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Verordnung (EU) 2014/1286

Verordnung (EU) 2014/1286

Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. November 2014 über Basisinformationsblätter für verpackte Anlageprodukte für Kleinanleger und Versicherungsanlageprodukte (PRIIP)

  • KAPITEL I: GEGENSTAND, ANWENDUNGSBEREICH UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Art. 4

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1.
„verpacktes Anlageprodukt für Kleinanleger“ oder „PRIP“ eine Anlage, einschließlich von Zweckgesellschaften im Sinne des Artikels 13 Nummer 26 der Richtlinie 2009/138/EG oder Verbriefungszweckgesellschaften im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe an der Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates  ausgegebener Instrumente, bei der unabhängig von der Rechtsform der Anlage der dem Kleinanleger rückzuzahlende Betrag Schwankungen aufgrund der Abhängigkeit von Referenzwerten oder von der Entwicklung eines oder mehrerer Vermögenswerte, die nicht direkt vom Kleinanleger erworben werden, unterliegt;
2.
„Versicherungsanlageprodukt“ ein Versicherungsprodukt, das einen Fälligkeitswert oder einen Rückkaufwert bietet, der vollständig oder teilweise direkt oder indirekt Marktschwankungen ausgesetzt ist;
3.
„verpacktes Anlageprodukt für Kleinanleger und Versicherungsanlageprodukt“ oder „PRIIP“ jedes Produkt, das unter eine oder beide der folgenden Begriffsbestimmungen fällt:
a)
ein PRIP;
b)
ein Versicherungsanlageprodukt;
4.
„Hersteller von verpackten Anlageprodukten für Kleinanleger und Versicherungsanlageprodukten“ oder „PRIIP-Hersteller“
a)
ein Rechtsträger oder eine natürliche Person, der bzw. die PRIIP auflegt;
b)
ein Rechtsträger oder eine natürliche Person, der bzw. die Änderungen an einem bestehenden PRIIP, einschließlich Änderungen seines Risiko- und Renditeprofils oder der Kosten im Zusammenhang mit einer Anlage in das PRIIP, vornimmt;
5.
„PRIIP-Verkäufer“ eine Person, die einem Kleinanleger einen PRIIP-Vertrag anbietet oder diesen mit ihm abschließt;
6.
„Kleinanleger“
a)
einen Kleinanleger im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 11 der Richtlinie 2014/65/EU;
b)
einen Kunden im Sinne der Richtlinie 2002/92/EG, wenn dieser nicht als professioneller Kunde im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 10 der Richtlinie 2014/65/EU angesehen werden kann;
7.
„dauerhafter Datenträger“ einen dauerhaften Datenträger im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe m der Richtlinie 2009/65/EG;
8.
„zuständige Behörden“ die nationalen Behörden, die von einem Mitgliedstaat zur Überwachung der Anforderungen dieser Verordnung an PRIIP-Hersteller und Personen, die über PRIIP beraten oder sie verkaufen, benannt werden.