendes unterstützt werden:
(2) Die in Absatz 1 Buchstabe b genannte Arbeit kann Tätigkeiten der Datenerhebung und -verwaltung, Studien, Pilotprojekte, die Verbreitung von Kenntnissen und Forschungsergebnissen, Seminare und bewährte Verfahren umfassen.
(3) Die Unterstützung nach Absatz 1 kann Einrichtungen des öffentlichen Rechts, Fischern, Zusammenschlüssen von Fischern, FLAG und Nichtregierungsorganisationen gewährt werden.
(1) Zur Förderung des Humankapitals, der Schaffung von Arbeitsplätzen und des sozialen Dialogs kann aus dem EMFF Folgendes unterstützt werden:
(2) Die Unterstützung nach Absatz 1 kann unter den Bedingungen des Artikels 2 Buchstabe b der Richtlinie 2010/41/EU des Europäischen Parlaments und des Rates auch den Ehepartnern oder — wenn und soweit sie nach nationalem Recht anerkannt sind — den Lebenspartnern von selbständigen Fischern gewährt werden.
(3) Die Unterstützung nach Absatz 1 Buchstabe a kann für einen Zeitraum von höchstens zwei Jahren für die Ausbildung von von dem betreffenden Mitgliedstaat arbeitslos anerkannten Personen unter 30 Jahren (in Folgenden „Praktikant“) gewährt werden. ²Diese Unterstützung ist begrenzt auf die Ausbildung an Bord eines Fischereifahrzeugs der kleinen Küstenfischerei durch einen mindestens 50-jährigen Berufsfischer, die durch einen Vertrag zwischen dem Praktikant und dem Schiffseigner förmlich geregelt wird, wobei der Vertrag durch den betreffenden Mitgliedstaat anerkannt sein muss; die Ausbildung umfasst auch Kurse über nachhaltige Fangtechniken und die Erhaltung der biologischen Meeresschätze nach der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013. Der Praktikant wird an Bord von einem mindestens 50-jährigen Berufsfischer begleitet.
(4) Die Unterstützung nach Absatz 3 wird Berufsfischern zur Deckung des Praktikantengehalts und der damit verbundenen Kosten gewährt; sie wird unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Lage und des Lebensstandards des betreffenden Mitgliedstaats nach Artikel 67 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 berechnet. ²Diese Unterstützung darf während des Programmplanungszeitraums einen Höchstbetrag von 40 000 EUR je Begünstigtem nicht übersteigen.
(1) Investitionen, die zur Diversifizierung des Einkommens von Fischern durch die Entwicklung ergänzender Tätigkeiten, einschließlich Investitionen an Bord, Angeltourismus, Restaurants, Umweltleistungen im Zusammenhang mit der Fischerei oder Schulungsmaßnahmen über die Fischerei, beitragen, können aus dem EMFF unterstützt werden.
(2) Die Unterstützung nach Absatz 1 wird Fischern gewährt, die
(3) Die Unterstützung nach Absatz 1 wird nur dann gewährt, wenn die ergänzenden Tätigkeiten eine Verbindung zum Kerngeschäft des Fischereiunternehmens des Fischers aufweisen.
(4) Die Höhe der Unterstützung, die nach Absatz 1 gewährt wird, beträgt höchstens 50 % der im Geschäftsplan für jedes Vorhaben vorgesehenen Mittel und höchstens 75 000 EUR für jeden Begünstigten.
(1) Der EMFF kann Unternehmensgründungen junger Fischer unterstützen.
(2) Die Unterstützung nach diesem Artikel darf ausschließlich für den Erwerb eines ersten Fischereifahrzeugs gewährt werden, das
(3) Im Sinne dieses Artikels bezeichnet der Ausdruck „junger Fischer“ eine natürliche Person, die zum ersten Mal ein Fischereifahrzeug erwerben möchte und die zum Zeitpunkt der Antragstellung weniger als 40 Jahre alt ist und mindestens fünf Jahre lang als Fischer gearbeitet hat oder über eine vergleichbare Berufsausbildung verfügt. ²Die Mitgliedstaaten können weitere objektive Kriterien festlegen, die von jungen Fischern zu erfüllen sind, um nach diesem Artikel unterstützt werden zu können.
(4) Die Unterstützung nach diesem Artikel beträgt höchstens 25 % der Kosten für den Erwerb des Fischereifahrzeugs, in keinem Fall jedoch mehr als 75 000 EUR pro jungem Fischer.
(1) Zur Verbesserung der Hygiene-, Gesundheits-, Sicherheits- und Arbeitsbedingungen für Fischer können aus dem EMFF Investitionen an Bord oder in persönliche Ausrüstungen unterstützt werden, sofern diese Investitionen über die Anforderungen des Unionsrechts oder des nationalen Rechts hinausgehen.
(2) Die Unterstützung nach diesem Artikel wird Fischern oder Eignern von Fischereifahrzeugen gewährt.
(3) Handelt es sich bei dem Vorhaben um eine Investition an Bord, so wird für die gleiche Art von Investition und für dasselbe Fischereifahrzeug während des Programmplanungszeitraums nur einmal eine Unterstützung gewährt. ²Handelt es sich bei dem Vorhaben um eine Investition in persönliche Ausrüstungen, so wird für die gleiche Art von persönlichen Ausrüstungen und für denselben Begünstigten während des Programmplanungszeitraums nur einmal eine Unterstützung gewährt.
(4) Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 126 zu erlassen, um die nach Absatz 1 dieses Artikels förderfähigen Vorhaben zu bestimmen.
(1) Der EMFF kann Maßnahmen zur vorübergehenden Einstellung der Fangtätigkeit in folgenden Fällen unterstützen:
(2) Die Unterstützung gemäß Absatz 1 darf im Zeitraum von 2014 bis 2020 für höchstens sechs Monate pro Fischereifahrzeug gewährt werden.
(3) Die Unterstützung nach Absatz 1 wird ausschließlich folgendem Personenkreis gewährt:
(4) Sämtliche Fischereitätigkeiten des Fischereifahrzeugs oder der betroffenen Fischer werden effektiv ausgesetzt. ²Die zuständige Behörde vergewissert sich, dass das betreffende Fischereifahrzeug während der Zeit der vorübergehenden Einstellung alle Fischereitätigkeiten eingestellt hat.
(1) Der EMFF kann Maßnahmen zur endgültigen Einstellung der Fangtätigkeit nur unterstützen, wenn diese Einstellung durch Abwracken der Fischereifahrzeuge erreicht wird und
(2) Die Unterstützung nach Absatz 1 wird folgendem Personenkreis gewährt:
(3) Die betreffenden Fischer stellen sämtliche Fischereitätigkeiten effektiv ein. ²Der Begünstigte reicht den Nachweis für die tatsächliche Einstellung der Fischereitätigkeiten bei der zuständigen Behörde ein. ³Nehmen die Fischer vor Ablauf von zwei Jahren nach dem Tag der Antragstellung auf Unterstützung ihre Fischereitätigkeit wieder auf, so sind die Ausgleichszahlungen zeitanteilig zurückzuzahlen.
(4) Unterstützung nach dem vorliegenden Artikel kann bis zum 31. Dezember 2017 gewährt werden.
(5) Die Unterstützung nach diesem Artikel darf erst gezahlt werden, nachdem die betreffenden Kapazitäten endgültig aus dem Fischereiflottenregister der Union gestrichen und die Fischereilizenzen und Fanggenehmigungen ebenfalls endgültig entzogen worden sind. ²Der Begünstigte darf nach Erhalt dieser Unterstützung fünf Jahre lang kein neues Fischereifahrzeug in das Register eintragen lassen. ³Die Abnahme der Kapazitäten infolge der endgültigen Einstellung der Fangtätigkeit mit öffentlicher Beihilfe muss auf Dauer zu einer entsprechenden Absenkung der Obergrenzen der Fangkapazität gemäß Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 führen.
(6)
Abweichend von Absatz 1 kann auch ohne Abwracken Unterstützung zur endgültigen Einstellung der Fangtätigkeit gewährt werden, sofern die Schiffe für andere Tätigkeiten als den kommerziellen Fischfang umgebaut werden.
Zur Wahrung des maritimen Erbes kann zudem im Falle von traditionellen hölzernen Schiffen Unterstützung zur endgültigen Einstellung der Fangtätigkeit ohne Abwracken gewährt werden, wenn diese Schiffe im Rahmen der Wahrung des maritimen Erbes an Land bleiben.
(1) Aus dem EMFF können Fonds auf Gegenseitigkeit gefördert werden, die Fischern eine Entschädigung zahlen für wirtschaftliche Verluste durch widrige Witterungsverhältnisse oder durch Umweltvorfälle oder für die Kosten für die Rettung von Fischern oder Fischereifahrzeugen im Falle eines Unfalls auf See während ihrer Fischereitätigkeiten.
(2) Für die Zwecke von Absatz 1 bezeichnet der Ausdruck „Fonds auf Gegenseitigkeit“ ein von dem Mitgliedstaat nach nationalem Recht zugelassenes System, in dessen Rahmen sich Fischer, die Mitglied eines solchen Fonds sind, versichern können; und das den Fischern, die Mitglied sind, eine Entschädigung für wirtschaftliche Verluste zahlt, die durch die in Absatz 1 dargelegten Ereignisse verursacht wurden.
(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Kombination der Unterstützung nach diesem Artikel mit anderen nationalen oder Unionsinstrumenten oder privaten Versicherungssystemen nicht zu einer Überkompensierung führt.
(4) Um nach diesem Artikel förderfähig zu sein, müssen Fonds auf Gegenseitigkeit
(5) Die Mitgliedstaaten legen die Regeln für die Errichtung und Verwaltung der Fonds auf Gegenseitigkeit fest, insbesondere für die Gewährung der Entschädigungszahlungen, die Bedingungen für eine solche Entschädigung der Fischer im Falle von widrigen Witterungsverhältnissen, Umweltvorfällen oder eines Unfalls auf See gemäß Absatz 1, sowie für die Verwaltung und für die Überwachung der Einhaltung dieser Regeln. ²Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Fondsregelungen bei Fahrlässigkeit seitens des Fischers Sanktionen vorsehen.
(6) Als widrige Witterungsverhältnisse, Umweltvorfälle oder Unfälle auf See nach Absatz 1 kommen nur solche in Frage, die von der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats offiziell als solche anerkannt werden.
(7) Die Finanzbeiträge gemäß Absatz 1 dürfen sich nur auf die vom Fonds auf Gegenseitigkeit als finanzielle Entschädigung an Fischer gezahlten Beträge beziehen. ²Die Unterstützung der Verwaltungskosten für die Errichtung der Fonds auf Gegenseitigkeit ist nicht förderfähig. ³Die Mitgliedstaaten können die förderfähigen Kosten durch die Einführung von Obergrenzen je Fonds auf Gegenseitigkeit begrenzen.
(8) Die Finanzbeiträge gemäß Absatz 1 werden nur zur Deckung von Verlusten durch widrige Witterungsverhältnisse, Umweltvorfälle oder Unfälle auf See gewährt, die mehr als 30 % des durchschnittlichen Jahresumsatzes des betreffenden Betriebs ausmachen, wobei sich die Berechnung auf den durchschnittlichen Umsatz dieses Betriebs in den vorangehenden drei Kalenderjahren stützt.
(9) Zum ursprünglichen Grundkapital darf nicht aus dem EMFF beigetragen werden.
(10) Beschließen Mitgliedstaaten, die förderfähigen Kosten durch die Anwendung von Obergrenzen je Fonds auf Gegenseitigkeit zu begrenzen, so führen sie die Einzelheiten und Begründungen zu diesen Obergrenzen in den operationellen Programmen auf.
(1) Um die Fischereitätigkeiten an die Fangmöglichkeiten anzupassen, können aus dem EMFF die Planung, die Entwicklung, die Begleitung, die Bewertung und die Verwaltung der Systeme zur Zuteilung von Fangmöglichkeiten unterstützt werden.
(2) Die Unterstützung nach diesem Artikel wird öffentlichen Stellen, juristischen oder natürlichen Personen oder vom Mitgliedstaat anerkannten Zusammenschlüssen von Fischern einschließlich anerkannter Erzeugerorganisationen, die an der gemeinsamen Verwaltung der in Absatz 1 genannten Systeme mitwirken, gewährt.
(1) Zur Unterstützung der wirksamen Planung und Durchführung der Bestandserhaltungsmaßnahmen gemäß den Artikeln 7, 8 und 11 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 sowie der regionalen Zusammenarbeit gemäß Artikel 18 jener Verordnung kann aus dem EMFF Folgendes unterstützt werden:
(2) Aus dem EMFF können direkte Besatzmaßnahmen gemäß Absatz 1 nur dann unterstützt werden, wenn dies in einem Unionsrechtsakt als Erhaltungsmaßnahme vorgesehen ist.
(1) Um die Folgen des Fischfangs für die Meeresumwelt einzuschränken, die allmähliche Beendigung von Rückwürfen zu fördern und den Übergang zur nachhaltigen Nutzung der biologischen Meeresschätze in Einklang mit Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 zu erleichtern, können aus dem EMFF folgende Investitionen unterstützt werden:
(2) Abweichend von Artikel 11 Buchstabe a kann in Gebieten in äußerster Randlage die Unterstützung nach Absatz 1 für fest verankerte Fischsammelvorrichtungen gewährt werden, vorausgesetzt, diese Vorrichtungen tragen zu nachhaltigem und selektivem Fischfang bei.
(3) Für ein und dieselbe Art von Ausrüstung auf dem gleichen Fischereifahrzeug der Union wird im Programmplanungszeitraum nur einmal eine Unterstützung gewährt.
(4) Die Unterstützung wird nur gewährt, wenn das Gerät oder die sonstige Ausrüstung gemäß Absatz 1 nachweislich eine bessere Größenselektion oder nachweislich geringere Auswirkungen auf das Ökosystem und auf Nichtzielarten gewährleistet als das Standardgerät oder sonstige Ausrüstungen, die nach dem Unionsrecht oder nach einschlägigem nationalen Recht, das im Rahmen der Regionalisierung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 erlassen wurde, zulässig sind.
(5) Gewährt wird die Unterstützung
(1) Um zur allmählichen Beendigung von Rückwürfen und Beifängen beizutragen, den Übergang zu einer Nutzung der biologischen Meeresschätze in Einklang mit Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 zu erleichtern und die Auswirkungen der Fischerei auf die Meeresumwelt und die Auswirkungen von geschützten Räubern zu verringern, können aus dem EMFF Vorhaben unterstützt werden, deren Ziel die Entwicklung oder Einführung neuer Technologien oder Organisationsformen ist, die die Folgen des Fischfangs für die Umwelt zu verringern, einschließlich verbesserter Fangtechniken und einer verbesserten Selektivität der Fanggeräte, oder deren Ziel eine nachhaltigere Nutzung der biologischen Meeresschätze sowie eine bessere Koexistenz mit geschützten Räubern ist.
(2) Nach diesem Artikel finanzierte Vorhaben werden von oder in Zusammenarbeit mit einer vom Mitgliedstaat anerkannten wissenschaftlichen oder technischen Stelle durchgeführt, die die Ergebnisse der betreffenden Vorhaben prüft und bestätigt.
(3) Die Ergebnisse der nach diesem Artikel finanzierten Vorhaben werden von den Mitgliedstaaten im Einklang mit Artikel 119 auf angemessene Art und Weise öffentlich zugänglich gemacht.
(4) Nach diesem Artikel finanziert werden Projekte für Fischereifahrzeuge nur in einem Umfang, der 5 % der Anzahl der Schiffe der nationalen Flotte oder 5 % der Tonnage der nationalen Flotte in BRZ, berechnet zum Zeitpunkt der Antragstellung, nicht übersteigt. Unter hinreichend begründeten Umständen kann die Kommission Vorhaben, die die in diesem Absatz festgelegten Höchstbeträge überschreiten, auf Antrag eines Mitgliedstaats und auf Grundlage einer Empfehlung des mit dem Beschluss 2005/629/EG der Kommission geschaffenen Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschusses für die Fischerei (STECF) genehmigen.
(5) Vorhaben, die nicht als Fischfang zu wissenschaftlichen Zwecken im Sinne des Artikels 33 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 eingestuft werden können und die der Erprobung von neuem Fanggerät oder neuen Fangtechniken dienen, werden im Rahmen der dem betreffenden Mitgliedstaat zugeteilten Fangmöglichkeiten durchgeführt.
(6) Die Nettoeinkünfte, die das Fischereifahrzeug durch seine Beteiligung an dem Vorhaben erzielt, werden gemäß Artikel 65 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 von den förderfähigen Kosten des Vorhabens abgezogen.
(7) Für die Zwecke des Absatzes 6 bezeichnet der Begriff „Nettoeinkünfte“ die Einkünfte der Fischer aus dem Erstverkauf der Fische oder Schalentiere, die sie während der Einführung und Erprobung neuer Technologien oder Organisationsformen gefangen haben, abzüglich der Verkaufskosten wie beispielsweise Auktionshallengebühren.
(1)
Um im Rahmen nachhaltiger Fangtätigkeiten zum Schutz und zur Wiederherstellung der Meeresbiodiversität und der Meeresökosysteme beizutragen, können aus dem EMFF gegebenenfalls unter Beteiligung der Fischer folgende Vorhaben unterstützt werden:
(2) Die Unterstützung nach Absatz 1 Buchstabe h unterliegt der offiziellen Anerkennung solcher Regelungen durch die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten. ²Die Mitgliedstaaten stellen auch sicher, dass es durch die Kombination unionsweiter, nationaler und privater Ausgleichsregelungen nicht zu einer Überkompensation kommt.
(3) Die Vorhaben nach diesem Artikel können von wissenschaftlichen oder technischen Stellen, Einrichtungen des öffentlichen Rechts, Beiräten, Fischern oder vom Mitgliedstaat anerkannten Zusammenschlüssen von Fischern oder Nichtregierungsorganisationen in Partnerschaft mit Zusammenschlüssen von Fischern oder in Partnerschaft mit FLAG durchgeführt werden.
(4) Die Kommission wird ermächtigt, gemäß Artikel 126 delegierte Rechtsakte zur Festlegung der nach Absatz 1 dieses Artikels förderfähigen Kosten zu erlassen.
(1) Zur Eindämmung der Folgen des Klimawandels und zur Verbesserung der Energieeffizienz von Fischereifahrzeugen kann aus dem EMFF Folgendes unterstützt werden:
(2) Die Unterstützung für den Austausch oder die Modernisierung von Haupt- oder Hilfsmaschinen kann nur gewährt werden:
(3) Die Unterstützung nach Absatz 2 für den Austausch oder die Modernisierung von Haupt- oder Hilfsmaschinen darf nur für Fischereifahrzeuge gewährt werden, die zu einem Flottensegment gehören, das nach dem Bericht über die Fangkapazität gemäß Artikel 22 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 in einem ausgewogenen Verhältnis zu den verfügbaren Fangmöglichkeiten steht.
(4) Die Unterstützung nach Absatz 2 dieses Artikels wird nur für den Austausch oder die Modernisierung von Haupt- oder Hilfsmaschinen gewährt, die gemäß Artikel 40 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 offiziell zertifiziert wurden. ²Sie darf erst gezahlt werden, wenn jegliche in kW ausgedrückte geforderte Leistungsverringerung endgültig im Fischereiflottenregister der Union registriert worden ist.
(5) Fischereifahrzeugen, deren Maschinenleistung nicht zertifiziert werden muss, wird nur dann Unterstützung nach Absatz 2 dieses Artikels für den Austausch oder die Modernisierung von Haupt- oder Hilfsmaschinen gewährt, wenn die Übereinstimmung der Maschinenleistungsdaten gemäß Artikel 41 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 überprüft und die Maschinen physisch inspiziert wurden, um sicherzustellen, dass die Maschinenleistung nicht die in der Fischereilizenz festgelegte Maschinenleistung übersteigt.
(6) Die Verringerung der Motorleistung nach Absatz 2 Buchstaben b und c darf auch als gegeben betrachtet werden, wenn sie von einer Gruppe von Fischereifahrzeugen jeweils für die in diesen Buchstaben genannten Fischereifahrzeugkategorien erreicht wird.
(7) Unbeschadet des Artikels 25 Absatz 3 darf der Beitrag des EMFF gemäß Absatz 2 dieses Artikels die höhere der beiden folgenden Schwellen nicht überschreiten:
(8) Als vorrangig behandelt werden Anträge von Betreibern aus dem Bereich der kleinen Küstenfischerei bis zu einer Höhe von 60 % der gesamten Unterstützung, die zum Zweck des Austauschs oder zur Modernisierung von Haupt- oder Hilfsmaschinen gemäß Absatz 2 für den gesamten Programmplanungszeitraum gewährt wird.
(9) Die Unterstützung nach den Absätzen 1 und 2 wird nur Eignern von Fischereifahrzeugen und für ein und dasselbe Fischereifahrzeug für die gleiche Art von Investition nur einmal im Programmplanungszeitraum gewährt.
(10) Die Kommission wird ermächtigt, gemäß Artikel 126 delegierte Rechtsakte zur Festlegung der nach Absatz 1 Buchstabe a dieses Artikels förderfähigen Kosten zu erlassen.
(1) Um den Mehrwert oder die Qualität des gefangenen Fischs zu steigern, können aus dem EMFF folgende Investitionen unterstützt werden:
(2) Die Unterstützung nach Absatz 1 Buchstabe b ist abhängig von der Nutzung selektiver Fanggeräte zur Minimierung unerwünschter Fänge und wird nur Eignern von Fischereifahrzeugen der Union gewährt, die in den beiden letzten Kalenderjahren vor dem Tag der Stellung des Unterstützungsantrags mindestens 60 Tage Fangtätigkeiten auf See ausgeübt haben.
(1) Zur Steigerung der Qualität, Kontrolle und Rückverfolgbarkeit der angelandeten Erzeugnisse, zur Erhöhung der Energieeffizienz, als Beitrag zum Umweltschutz und zur Verbesserung der Sicherheit und der Arbeitsbedingungen können aus dem EMFF Investitionen unterstützt werden, die der Verbesserung der Infrastruktur von Fischereihäfen, Auktionshallen, Anlandestellen und Schutzeinrichtungen dienen, einschließlich Investitionen in Anlagen für die Sammlung von Abfall und Meeresmüll.
(2) Zur Erleichterung der Erfüllung der Verpflichtung zur Anlandung sämtlicher Fänge gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 und Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 sowie zur Aufwertung vernachlässigter Fangbestandteile können aus dem EMFF Investitionen in Fischereihäfen, Auktionshallen, Anlandestellen und Schutzeinrichtungen unterstützt werden.
(3) Zur Verbesserung der Sicherheit der Fischer können aus dem EMFF Investitionen in den Bau oder die Modernisierung von Schutzeinrichtungen unterstützt werden.
(4) Die Unterstützung wird nicht für den Bau neuer Häfen, neuer Anlandestellen oder neuer Auktionshallen gewährt.
(1)
Um die Folgen der Binnenfischerei für die Umwelt zu verringern, die Energieeffizienz zu steigern, den Wert oder die Qualität des angelandeten Fischs zu optimieren oder die Gesundheit, die Sicherheit, die Arbeitsbedingungen, das Humankapital und die Ausbildung zu verbessern, können aus dem EMFF folgende Investitionen unterstützt werden:
(2)
Investitionen im Zusammenhang mit Unternehmensgründungen junger Fischer gemäß Artikel 31 können — mit Ausnahme der Anforderung nach Absatz 2 Buchstaben b und d jenes Artikels — unter den dort genannten Bedingungen aus dem EMFF unterstützt werden.
(3) Aus dem EMFF können die Entwicklung und Förderung von Innovationen gemäß Artikel 26, Beratungsdienste gemäß Artikel 27 und Partnerschaften zwischen Wissenschaftlern und Fischern gemäß Artikel 28 unterstützt werden.
(4) Zur Förderung der Diversifizierung von Binnenfischern kann aus dem EMFF die Verlagerung der Binnenfischerei auf ergänzende Tätigkeiten unter den in Artikel 30 festgelegten Bedingungen unterstützt werden.
(5) Für die Zwecke des Absatzes 1 gilt Folgendes:
(6)
Zum Schutz und zur Entwicklung der aquatischen Fauna und Flora kann Folgendes aus dem EMFF unterstützt werden:
(7)
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Boote, für die eine Unterstützung nach diesem Artikel gewährt wird, auch weiterhin ausschließlich in Binnengewässern eingesetzt werden.
KAPITEL II: Nachhaltige Entwicklung der Aquakultur
(1) Die Unterstützung unter diesem Kapitel ist, sofern in dieser Verordnung nicht anders bestimmt, auf Aquakulturunternehmen beschränkt.
(2) Für die Zwecke dieses Artikels legen Neueinsteiger im Aquakultursektor i einen Geschäftsplan und — sofern die Investitionskosten über 50 000 EUR betragen — eine Durchführbarkeitsstudie vor, die eine Umweltprüfung der Vorhaben enthält. ²Unterstützung unter diesem Kapitel wird nur gewährt, wenn mithilfe eines unabhängigen Vermarktungsberichts eindeutig aufgezeigt wurde, dass es gute und nachhaltige Vermarktungsmöglichkeiten für das Erzeugnis gibt.
(3) Vorhaben, bei denen in Ausrüstung oder Infrastruktur investiert wird, um zukünftigen Auflagen des Unionsrechts in Bezug auf Umweltschutz, Gesundheit von Mensch oder Tier, Hygiene oder Tierschutz nachzukommen, können bis zu dem Zeitpunkt unterstützt werden, an dem derartige Auflagen für die Unternehmen verbindlich werden.
(4) Es wird keine Unterstützung für die Zucht von genetisch veränderten Organismen gewährt.
(5) Es wird keine Unterstützung für Aquakulturvorhaben in geschützten Meeresgebieten gewährt, falls die zuständige Behörde des Mitgliedstaats auf der Grundlage einer Umweltverträglichkeitsprüfung festgestellt hat, dass das Vorhaben erhebliche negative Umweltauswirkungen hätte, die nicht ausreichend gemindert werden können.
(1) Zur Förderung von Innovation in der Aquakultur können aus dem EMFF Vorhaben unterstützt werden, die Folgendes zum Ziel haben:
(2) Vorhaben nach diesem Artikel werden von oder in Zusammenarbeit mit anerkannten öffentlichen oder privaten wissenschaftlichen oder technischen Einrichtungen, die durch den Mitgliedstaat anerkannt sind, durchgeführt; diese Einrichtungen prüfen und bestätigen die Ergebnisse dieser Vorhaben.
(3) Die Ergebnisse der unterstützten Vorhaben werden von den Mitgliedstaaten im Einklang mit Artikel 119 auf angemessene Art und Weise öffentlich zugänglich gemacht.
(1) Aus dem EMFF kann Folgendes unterstützt werden:
(2) Die Unterstützung nach Absatz 1 Buchstabe h wird Aquakulturunternehmen nur gewährt, wenn die ergänzenden Tätigkeiten eine Verbindung zum Kerngeschäft des Aquakulturunternehmens aufweisen, was Angeltourismus, Umweltleistungen im Zusammenhang mit Aquakultur oder Schulungsmaßnahmen zur Aquakultur einschließt.
(3) Die Unterstützung nach Absatz 1 kann für die Produktionssteigerung und/oder die Modernisierung bestehender oder den Bau neuer Aquakulturanlagen gewährt werden, sofern die Entwicklung auf den mehrjährigen nationalen Strategieplan für die Entwicklung der Aquakultur gemäß Artikel 34 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 abgestimmt ist.
(1) Zur Steigerung der Gesamtleistung und Wettbewerbsfähigkeit von Aquakulturunternehmen und zur Verringerung der Umweltbelastung ihrer Tätigkeit kann aus dem EMFF Folgendes unterstützt werden:
(2)
Die Beratungsdienste gemäß Absatz 1 Buchstabe b betreffen
(3) Die Beratungsdienste nach Absatz 1 Buchstabe b werden von hinreichend qualifizierten wissenschaftlichen oder technischen Stellen sowie Einrichtungen für Rechts- oder Wirtschaftsgutachten, die von dem jeweiligen Mitgliedstaat anerkannt worden sind, erbracht.
(4) Die Unterstützung nach Absatz 1 Buchstabe a wird nur Körperschaften des öffentlichen Rechts oder anderen Einrichtungen gewährt, die von dem Mitgliedstaat für die Einrichtung von Betriebsberatungsdiensten ausgewählt worden sind. ²Die Unterstützung nach Absatz 1 Buchstabe b wird nur Aquakultur-KMU oder Aquakulturorganisationen einschließlich Aquakultur-Erzeugerorganisationen und Zusammenschlüssen von Aquakultur-Erzeugerorganisationen gewährt.
(5) Übersteigt die Unterstützung nicht den Betrag von 4 000 EUR, so kann der Begünstigte im Wege eines beschleunigten Verfahrens ausgewählt werden.
(6) Begünstigten wird für jede Art von Beratungsdiensten gemäß Absatz 2 nur einmal pro Jahr eine Unterstützung gewährt.
(1) Zur Förderung des Humankapitals und der Vernetzung im Aquakultursektor kann aus dem EMFF Folgendes unterstützt werden:
(2) Die Unterstützung nach Absatz 1 Buchstabe a wird großen Aquakulturunternehmen nicht gewährt, es sei denn, sie sind an einem Austausch der Kenntnisse mit KMU beteiligt.
(3) Abweichend von Artikel 46 wird auch öffentlichen oder halböffentlichen Organisationen oder anderen Organisationen, die von dem Mitgliedstaat anerkannt worden sind, Unterstützung nach diesem Artikel gewährt.
(4) Die Unterstützung nach diesem Artikel wird unter den Bedingungen des Artikels 2 Buchstabe b der Richtlinie 2010/41/EU auch den Ehepartnern oder — wenn und soweit sie nach nationalem Recht anerkannt sind — den Lebenspartnern von selbständigen Aquakulturerzeugern gewährt.
(1) Um die Entwicklung von Aquakulturanlagen und Infrastrukturen zu fördern und die Umweltbelastung ihrer Tätigkeit zu verringern, kann aus dem EMFF Folgendes unterstützt werden:
(2) Begünstigte der Unterstützung nach diesem Artikel sind nur Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder private Einrichtungen, die von dem Mitgliedstaat mit den in Absatz 1 genannten Aufgaben betraut worden sind.
(1) Zur Förderung des Unternehmertums in der Aquakultur kann aus dem EMFF die Gründung von nachhaltigen Aquakulturunternehmen durch neue Aquakulturproduzenten unterstützt werden.
(2) Die Unterstützung nach Absatz 1 wird Neueinsteigern im Aquakultursektor gewährt, wenn sie
(3) Neueinsteiger im Aquakultursektor können, um die erforderlichen Berufsqualifikationen zu erwerben, die Unterstützung gemäß Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe a in Anspruch nehmen.
(1) Zur Förderung der Entwicklung einer ökologischen/biologischen oder energieeffizienten Aquakultur kann aus dem EMFF Folgendes unterstützt werden:
(2) Die Unterstützung wird nur Begünstigten gewährt, die sich für mindestens drei Jahre zur Teilnahme am EMAS oder für mindestens fünf Jahre zur Einhaltung der Anforderungen an die ökologische/biologische Produktion verpflichten.
(3) Die Unterstützung wird in Form von Ausgleichszahlungen über höchstens drei Jahre während der Zeit der Umstellung des Unternehmens auf ökologische/biologische Produktion oder während der Vorbereitung auf die Beteiligung am EMAS gewährt. Die Mitgliedstaaten berechnen die Ausgleichszahlungen auf der Grundlage
(1) Zur Förderung einer Aquakultur, die Umweltleistungen erbringt, kann aus dem EMFF Folgendes unterstützt werden:
(2) Die Unterstützung nach Absatz 1 Buchstabe a wird in Form eines jährlichen Ausgleichs für die Mehrkosten und/oder Einkommensverluste aufgrund von Bewirtschaftungsauflagen in den betreffenden Gebieten im Zusammenhang mit der Durchführung der Richtlinie 92/43/EWG oder der Richtlinie 2009/147/EG gewährt.
(3) Die Unterstützung nach Absatz 1 Buchstabe c wird nur Begünstigten gewährt, die sich verpflichten, mindestens fünf Jahre lang Aquakulturumweltauflagen einzuhalten, die über die reine Anwendung des Unionsrechts und des nationalen Rechts hinausgehen. ²Der Umweltnutzen des Vorhabens wird, wenn dieser nicht bereits anerkannt wurde, durch eine vorherige Bewertung durch die vom Mitgliedstaat benannten zuständigen Stellen nachgewiesen.
(4) Die Unterstützung nach Absatz 1 Buchstabe c wird in Form eines jährlichen Ausgleichs für die entstandenen Mehrkosten und/oder Einkommensverluste gewährt.
(5) Die Ergebnisse der gemäß diesem Artikel unterstützten Vorhaben werden von den Mitgliedstaaten im Einklang mit Artikel 119 auf angemessene Art und Weise öffentlich zugänglich gemacht.
(1) Aus dem EMFF können Ausgleichszahlungen an Muschelzüchter unterstützt werden, wenn Letztere die Ernte von Zuchtmuscheln ausschließlich aus Gründen des Gesundheitsschutzes vorübergehend aussetzen müssen.
(2)
Die Unterstützung darf nur gewährt werden, wenn die Ernte aufgrund der Kontamination der Muscheln wegen der Ausbreitung von Toxine produzierendem Plankton oder des Auftretens von Biotoxine enthaltendem Plankton ausgesetzt wird und unter der Voraussetzung, dass
Für die Zwecke des Unterabsatzes 1 Buchstabe b können die Mitgliedstaaten Sonderregelungen für die Berechnung bei den Unternehmen aufstellen, die seit weniger als drei Jahren aktiv sind.
(3) Ausgleichszahlungen dürfen über den gesamten Programmplanungszeitraum nur für eine Dauer von höchstens 12 Monaten gewährt werden. ²In hinreichend begründeten Fällen kann diese Dauer einmalig um bis zu weitere 12 Monate bis zu einer Gesamthöchstdauer von 24 Monaten verlängert werden.
(1)
Zur Förderung der Tiergesundheit und des Tierschutzes in Aquakulturunternehmen, unter anderem über Prävention und Biosicherheit, kann aus dem EMFF Folgendes unterstützt werden:
(2) Die Unterstützung nach Absatz 1 Buchstabe d gilt nicht für den Erwerb von Tierarzneimitteln.
(3) Die Ergebnisse der nach Absatz 1 Buchstabe d finanzierten Studien werden von den Mitgliedstaaten im Einklang mit Artikel 119 auf angemessene Art und Weise berichtet und öffentlich zugänglich gemacht.
(4) Die Unterstützung kann auch Einrichtungen des öffentlichen Rechts gewährt werden.
(1) Um die Erzeugereinkommen in der Aquakultur zu sichern, können aus dem EMFF die Beiträge für Aquakulturbestandsversicherungen unterstützt werden, die wirtschaftliche Verluste aufgrund mindestens eines der folgenden Ereignisse decken:
(2) Das Auftreten der in Absatz 1 genannten Umstände in der Aquakultur muss vom betreffenden Mitgliedstaat als solches offiziell anerkannt werden.
(3) Die Mitgliedstaaten können gegebenenfalls im Voraus Kriterien festlegen, auf deren Grundlage die offizielle Anerkennung gemäß Absatz 2 als erteilt gilt.
(4)
Die Unterstützung wird nur für Versicherungsverträge für Aquakulturbestände gewährt, die zur Deckung von wirtschaftlichen Verlusten nach Absatz 1 in einem Umfang von über 30 % des durchschnittlichen Jahresumsatzes des Aquakulturbetreibers abgeschlossen wurden, wobei sich die Berechnung auf den durchschnittlichen Umsatz des Aquakulturbetreibers in den drei Kalenderjahren stützt, die dem Jahr, in dem die wirtschaftlichen Verluste eingetreten sind, vorangehenden.
KAPITEL III: Nachhaltige Entwicklung von Fisch- und Aquakulturwirtschaftsgebieten
Abschnitt 1: Anwendungsbereich und Ziele
Die Unterstützung nach Maßgabe dieses Kapitels trägt zur Verwirklichung der spezifischen Ziele im Rahmen der Priorität der Union gemäß Artikel 6 Absatz 4 bei.
Abschnitt 2: Auf örtlicher Ebene betriebene Strategien für die lokale Entwicklung und lokale Fischereiaktionsgruppen
(1) Die auf örtlicher Ebene betriebenen Strategien für die lokale Entwicklung tragen wie folgt zur Verwirklichung der in Artikel 59 genannten Ziele bei:
(2) Die Strategie ist auf den festgestellten Bedarf und die Möglichkeiten des einschlägigen Gebiets und auf die Prioritäten der Union gemäß Artikel 6 abzustimmen. ²Die Strategien können von gezielten Maßnahmen für Fischereien bis hin zu umfassenden Ansätzen zur Diversifizierung der Fischwirtschaftsgebiete reichen. ³Die Strategien sind mehr als eine reine Zusammenstellung von Vorhaben oder Aufzählung einzelner Sektormaßnahmen.
(1) Im Sinne des EMFF werden die in Artikel 32 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 genannten lokalen Aktionsgruppen als lokale Fischereiaktionsgruppen („Fisheries Local Action Groups“, im Folgenden „FLAG“) bezeichnet.
(2) Die FLAG schlagen eine auf örtlicher Ebene betriebene Strategie für die lokale Entwicklung vor, die sich zumindest auf die in Artikel 60 dieser Verordnung genannten Elemente stützt, und sind für ihre Umsetzung verantwortlich.
(3)
Die FLAG
(4)
Wird die auf örtlicher Ebene betriebene Strategie für die lokale Entwicklung zusätzlich zum EMFF auch aus anderen Fonds unterstützt, so muss das FLAG-Gremium für die Auswahl der EMFF-unterstützten Vorhaben ebenfalls die Anforderungen des Absatzes 3 erfüllen.
(5)
Die FLAG können über die in Artikel 34 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 geregelten Mindestaufgaben hinaus weitere Aufgaben übernehmen, sofern derartige Aufgaben ihnen durch die Verwaltungsbehörde übertragen werden.
Abschnitt 3: Förderfähige Vorhaben
(1) Die folgenden Vorhaben sind in Einklang mit Artikel 35 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 unter diesem Abschnitt förderfähig:
(2) FLAG können bei der Verwaltungsbehörde eine Vorschusszahlung beantragen, wenn diese Möglichkeit im operationellen Programm vorgesehen ist. ²Die Höhe der Vorschüsse darf 50 % der öffentlichen Unterstützung für die laufenden Kosten und die Sensibilisierung nicht überschreiten.
(1) Die Umsetzung auf örtlicher Ebene betriebener Strategien für die lokale Entwicklung kann mit folgender Zielsetzung unterstützt werden:
(2) Die Unterstützung nach Absatz 1 kann in Kapitel I, II und IV dieses Titels mit Ausnahme der Artikel 66 und 67 vorgesehene Maßnahmen einschließen, sofern es klare Gründe für ihre Verwaltung auf lokaler Ebene gibt. ²Wird für Vorhaben zu solchen Maßnahmen eine Unterstützung gewährt, so gelten die in Kapitel I, II und IV dieses Titels festgelegten einschlägigen Bedingungen und die dort festgelegten Beteiligungssätze je Vorhaben.
(1)
Die Unterstützung gemäß Artikel 35 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 kann gewährt werden für
Für die Zwecke dieses Artikels bezeichnet der Begriff „interterritoriale Kooperation“ die Zusammenarbeit innerhalb eines Mitgliedstaats, und der Begriff „transnationale Kooperation“ die Zusammenarbeit von Gebieten in verschiedenen Mitgliedstaaten oder die Zusammenarbeit von mindestens einem Gebiet eines Mitgliedstaats mit einem oder mehreren Gebieten in Drittländern.
(2) Für die Zwecke dieses Artikels können neben anderen FLAG auch lokale öffentlich-private Partnerschaften, die innerhalb oder außerhalb der Union eine auf örtlicher Ebene betriebene Strategie für die lokale Entwicklung umsetzen, Partner einer FLAG im Rahmen des EMFF sein.
(3) Wenn Kooperationsprojekte nicht von den FLAG ausgewählt werden, legen die Mitgliedstaaten ein geeignetes Verfahren zur Erleichterung von Kooperationsprojekten fest. ²Sie veröffentlichen spätestens zwei Jahre nach dem Zeitpunkt der Genehmigung ihres operationellen Programms die nationalen oder regionalen Verfahren für die Auswahl transnationaler Kooperationsprojekte und eine Aufstellung der förderfähigen Kosten.
(4) Die Verwaltungsentscheidungen über die Kooperationsprojekte erfolgen spätestens vier Monate nach dem Zeitpunkt der Einreichung der Projekte.
(5)
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die genehmigten transnationalen Kooperationsprojekte gemäß Artikel 110 mit.
KAPITEL IV: Maßnahmen im Bereich Vermarktung und Verarbeitung
(1) Für die Ausarbeitung und Durchführung von Produktions- und Vermarktungsplänen gemäß Artikel 28 der Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 wird eine Unterstützung aus dem EMFF gewährt.
(2) Ausgaben im Zusammenhang mit Produktions- und Vermarktungsplänen kommen erst dann für eine Unterstützung aus dem EMFF in Betracht, nachdem die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats den jährlichen Tätigkeitsbericht gemäß Artikel 28 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 gebilligt haben.
(3) Die jährliche Unterstützung je Erzeugerorganisation nach diesem Artikel darf 3 % des jährlichen Durchschnittswerts der Produktion, die von dieser Erzeugerorganisation in den vorausgehenden drei Kalenderjahren in Verkehr gebracht wurde, nicht überschreiten. ²Bei neu anerkannten Erzeugerorganisationen darf diese Unterstützung 3 % des jährlichen Durchschnittswerts der Produktion, die von den Mitgliedern dieser Organisation in den vorausgehenden drei Kalenderjahren in Verkehr gebracht wurde, nicht überschreiten.
(4) Der betreffende Mitgliedstaat kann nach der Genehmigung des Produktions- und Vermarktungsplans im Einklang mit Artikel 28 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 einen Vorschuss in Höhe von 50 % der finanziellen Unterstützung gewähren.
(5) Die Unterstützung gemäß Absatz 1 wird ausschließlich Erzeugerorganisationen und Vereinigungen von Erzeugerorganisationen gewährt.
(1)
Für Ausgleichszahlungen an anerkannte Erzeugerorganisationen oder Vereinigungen von Erzeugerorganisationen, die in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1379/2013genannte Erzeugnisse lagern, kann eine Unterstützung aus dem EMFF gewährt werden, sofern die Lagerung dieser Erzeugnisse im Einklang mit den Artikeln 30 und 31 jener Verordnung und unter den folgenden Bedingungen erfolgt:
Für die Zwecke des Unterabsatzes 1 Buchstabe c gilt, dass, wenn ein Mitglied der Erzeugerorganisation im Zeitraum 2009 bis 2011 keine Produktion in Verkehr gebracht hat, der jährliche Durchschnittswert der in Verkehr gebrachten Produktion in den ersten drei Jahren der Produktion dieses Mitglieds berücksichtigt wird.
(2) Die in Absatz 1 genannte Unterstützung wird zum 31. Dezember 2018 eingestellt.
(3) Unterstützung nach Absatz 1 wird erst gewährt, nachdem die Erzeugnisse wieder zum menschlichen Verzehr auf den Markt gebracht wurden.
(4)
Die Mitgliedstaaten setzen die Höhe der in ihrem Hoheitsgebiet geltenden technischen und finanziellen Kosten wie folgt fest:
Diese technischen und finanziellen Kosten werden öffentlich bekanntgemacht.
(5) Die Mitgliedstaaten führen Kontrollen durch, um sicherzustellen, dass die Erzeugnisse, für die eine Lagerhaltungsbeihilfe gewährt wird, die in diesem Artikel genannten Voraussetzungen erfüllen. ²Für die Zwecke solcher Kontrollen führen die Begünstigten der Lagerhaltungsbeihilfe Bestandsbücher für jede Kategorie von Erzeugnissen, die eingelagert und später wieder für den menschlichen Verzehr auf den Markt gebracht werden.
(1) Aus dem EMFF unterstützt werden können Vermarktungsmaßnahmen für Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse, die auf Folgendes abzielen:
(2)
Die Vorhaben nach Absatz 1 können auch die Produktions-, Verarbeitungs- und Vermarktungstätigkeiten der Versorgungskette umfassen.
Die Vorhaben nach Absatz 1 Buchstabe g dürfen nicht auf Handelsmarken ausgerichtet sein.
(1) Aus dem EMFF unterstützt werden können Investitionen in die Verarbeitung von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen, die
(2)
Für andere Unternehmen als KMU wird die Unterstützung nach Absatz 1 ausschließlich über die in Teil Zwei Titel IV der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 vorgesehenen Finanzinstrumente gewährt.
KAPITEL V: Ausgleich für Mehrkosten für Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse in Gebieten in äußerster Randlage
(1) Aus dem EMFF kann ein Ausgleich für die Mehrkosten gewährt werden, die Unternehmern im Fischfang, in der Fischzucht, in der Verarbeitung und Vermarktung von bestimmten Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen aus den Gebieten in äußerster Randlage nach Artikel 349 AEUV entstehen.
(2) Jeder betroffene Mitgliedstaat legt für die in Absatz 1 genannten Gebiete das Verzeichnis der für einen Ausgleich in Betracht kommenden Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse und deren Mengen fest.
(3) Bei der Festlegung des Verzeichnisses und der Mengen gemäß Absatz 2 tragen die Mitgliedstaaten allen einschlägigen Faktoren Rechnung, insbesondere der Notwendigkeit sicherzustellen, dass der Ausgleich in jeder Hinsicht mit den GFP-Vorschriften vereinbar ist.
(4) Kein Ausgleich wird für Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse gewährt, die
(5) Absatz 4 Buchstabe b findet keine Anwendung, wenn die nach dem Ausgleichsplan für das betreffende Gebiet in äußerster Randlage gelieferten Rohwaren nicht ausreichen, um die vorhandene Kapazität der Verarbeitungsindustrie in dem betreffenden Gebiet auszulasten.
(6) Folgende Unternehmer kommen für einen Ausgleich in Frage:
(1) Die betreffenden Mitgliedstaaten legen der Kommission einen Ausgleichplan für jedes in Artikel 70 Absatz 1 genannte Gebiet vor. ²Dieser Ausgleichsplan schließt das Verzeichnis und die Mengen der Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur sowie die Art von Unternehmen gemäß Artikel 70, der Höhe des Ausgleichs gemäß Artikel 71 und die Verwaltungsbehörde gemäß Artikel 97 ein. ³Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte mit ihrer Entscheidung über die Genehmigung dieser Ausgleichspläne.
(2) Die Mitgliedstaaten können den Inhalt des Ausgleichsplans nach Absatz 1 ändern. ²Die Mitgliedstaaten legen solche Änderungen der Kommission vor. ³Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte mit ihrer Entscheidung über die Genehmigung dieser Änderungen.
(3) Der Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der Struktur des Ausgleichsplans. ²Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 127 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.
(4) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 126 delegierte Rechtsakte zu erlassen, in denen die Kriterien für die Berechnung der Mehrkosten aufgrund der besonderen Merkmale der betreffenden Gebiete festgelegt werden.
Die Mitgliedstaaten können zusätzliche Finanzmittel für die Umsetzung der in Artikel 72 genannten Ausgleichspläne gewähren. ²In diesem Fall müssen die Mitgliedstaaten der Kommission die staatliche Beihilfe mitteilen, und die Kommission kann diese im Einklang mit der vorliegenden Verordnung als Bestandteil dieser Pläne genehmigen. ³Derart mitgeteilte staatliche Beihilfen werden im Sinne von Artikel 108 Absatz 3 erster Satz AEUV als notifiziert betrachtet.
KAPITEL VI: Begleitende Maßnahmen für die GFP in geteilter Mittelverwaltung
(1) Für die Durchführung der Überwachungs-, Inspektions- und Durchsetzungsregelung der Union nach Artikel 36 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013“ näher bestimmt in der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009, kann eine Unterstützung aus dem EMFF gewährt werden.
(2)
Förderfähig sind insbesondere folgende Arten von Vorhaben:
(3) Die Vorhaben gemäß Absatz 2 Buchstaben h bis l kommen nur für eine Unterstützung in Betracht, wenn sie sich auf die Überwachungstätigkeiten einer öffentlichen Stelle beziehen.
(4)
Im Falle der in Absatz 2 Buchstaben d und h genannten Vorhaben benennen die betreffenden Mitgliedstaaten die Verwaltungsbehörden, die für das Vorhaben zuständig sind.
(1) Eine Unterstützung aus dem EMFF kann für die in Artikel 25 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 geregelte und in der Verordnung (EG) Nr. 199/2008 näher bestimmte Erhebung, Verwaltung und Nutzung von Daten gewährt werden.
(2)
Förderfähig sind insbesondere folgende Arten von Vorhaben:
KAPITEL VII: Technische Hilfe auf Initiative von Mitgliedstaaten
(1) Eine Unterstützung aus dem EMFF kann auf Initiative eines Mitgliedstaats bis zu einer Obergrenze von 6 % des Gesamtbetrags des operationellen Programms für Folgendes gewährt werden:
(2)
Die in Absatz 1 genannte Obergrenze kann in Ausnahmefällen unter hinreichend begründeten Umständen überschritten werden.
KAPITEL VIII: In geteilter Mittelverwaltung finanzierte Maßnahmen zur IMP
(1) Die Unterstützung nach diesem Kapitel trägt zur Verwirklichung der spezifischen Ziele im Rahmen der Priorität der Union gemäß Artikel 6 Absatz 6 bei; dies schließt unter anderem Folgendes ein:
(2) Änderungen am operationellen Programm im Hinblick auf die Maßnahmen gemäß Absatz 1 führen nicht zu einer Erhöhung des Höchstbetrags nach Artikel 13 Absatz 7.
(1) Aus dem EMFF können im Einklang mit den in Artikel 79 genannten Zielen unter anderem Vorhaben unterstützt werden, die:
(2)
Die für das Personal der nationalen Verwaltungen anfallenden Lohn- und Gehaltskosten gelten nicht als förderfähige Betriebskosten.
TITEL VI: IN DIREKTER MITTELVERWALTUNG FINANZIERTE MASSNAHMEN
KAPITEL I: Integrierte Meerespolitik
(1) Aus dem EMFF können im Einklang mit den in Artikel 82 genannten Zielen unter anderem folgende Vorhaben unterstützt werden:
(2)
Zur Verwirklichung des spezifischen Ziels der Entwicklung von grenzüberschreitenden und sektorübergreifenden Vorhaben gemäß Artikel 82 Buchstabe b kann aus dem EMFF Folgendes unterstützt werden:
KAPITEL II: Begleitende Maßnahmen für die GFP und die IMP in direkter Mittelverwaltung
(1) Für die Bereitstellung wissenschaftlicher Leistungen kann eine Unterstützung aus dem EMFF gewährt werden, insbesondere für Projekte der angewandten Forschung in direktem Zusammenhang mit wissenschaftlichen und sozioökonomischen Stellungnahmen und Empfehlungen für fundierte und wirksame Beschlüsse zur Bestandsbewirtschaftung im Rahmen der GFP.
(2) Förderfähig sind insbesondere folgende Arten von Vorhaben:
(1) Für die Durchführung der Überwachungs-, Inspektions- und Durchsetzungsregelung der Union gemäß Artikel 36 der Verordnung (EG) Nr. 1380/2013, näher bestimmt in der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009, kann eine Unterstützung aus dem EMFF gewährt werden.
(2) Förderfähig sind insbesondere folgende Arten von Vorhaben:
(3) Zur Stärkung und Vereinheitlichung der Kontrollen kann eine Unterstützung aus dem EMFF für die Durchführung von transnationalen Projekten zur Entwicklung und Erprobung von zwischenstaatlichen Systemen zur Kontrolle, Inspektion und Durchführung gemäß Artikel 36 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013, näher bestimmt in der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009, gewährt werden.
(4) Förderfähig sind insbesondere die nachstehenden Arten von Vorhaben:
(5) Für die in Absatz 2 Buchstabe a genannten Vorhaben wird nur ein betroffener Mitgliedstaat als Begünstigter benannt.
(1) Für die Betriebskosten der mit Artikel 43 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 eingesetzten Beiräte wird eine Unterstützung aus dem EMFF gewährt.
(2) Beiräte mit Rechtspersönlichkeit können als Gremien, die ein Ziel von allgemeinem europäischem Interesse verfolgen, eine finanzielle Unterstützung der Union beantragen.
Aus dem EMFF kann Folgendes unterstützt werden:
KAPITEL III: Technische Hilfe
Eine Unterstützung aus dem EMFF kann auf Initiative der Kommission bis zu einem Höchstbetrag von 1,1 % dieses Fonds für folgende Maßnahmen gewährt werden:
TITEL VII: DURCHFÜHRUNG VON MASSNAHMEN IN GETEILTER MITTELVERWALTUNG
KAPITEL I: Allgemeine Bestimmungen
Dieser Titel gilt für Maßnahmen, die gemäß Titel V in geteilter Mittelverwaltung finanziert werden.
KAPITEL II: Durchführungsverfahren
Abschnitt 1: Unterstützung aus dem EMFF
(1) Beim Erlass von Durchführungsrechtsakten gemäß Artikel 19 zur Genehmigung eines operationellen Programms legt die Kommission die Höchstbeteiligung des EMFF an dem Programm fest.
(2)
Die EMFF-Beteiligung wird auf der Grundlage der förderfähigen öffentlichen Ausgaben berechnet.
²In dem operationellen Programm wird die Höhe der EMFF-Beteiligung an den Prioritäten der Union gemäß Artikel 6 festgesetzt. ³Die Höchstbeteiligung des EMFF beträgt 75 % und die Mindestbeteiligung des EMFF beträgt 20 % der förderfähigen öffentlichen Ausgaben.
(3) Abweichend von Absatz 2 beläuft sich die EMFF-Beteiligung auf
(4) Abweichend von Absatz 2 wird die Höchstbeteiligung des EMFF für spezifische Ziele im Rahmen einer Priorität der Union um zehn Prozentpunkte angehoben, wenn die gesamte Priorität der Union gemäß Artikel 6 Absatz 4 im Rahmen von der örtlichen Bevölkerung betriebener lokaler Entwicklung umgesetzt wird.
(1) Die Mitgliedstaaten wenden bei öffentlichen Beihilfen einen maximalen Beihilfesatz von 50 % der gesamten förderfähigen Ausgaben des Vorhabens an.
(2) Abweichend von Absatz 1 können die Mitgliedstaaten bei öffentlichen Beihilfen einen Beihilfesatz von 100 % der förderfähigen Ausgaben des Vorhabens anwenden, wenn
(3) Abweichend von Absatz 1 können die Mitgliedstaaten bei öffentlichen Beihilfen einen Beihilfesatz zwischen 50 % und 100 % der gesamten förderfähigen Ausgaben anwenden, wenn
(4) Abweichend von Absatz 1 gelten für bestimmte Arten von Vorhaben zusätzliche Prozentpunkte gemäß Anhang I.
(5) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung dessen, wie die verschiedenen Prozentpunkte der Intensität der öffentlichen Beihilfe in Fällen anzuwenden sind, in denen mehrere Voraussetzungen des Anhangs I erfüllt werden. ²Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 127 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.
Wird eine Beihilfe auf der Grundlage von Mehrkosten oder Einkommensverlusten gewährt, so stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die betreffenden Berechnungen angemessen und korrekt sind und im Voraus auf der Grundlage einer fairen, ausgewogenen und überprüfbaren Berechnung festgelegt werden.
KAPITEL III: Verwaltungs- und Kontrollsysteme
(1) Zusätzlich zu den allgemeinen Vorschriften in Artikel 125 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 ist es Aufgabe der Verwaltungsbehörde,
(2) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte mit Vorschriften für die Darstellung der Daten gemäß Absatz 1 Buchstabe a. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Beratungsverfahren gemäß Artikel 127 Absatz 2 erlassen.
(1) Bis zum 31. Januar und zum 31. Juli übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission auf elektronischem Wege eine Vorausschätzung des Betrags, für den sie von der Einreichung von Zahlungsanträgen im laufenden und im darauffolgenden Haushaltsjahr ausgehen.
(2)
Die Kommission erlässt einen Durchführungsrechtsakt zur Festlegung, des für die Einreichung von Finanzdaten an die Kommission zu verwendenden Modells. ²Dieser Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Artikel 127 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.
KAPITEL IV: Kontrolle durch die Mitgliedstaaten
(1) Zusätzlich zu den Finanzkorrekturen nach Artikel 143 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 nehmen die Mitgliedstaaten die Finanzkorrekturen vor, wenn der Begünstigte die Anforderungen nach Artikel 10 Absatz 2 dieser Verordnung nicht erfüllt.
(2)
Für die Fälle von Finanzkorrekturen nach Absatz 1 legen die Mitgliedstaaten den Betrag der Finanzkorrektur fest, der in angemessenem Verhältnis zu der Art, Schwere, Dauer und Wiederholung des Verstoßes oder der Straftat durch den Begünstigten und dem Umfang des EMFF-Beitrags zu der Wirtschaftstätigkeit des Begünstigten stehen muss.
KAPITEL V: Kontrolle durch die Kommission
Abschnitt 1: Unterbrechung und Aussetzung
(1)
Zusätzlich zu den in Artikel 83 Absatz 1 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 aufgelisteten Kriterien für eine Unterbrechung kann der bevollmächtigte Anweisungsbefugte im Sinne der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 die Zahlungsfrist für einen Zahlungsantrag unterbrechen, wenn ein Mitgliedstaat seinen Auflagen im Rahmen der GFP nicht nachgekommen ist, die sich auf die Ausgaben in einem Zahlungsantrag auswirken können, für den eine Zwischenzahlung beantragt wurde.
(2)
Vor Unterbrechung der in Absatz 1 genannten Zahlungsfrist für eine Zwischenzahlung erlässt die Kommission Durchführungsrechtsakte mit der Feststellung, dass Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen die Auflagen im Rahmen der GFP vorliegen. Bevor die Kommission solche Durchführungsrechtsakte erlässt, unterrichtet sie den betreffenden Mitgliedstaat unverzüglich über solche Anhaltspunkte oder zuverlässigen Informationen, und dem Mitgliedstaat wird die Gelegenheit gegeben, sich innerhalb einer angemessenen Frist zu äußern..
(3)
Die Unterbrechung aller oder eines Teils der Zwischenzahlungen im Zusammenhang mit den Ausgaben gemäß Absatz 1, die durch den Zahlungsantrag abgedeckt sind, muss in angemessenem Verhältnis zu der Art, Schwere, Dauer und Wiederholung des Verstoßes stehen.
(1)
Zusätzlich zu Artikel 142 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 kann die Kommission Durchführungsrechtsakte erlassen, mit denen die Zwischenzahlungen für das operationelle Programm ganz oder teilweise ausgesetzt werden, wenn ein Mitgliedstaat seinen Auflagen im Rahmen der GFP in schwerwiegender Weise nicht nachgekommen ist, die sich auf die Ausgaben in einem Zahlungsantrag auswirken können, für den eine Zwischenzahlung beantragt wurde.
(2)
Vor Aussetzung der in Absatz 1 genannten Zwischenzahlung erlässt die Kommission Durchführungsrechtsakte mit der Feststellung, dass ein Mitgliedstaat gegen die Auflagen im Rahmen der GFP verstoßen hat. ²Bevor die Kommission einen solchen Durchführungsrechtsakt erlässt, unterrichtet sie den betreffenden Mitgliedstaat unverzüglich über solche Feststellungen oder zuverlässige Informationen, und dem Mitgliedstaat wird die Gelegenheit gegeben, sich zu der Angelegenheit zu äußern.
(3)
Die Aussetzung aller oder eines Teils der Zwischenzahlungen im Zusammenhang mit den Ausgaben gemäß Absatz 1, die durch den Zahlungsantrag abgedeckt sind, muss in angemessenem Verhältnis zu der Art, Schwere, Dauer und Wiederholung des schwerwiegenden Verstoßes stehen.
(1)
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 126 delegierte Rechtsakte zu erlassen, in denen diejenigen Fälle von Nichteinhaltung der Vorschriften gemäß Artikel 100 und diejenigen Fälle von schwerwiegender Nichteinhaltung der Vorschriften gemäß Artikel 101 Absatz 1 festgelegt sind, die sich aus den einschlägigen Vorschriften der GFP ergeben, die für die Erhaltung der biologischen Meeresschätze von ausschlaggebender Bedeutung sind.
Abschnitt 2: Informationsaustausch und Finanzkorrekturen
(1) Die Mitgliedstaaten und die Kommission treffen alle erforderlichen Vorkehrungen, um die vertrauliche Behandlung der im Rahmen der Vor-Ort-Kontrollen oder des Rechnungsabschlusses nach dieser Verordnung übermittelten oder eingeholten Informationen zu gewährleisten.
(2) Für die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Informationen gelten die in Artikel 8 der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates genannten Grundsätze.
(1)
Zusätzlich zu den in Artikel 22 Absatz 7, Artikel 85 und Artikel 144 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 genannten Fällen kann die Kommission Durchführungsrechtsakte zur Vornahme von Finanzkorrekturen erlassen, mit denen der Unionsbeitrag zu einem operationellen Programm ganz oder teilweise gestrichen wird, wenn sie nach der notwendigen Untersuchung zu dem Schluss gelangt, dass
(2) Die Kommission legt die Höhe der Finanzkorrektur unter Berücksichtigung der Art, Schwere, Dauer und Wiederholung des schwerwiegenden Verstoßes gegen die GFP-Vorschriften durch den Mitgliedstaat oder den Begünstigten und des Umfangs der EMFF-Beteiligung an der Wirtschaftstätigkeit des betreffenden Begünstigten fest.
(3) Ist der Betrag der mit der Nichteinhaltung der GFP-Vorschriften durch den Mitgliedstaat behafteten Ausgaben nicht genau zu quantifizieren, so kann die Kommission einen Pauschalsatz festlegen oder eine extrapolierte Finanzkorrektur gemäß Absatz 4 vornehmen.
(4) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 126 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die Kriterien zur Festsetzung der Höhe der vorzunehmenden Finanzkorrektur und die Kriterien für die Anwendung eines Pauschalsatzes oder einer extrapolierten Finanzkorrektur festzulegen.
Artikel 145 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 findet entsprechend Anwendung, wenn die Kommission eine Finanzkorrektur gemäß Artikel 105 dieser Verordnung vorschlägt.
KAPITEL VI: Begleitung, Bewertung, Information und Informationsaustausch
Abschnitt 1: Einrichtung und Ziele eines gemeinsamen Begleit- und Bewertungssystems
(1) Es wird ein gemeinsames Begleit- und Bewertungssystem für EMFF-Vorhaben mit geteilter Mittelverwaltung eingerichtet, um die Leistung des EMFF zu messen. ²Um eine wirksame Leistungsmessung zu gewährleisten, wird die Kommission ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 126 zur Festlegung von Inhalt und Struktur dieses Systems zu erlassen.
(2)
Die allgemeine Wirkung des EMFF wird im Verhältnis zu den Prioritäten der Union nach Artikel 6 betrachtet.
²Die Kommission kann Durchführungsrechtakte zur Festlegung einer Reihe von Indikatoren für diese Prioritäten der Union erlassen. ³Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 127 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.
(3) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission alle für die Begleitung und Bewertung der betreffenden Maßnahmen erforderlichen Angaben. ²Die Kommission trägt dem Datenbedarf und den Synergien zwischen potenziellen Datenquellen Rechnung, insbesondere deren Nutzung für statistische Zwecke, soweit zutreffend. ³Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung von Vorschriften über die von den Mitgliedstaaten zu übermittelnden Informationen sowie zu dem Datenbedarf und den Synergien zwischen potenziellen Datenquellen. ⁴Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 127 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.
(4) Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat alle vier Jahre einen Bericht über die Anwendung dieses Artikels vor. ²Der erste Bericht ist bis zum 31. Dezember 2017 vorzulegen.
Das gemeinsame Begleit- und Bewertungssystem zielt darauf ab,
Abschnitt 2: Technische Bestimmungen
(1)
Das Begleit- und Bewertungssystem gemäß Artikel 107 umfasst eine Liste gemeinsamer, auf jedes operationelle Programm anwendbarer Indikatoren für die Ausgangssituation sowie für die finanzielle Abwicklung, die Outputs und die Ergebnisse des operationellen Programms, um die Aggregation von Daten auf Unionsebene zu erlauben.
(2)
Die gemeinsamen Indikatoren sind an die Etappenziele und Sollvorgaben geknüpft, die in den operationellen Programmen im Sinne der Prioritäten der Union gemäß Artikel 6 festgelegt wurden. ²Diese gemeinsamen Indikatoren werden für die Leistungsüberprüfung gemäß Artikel 21 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 verwendet und erlauben eine Beurteilung der Fortschritte, der Effektivität und der Effizienz der Politikumsetzung im Vergleich zu den Zielen und Sollvorgaben auf Unions- und Programmebene.
(1)
Die wichtigsten für die Begleitung und Bewertung erforderlichen Angaben über die Umsetzung des operationellen Programms, über jedes für eine Finanzierung ausgewählte Vorhaben sowie über die abgeschlossenen Vorhaben, einschließlich der wichtigsten Merkmale des Begünstigten und des Vorhabens, werden elektronisch erfasst und gespeichert.
(2) Die Kommission stellt sicher, dass ein angemessen gesichertes elektronisches System zur Erfassung, Speicherung und Verwaltung der wichtigsten Angaben und zur Berichterstattung über die Begleitung und Bewertung vorhanden ist.
Die Begünstigten einer Unterstützung aus dem EMFF, einschließlich der FLAG, verpflichten sich, der Verwaltungsbehörde und/oder den ernannten Bewertern oder anderen Stellen, auf die die Ausübung von Aufgaben an deren Stelle übertragen wurde, alle erforderlichen Daten und Angaben zu übermitteln, die eine Begleitung und Bewertung des operationellen Programms, insbesondere hinsichtlich der Verwirklichung spezifischer Ziele und Prioritäten, ermöglichen.
Abschnitt 3: Begleitung
(1) Die Verwaltungsbehörde gemäß Artikel 97 dieser Verordnung und der Begleitausschuss gemäß Artikel 47 der Verordnung (EU) 1303/2013 begleiten die Qualität der Umsetzung des Programms.
(2) Die Verwaltungsbehörde und der Begleitausschuss begleiten das operationelle Programm anhand von Finanz-, Output- und Ergebnisindikatoren.
Zusätzlich zu den Aufgaben gemäß Artikel 49 der Verordnung(EU) Nr. 1303/2013 überprüft der Begleitausschuss, ob das operationelle Programm leistungsfähig ist und wirksam umgesetzt wird. ²Zu diesem Zweck
Der Begleitausschuss wird nicht zu den Arbeitsplänen für die Datenerhebung gemäß Artikel 21 gehört.
(1) Bis zum 31. Mai 2016 und bis zum 31. Mai jedes darauffolgenden Jahres bis einschließlich 2023 legen die Mitgliedstaat der Kommission einen jährlichen Durchführungsbericht über die Durchführung des operationellen Programms im vorhergehenden Kalenderjahr vor. ²Der 2016 vorgelegte Bericht bezieht sich auf die Kalenderjahre 2014 und 2015.
(2)
Zusätzlich zu den Regelungen des Artikels 50 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 enthalten die jährlichen Durchführungsberichte Folgendes:
(3)
Die Kommission Durchführungsrechtsakte zur Festlegung von Vorschriften über das Format und die Aufmachung der jährlichen Durchführungsberichte. ²Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 127Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.
Abschnitt 4: Bewertung
(1) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der Elemente, die in den Ex-ante-Bewertungsberichten gemäß Artikel 55 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 enthalten sein müssen, und zur Festlegung der Mindestanforderungen für den Bewertungsplan gemäß Artikel 56 jener Verordnung. ²Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 127 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Prüfverfahren erlassen.
(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Bewertungen dem gemäß Artikel 107 vereinbarten gemeinsamen Begleit- und Bewertungssystem entsprechen, organisieren die Erhebung und Sammlung der erforderlichen Daten und übermitteln die verschiedenen aus dem Begleitsystem stammenden Angaben an die Bewerter.
(3) Die Bewertungsberichte werden von den Mitgliedstaaten im Internet und von der Kommission auf der Website der Union zugänglich gemacht.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Ex-ante-Bewerter ab einem frühen Stadium an der Ausarbeitung des operationellen Programms, einschließlich der Durchführung der Analyse gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe a, der Ausarbeitung der Interventionslogik des Programms und der Festlegung der Sollvorgaben des Programms beteiligt wird.
Eine Zusammenfassung auf Unionsebene der Ex-ante- Bewertungsberichte wird unter Verantwortung der Kommission erstellt. ²Die Zusammenfassung der Bewertungsberichte muss spätestens am 31. Dezember des Jahres fertiggestellt sein, das auf die Vorlage der Bewertungen folgt.
Abschnitt 5: Information und Informationsaustausch
(1) Die Verwaltungsbehörde ist gemäß Artikel 97 Absatz 1 Buchstabe b für Folgendes zuständig:
(2)
Zur Gewährleistung der Transparenz in Bezug auf die Unterstützung aus dem EMFF führen die Mitgliedstaaten eine Liste der Vorhaben im Dateiformat CSV oder XML, die über eine einzige Website oder ein einziges Internetportal zugänglich ist und in der alle Vorhaben aufgeführt und das operationelle Programm zusammengefasst sind.
Die Liste der Vorhaben wird mindestens alle sechs Monate aktualisiert.
Die in der Liste aufzuführenden Mindestinformationen über die Vorhaben, einschließlich der spezifischen Informationen über die Maßnahmen gemäß den Artikeln 26, 39, 47, 54 und 56, sind in Anhang V festgelegt.
(3) Detaillierte Vorschriften zu den Informations- und Publizitätsmaßnahmen für die Öffentlichkeit und den Informationsmaßnahmen für Antragsteller und Begünstigte sind in Anhang V festgelegt.
(4)
Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der technischen Merkmale der Informations- und Publizitätsmaßnahmen für die Vorhaben, Instruktionen zur Erstellung des Logos und eine Definition der Standardfarben. ²Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 127 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren erlassen.
TITEL VIII: DURCHFÜHRUNG VON MASSNAHMEN IN DIREKTER MITTELVERWALTUNG
KAPITEL I: Allgemeine Bestimmungen
Dieser Titel gilt für Maßnahmen, die gemäß Titel VI in direkter Mittelverwaltung finanziert werden.
KAPITEL II: Kontrolle
(1) Die Kommission ergreift die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass bei der Durchführung der nach dieser Verordnung finanzierten Vorhaben die finanziellen Interessen der Union durch geeignete Präventivmaßnahmen gegen Betrug, Korruption und sonstige rechtswidrige Handlungen, durch wirksame Kontrollen und, sofern Unregelmäßigkeiten festgestellt werden, durch Einziehung rechtsgrundlos gezahlter Beträge sowie gegebenenfalls durch wirksame verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen geschützt sind.
(2)
Die Kommission oder ihre Vertreter und der Rechnungshof sind befugt, bei allen Begünstigten, Auftragnehmern und Unterauftragnehmern, die Unionsmittel erhalten haben, Rechnungsprüfungen sowohl anhand von Unterlagen und als auch vor Ort durchzuführen.
Das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) kann gemäß den Verfahren der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 bei allen direkt oder indirekt von Unionsfinanzierung betroffenen Wirtschaftsteilnehmern Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durchführen, um festzustellen, ob im Zusammenhang mit einer Finanzhilfevereinbarung, einem Finanzhilfebeschluss oder einem Vertrag in Bezug auf Unterstützung durch die Union ein Betrugs- oder Korruptionsdelikt oder eine sonstige rechtswidrige Handlung zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union vorliegt.
(3) Unbeschadet der Absätze 1 und 2 wird der Kommission, dem Rechnungshof und dem OLAF in Kooperationsabkommen mit Drittstaaten und internationalen Organisationen, in Finanzhilfevereinbarungen, Finanzhilfebeschlüssen und Verträgen, die sich aus der Durchführung dieser Verordnung ergeben, ausdrücklich die Befugnis übertragen, entsprechend ihren jeweiligen Befugnissen die in diesen Absätzen genannten Rechnungsprüfungen, Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durchzuführen.
(1) Beamte der Kommission und des Rechnungshofs oder ihre Vertreter können die im Rahmen dieser Verordnung finanzierten Vorhaben jederzeit während eines Zeitraums von maximal drei Jahren nach der Abschlusszahlung durch die Kommission einer Prüfung vor Ort unterziehen, die außer in dringenden Fällen mindestens zehn Arbeitstage vorher anzukündigen ist.
(2) Beamte der Kommission und des Rechnungshofs oder ihre Vertreter, die ordnungsgemäß zur Durchführung von Prüfungen vor Ort ermächtigt sind, können die Bücher und alle sonstigen Unterlagen, einschließlich der in elektronischer Form erstellten oder empfangenen und gespeicherten Dokumente, die sich auf die aufgrund dieser Verordnung finanzierten Ausgaben beziehen, einschließlich der entsprechenden Metadaten, einsehen.
(3) Die Prüfbefugnisse gemäß Absatz 2 lassen die Anwendung nationaler Bestimmungen unberührt, nach denen bestimmte Amtshandlungen Bediensteten vorbehalten sind, die nach nationalen Rechtsvorschriften hierzu eigens befugt sind. ²Insbesondere nehmen Beamte der Kommission und des Rechnungshofs oder ihre Vertreter nicht an Durchsuchungen oder an der Vernehmung von Personen im Rahmen des nationalen Rechts des betreffenden Mitgliedstaats teil. ³Sie haben jedoch Zugang zu den dabei gewonnenen Erkenntnissen.
(4) Wird eine nach dieser Verordnung gewährte finanzielle Unterstützung der Union anschließend einem Dritten als Endbegünstigtem zugewiesen, so legt der ursprüngliche Begünstigte als Begünstigter der finanziellen Unterstützung der Union der Kommission alle einschlägigen Angaben über die Identität dieses Endbegünstigten vor.
(1) Gelangt die Kommission zu der Auffassung, dass die Unionsmittel nicht nach den Anforderungen dieser Verordnung oder eines anderen geltenden Unionsrechtsakts verwendet wurden, so setzt sie die Begünstigten hiervon in Kenntnis; diese verfügen ab dem Zeitpunkt der Unterrichtung über einen Monat, um der Kommission ihre Bemerkungen zu übermitteln.
(2)
Antworten die Begünstigten innerhalb der Frist nach Absatz 1 dieses Artikels nicht oder werden ihre Bemerkungen als unzureichend betrachtet, so kürzt oder streicht die Kommission die gewährte finanzielle Beteiligung oder setzt die Zahlungen aus. ²Alle rechtsgrundlos gezahlten Beträge fließen wieder in den Gesamthaushalt der Union zurück. ³Bei nicht fristgerechter Rückzahlung werden nach Maßgabe der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 Verzugszinsen erhoben.
KAPITEL III: Bewertung und Berichterstattung
(1) Die nach dieser Verordnung finanzierten Vorhaben werden regelmäßig überwacht, um ihre Durchführung zu verfolgen.
(2) Die Kommission sorgt für eine regelmäßige, unabhängige und externe Bewertung der finanzierten Vorhaben.
Die Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament und dem Rat
TITEL IX: VERFAHRENSBESTIMMUNGEN
(1) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.
(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß den Artikeln 10, 14, 32, 40, 41, 72, 102, 105, 107 und 129 wird der Kommission bis zum 31. Dezember 2020 übertragen.
(3) Die Befugnisübertragung gemäß den Artikeln 10, 14, 32, 40, 41, 72, 102, 105, 107 und 129 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. ²Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem in dem Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. ³Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.
(4) Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.
(5) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß den Artikeln 10, 14, 32, 40, 41, 72, 102, 105, 107 und 129 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. ²Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.
(1) Die Kommission wir von einem Ausschuss für den Europäischen Meeres- und Fischereifonds unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
(3)
Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
Gibt der Ausschuss zu dem Entwurf eines gemäß Artikel 95 Absatz 5 dieser Verordnung zu erlassenden Durchführungsrechtsakts keine Stellungnahme ab, so erlässt die Kommission den im Entwurf vorgesehenen Durchführungsrechtsakt nicht und Artikel 5 Absatz 4 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 findet Anwendung.
TITEL X: SCHLUSSBESTIMMUNGEN
(1) Unbeschadet des Artikels 129 Absatz 2 werden die Verordnungen (EG) 2328/2003, (EG) Nr. 861/2006, (EG) Nr. 1198/2006, (EG) Nr. 791/2007, (EU) Nr. 1255/2011 sowie Artikel 103 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 mit Wirkung vom 1. Januar 2014 aufgehoben.
(2) Verweise auf die aufgehobenen Verordnungen gelten als Verweise auf die vorliegende Verordnung.
(1) Um den Übergang von den mit den Verordnungen (EG) Nr. 861/2006, (EG) Nr. 1198/2006, (EG) Nr. 791/2007 und (EU) Nr. 1255/2011 festgelegten Stützungsregelungen auf die mit der vorliegenden Verordnung festgelegten Regelungen zu erleichtern, wird die Kommission ermächtigt, gemäß Artikel 126 delegierte Rechtsakte zur Festlegung der Bedingungen zu erlassen, unter denen die von der Kommission nach den genannten Verordnungen genehmigte Unterstützung in die nach der vorliegenden Verordnung gewährte Unterstützung, einschließlich für technische Hilfe und die Ex-post-Bewertungen, einbezogen werden kann.
(2) Diese Verordnung berührt nicht die Fortsetzung oder Änderung, einschließlich vollständiger oder teilweiser Einstellung, der betroffenen Projekte bis zu ihrem Abschluss oder der Unterstützung, die von der Kommission auf der Grundlage der Verordnungen (EG) Nr. 2328/2003, (EG) Nr. 861/2006, (EG) Nr. 1198/2006, (EG) Nr. 791/2007 und (EU) Nr. 1255/2011 sowie des Artikels 103 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 oder sonstiger Rechtsvorschriften, die am 31. Dezember 2013 für eine solche Unterstützung galten, genehmigt wurde; diese Rechtsgrundlagen gelten weiterhin für diese Projekte oder Unterstützung.
(3) Anträge, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 gestellt wurden, bleiben gültig.
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung gilt ab dem 1. Januar 2014.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
ANHANG I
SPEZIFISCHE BEIHILFEINTENSITÄT
Art der Vorhaben | Prozentpunkte |
Bei Vorhaben im Rahmen der kleinen Küstenfischerei mögliche Erhöhung um | 30 |
Bei Vorhaben auf griechischen Inseln in Randlage und auf den kroatischen Inseln Dugi Otok, Vis, Mljet und Lastovo mögliche Erhöhung um | 35 |
Bei Vorhaben in Gebieten in äußerster Randlage mögliche Erhöhung um | 35 |
Bei Vorhaben, die von Zusammenschlüssen von Fischern oder anderen kollektiven Begünstigten außerhalb von Titel V Kapitel III durchgeführt werden, mögliche Erhöhung um | 10 |
Bei Vorhaben, die von Erzeugerorganisationen, Vereinigungen von Erzeugerorganisationen oder Branchenverbänden durchgeführt werden, mögliche Erhöhung um | 25 |
Bei Vorhaben gemäß Artikel 76 über die Überwachung und Durchsetzung mögliche Erhöhung um | 30 |
Bei Vorhaben gemäß Artikel 76 über die Überwachung und Durchsetzung im Zusammenhang mit der kleinen Küstenfischerei mögliche Erhöhung um | 40 |
Bei Vorhaben gemäß Artikel 41 Absatz 2 bezüglich des Austauschs oder der Modernisierung von Haupt- oder Hilfsmaschinen, erfolgt eine Kürzung um | 20 |
Bei Vorhaben, die von Unternehmen durchgeführt werden, die nicht unter die Definition der KMU fallen, erfolgt eine Kürzung um | 20 |
ANHANG II
JÄHRLICHE AUFTEILUNG DER MITTEL FÜR VERPFLICHTUNGEN FÜR DEN ZEITRAUM 2014–2020
Beschreibung | Zeitraum | 2014 | 2015 | 2016 | 2017 | 2018 | 2019 | 2020 | Insgesamt |
EMFF in geteilter Mittelverwaltung | (2014-2020) | 788 060 689 | 798 128 031 | 805 423 852 | 818 478 098 | 837 523 233 | 843 250 018 | 858 467 679 | 5 749 331 600 |
ANHANG III
INDIKATIVE AUFTEILUNG DER MITTEL GEMÄSS TITEL VI KAPITEL I UND II AUF DIE IN DEN ARTIKELN 82 UND 85 AUFGEFÜHRTEN ZIELE
Ziele gemäß Artikel 82:
Ziele gemäß Artikel 85:
ANHANG IV
SPEZIFISCHE EX-ANTE-KONDITIONALITÄTEN
Spezifisches Ziel im Rahmen der Priorität der Union für EMFF/Thematisches Ziel (TZ) | Ex-ante-Konditionalität | Erfüllungskriterien |
EMFF-Priorität:1. Förderung einer ökologisch nachhaltigen, ressourcenschonenden, innovativen, wettbewerbsfähigen und wissensbasierten Fischerei. Spezifische Ziele: (a)-(f) TZ3: Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit von KMU, des Agrarsektors (beim ELER) und des Fischerei- und Aquakultursektors (beim EMFF) TZ6: Erhaltung und Schutz der Umwelt sowie Förderung der Ressourceneffizienz TZ8: Förderung von nachhaltiger und hochwertiger Beschäftigung und Unterstützung der Mobilität der Arbeitskräfte | Der Bericht über die Fangkapazität gemäß Artikel 22 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 ist vorgelegt worden. | Der Bericht entspricht den von der Kommission herausgegebenen gemeinsamen Leitlinien.Die Fangkapazität übersteigt nicht die Fangkapazitätsobergrenzen gemäß Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 |
EMFF-Priorität:2. Förderung einer ökologisch nachhaltigen, ressourcenschonenden, innovativen, wettbewerbsfähigen und wissensbasierten Fischerei Spezifische Ziele: (a), (b) und (c). TZ3: Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit von KMU, des Agrarsektors (für den ELER) und des Fischerei- und Aquakultursektors (für den EMFF) TZ6: Erhaltung und Schutz der Umwelt sowie Förderung der Ressourceneffizienz TZ8: Förderung von nachhaltiger und hochwertiger Beschäftigung und Unterstützung der Mobilität der Arbeitskräfte | Erstellung eines mehrjährigen nationalen Strategieplans für Aquakultur gemäß Artikel 34 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 bis 2014. | Ein mehrjähriger nationaler Strategieplan für Aquakultur wird der Kommission spätestens am Tag der Übermittlung des operationellen Programms vorgelegt.Das operationelle Programm umfasst Informationen über die Komplementarität mit dem mehrjährigen nationalen Strategieplan für Aquakultur. |
EMFF-Priorität:3. Unterstützung der Durchführung der GFP Spezifisches Ziel: a) TZ6: Erhaltung und Schutz der Umwelt sowie Förderung der Ressourceneffizienz | Administrative Kapazität: Die administrative Kapazität zur Erfüllung der Datenanforderungen für das Fischereimanagement gemäß Artikel 25 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 und Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 199/2008 ist vorhanden. | Beschreibung der administrativen Kapazität für die Ausarbeitung und Anwendung eines mehrjährigen Programms für die Datenerhebung, vom STECF zu überprüfen und von der Kommission zu genehmigen.Beschreibung der administrativen Kapazität für die Ausarbeitung und Umsetzung eines Arbeitsprogramms für die Datenerhebung, vom STECF zu überprüfen und von der Kommission zu genehmigen. Beschreibung der personellen Ausstattung für bilaterale und multilaterale Vereinbarungen mit anderen Mitgliedstaaten, wenn die Arbeiten zur Erfüllung der Auflagen für die Datenerhebung geteilt werden. |
EMFF-Priorität:3. Unterstützung der Durchführung der GFP Spezifisches Ziel: b) TZ6: Erhaltung und Schutz der Umwelt sowie Förderung der Ressourceneffizienz | Administrative Kapazität: Die administrative Kapazität für die Umsetzung einer Kontroll-, -Überwachungs- und -Durchsetzungsregelung der Union gemäß Artikel 36 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013, weiter ausgeführt in der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009, ist vorhanden. | Insbesondere ist Folgendes vorgesehen:Beschreibung der administrativen Kapazität für die Ausarbeitung und Umsetzung des Abschnitts des operationellen Programms, der das nationale Kontrollfinanzierungsprogramm 2014-2020 betrifft, gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe o. Beschreibung der administrativen Kapazität für die Ausarbeitung und Umsetzung des nationalen Kontrollprogramms für mehrjährige Pläne gemäß Artikel 46 der Verordnung (EG) Nr. 1244/2009). Beschreibung der administrativen Kapazität für die Ausarbeitung und Umsetzung eines gemeinsamen Kontrollprogramms, das mit anderen Mitgliedstaaten entwickelt werden kann gemäß Artikel 94 der Verordnung (EG) Nr. 1244/2009. |
Beschreibung der administrativen Kapazität für die Ausarbeitung und Umsetzung der spezifischen Kontroll- und Inspektionsprogramme gemäß Artikel 95 der Verordnung (EG) Nr. 1244/2009.Beschreibung der administrativen Kapazität für die Anwendung eines Systems wirksamer, verhältnismäßiger und abschreckender Sanktionen bei schweren Verstößen gemäß Artikel 90 der Verordnung (EG) Nr. 1244/2009. Beschreibung der administrativen Kapazität für die Anwendung eines Punktesystems bei schweren Verstößen gemäß Artikel 92 der Verordnung (EG) Nr. 1244/2009. |
ANHANG V
INFORMATION UND KOMMUNIKATION ÜBER DIE UNTERSTÜTZUNG AUS DEM EMFF
1. Liste der Vorhaben
Die Liste der Vorhaben nach Artikel 119 soll in zumindest einer der Amtssprachen des Mitgliedstaats Felder für folgende Angaben enthalten:
2. Informations- und Publizitätsmaßnahmen für die Öffentlichkeit
(1) Der Mitgliedstaat stellt sicher, dass mit den Informations- und Publizitätsmaßnahmen durch den Einsatz verschiedener Kommunikationsformen und -verfahren auf der geeigneten Ebene eine möglichst breite Medienberichterstattung angestrebt wird.
(2) Dem Mitgliedstaat obliegt es, zumindest die nachstehenden Informations- und Publizitätsmaßnahmen zu organisieren:
(3) Die Verwaltungsbehörde bezieht entsprechend den nationalen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten die nachstehenden Stellen in die Informations- und Publizitätsmaßnahmen ein:
Durch diese Stellen sollen die in Artikel 119 Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Informationen weite Verbreitung finden.
3. Informationsmaßnahmen für potenzielle Begünstigte und für Begünstigte
3.1. Informationsmaßnahmen für potenzielle Begünstigte
(1) Die Verwaltungsbehörde stellt sicher, dass möglichst viele potenzielle Begünstigte und alle Interessenträger über die mit dem operationellen Programm verfolgten Ziele und die vom EMFF gebotenen Finanzierungsmöglichkeiten informiert werden.
(2) Die Verwaltungsbehörde stellt sicher, dass potenzielle Begünstigte zumindest über Folgendes informiert werden:
3.2. Informationsmaßnahmen für Begünstigte
Die Verwaltungsbehörde unterrichtet die Begünstigten darüber, dass sie sich mit der Annahme der Finanzierung mit der Aufnahme in die nach Artikel 119 Absatz 2 veröffentlichte Liste der Vorhaben einverstanden erklären.
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