Verordnung (EG) Nr. 392/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die Unfallhaftung von Beförderern von Reisenden auf See
Diese Verordnung gilt für jede internationale Beförderung im Sinne von Artikel 1 Nummer 9 des Athener Übereinkommens und jede Seebeförderung innerhalb eines einzelnen Mitgliedstaats auf Schiffen der Klassen A und B gemäß Artikel 4 der Richtlinie 98/18/EG, wenn
Die Mitgliedstaaten können diese Verordnung auf alle inländischen Seereisen anwenden.